Henryk M. Broder / 18.11.2021 / 11:00 / Foto: Acgut.com / 194 / Seite ausdrucken

Prof. Dr. Zwangsvollstrecker

In diesen Tagen muss man mit allem rechnen.

Vor kurzem wurden Zögerer mit „niederschwelligen Angeboten", zum Beispiel mit einer kostenlosen Bratwurst, in die Impfzentren gelockt, wenig später mussten diese mangels Nachfrage geschlossen und bald darauf wieder aufgemacht werden, um die anrollende „vierte Corona-Welle" beizeiten zu brechen.

Jetzt stehen Tausende vor den Impfzentren Schlange, mancherorts ist der Impfstoff bereits alle. Zu sagen, der deutschen Corona-Politik wohne irgendeine Logik oder Strategie inne, wäre eine arge Übertreibung.

Die Mutter aller Fragen mit Corona-Bezug lautet: Wie bringt man die „Impfverweigerer" dazu, dass sie sich impfen lassen? Immerhin handelt es sich um 15 bis 16 Millionen Menschen, die allen Appellen bis jetzt widerstanden haben. Fast so viele, wie die DDR zuletzt Einwohner hatte.

Und an dieser Stelle kommt ein „Verfassungsrechtler" namens Albert Rudolf Christian Graf von Pestalozza ins Spiel: 1938 in Berlin geboren, hat er Jura studiert, wurde promoviert und habilitiert und unterrichtete Staats- und Verwaltungsrecht an der Berliner Freien Universität.

Er werde „für seine Auskunftsfreudigkeit in den Medien geschätzt", liest man über ihn bei Wikipedia.

Zu recht, wie er neulich in einem Interview mit dem „Redaktionsnetzwerk Deutschland" bewies: Wenn „Bußgelder und bei wiederholten Verstößen auch hohe Zwangsgelder" die Impfverweigerer nicht zur Raison brächten, müssten härtere Mittel zum Einsatz kommen.

Als „letzter Schritt" auch „eine Zwangsvollstreckung" derart, „dass jemand durch die Polizei dem Impfarzt vorgeführt wird".

Die Idee ist nicht neu: Im Dritten Reich hat man „Schwachsinnige" zwangssterilisiert, in der DDR „asoziale Elemente" medikamentös ruhiggestellt.

Albert Rudolf Christian Graf von Pestalozza, Professor emeritus für Staats- und Verwaltungsrecht, spinnt sie eine Runde weiter.

Die Frage ist nur, ob sich ein Arzt findet, der bereit wäre, eine solche Maßnahme zu „vollstrecken".

PS. Prof. Dr. Graf von Pestalozza ist Mitglied der Ethikkommission der Ärztekammer Berlin und Mitglied der Ethikkommission des Landes Berlin.

Zuerst erschienen in der Weltwoche Daily.

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Leserpost

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Wojciech Kacpura / 18.11.2021

Ja, das ehemals schöne Wort Ethik verbinde ich jetzt mit neuen faschistoiden Machenschaften. Die neuen totalitären “Ethik Räte”  werden demnächst gleich die Legislative und Judikative ersetzen, vielleicht auch selbst ihre Urteile vollstrecken.  Eine neue Ethik-SS.

RMPetersen / 18.11.2021

Über eine Impfpflicht könnte mE nur unter folgenden Bedingungen ernsthaft diskutieren: a. wenn es eine extreme Notlage gibt, eine Massensterben droht - gegenwärtig würden bei weniger als 0,5 Prozent PCR-Positivergebnisse erzielt, von denen max. ein Zehntel (-  also 0,05%) an Covid-19 erkranken würden und nochmals ein Bruchteil davon lebensgefährlich erkranken; b. wenn eine solche extreme Notlage vom Parlament beschlossen würde - gegenwärtig wird jedoch fast einheitlich beschlossen, dass die Notlage aufgehoben wird; c. wenn diese Gen-Impfung die einzige und angemessene Rettung aus der Gefahr des Massensterbens wäre - das ist aber nicht der Fall, denn Kontaktbeschränkungen und Testpflicht vor grösseren Begegnungen (- zum Beispiel im Öffentlichen Nahverkehr) wären effektivere und weniger in die Unverletzlichkeit des Körpers eingreifenden Maßnahmen; d. wenn vorher eine öffentliche und transparente Abwägung von Risiken und Vorteilen der vorbeugenden Gen-Behandlung (aka Impfen) stattgefunden hat - davon kann keine Rede sein, denn kritische Stimmen werden von der Bundesregierung nicht zur Kenntnis genommen. (Die Liste kann man mE noch fortsetzen.)

