Rainer Grell / 07.01.2017 / 06:10 / Foto: Tomaschoff / 2 / Seite ausdrucken

Ohnmacht, Bürger, Staat (Teil 2): Ein Kessel Fehlurteile

„Es hilft nichts, das Recht auf seiner Seite zu haben. Man muss auch mit der Justiz rechnen“, hat uns der Kabarettist Dieter Hildebrandt, gestorben 2013, hinterlassen. Das Recht ist so alt wie die Menschheit und das Unrecht auch. Außer den Zehn Geboten ist alles Recht von Menschen gemacht, und danach sieht es auch aus.

Die Evolution des Rechts

Der Codex Ur-Nammu ist die älteste schriftlich überlieferte Rechtssammlung. Sie ist in sumerischer Sprache abgefasst und ca. 2100 v. Chr. im Auftrage des Königs Ur-Nammu von Ur (Mesopotamien) oder seines Sohnes Schulgi entstanden.

Der Codex Lipit-Ištar ist eine in sumerischer Sprache überlieferte Rechtssammlung aus Isin (Mesopotamien). Sie entstand ca. 1930 v. Chr. im Auftrage des Königs Lipit-Ištar.

Bekannter als diese beiden Sammlungen ist der Codex Hammurabi, der eine Zeitlang als ältestes Gesetz der Menschheit galt, aber erst im 18. Jahrhundert v. Chr. entstanden ist.

Und so ging es immer weiter, über das Zwölftafelgesetz der Römer (um 450 v. Chr.), den Sachsenspiegel Eike von Repgows (1220-1235), die Constitutio Crimininalis Carolina (CCC) Karls V. von 1532 und das berühmte Preußische Allgemeine Landrecht (ALR) von 1794 bis in unsere Tage. Die Urfassung unseres Strafgesetzbuches (StGB) stammt übrigens von 1871, die der Strafprozessordnung (StPO) von 1877.

Früher stand auf alles und jedes die Todesstrafe: Im Mittelalter endete der Dieb regelmäßig am Galgen und der Pferdedieb im Wilden Westen ebenfalls. Dabei hat sich natürlich vieles geändert, auch wenn auch heute noch in einigen islamischen Ländern auf Ehebruch oder Abfall vom Islam die Todesstrafe verhängt wird. Die Hinrichtungsarten waren schier unübersehbar und meistens grausam (Vierteilen, Verbrennen, Kreuzigen, Rädern usw.). Heute ist die Todesstrafe bei uns abgeschafft (Artikel 102 GG) und „lebenslänglich“ bedeutet häufig nicht mehr als 15 Jahre. Für viele Verurteilte ist die zunehmende Milde, die unser Strafensystem kennzeichnet, gleichwohl kein Trost, denn ein Gefängnisaufenthalt ist für die allermeisten eine Tortur. Und ihre Folgen reichen nicht selten weit über das Haftende hinaus.

Im Strafverfahren haben wir es mit drei Kategorien von Betroffenen zu tun: dem Täter, dem Opfer und dem unschuldig Angeklagten und Verurteilten. Wie geht der Rechtsstaat, also ein Staat, dessen gesamtes Handeln durch das Recht begründet und begrenzt ist, mit den jeweils Betroffenen um?

I. Der Täter

1. Der einer Straftat Verdächtige gilt solange als unschuldig, bis seine Schuld rechtskräftig festgestellt ist, Artikel 11 Absatz 1 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen (AEMR) vom 10. Dezember 1948 und Artikel 6 Absatz 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950 (EMRK, Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten). Darüber hinaus ist die Unschuldsvermutung im deutschen Recht nicht ausdrücklich festgelegt, folgt aber aus dem Rechtsstaatsprinzip des Artikels 20 Absatz 3 des Grundgesetzes sowie in den Bundesländern aus Artikel 28 Absatz 1 Satz 1.

2. Im Strafverfahren ist der Verdächtige (Beschuldigter [nach Einleitung eines Ermittlungsverfahrens], Angeschuldigter [nach Erhebung der öffentlichen Klage], Angeklagter [nach Eröffnung des Hauptverfahrens], § 157 StPO) durch eine Reihe von Vorschriften geschützt, die ein rechtsstaatlich einwandfreies („faires“) Verfahren gewährleisten sollen. Er muss über seine Rechte belehrt werden, darf Angaben zur Sache verweigern oder lügen, und darf vor allem nicht durch verbotene Vernehmungsmethoden in der Freiheit seiner Willensentschließung und Willensbetätigung beeinträchtigt werden (§ 136a StPO). Das Ziel der Wahrheitsfindung darf nicht um jeden Preis angestrebt werden. Aussagen, die auf verbotene Weise erlangt worden sind, dürfen selbst dann nicht verwertet werden, wenn der Beschuldigte zustimmt. Aufgabe des Verteidigers ist, darauf zu achten, dass die einschlägigen Regeln von allen Verfahrensbeteiligten eingehalten werden. „Strafverteidigung ist keine Sterbebegleitung, sondern Kampf und Konfliktbereitschaft gehören unabdingbar dazu“, wie ein Vorsitzender Richter einmal formuliert hat.

Wem die Rechtsposition eines Angeklagten zu komfortabel erscheint und die Anträge vieler Verteidiger ein Ärgernis sind, der sollte sich vorstellen, er stünde vor Gericht und wäre unschuldig. Die Freiheitsberaubung durch ein Strafurteil ist der schwerwiegendste Eingriff, den unsere Rechtsordnung kennt. Daher gilt „im Zweifel für den Angeklagten“ (in dubio pro reo).

