Carlos A. Gebauer, Gastautor / 01.09.2021 / 11:00 / Foto: Thesab / 115 / Seite ausdrucken

Nur Richter dürfen Quarantäne anordnen

Ohne Beteiligung eines Richters bleibt diese Freiheitsentziehung rechtswidrig. Wer dazu schweigt, wo er reden könnte und auch reden sollte, der gibt sich selbst den Anschein, zuzustimmen. Schweigen ist also keine Lösung.

Auch anderthalb Jahre nach Beginn der Corona-Pandemie steht der Jurist fassungslos vor der geübten Verwaltungspraxis, Bürger wegen eines infektionsschutzgesetzlichen Ansteckungsverdachtes alleine durch behördlichen Verwaltungsakt vorläufig vollstreckbar in Quarantäne zu schicken. Nach meiner Auffassung ist diese weithin geübte Praxis schlechterdings rechts- weil verfassungswidrig. Die Verfassung der Bundesrepublik Deutschland erfordert meines Erachtens jenseits begründbaren Zweifels, dass jede in Quarantäne geschickte Person unverzüglich – und spätestens bis zum Ende des Tages nach Anordnung der Quarantäne – einem Richter vorzuführen ist. Dieser Richter hat den Betroffenen zur Sache anzuhören und dann in eigener Verantwortung zu entscheiden, ob die Quarantäne von der Behörde zu Recht angeordnet wurde oder nicht. Fehlen die Voraussetzungen für die Quarantäneanordnung, ist sie durch den Richter umgehend aufzuheben.

Warum sehe ich das so? Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 unseres Grundgesetzes bestimmt wörtlich: „Die Freiheit der Person ist unverletzlich.“ Sodann erklärt derselbe Artikel: „In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.“ Diesen Verfassungsartikel kann man allerdings nur dann vollständig verstehen, wenn man zugleich Artikel 104 des Grundgesetzes liest. In dessen Absatz 1 heißt es: „Die Freiheit der Person kann nur auf Grund eines förmlichen Gesetzes und nur unter Beobachtung der darin vorgeschriebenen Formen beschränkt werden.“ Für den spezifischen Fall einer Freiheitsentziehung insgesamt – d.h. also nicht nur einer einfachen Freiheitsbeschränkung, sondern der gänzlichen Unmöglichmachung, einen bestimmten Ort ohne weiteres verlassen zu können, wie in einer Quarantäne – bestimmt der zweite Absatz dieses Artikels 104 sodann: „Über die Zulässigkeit und Fortdauer einer Freiheitsentziehung hat nur der Richter zu entscheiden. Bei jeder nicht auf richterlicher Anordnung beruhenden Freiheitsentziehung ist unverzüglich eine richterliche Entscheidung herbeizuführen. Die Polizei darf aus eigener Machtvollkommenheit niemanden länger als bis zum Ende des Tages nach dem Ergreifen in eigenem Gewahrsam halten.

Damit wird für den aufmerksamen Leser deutlich: Jedwede Einschränkung der Freiheit (also insbesondere auch eine Freiheitsentziehung) kann nur durch ein „förmliches Gesetz“ angeordnet werden. Es bedarf also eines Parlamentsgesetzes. Verordnungen oder gar Verwaltungsakte reichen hier schon im Grundsatz nicht aus. Das Infektionsschutzgesetz ist zwar ein förmliches Parlamentsgesetz. Folglich kann prinzipiell eine Quarantäne „polizeilich“ (d.h. gefahrenabwehrrechtlich) durch eine Behörde auf der Grundlage dieses Gesetzes verhängt werden. Zusätzlich hat die Behörde bei ihrer Arbeit aber zu berücksichtigen, dass es sich bei einer Quarantäne um eine Freiheitsentziehung im Sinne des Artikel 104 des Grundgesetzes handelt. Auch hier ist das Grundgesetz eindeutig: Über ihre Zulässigkeit und Fortdauer hat – so wörtlich – „nur der Richter zu entscheiden“. Das bedeutet: Wenn die Verfassung erklärt, dass nur ein Richter über die Zulässigkeit und Fortdauer einer Freiheitsentziehung zu entscheiden hat, dann bedeutet dies, dass nur ein Richter diese Entscheidung treffen kann. Das „nur“ ist einer anderen Interpretation schlechterdings nicht zugänglich.