Sabine Lotus / 18.11.2021

Ja, wir wissen, wie es ausging, H@rr Milgram, 30% werden mehr oder weniger verschont. Vielleicht reicht das ja :]

Eva von der Heiden / 18.11.2021

*Die Frage ist nur, ob sich ein Arzt findet, der bereit wäre, eine solche Maßnahme zu „vollstrecken“.* Och, Herr Broder, da muss man gar keine Sorge haben, wie hier viele Mitforisten bereits schrieben. Ob die Polizei bei der Vollstreckung mitspielen würde, fragt schon gar niemand mehr. Muss man auch nicht, ich finde es nur bemerkenswert. Und das Beste ist: Nacht-und-Nebelaktionen wären nicht nötig. 64% der Bevölkerung sind für eine allgemeine Impfpflicht (Stichprobe und genaue Fragestellung kenne ich allerdings nicht). Läuft ...

K. Nerweiß / 18.11.2021

Mein Gott, es braucht doch keine Zwangsvollstrecker! Das geht doch viel geschmeidiger. Schmerzende Buß- und Zwangsgelder, die Verarmung androhen,  erhöhen die Impf,,bereitschaft”. Die Menschen holen sich dann ganz ,,freiwillig” und mit Unterschrift die Spritze ab. Diese Verbrecher wissen schon, wie es geht.

Klaus Keller / 18.11.2021

Promotion, Habilitation, Rehabilitation, Resozialisierung. Für viele eine Wortfolge, für manche ein Lebenslauf und bei letzteren ist letzteres oft das schwerste.

Peter Bernhardt / 18.11.2021

Das gesprochene Wort ist Schall und Rauch! – Das geschriebene manchmal auch. Der sogenannte Nürnberger Kodex ist eine zentrale, aktuell heute angewandte ethische Richtlinie zur Vorbereitung und Durchführung medizinischer, psychologischer und anderer Experimente am Menschen. Er gehört seit seiner Formulierung in der Urteilsverkündung im Nürnberger Ärzteprozess (1946/47) insbesondere zu den medizinethischen Grundsätzen in der Medizinerausbildung. Die freiwillige Zustimmung der Versuchsperson ist unbedingt erforderlich. Das heißt, dass die betreffende Person im juristischen Sinne fähig sein muss, ihre Einwilligung zu geben; dass sie in der Lage sein muss, unbeeinflusst durch Gewalt, Betrug, List, Druck, Vortäuschung oder irgendeine andere Form der Überredung oder des Zwanges, von ihrem Urteilsvermögen Gebrauch zu machen; dass sie das betreffende Gebiet in seinen Einzelheiten hinreichend kennen und verstehen muss, um eine verständige und informierte Entscheidung treffen zu können. Diese letzte Bedingung macht es notwendig, dass der Versuchsperson vor der Einholung ihrer Zustimmung das Wesen, die Länge und der Zweck des Versuches klargemacht werden; sowie die Methode und die Mittel, welche angewendet werden sollen, alle Unannehmlichkeiten und Gefahren, welche mit Fug zu erwarten sind, und die Folgen für ihre Gesundheit oder ihre Person, welche sich aus der Teilnahme ergeben mögen. Die Pflicht und Verantwortlichkeit, den Wert der Zustimmung festzustellen, obliegt jedem, der den Versuch anordnet, leitet oder ihn durchführt. Dies ist eine persönliche Pflicht und Verantwortlichkeit, welche nicht straflos an andere weitergegeben werden kann.

Peter Bernhardt / 18.11.2021

Keine Ethik der Welt kommt um die Tatsache herum, daß die Erreichung “guter” Zwecke in zahlreichen Fällen daran gebunden ist, daß man sittlich bedenkliche oder mindestens gefährliche Mittel und die Möglichkeit oder auch die Wahrscheinlichkeit übler Nebenerfolge mit in den Kauf nimmt, und keine Ethik der Welt kann ergeben: wann und in welchem Umfang der ethisch gute Zweck die ethisch gefährlichen Mittel und Nebenerfolge “heiligt”. Max Weber (1864 - 1920)

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