3. Der rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe ohne Bewährung Verurteilte verbüßt diese in einer Justizvollzugsanstalt (JVA), vulgo Gefängnis, vulgär (aber wie „Scheiße“ durchaus gesellschaftsfähig) Knast. Ziel des Strafvollzugs („Vollzugsziel“) ist nach § 2 Satz 1 des Strafvollzugsgesetzes (StVollzG) die „Resozialisierung“: „Im Vollzug der Freiheitsstrafe soll der Gefangene fähig werden, künftig in sozialer Verantwortung ein Leben ohne Straftaten zu führen.“ Ob dieses Ziel tatsächlich erreicht wird, ja unter den Bedingungen des Strafvollzugs überhaupt erreicht werden kann (Resozialisierung trotz Gefängnisstrafe), ist eine andere Frage, der ich in diesem Zusammenhang nicht nachgehen möchte. Fest steht jedenfalls, dass der Staat sich während der Strafhaft um den Gefangenen kümmert (unterschiedliche Therapieangebote; Beratung; Außenbeschäftigung, Freigang, Ausgang, § 11 StVollzG; Straffälligenhilfe).

Knacki-Kostüme – schließlich kann man ja
auch im Frauenknast elegant aussehen!
Dieser Klassiker kommt doch immer wieder gut
zu Karneval oder Halloween.
Nicht zum Lieferumfang gehören die
Handschellen und die Kugelfessel.
(alles Werbetexte)

Damit keine Missverständnisse aufkommen: So sehen Strafgefangene allenfalls in Filmen aus. Da der Strafvollzug Ländersache ist, existiert keine einheitliche Gefangenenkleidung. Nach § 20 Absatz 1 Satz 1 Bundes-Strafvollzugs­gesetz, das in den Ländern weiter gilt, die noch keine eigenen Gesetze erlassen haben, trägt der Gefangene allerdings „Anstaltskleidung“.

4. Nach der Entlassung stehen dem ehemaligen „Knacki“ Bewährungshelfer und Sozialarbeiter zur Seite, unterstützen ihn bei der Arbeits- und Wohnungssuche oder bieten gar, wie die Straffälligenhilfe (http://www.nwsh-bw.de/), betreute Wohneinrichtungen an.

Das heißt natürlich keineswegs, dass ehemalige Strafgefangene nach der Entlassung auch bei bestem Willen nicht mit Problemen zu kämpfen hätten. Es ist jedoch nicht so, dass der Staat sie in dieser Situation vollkommen sich selbst überlässt.

II. Das Opfer

1. Zunächst ist zu betonen, dass sich das Opfer – im Gegensatz zum Täter – seine Situation nicht ausgesucht hat. Der Täter hat es zum Opfer gemacht. Dabei lassen sowohl die Strafandrohungen des Gesetzes als auch die Spruchpraxis der Gerichte nicht selten außer Acht, dass die Folgen einer Straftat das Leben des Opfers auf Jahre, vielleicht sogar für sein ganzes Leben, einschneidend verändern. Das gilt nicht nur bei Mordversuchen oder schwerer Körperverletzung, wo das Opfer immer noch im Rollstuhl sitzt, während der Täter längst wieder in Freiheit ist. Das gilt vor allem bei Vergewaltigung, die den betroffenen Frauen häufig auf Jahre hin normale Beziehungen zu anderen Männern unmöglich machen können. Die ihnen Nacht für Nacht Alpträume und bei jedem Gang durch die Stadt oder einen Park panische Angstgefühle verursachen. Selbst so harmlos erscheinende Straftaten wie Handtaschendiebstahl oder Wohnungseinbruch können ähnliche Folgen nach sich ziehen, mag auch der materielle Schaden gering gewesen sein. Darüber hinaus sind in vielen Fällen nicht nur die unmittelbaren Verbrechensopfer, sondern auch deren Partner, Kinder oder Eltern elementar und auf lange Sicht betroffen.

2. Aus der Bestrafung des Täters ziehen Verbrechensopfer kaum jemals einen ideellen und in der Regel überhaupt keinen materiellen Nutzen. Zwar können sie im so genannten Adhäsionsverfahren vermögensrechtliche Ansprüche, die aus einer Straftat erwachsen, statt in einem eigenen zivilgerichtlichen Verfahren nach §§ 403 ff. StPO unmittelbar im Strafprozess geltend machen, im Verfahren vor dem Amtsgericht sogar ohne Rücksicht auf den Streitwert. Von dieser Möglichkeit des so genannten Adhäsionsverfahrens wird jedoch nur selten Gebrauch gemacht, weil die Verteidiger sich in zivilrechtlichen Fragen häufig nicht auskennen und das Gericht von einer Entscheidung absehen kann, wenn sich der Antrag auch unter Berücksichtigung der berechtigten Belange des Antragstellers zur Erledigung im Strafverfahren nicht eignet, § 406 Absatz 1 Satz 4 StPO.

3. Verbrechensopfer haben im Strafprozess den Status von Zeugen. Sie müssen sich also gefallen lassen, dass die Prozessbeteiligten, namentlich der Verteidiger, sie intensiv vernehmen und ihre Glaubwürdigkeit hinterfragen. Zwar ist die Stellung des Opfers im Strafverfahren im Laufe der Zeit gestärkt worden, zum Beispiel durch Einführung des Opferanwalts. An der grundlegenden Situation hat sich dadurch jedoch nicht allzu viel geändert. Außerdem beklagt beispielsweise die Rechtsanwaltskammer Stuttgart: „Leider gibt es immer noch viel zu wenig(e) Kolleginnen und Kollegen, die bereit sind, sich mit den vielfältigen Bestimmungen des Opferschutzes auseinander zu setzen und dem Opfer im Strafprozess Beistand zu leisten.“

Neue Perspektiven könnte ein Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Februar 2014 eröffnen: Die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat dem Landgericht Waldshut-Tiengen im Wege der einstweiligen Anordnung bis zur Entscheidung in der Hauptsache die Vernehmung einer Zeugin untersagt, sofern diese Vernehmung nicht audiovisuell durchgeführt wird. Bei der audiovisuellen Zeugenvernehmung wird die Aussage aus einem anderen Raum zeitgleich in Bild und Ton in den Sitzungssaal übertragen. Die Beschwerdeführerin ist ein mutmaßliches Opfer des Angeklagten, dem Sexual- und Körperverletzungsdelikte zur Last gelegt werden. Zur Begründung verweist die Kammer im Wege der Folgenabwägung auf die Gefahr einer irreparablen Rechtsbeeinträchtigung, falls die Vernehmung im Sitzungssaal tatsächlich, wie von der Beschwerdeführerin geltend gemacht, zu einer Retraumatisierung aufgrund der unmittelbaren Konfrontation mit dem Angeklagten führt.