Ein Blick auf den sogenannten „Chiemseer Entwurf“

Hat eine Gesundheitsbehörde einen Ansteckungsverdächtigen aus eigener Machtvollkommenheit bereits in Quarantäne geschickt, ohne ihn zuvor einem Richter vorgeführt zu haben, damit dieser die alleine ihm zukommende Entscheidung fälle, so ist das Grundgesetz ebenfalls eindeutig: Die richterliche Anhörung und Entscheidung hat bis zum Ende des Tages nach dem Beginn der Freiheitsentziehung nachgeholt zu werden.

Wie sehr wir uns in diesem Kontext auf dem sorgfältig bereiteten Boden einer bestens und genauestens durchdachten verfassungsrechtlichen Konstruktion befinden, macht übrigens ein historisch interpretierender Blick auf den sogenannten „Chiemseer Entwurf“ des Grundgesetzes aus dem August 1948 deutlich. Dort tagte bekanntlich ein Verfassungsausschuss, den die Ministerpräsidenten der Länder der drei Westzonen eingesetzt hatten, um Vorarbeiten für das Grundgesetz vom 23. Mai 1949 zu leisten. In historisch nächster Nähe zu den vorangegangenen Exzessen staatlicher Machtüberschreitungen formulierten die Juristen dort nicht nur den ersten Absatz ihres ersten Artikels mit den Worten: „Der Staat ist um des Menschen willen da, nicht der Mensch um des Staates willen.“ Zur Freiheit der Person formulierten diese historisch einschlägig sensibilisierten Juristen darüber hinaus wörtlich dies:

(1) Die Freiheit der Person ist unverletzlich.

(2) Niemand darf verfolgt, festgenommen oder in Haft gehalten werden außer in den Fällen, die das Gesetz bestimmt, und nur in den vom Gesetz vorgeschriebenen Formen.

(3) Jeder von der öffentlichen Gewalt Festgenommene ist auf Verlangen, spätestens am Tage nach der Festnahme, dem zuständigen Richter vorzuführen. Dieser hat dem Festgenommenen mitzuteilen, von welcher Behörde und aus welchen Gründen die Festnahme verfügt worden ist, und ihm Gelegenheit zu geben, Einwendungen gegen die Festnahme zu erheben und eine Person seines Vertrauens von der Festnahme zu verständigen. Der Richter hat entweder die Festhaltung zu bestätigen oder den Festgenommenen unverzüglich in Freiheit zu setzen.

Eine geradezu heilige Regelung unserer Verfassung

Der bisweilen vorgetragene Versuch, die engeren Restriktionen aus dem zweiten Absatz des Artikel 104 GG zu umgehen, indem das Infektionsschutzgesetz als eine hinreichende Ermächtigungsgrundlage nach seinem ersten Absatz anzusehen sei, ist daher verfassungsauslegend in aller Deutlichkeit zurückzuweisen. Der Verfassungsgeber hat die Freiheit aus guten historischen Gründen ausdrücklich als „unverletzlich“ bezeichnet und als „unverletzlich“ geschützt. Ich persönlich neige zu der Auffassung, die Anordnung des Richtervorbehaltes zum Schutze der prinzipiell unverletzlichen Freiheit als eine geradezu heilige Regelung unserer Verfassung zu lesen.

Auch das Bundesverfassungsgericht neigt augenscheinlich dieser interpretatorischen Ernsthaftigkeit zu. Denn es hat die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Freiheitsentziehung am 24. Juli 2018 noch einmal erhöht, als es forderte, den richterlichen Eildienst zur Herbeiführung richterlicher Entscheidungen deutlich effizienter auszugestalten (2 BvR 309/15 u. a.). Letzteres bezog sich auf Patienten in therapeutischen Einrichtungen und hatte folgerichtig ebenfalls nichts mit polizeilich-strafrechtlichen Festnahmen o.ä. zu tun.

Würde man von diesen – wie dargelegt: aus guten Gründen – strengen Voraussetzungen für eine verfassungsgemäße Freiheitsentziehung aus rechtspolitischen Gründen tatsächlich abrücken wollen, dann hätte der deutsche Gesetzgeber darüber hinaus auch nicht lediglich das Infektionsschutzgesetz zu novellieren, sondern es wäre dezidiert eine förmliche Verfassungsänderung fällig. Nach Artikel 79 der Verfassung muss in solchen Fällen nämlich der „Wortlaut des Grundgesetzes ausdrücklich“ geändert oder ergänzt werden. Noch ist Artikel 2 unseres Grundgesetzes aber erkennbar nicht ausdrücklich um die Regelung ergänzt worden, dass ein infektionsschutzgesetzlich Ansteckungsverdächtiger auch ohne richterliche Anhörung eine Freiheitsentziehung erdulden müsste. 