4. Bei einer Reihe von Straftaten kann das Opfer seine Stellung im Strafverfahren jedoch dadurch stärken, dass es sich der erhobenen öffentlichen Klage der Staatsanwaltschaft als Nebenkläger anschließt (§ 395 StPO) und sich dabei durch einen Rechtsanwalt vertreten lässt.

5. Was tut der Staat sonst für die Opfer von Straftaten? Jahrzehntelang hat er die Probleme ignoriert oder vor sich her geschoben. Erst seit dem 16. Mai 1976 ist ein
Opferentschädigungsgesetz (OEG) in Kraft, dessen Mängel teilweise durch das OEG vom 7. Januar 1985 beseitigt wurden. Ebenfalls 1976 wurde der „Weißer Ring“ gegründet, ein Gemeinnütziger Verein zur Unterstützung von Kriminalitätsopfern und zur Verhütung von Straftaten, dessen Mitglied ich seit 1983 bin. 

Nach dem OEG erhält auf Antrag Versorgung wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen, wer infolge eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs gegen seine oder eine andere Person oder durch dessen rechtmäßige Abwehr eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat.

Gleichwohl wird die Regelung immer noch als unbefriedigend empfunden, weil beispielsweise gesundheitliche (psychische) Schäden, die Eltern durch die Ermordung oder Entführung ihres Kindes erleiden ebenso wenig entschädigt werden, wie die Vernichtung der Altersversorgung einer allein stehenden Oma durch einen Betrüger. Außerdem bringt das Verfahren vor den Sozialgerichten nach Abschluss des Strafverfahrens neue Belastungen für das Opfer mit sich. So ist es kein Wunder, dass – nach Angaben des Weißen Ringes – nur etwas mehr als zehn Prozent der Anspruchsberechtigten einen Antrag nach dem OEG stellen. Hinzu kommt, dass von den im Jahr 2014 gestellten 19.086 Anträgen 8.319 (= 43,59 Prozent) abgelehnt wurden. Fazit des Weißen Ringes (Stand 2. Januar 2017):

„Leider ist das OEG selbst bei Behörden und Rechtsanwälten noch immer viel zu unbekannt. Die Zahl der Anträge ist zu gering, wie die vom WEISSEN RING jedes Jahr auf Basis von Behördenangaben erstellte Statistik zeigt. Viel zu wenige Betroffene erhalten eine spürbare Hilfe bei der Bewältigung körperlicher, seelischer oder wirtschaftlicher Tatfolgen.“

Für die immer wieder abgebrochene Therapie eines Drogensüchtigen werden schon mal 100.000 Euro „in die Hand genommen“. Klar, dass dann für Kriminalitätsopfer nichts mehr da ist. (Diese Polemik musste einfach raus.)

III. Unschuldig Verurteilte

Der größte Alptraum für den Rechtsstaat ist oder sollte doch sein, dass ein Mensch wegen einer Straftat verurteilt wird, die er nicht begangen hat, und die verhängte Freiheitsstrafe teilweise oder gar ganz verbüßt. Ich habe wiederholt versucht, mich in die Lage eines solchen Menschen hinein zu versetzen. Es ist mir nicht gelungen.

1. Der Fall Horst Arnold

1.1 Das Fehlurteil

2001 wurde der Biologielehrer Horst Arnold eine Woche nach der angeblichen Tat von seiner 36jährigen Kollegin Heidi Külzer wegen Vergewaltigung angezeigt, die er am 28. August 2001 in einem Vorbereitungsraum für Biologie seiner Schule in einer Pause begangen haben sollte. Arnold beteuerte seine Unschuld. Er wurde in Untersuchungshaft genommen und am 24. Juni 2002 vom Landgericht Darmstadt zu fünf Jahren Haft verurteilt (Vergewaltigung ist nach § 177 Absatz 1 StGB „mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr“ bedroht, also nach § 12 Absatz 1 StGB ein „Verbrechen“). Außer der Beschuldigung der Frau gab es keinen einzigen Beweis. Es stand Aussage gegen Aussage. Die Lehrerin hatte nach der angeblichen Vergewaltigung ihren Unterricht fortgesetzt. Die erste ärztliche Untersuchung, vier Tage nach der angeblichen Tat, ergab keinerlei Hinweise. Erst bei der zweiten Begutachtung wurde ein Riss am After festgestellt, der das „Opfer“ allerdings nicht gehindert hatte, bereits einen Tag nach ihrer „Vergewaltigung“ mit Kolleginnen Tennis zu spielen. Unmöglich mit so einer Verletzung, sagen Ärzte. „Doch das Gericht hat nie den Versuch gemacht“, schrieb Hannelore Crolly in der „Welt“, „das Geschehen nachzustellen. Oder herauszufinden, ob die 15 Minuten lange Pause überhaupt für das geschilderte Geschehen ausreichte. In nur einer Viertelstunde will K. vergewaltigt worden, geflohen und über eine Feuertreppe aus dem zweiten Stock ins Freie gerannt sein, sich an einem Busch übergeben und wieder hergerichtet haben, um schließlich in ein ganz anderes Gebäude geeilt zu sein, um dort pünktlich und ohne Spuren ihre Stunde zum Thema ‚Das lyrische Ich’ zu halten. Trotzdem wies der Bundesgerichtshof die Revision gegen das Urteil am 13. Dezember 2002 als unbegründet zurück.

Aufgrund seiner Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verlor Arnold nach § 24 des Beamtenrechtsrahmengesetzes (BRRG) vom 1. Juli 1957 seinen Beamtenstatus und damit seine Stelle und sämtliche Ansprüche daraus.

1.2 Die Haft

Horst Arnold musste seine Haftstrafe bis zum letzten Tag absitzen, da er die Tat bestritt und sich deshalb auch weigerte, sich in einer Therapiegruppe für Sexualstraftäter damit auseinanderzusetzen. Therapiegruppen für unschuldig Verurteilte gibt es natürlich nicht. 

Über die Haft lässt sich nur allgemein sagen, dass Sexualstraftäter in der Hierarchie der Gefangenen ganz unten stehen, gefolgt allenfalls noch von Päderasten. Für die übrigen Insassen sind solche Täter gewissermaßen Freiwild. Es muss für Horst Arnold die Hölle gewesen sein.

1.3 Die Wiederaufnahme

Erst nach seiner Haftentlassung fiel der für die Schule zuständigen Frauenbeauftragten, Anja Keinath, auf, dass sich das vermeintliche Opfer, Heidi Külzer, Lügengeschichten ausdenkt und sich im Fall Arnold in Widersprüche verwickelt hatte. Frau Keinath erzählte ihrem Bruder Hartmut Lierow, Rechtsanwalt in Berlin, von ihren Beobachtungen. Obwohl nicht auf Strafrecht spezialisiert, ging dieser der Sache nach und erreichte 2008 ein Wiederaufnahmeverfahren am Landgericht Kassel.   

Dieses sprach Horst Arnold am 5. Juli 2011 frei und ließ dabei kein gutes Haar an dem Urteil der Darmstädter Kollegen. Der Vorsitzende Richter Jürgen Dreyer in der Urteilsbegründung: „Es kommt nicht darauf an, was Richter glauben, sondern wie man mit Recht umgeht." Eine Tat müsse so nachgewiesen werden, dass keine vernünftigen Zweifel bestehen bleiben. Dieser Grundsatz gelte erst recht, wenn in einem Vergewaltigungsprozess Aussage gegen Aussage stehe. Dabei würde auch nach einen Urteil des Bundesgerichtshofs immer die These gelten: Die Aussage einer Belastungszeugin sei falsch. Erst wenn man gegenteilige Beweise finde, könne man verurteilen.

Heidi Külzer legte als Nebenklägerin Revision ein. Der BGH hat die Revision verworfen, da die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler ergeben hat. Das freisprechende Urteil des Landgerichts Kassel ist damit rechtskräftig.

1.4 Die Entschädigung

Nach § 7 Absatz 3 des Gesetzes über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen (StrEG) vom 8. März 1971 beträgt die Entschädigung für den Schaden, der nicht Vermögensschaden ist, 25 Euro pro Tag, abzüglich rund 6 Euro, die als Kosten für Betreuung und Verpflegung während der Haftzeit veranschlagt werden. Bei Horst Arnold wären das 34.675 Euro gewesen. Ein geradezu lächerlicher Betrag für ein vom Staat verpfuschtes Leben. Auf die Idee, dass darin ein Verstoß gegen die Menschenwürde nach Artikel 1 Absatz 1 unseres Grundgesetzes liegen könnte, ist bisher offenbar noch niemand gekommen.

Bevor Horst Arnold auch nur einen Cent von seiner Entschädigung gesehen hatte, ist er am Morgen des 29. Juni 2012 in der Nähe seiner Wohnung auf der Straße zusammengebrochen und an Herzversagen gestorben. Er wurde 53 Jahre alt.

Wird eine Entscheidung, die den Verlust der Beamtenrechte zur Folge hat, in einem Wiederaufnahmeverfahren aufgehoben, gilt das Beamtenverhältnis nach § 24 Absatz 2 BRRG als nicht unterbrochen. Entsprechendes gilt nach § 49 des Hessischen Beamtengesetzes in der Fassung vom 11. Januar 1989. Gleichwohl hat Arnold nach seinem Freispruch nie wieder als Lehrer gearbeitet, geschweige denn eine Gehaltsnachzahlung erhalten. „Inzwischen hat das Land die Haftentschädigung von 25 Euro pro Tag ausgezahlt - an Arnolds Tochter. Unklar bleibt weiter, ob das Land Hessen an seine Erben auch das ausstehende Gehalt ausgezahlt hat, denn nach hessischen Beamtenrecht standen ihm nach der Rehabilitierung die vollen Bezüge zu.“

Nur am Rande sei erwähnt, dass die beiden bis zum Tod von Horst Arnold politisch verantwortlichen Minister in Hessen, Jörg Uwe Hahn als Justizminister für die Haftentschädigung, und Dorothee Henzler als Kultusministerin für die Gehaltsnachzahlung und Wiedereinstellung in den Schuldienst, beide der FDP angehören, der Partei also, die in ihrem Programm für die Bundestagswahl 2013 versprach:

„Wir wollen eine Republik freier Bürger und eine Politik für die Rechte und die Freiheit der Menschen in unserem Land. Die Menschen sollen selbst frei entscheiden, wie sie leben wollen. Wir wollen den Weg ebnen, damit jeder Mensch dazu die Möglichkeit hat – egal woher er kommt, wie alt er ist, woran er glaubt oder wen er liebt.“ (Kurzwahlprogramm Seite 4)

Und das Programm für die Hessenwahl 2013 lautete gar „Bildung, Wirtschaft, Gerechtigkeit – Wir schaffen Chancen!“ Für Horst Arnold jedenfalls nicht. Wie denn auch, findet sich doch im Kapitel „VII. Der liberale Rechtsstaat – sicher, bürgernah und gerecht“ kein Wort zum Thema „unschuldig verurteilt“. Gibt es das überhaupt?

1.5 Die Verurteilung des „Opfers“

Und noch eine Genugtuung blieb Horst Arnold aufgrund seines frühen Todes versagt: Am 13. September 2013 hat das Landgericht Darmstadt Heidi Külzer wegen schwerer Freiheitsberaubung (§ 239 Absatz 3 Nr. 1 StGB, Höchststrafe zehn Jahre, die Staatsanwaltschaft hatte sieben Jahre und sechs Monate gefordert) in mittelbarer Täterschaft zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt (mit der Folge des Verlustes ihres Beamtenstatus und ihrer Pensionsansprüche). Die Vorsitzende Richterin Barbara Bunk räumte ein, das Urteil könne keine Wiedergutmachung sein, entschuldigte sich aber im Namen der Justiz bei Horst Arnolds Angehörigen. Die Revision von Frau Külzer hat der Bundesgerichtshof verworfen.