Ein Gesundheitsamt ersetzt keinen Richter

Es bedarf also definitiv einer richterlichen Anhörung und Entscheidung. Der Bundesgerichtshof hat in einem Beschluss vom 14. Oktober 2020 (Az. XII ZB 235/20, Rn 29) darüber hinaus klargestellt: Nicht einmal gesundheitliche Risiken für den Richter sind ein tragfähiges Argument, von dieser (ich bleibe dabei: heiligen) Verfassungsregel abzuweichen. Allenfalls eine Gesundheitsgefahr für den Anzuhörenden selbst könnte daran denken lassen, die Anhörung zu verschieben. Auch dies belegt ein weiteres Mal höchstrichterlich, dass allein die Anhörung und Entscheidung nur (!) eines Richters hier von rechtlicher Bedeutung ist. Ein Gesundheitsamt ersetzt keinen Richter.

Eine Freiheitsentziehung von 14 Tagen (oder auch von 10 Tagen) ist keine juristische Petitesse, sondern – ganz im Gegenteil – ein massiver Eingriff in das unverletzliche Freiheitsrecht einer Person. Der Bereich einer Freiheitsbeschränkung wird nach einer etablierten Faustformel schon dann erreicht, wenn man eine andere Person länger festhält, als es dauert, ein Vaterunser zu beten. Durch § 239 StGB hat der Gesetzgeber im Übrigen auch der Wertvorstellung Ausdruck gegeben, dass eine unerlaubte Freiheitsentziehung, die länger als 7 Tage andauert, nicht mehr nur ein strafrechtliches Vergehen ist, sondern ein Verbrechen.

Der Strafverteidiger Gerhard Strate hat zur Wirkmacht einer Verfassung soeben den treffenden Satz formuliert:  „Auch das beste Grundgesetz ist nur so gut wie die Menschen, die seinen Buchstaben Seele geben.“ Wie wahr, wie richtig. Wer gegen einen Ansteckungsverdächtigen eine freiheitsentziehende Quarantäne anordnet und ihn – zumal ohne die Möglichkeit der Verdachtswiderlegung durch eigene „Freitestung“ – nicht bis zum Ende des nächsten Tages einem Richter vorführt, der verlässt den Boden unserer Verfassung, da er ihren Buchstaben die Seele raubt. Die unverletzliche Freiheit bleibt alleine dann unverletzt, wenn ein Richter – nur (!) ein Richter – über die Rechtmäßigkeit ihrer Entziehung entscheidet.

Im Einklang mit Rechtsauffassung des Bundes-Verfassungsgerichtes

Dass die hier vertretene Rechtsmeinung im Übrigen keine singuläre, abweichende wäre, sondern im Einklang mit der Rechtsauffassung des authentischen Interpreten unserer Verfassung steht, lässt sich ohne Weiteres zeigen. Das Bundesverfassungsgericht stellte am 15. Mai 2002 in seinem Senatsbeschluss 2 BvR 2292/00 (BVerfGE 105, 239 [247ff.] nämlich wörtlich fest:

„Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG bezeichnet die Freiheit der Person als "unverletzlich". Diese verfassungsrechtliche Grundentscheidung kennzeichnet das Freiheitsrecht als ein besonders hohes Rechtsgut, in das nur aus wichtigen Gründen eingegriffen werden darf. Geschützt wird die im Rahmen der geltenden allgemeinen Rechtsordnung gegebene tatsächliche körperliche Bewegungsfreiheit vor staatlichen Eingriffen, also vor Verhaftung, Festnahme und ähnlichen Maßnahmen des unmittelbaren Zwangs.