2. Der Fall Harry Wörz

2.1 Das Fehlurteil

Harry Wörz wurde am 29. April 1997 wegen des dringenden Verdachts, seine Frau Andrea, eine Polizistin, mit einem Schal stranguliert zu haben, in Birkenfeld (bei Pforzheim) verhaftet. Die Frau hat den Anschlag überlebt, ist aber seither hirngeschädigt und ein Schwerstpflegefall. Am 16. Januar 1998 verurteilte das Landgericht Karlsruhe Wörz wegen versuchten Totschlags zu elf Jahren Gefängnis. Dagegen legte Wörz Revision ein, die der Bundesgerichtshof im August 1998 verwarf. Damit war das Urteil des Landgerichts Karlsruhe rechtskräftig.

2.2 Die Haft

Harry Wörz hat von Ende April 1997 bis November 2001, also vier Jahre und sechs Monate, in Strafhaft gesessen. Seine Mithäftlinge nannten ihn nur „Gottes Geisel“, weil sie einfach nicht verstanden, warum einer immer noch „bei Gott“ seine Unschuld beteuert, wenn er mit etwas Tateinsicht und guter Führung fast wieder raus gewesen wäre.

2.3 Die Wiederaufnahme

Im Oktober 2001 stellte Wörz beim Landgericht Mannheim einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens. Dieser wurde vom Gericht abgelehnt. Dagegen legte Wörz Beschwerde ein. Am 30. November 2001 ordnete das Oberlandesgericht Karlsruhe die Prüfung des Falls an. Der Haftbefehl gegen Wörz wurde aufgehoben. Im März 2004 lehnte das Landgericht Mannheim ein Wiederaufnahmeverfahren ab. Auch dagegen legte Wörz vor dem Oberlandesgericht Karlsruhe Beschwerde ein. Das Gericht ordnete die Wiederaufnahme des Verfahrens an. Der Wiederaufnahmeprozess begann am 30. Mai 2005. Nach 19 Verhandlungstagen wurde Wörz am 6. Oktober 2005 „aus Mangel an Beweisen“ freigesprochen.

Im Oktober 2006 hob der Bundesgerichtshof den Freispruch auf. Daraufhin begann am 22. April 2009 ein Wiederaufnahmeverfahren vor dem Landgericht Mannheim. Als Ergebnis dieses Verfahrens wurde Wörz am 22. Oktober 2009 freigesprochen. Die Kammer hielt es für wahrscheinlich, dass der damalige Geliebte der Frau, Thomas H., der Täter sei. Bei der Urteilsfindung spielten gravierende Ermittlungsfehler von Polizei und Staatsanwaltschaft eine Rolle (u.a. das Verschwinden von Beweistücken bzw. Asservaten), die im Ergebnis zu der Verurteilung im ersten Verfahren geführt hatten. Es sieht danach aus, als ob es innerhalb der damals „ermittelnden“ Polizei in Pforzheim ein Komplott gab, um den Kollegen Thomas H. – er ist heute Polizeikommissar – vor strafrechtlicher Verfolgung zu schützen und gleichzeitig einen Unschuldigen büßen zu lassen, der nicht zur „Truppe“ gehörte. Der Freispruch wurde nicht gleich rechtskräftig, da der anwaltliche Vertreter der Nebenklage und die Staatsan­waltschaft Revision einlegten. Am 15. Dezember 2010 verwarf der Bundesgerichtshof in Karlsruhe die Revision zum Freispruch für Harry Wörz. Damit ist Wörz rechtskräftig freigesprochen.

2.4 Die Entschädigung

1.672 Tage hat Harry Wörz unschuldig im Gefängnis gesessen. Dafür hat er eine Entschädigung von 31.768 Euro bekommen, aber er hat 200.000 Euro für Rechtsanwälte und Fahrtkosten ausgegeben. Er musste seinen Job als Bauzeichner aufgeben, ist heute krank und kann nicht mehr arbeiten. Er bekommt eine mickrige Rente. Die Generalstaatsanwaltschaft schrieb ihm laut einem Bericht in der „Welt“, sie könne die Angelegenheit „wegen vorrangiger Dienstgeschäfte nicht abschließend überprüfen“.

2.5 Sonstiges

„Justiz hat mit Gerechtigkeit so viel zu tun wie die Landeskirchenverwaltung mit dem lieben Gott.“ Dieser Satz von Herbert Rosendorfer (Jurist und Schriftsteller, gest. 2012) steht als Motto über der Website, die Freunde für Wörz eingerichtet haben („Harrys Homepage“).  

„Es hat sich überhaupt niemals jemand bei mir entschuldigt“, sagt Harry Wörz in einem Interview. Es sieht beinahe so aus, als ob es das Selbstverständlichste von der Welt ist, dass jemand unschuldig verurteilt wird und viereinhalb Jahre zu Unrecht im Gefängnis sitzt.

Am 29. Januar 2014 konnte man am „Filmmittwoch im Ersten“ „Unter Anklage: Der Fall Harry Wörz“ im Fernsehen sehen. Beklemmend. Wörz hat sich mit dem Schauspieler Rüdiger Klink, der ihn offenbar sehr überzeugend darstellt, unterhalten und von seinem Fall erzählt. Dieser bemerkte dazu: Es war unfassbar, dass dieses Unrecht in einem Rechtsstaat passieren konnte.“

3. Der Fall Maria Rohrbach

3.1 Das Fehlurteil

Spielende Kinder finden am 12. April 1957 den Rumpf einer männlichen Leiche im Aasee in Münster. Wenig später stellt die Polizei weitere Körperteile in der näheren Umgebung sicher. Der Kopf des Ermordeten bleibt jedoch zunächst verschwunden. Der Tote wird als der 44jährige Anstreicher Herrmann Rohrbach identifiziert. Dessen Ehefrau Maria wirkt bei der ersten Vernehmung so gefasst, dass die Beamten Verdacht schöpfen. Trotz intensiver polizeilicher Verhöre legt Maria Rohrbach jedoch kein Geständnis ab, sondern beteuert stets ihre Unschuld. Gleichwohl verurteilt sie das Schwurgericht [drei Berufs- und sechs Laienrichter] Münster in einem Indizienprozess am 18. April 1958 zu lebenslangem Zuchthaus [gab es damals noch].

Das Urteil beruhte maßgeblich auf dem Gutachten des Chemikers Prof. Dr. Walter Specht (Jahrgang 1907, NSDAP-Mitglied und SS-Hauptsturm­führer) und dessen Assistenten Dipl.-Chem. W. Katte.

Weil Katte im Ofen der Frau Rohrbach Thallium entdeckt hatte (er gab viel zu viel Thallium an, wie sich später herausstellte), vermutete er, dass Maria Rohrbachs Ehemann mit diesem Mittel vergiftet und sein Kopf später im Ofen verbrannt worden sei (während die in Wahrheit vorhandene Thalliummenge in jedem beliebigen Ofen gefunden werden kann). Er legte sich eine Theorie zurecht, wie das Gift verabreicht worden sei: Da in Rohrbachs Magen Haare gefunden worden waren, kombinierte Katte (und unterschrieb Specht), dass es sich um Sternhaare von Malvenblüten handle und Rohrbach „also“ Malvenblütentee getrunken haben müsse (denn dann konnte man weiter schließen, dass in dem sich blaufärbenden Tee das Thalliumgift Celiopaste enthalten gewesen sei, das sonst wegen der auffälligen Farbe schwer einzugeben ist). So die „Zeit“ vom November 1961

3.2 Die Wiederaufnahme

Im ungewöhnlich heißen und trockenen Sommer 1959 taucht der Schädel des Ermordeten – von dem man angenommen hatte, er sei verbrannt worden – in einem ausgetrockneten Tümpel (einem ehemaliger Bombentrichter) auf.

Nach vier Jahren, zwei Monaten und achtzehn Tagen erreicht der Verteidiger von Maria Rohrbach die Wiederaufnahme des Strafverfahrens. Es gibt eine neue Verhandlung, in der Frau Rohrbach am 30. Juni 1961 freigesprochen wird.

Ein übereifriger und überarbeiteter Gutachter, der Münchener Professor Specht, hatte das falsche Gutachten seines Assistenten Katte mitsamt dessen mehr als gewagten Schlussfolgerungen ungeprüft unterschrieben und in der Hauptverhandlung vertreten, und ein Gericht, das sehr viel Mühe darauf verwandt hatte, um aus dem Vorleben der Angeklagten ihre moralische Verworfenheit abzuleiten, aber wenig Sorgfalt auf die Prüfung der Schuldfrage, folgte den Sachverständigen blindlings, ohne auf die warnende Stimme eines anderen Gutachters zu hören, wie die „Zeit“ unter der Überschrift „Der Gutachter vor Gericht“ schrieb.

Der Dortmunder Physiker und Chemiker Hans Kaiser urteilte im Wiederaufnahmeverfahren über Specht: „Der Verfasser des Gutachtens hat keine Vorstellungen von den durch seine Gehilfen angewandten Untersuchungsmethoden und Analysen. […] Der Verfasser beherrscht nicht die elementarsten Ausdrücke der wissenschaftlichen Fachsprache. Er gebraucht völlig sinnlose, unbegreifliche, nicht existente Ausdrücke. Der Verfasser hat anscheinend überhaupt keinen exakten wissenschaftlichen Wortschatz.“ (Wikipedia „Walter Specht“)

4. Der Fall Hans Hetzel

4.1 Das Fehlurteil

Bei dem Strafverfahren gegen Hans Hetzel handelte es sich ebenfalls um einen „Gutachter-Prozess“.

Im September 1953 wurde an einer Bundesstraße in der Nähe von Offenburg die unbekleidete Leiche der 25-jährigen Magdalena Gierth gefunden. Kurz darauf meldete sich der Schlachter Hans Hetzel bei den örtlichen Behörden und gab an, er habe die junge Frau vor kurzem als Anhalterin mitgenommen und es sei an jenem Abend zu mehrmaligem Geschlechtsverkehr gekommen. Plötzlich habe er verspürt, dass die Frau tot sei. Er habe versucht, sie wiederzubeleben, es aber nicht geschafft. In seiner Panik habe er dann die Leiche eine Böschung hinabgeworfen. Keiner der Beamten glaubte ihm seine Version des Geschehens, so dass es zum Prozess kam.

Gutachter in dem Prozess war Professor Dr. Albert Ponsold (SA- und NSDAP-Mitglied), der damaligen Star der westdeutschen Gerichtsmedizin an der Universität Münster. Sein Gutachten gründete auf dem Sektionsprotokoll und dazugehörigen Obduktionsfotos der Leiche. Eine Untersuchung der Leiche nahm er nicht vor. Ponsold kam zum Ergebnis, dass Hetzel Magdalena Gierth mit einem „Kälberstrick“ erdrosselt habe.

Das Gericht folgte dem Gutachter – „Dieser vom Sachverständigen Dr. Ponsold angenommene Tatverlauf entspricht nach der Überzeugung des Gerichts im wesentlichen der Wahrheit“ – und verurteilte Hans Hetzel im Januar 1955 wegen Mordes zu lebenslangem Zuchthaus verurteilt.

4.2 Die Wiederaufnahme

Hetzel beharrte jedoch auf seiner Unschuld und versuchte mit Hilfe seines Anwalts, ein neues Verfahren anzustrengen. Er scheiterte mehrfach. Zum Schluss gab es elf weitere Gutachten, die Ponsold widersprachen, aber das Gericht lehnte die Wiederaufnahme mit dem Hinweis auf die höhere Kompetenz Ponsolds ab. Die Wiederaufnahme gelang erst 1969 – 14 Jahre nach dem Urteil und 16 Jahre nach dem Tod von Magdalena Gierth sowie entgegen dem energischen Protest der Staatsanwaltschaft.