Nach Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG darf die in Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG gewährleistete Freiheit der Person nur aufgrund eines förmlichen Gesetzes und nur unter Beachtung der darin vorgeschriebenen Formen beschränkt werden. Die formellen Gewährleistungen des Art. 104 GG stehen mit der materiellen Freiheitsgarantie des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG in unlösbarem Zusammenhang. Art. 104 Abs. 1 GG nimmt den schon in Art. 2 Abs. 2 Satz 3 GG enthaltenen Gesetzesvorbehalt auf und verstärkt ihn für alle Freiheitsbeschränkungen, indem er neben der Forderung nach einem förmlichen Gesetz die Pflicht, die sich aus diesem Gesetz ergebenden Formvorschriften zu beachten, zum Verfassungsgebot erhebt. Freiheitsbeschränkungen, also Eingriffe in die körperliche Bewegungsfreiheit, bedürfen einer materiell-gesetzlichen Grundlage, wobei ein Bundes- oder Landesgesetz in Betracht kommt. Inhalt und Reichweite der Formvorschriften eines freiheitsbeschränkenden Gesetzes sind von den Gerichten so auszulegen, dass sie eine der Bedeutung des Grundrechts angemessene Wirkung entfalten.

Freiheitsbeschränkung (Art. 104 Abs. 1 GG) und Freiheitsentziehung (Art. 104 Abs. 2 GG) grenzt das Bundesverfassungsgericht nach der Intensität des Eingriffs ab. Freiheitsentziehung ist die schwerste Form der Freiheitsbeschränkung. Eine Freiheitsbeschränkung liegt vor, wenn jemand durch die öffentliche Gewalt gegen seinen Willen daran gehindert wird, einen Ort aufzusuchen oder sich dort aufzuhalten, der ihm an sich (tatsächlich und rechtlich) zugänglich ist. Der Tatbestand der Freiheitsentziehung kommt nur in Betracht, wenn die -- tatsächlich und rechtlich an sich gegebene -- körperliche Bewegungsfreiheit nach jeder Richtung hin aufgehoben wird.

Für den schwersten Eingriff in das Recht auf Freiheit der Person, die Freiheitsentziehung, fügt Art. 104 Abs. 2 GG dem Vorbehalt des (förmlichen) Gesetzes den weiteren, verfahrensrechtlichen Vorbehalt einer richterlichen Entscheidung hinzu, der nicht zur Disposition des Gesetzgebers steht. Der Richtervorbehalt dient der verstärkten Sicherung des Grundrechts aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG. Alle staatlichen Organe sind verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass der Richtervorbehalt als Grundrechtssicherung praktisch wirksam wird. Für den Staat folgt daraus die verfassungsrechtliche Verpflichtung, die Erreichbarkeit eines zuständigen Richters -- jedenfalls zur Tageszeit -- zu gewährleisten und ihm auch insoweit eine sachangemessene Wahrnehmung seiner richterlichen Aufgaben zu ermöglichen.

Gemäß Art. 104 Abs. 2 Satz 1 GG hat über die Zulässigkeit und Fortdauer einer Freiheitsentziehung nur der Richter zu entscheiden. Die Freiheitsentziehung setzt danach grundsätzlich eine vorherige richterliche Anordnung voraus.

Eine nachträgliche richterliche Entscheidung, deren Zulässigkeit in Ausnahmefällen Art. 104 Abs. 2 GG voraussetzt, genügt nur, wenn der mit der Freiheitsentziehung verfolgte verfassungsrechtlich zulässige Zweck nicht erreichbar wäre, sofern der Festnahme die richterliche Entscheidung vorausgehen müsste. Art. 104 Abs. 2 Satz 2 GG fordert dann, die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen. "Unverzüglich" ist dahin auszulegen, dass die richterliche Entscheidung ohne jede Verzögerung, die sich nicht aus sachlichen Gründen rechtfertigen lässt, nachgeholt werden muss. Nicht vermeidbar sind z.B. die Verzögerungen, die durch die Länge des Weges, Schwierigkeiten beim Transport, die notwendige Registrierung und Protokollierung, ein renitentes Verhalten des Festgenommenen oder vergleichbare Umstände bedingt sind. Die fehlende Möglichkeit, einen Richter zu erreichen, kann angesichts der verfassungsrechtlichen Verpflichtung des Staates, der Bedeutung des Richtervorbehalts durch geeignete organisatorische Maßnahmen Rechnung zu tragen, nicht ohne Weiteres als unvermeidbares Hindernis für die unverzügliche Nachholung der richterlichen Entscheidung gelten.