Mit Hilfe von Professor Otto Prokop, der in seinem entscheidenden Gegengutachten argumentierte, dass die angeblichen „Drosselmerkmale“ nach Eintreten des Todes entstanden und von einer Astgabel stammten, in welcher der Kopf nach dem Tode lag, sowie dass die junge, durch einen gerade versuchten Schwangerschaftsabbruch im dritten Monat und eine unmittelbar vorher überwundene Syphilis geschwächte Frau wahrscheinlich durch eine Lungenembolie einen plötzlichen Herztod erlitt, wurde Hetzel in diesem Verfahren freigesprochen. Prokop beschuldigte dabei Ponsold der groben Fahrlässigkeit. Darüber hinaus rügte er das Gericht von 1955, weil es einem Gutachten gefolgt sei, das nicht auf einer Untersuchung der Toten fußte, sondern nur auf Grund mangelhafter SW-Fotos entstand.

Die Tatsache, dass Prof. Prokop, Direktor des Instituts für Gerichtliche Medizin der Humboldt-Universität zu Berlin, in der DDR lehrte (wenngleich Österreicher) und dem bundesrepublikanischen Gerichtsmediziner fehlerhafte Arbeitsweisen nachweisen konnte, machte den Prozess zum Politikum und erschütterte das Vertrauen in die bundesdeutsche Justiz zusätzlich. Immerhin hatte ein Gutachter aus dem „Unrechtsstaat“ DDR die westdeutsche Justiz der Voreingenommenheit bezichtigt.

4.3 Sonstiges

Hetzel erhielt eine Entschädigung von ca. 75.000 DM. 1974 lernte er seine zweite Frau kennen. Aus der Ehe der beiden stammen zwei Kinder. Beruflich wie privat fasste Hetzel jedoch nie wieder richtig Fuß. Er war oft depressiv, schloss sich teilweise zwei bis drei Tage ein und starb 1988 an Krebs. Er hinterließ seiner Familie 560.000 Mark Schulden.

5. Der Fall Johann Lettenbauer

1947 wurde Lettenbauer wegen Mordes an seiner Tochter Maria und seinem Enkel Arthur in Oberreitnau verurteilt. Seither war er zehn Jahre im Zuchthaus, dreieinhalb Jahre in einer Heil- und Pflegeanstalt und dreieinhalb Jahre auf Grund gerichtlicher Auflage in einem Altersheim untergebracht. Im März 1965 wurde der Fall nach einer erneuten Zeugenaussage – die ursprüngliche war in den Jahren 1949/50 noch weitgehend ignoriert worden – neu aufgerollt und gegen den teilweise geständigen Haupttatverdächtigen, den seinerzeit 18jährigen Wanderarbeiter Manfred Jung, ermittelt. Am 10. August 1965 wurde Lettenbauer in einem Wiederaufnahmeverfahren vor einem Schwurgericht in Kempten/ Allgäu wegen erwiesener Unschuld freigesprochen. Er erhielt 1965 vom Land Bayern eine Haftentschädigung von 50.000 D-Mark sowie 1967 vom Land Baden-Württemberg eine zusätzliche Schadensersatzzahlung von 60.000 DM aufgrund eines Amtsfehlers der baden-württembergischen Kriminalpolizei, der zu seiner Verurteilung geführt hatte. (Wikipedia)

Eine lange Liste strafrechtlicher Fehlurteile

Auf diese Weise könnte ich noch eine Weile fortfahren. Die Liste strafrechtlicher Fehlurteile ist lang, von der Dunkelziffer ganz abgesehen. Ralf Eschelbach, Strafrichter am Bundesgerichtshof schätzt – laut „Spiegel“ 9/2014 Seite 59 –, jedes vierte Strafurteil (also 25 Prozent aller Urteile) ein Fehlurteil ist. Denn wie gesagt, dass Recht wird von Menschen gemacht und angewendet und dabei passieren unweigerlich Fehler. Natürlich könnten die Zahl dieser Fehler mit mehr Sorgfalt reduziert werden. Gänzlich vermieden werden können sie nicht. Zwar schreibt Max Hirschberg in seinem auch heute noch lesenswerten Buch „Das Fehlurteil im Strafprozeß“ von 1960 auf Seite 12: „Die Fehlurteile sind nicht unvermeidlich“ (alles gesperrt gedruckt). Aber wenig später, auf Seite 16, widerlegt er sich selbst, wenn er schreibt:

„Die wichtigsten Ursachen der Fehlurteile in der Strafjustiz sind:

1.      Unkritische Bewertung des Geständnisses.

2.      Unkritische Bewertung der Belastung durch den Mitangeklagten.

3.      Unkritische Bewertung der Zeugenaussagen.

4.      Falsches Wiedererkennen.

5.      Die Lüge als Schuldbeweis.

6.      Unkritische Bewertung der Sachverständigengutachten.“

Die jeweilige Bewertung mag noch so kritisch sein: Wer garantiert, dass sie am Ende richtig ist? Wie kann man falsches Wiedererkennen hundertprozentig entlarven? Und wie eine Lüge aufdecken?

Außerdem hat Hirschberg noch ein paar wesentliche Fehlerursachen unterschlagen: Fehlerhafte oder schlampige Ermittlungen der Polizei, chronische Überlastung von Polizei, Staatsanwaltschaft und Gericht, mangelhafte Ausbildung und falsche Personalauswahl.

Doch wenn Fehlurteile schon nicht vollständig vermieden werden können, weil Menschen am Werk sind, dann sollten wenigsten die Folgen von Justizirrtümern angemessen, nein großzügig ausgeglichen werden. Hier hat der Rechtsstaat einiges nachzuholen. Dies sollte nicht schwer fallen, nachdem die unumkehrbare Todesstrafe abgeschafft ist. Es geht um Geld, viel Geld, aber nicht nur. Einem Menschen, der unschuldig verurteilt wurde und im Gefängnis gesessen hat, sollte nach einem Freispruch jedwede Hilfe zuteil werden, deren er bedarf. Davon sind wir aber noch meilenweit entfernt.

Zwar gefallen sich Politiker darin, den Rechtsstaat oder „rechtsstaatliche Prinzipien“ bei jeder Gelegenheit zu beschwören. So kritisierten Linke und Grüne im Fall Edathy: „Immer noch besteht der Verdacht, dass Akteure der großen Koalition ihre Eigeninteressen gezielt vor zentrale Grundsätze des Rechtsstaats gestellt haben.“  Ja, der Rechtsstaat, wenn wir den nicht hätten. Hier geht es aber darum, die Ebene der Floskeln zu verlassen und Hilfen in Euro und Cent sowie sonstige Unterstützung für das Justizopfer zur Rückkehr in ein normales Leben zu leisten. Und da werden die Politiker, die eben noch lauthals „zentrale Grundsätze des Rechtsstaats“ bemüht haben, merkwürdig still. Sie sollten sich schämen. Doch das ist kaum möglich, weil Politiker Menschen sind, denen diese Fähigkeit überwiegend abhanden gekommen ist. Dass das auch für solche gilt, die das Adjektiv „christlich“ im Parteinamen führen, stimmt vollends traurig.

In der nächsten Folge lesen Sie: Ein Mörder erhält lebenslänglich, kommt aber in der Regel nach 15 Jahren wieder frei – seine Menschenwürde wird gewahrt. Die Opfer hingegen spielen oft keine Rolle – und werden auch noch gegeneinander ausgespielt. Warum gibt es in Berlin keine Hatun-Sürücü-Straße?

Teil 1 dieser Serie finden Sie hier.

Foto: Tomaschoff

Sie lesen gern Achgut.com?
Zeigen Sie Ihre Wertschätzung!

via Paypal via Direktüberweisung
Leserpost

netiquette:

Fanny Brömmer / 07.01.2017

Sehr aufrüttelnder Text. Und er macht wirklich Angst, besonders im Licht der geplanten strafrechtlichen Verfolgung von “Hatespeech”, also dem per Gesetz verordneten Verfassungsbruch. Alle, die dafür verurteilt werden, ihr grundgesetzlich verbrieftes Recht auf freie Meinungsäußerung in Anspruch genommen zu haben, werden es noch viel schwerer haben, gegen diese dann staatlich angeordneten Fehlurteile der obrigkeitshörigen Gesinnungsjustiz anzugehen. Allen, die wie ich in der DDR groß geworden sind, werden diese Zustände erschreckend bekannt sein.

Hans Meier / 07.01.2017

Es gibt diese “Straße” nicht, weil die Berliner Politiker sie nicht haben wollen. Denn sonst wird ihnen “der Kurier” keine Dienste mehr anbieten.

Leserbrief schreiben

Leserbriefe können nur am Erscheinungstag des Artikel eingereicht werden. Die Zahl der veröffentlichten Leserzuschriften ist auf 50 pro Artikel begrenzt. An Wochenenden kann es zu Verzögerungen beim Erscheinen von Leserbriefen kommen. Wir bitten um Ihr Verständnis.

Verwandte Themen
Rainer Grell / 17.01.2021 / 15:00 / 41

Wann hatten die Deutschen Gelegenheit, Demokratie zu lernen?

Wann hatten wir in Deutschland eigentlich Gelegenheit, Demokratie zu lernen? Nach dem Antritt des neuen Jahrhunderts, ein Jahrzehnt nach der Französischen Revolution, riet Friedrich Schiller…/ mehr

Rainer Grell / 20.12.2020 / 13:00 / 19

Meine Buch-Klassiker für Weihnachten

Erinnern Sie sich noch an Ulrich Roski (gest. 2003), diesen wunderbaren Liedermacher und Kabarettisten aus dem Wedding, der sich in seinem Lied „Schenken macht Freude“…/ mehr

Rainer Grell / 19.11.2020 / 11:00 / 10

Vorbild Kamel

Schon Dädalus, eine Figur der griechischen Mythologie, hatte die Idee: Für sich und seinen Sohn Ikarus konstruierte er einen Flugapparat nach dem Vorbild der Vögel…/ mehr

Rainer Grell / 26.09.2020 / 06:15 / 97

Demokratie auf Tauchstation?

Die Corona-Pandemie war die Stunde der Exekutive. Niemand hat das deutlicher zum Ausdruck gebracht als die Stuttgarter CDU-Abgeordnete Karin Maag, als sie in der Bundestags-Debatte am…/ mehr

Rainer Grell / 04.09.2020 / 06:00 / 67

Israelfreundin Angela Merkel?

Angela Merkel hat als Bundeskanzlerin so ziemlich alle Ehrungen erfahren, die jüdische Organisationen und der Staat Israel zu vergeben haben: Leo-Baeck-Preis des Zentralrats der Juden…/ mehr

Rainer Grell / 29.07.2020 / 16:00 / 18

Pädophilie-Skandale: Greift die ganze Härte des Gesetzes?

Vor zehn Jahren nahm mit der Aufdeckung des Missbrauchsskandals am Canisius-Kolleg, einem vom Jesuitenorden getragenen, privaten und staatlich anerkannten katholischen Gymnasium in Berlin-Tiergarten, eine Debatte ihren Fortgang,…/ mehr

Rainer Grell / 27.07.2020 / 16:00 / 17

Schleyer und der Sultan

Jetzt, wo alle am Umbenennen sind, darf ich nicht abseits stehen. Ich möchte mir nicht von meinen Kindern und Enkeln posthum vorwerfen lassen, wo war…/ mehr

Rainer Grell / 30.06.2020 / 17:00 / 7

Schnellkurs für Ihren Umgang mit der Justiz

Meinetwegen sollen sich „Experten“ darüber streiten, ob Fernsehen bildet oder eher verblödet. Wenn ich als Jurist und jemand, der fast sechs Jahre in der Polizeiabteilung…/ mehr

Unsere Liste der Guten

Ob als Klimaleugner, Klugscheißer oder Betonköpfe tituliert, die Autoren der Achse des Guten lassen sich nicht darin beirren, mit unabhängigem Denken dem Mainstream der Angepassten etwas entgegenzusetzen. Wer macht mit? Hier
Autoren

Unerhört!

Warum senken so viele Menschen die Stimme, wenn sie ihre Meinung sagen? Wo darf in unserer bunten Republik noch bunt gedacht werden? Hier
Achgut.com