Die Nachholung der richterlichen Entscheidung ist auch dann nicht entbehrlich, wenn der Freiheitsentzug vor Ablauf der Frist des Art. 104 Abs. 2 Satz 3 GG endet. Diese Vorschrift setzt dem Festhalten einer Person ohne richterliche Entscheidung mit dem Ende des auf das Ergreifen folgenden Tages eine äußerste Grenze, befreit aber nicht von der Verpflichtung, eine solche Entscheidung unverzüglich herbeizuführen.“

Wenn wir unser Zusammenleben als Staatsbürger weiterhin nach diesen wohlerwogenen Regeln organisiert sehen wollen, dann müssen wir den Buchstaben des Grundgesetzes wieder Leben und Seele einhauchen. Das gelingt nicht, indem wir uns enttäuscht vom Recht als nicht hinreichend wirkmächtig abwenden. Das gelingt auch nicht, wenn wir wegen rechtlicher Fehlentscheidungen – und seien sie noch so zahlreich – das Recht insgesamt für gegenstandslos oder Gerichte für überflüssig erklären. Was, wenn nicht das Regelwerk einer Rechtsordnung, sollte denn unserem Leben dann verlässliche Handlungsrahmen setzen?

Wer den Willen zum Recht aufgibt, der schafft ein Vakuum, für das er erklärungsbedürftig ist. Nur umgekehrt wird ein Schuh daraus: Jeder einzelne Mensch ist gefordert, den Buchstaben der Verfassung Seele zu geben, indem wir uns selbst an deren Regeln halten und deren Einhaltung von anderen explizit einfordern. Eine inakzeptable Rechtspraxis kann sich nur einschleifen, wenn man ihrer Übung nicht vernehmlich widerspricht. Ein alter Rechtssatz besagt: „Consentire videtur, qui tacet, ubi loqui potuit atque debuit“ – Wer schweigt, wo er reden könnte und auch reden sollte, der gibt sich selbst den Anschein, zuzustimmen. Schweigen ist also keine Lösung.

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Winfried Jäger / 01.09.2021

Juristisch gut erklärt, alles bestens. Der naive Fehler besteht darin zu glauben, daß man die 3. Gewallt nicht unterwandern könne, damit sie zur Hure der Macht wird. Sie versagen auf allen Ebenen, angefangen bei den Anwälten in Asylverfahren, die sonst kellnern oder Taxi fahren müßten und es es endet am BVerfG mit Juristen zum fremdschämen.

Heinz Schmidt / 01.09.2021

Kann man auch anders lesen. Durch die Quarantäneanordnung wird nicht unmittelbar Zwang auf auf die Person ausgeübt, sich nur an einem bestimmten Ort aufzuhalten. Man wird nicht eingesperrt, sondern kann sich frei bewegen. Klar, wenn man die Anordnung mißachtet und mehrmals erwischt wird, dann kann es schon sein, dass man eingesperrt wird. Aber dann wird auch tatsächlich ein Richter mit ins Spiel kommen, gehe ich zumindest von aus.

Martin Stumpp / 01.09.2021

Das ist gut und schön, nur das GG wurde außer Kraft gesetzt. Man nehme die Maskenplicht, dafür müsste es gemäß Artikel 19 ein Gesetz geben keine Verordnung. Kontaktbeschränkungen konkret die Einschränkung der Versammlungsfreiheit (Artikel 8) ist nur unter freiem Himmel zulässig. Das GG hat derzeit dieselbe Bedeutung wie die Weimarer Verfassung im 3. Reich. In beiden Fällen hat ein rechtswidrig erlassenes Ermächtigungsgesetz jeweils die Verfassung und damit alle Menschenrechte ausgesetzt.

Karla Kuhn / 01.09.2021

Stefan Ahrens, “Wir tun uns alle hier schwer .....”  Also ich bestimmt nicht, im Gegenteil,  für mich ist es klar wie Kloßbrühe. Aber auch Ihnen müßte das klar sein, spätestens seit Herbst 2015, als Merkel OHNE NOT Millionen Flüchtlinge UNGEPRÜFT, teilweise OHNE Papiere und auch Terroristen (genannt “Islamisten”) und Kriminelle ins Land geholt hatte, seit dem Spektabel bei der Thüringen Wahl, wo diese Person sich erdeistet hat aus SÜDAFRIKA anzuordnen, die Wahl RÜCKGÄNGIG zu machen. Spätestens da hätte sie gehen müssen. !!  WARUM wurde diese Person nicht durch ein Mißtrauensvotum aus dem Amt gejagt ?  Das “ERMÄCHTIGUNGSGESETZ”, was diese Person ins Leben gerufen hat die UNBERÜHRBARKEIT DER WOHNUNG verhindert. Jetzt kann offenbar JEDER POLIZIST oder irgendeine Institution OHNE Anordnung eines Richter in JEDE Wohnung zu JEDER Zeit eindringen” Jedenfalls habe ich den GRÖßENWAHN so verstanden !!

Michael Schauberger / 01.09.2021

Ich bin erschüttert über die Rückmeldungen aus der Leserschaft. Herr Gebauer hat treffend, detailliert und punktgenau beschrieben, was für Rechte und Pflichten ein Jeder in Bezug auf die Quarantäne hat. Ordnet das Gesundheitsamt, aus welchen Gründen auch immer, eine solche an, dann ist sie ohne richterlichen Beschluß, spätestens am nächsten Tag, wertlos. In der Praxis heißt das: man darf sich wie gewohnt frei bewegen, arbeiten gehen et cetera. Wenn das irgend eine Behörde oder Polizist anders sieht, dann darf man sich auch vor juristischen Auseinandersetzungen nicht scheuen. Genau dieses Gejammer (man verzeihe mir meine deutlichen Worte) über die vermeintliche Alternativlosigkeit, eine Quarantäne-Anordnung ohne richterlichen Beschluß zu befolgen, sorgt dafür, daß das Gesetz nicht das Papier wert ist, auf dem es geschrieben steht. Wer sich aus Bequemlichkeit oder Ohnmacht jeglicher Anordnung beugt, ohne sie selbst zu überprüfen respektive sie einem ordentlichen Gericht zur Prüfung vorzulegen, der trägt maßgeblich dazu bei, daß es zu solcher gesetzlosen Willkür führt. Werdet unbequem! Weigert euch, in Quarantäne zu bleiben! Sucht euch einen Anwalt, am besten mit einer Rechtsschutzversicherung! Legt euch mit dem Gesundheitsamt an, fordert eindeutige Belege und vor allem Nachweise—und keine bloßen Behauptungen! Laßt es auf das Risiko ankommen, einem Richter gegenüber zu stehen, der in der Sinnhaftigkeit einer Quarantäne keine Notwendigkeit sieht! Je mehr solcher Urteile gefällt werden, desto schwieriger werden widerrechtliche Freiheitsberaubungen durchzusetzen sein! Man muß allerdings auch etwas riskieren. Ich bin bereit dazu. Seid ihr es auch?

Frank Reichardt / 01.09.2021

Ich staune über die hohe Meinung, die der Autor noch immer von Richtern hat. Übrigens verhält es sich mit Ärzten ähnlich.- Ich habe einen ehemaligen sehr hochrangigen Richter in meiner Familie. Ein Mensch, den ich aus vielerlei Gründen bisher sehr gemocht, geachtet und geschätzt habe. Vor kurzem hat er mir seine Meinung zum Thema “Coronamaßnahmen” mitgeteilt. Grundtenor: Die Maßnahmen sind seiner Meinung nach noch viel zu gering (!). Auch er ist der festen Überzeugung, dass C-19 eine gaaanz gefährliche, todbringende Krankheit ist, die jegliche Maßnahmen der Politik rechtfertigt. Also, komme mir keiner damit, jeder Jurist müsste… Einen Sch… muss er. Der Mann ist zwar seit einigen Jahren im Ruhestand, aber hat immer noch sehr gute Connections… Die Zahl meiner guten Freunde und Bekannten vermindert sich in diesen besch. Zeiten beinahe täglich.

Fred Burig / 01.09.2021

Wir reden und schreiben und reden und schreiben… eigentlich sollten diese Verbrecher schon lange “hängen”. Nur, wie soll man das anstellen? MfG

Harald Hotz / 01.09.2021

Wahrscheinlich handelt es sich um eine Theateradaption des Theaterkombinats Berlin-Mitte von “Der Prozeß”. Theater ganz neu gedacht oder zu Ende gedacht: die Welt ist die Bühne und das Publikum wird radikal in die Aufführung mit eingebunden, ohne daß ihm überhaupt bewußt ist, daß es in einer Aufführung mitwirkt.  Das Gericht ist nicht fassbar, man kann nicht zu ihm vordringen. -„Das Gericht will nichts von Dir. Es nimmt Dich auf wenn du kommst und es entläßt Dich wenn Du gehst.“ - Vermutlich werden wir nie erfahren, wessen man uns anklagt. Am Ende werden wir jedoch von Häschern in irgendeiner öffentliche Toilette zwangsgeimpft. - Je suis Josef K. ;)

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