Der kosovarische Staatsangehörige Erjon S. wurde am Dienstag vom 5. Strafsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf (OLG) unter Leitung des Vorsitzenden Richters Winfried van der Grinten wegen versuchten Mordes in zwei Fällen, vorsätzlicher Körperverletzung und Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte unter Einbeziehung eines Urteils des Amtsgerichts Essen zu einer Einheitsjugendstrafe von neun Jahren verurteilt. Der Strafsenat hat die Anordnung der Sicherungsverwahrung vorbehalten und die Vollziehung der Jugendstrafe in einer sozialtherapeutischen Einrichtung angeordnet. Der Vorbehalt der Sicherungsverwahrung wurde vom Gericht damit begründet, dass von dem Verurteilten „höchstwahrscheinlich vergleichbare schwere Taten zu erwarten sind". Mit diesem Urteil folgte das Gericht den Vorstellungen der Bundesanwaltschaft. Die Verteidigung von Erjon S. hatte auf eine Jugendstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten plädiert sowie darauf, vom Vorbehalt der Sicherungsverwahrung abzusehen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Der Prozess gegen Erjon S. hatte am 15. Juni begonnen. Dabei wurde ihm mehrfach angeboten, sein Gesicht hinter einem Aktendeckel zu verbergen. Der junge Mann lehnte das jedoch ab und präsentierte sich den Pressefotografen mit aufrechter Haltung und selbstbewusstem Blick. Da der Kosovare zum Tatzeitpunkt jedoch erst 17 Jahre und acht Monate alt war, waren sich alle Prozessbeteiligten sofort einig, die Öffentlichkeit schnell wieder auszuschließen. Dabei wurde hauptsächlich mit dem „Erziehungsgedanken" argumentiert, der „das öffentliche Informationsinteresse überwiege", sowie damit, der „Gefahr der Bloßstellung und Stigmatisierung" des jungen Mannes zu begegnen. Winfried van der Grinten begründete den Ausschluss der Öffentlichkeit auch damit, dass dadurch „ein geschützter Raum" entstehe, in dem sich Erjon S. „öffnen" und „über seine Tat reflektieren" kann. Auch das Urteil wurde in nichtöffentlicher Verhandlung verkündet.
Der Mitteilung des OLG zum Urteil kann jedoch entnommen werden, was die Beweisaufnahme des Prozesses ergeben hatte: So hatte der Kosovare am frühen Morgen des 5. September 2025 zunächst den Hausmeister einer Grundschule in Essen aufgesucht. Am Tag zuvor war er von dem Hausmeister „wegen einer zu langen Pause gemaßregelt" worden. Nun griff er ihn mit der Faust an und traf ihn an der Schulter. Danach hatte sich Erjon S. zu einem Berufskolleg begeben und mit einem Messer auf seine Lehrerin eingestochen. Die Frau wurde durch Stiche im Brustbereich lebensgefährlich verletzt. Außerdem erlitt sie Stichverletzungen an der Hand, die bis heute nicht verheilt sind. Der Angriff auf die Lehrerin wurde vom Strafsenat als Tötungsabsicht bewertet, nicht aber der auf den Hausmeister.
Danach floh Erjon S. vom Tatort und begab sich zur Alten Synagoge in Essen, um dort „möglichst viele Juden zu töten". Dort wurde ihm jedoch der Eintritt verweigert, weil die Synagoge erst um zehn Uhr für die Öffentlichkeit zugänglich ist. Daraufhin griff der Kosovare einen Obdachlosen an, der gerade an einer Bushaltestelle Betäubungsmittel konsumiert hatte. „Aus Wut darüber, dass er keine Juden hatte töten können und aus Verärgerung, weil dieser Obdachlose eine Frau auf einem Werbeplakat angeschaut und mit dieser gesprochen hatte, stach er mit dem Messer wuchtig in den oberen Rückenbereich", heißt es dazu in der Mitteilung des Gerichts. Der Obdachlose erlitt lebensgefährliche Verletzungen, da das Messer „durch mehrere Kleidungsstücke hindurch tief bis in die Lunge des Opfers eindrang". Auch dieser Angriff wurde vom Strafsenat als Tötungsabsicht bewertet.
Anschließend suchte Erjon S. erneut die Alte Synagoge auf, in der Hoffnung, doch noch Juden töten zu können. Nachdem sich jedoch herausstellte, dass gar keine Juden im Gebäude waren und auch das Sicherheitspersonal vor dem Eingang nicht aus Juden bestand, ließ er davon ab und suchte stattdessen die finale Auseinandersetzung mit der Polizei. Um den „Märtyrertod" zu sterben, zog er vor den Beamten erneut sein Messer. Das endete jedoch damit, dass eine Einsatzkraft aus ihrer Maschinenpistole schoss und ihn im Gesicht traf. Nach Überzeugung des Gerichts hatte der Kosovare „über das Internet eine radikalislamische Einstellung entwickelt". In seinem Prozess „war er weitgehend geständig" und hat „seine Tatmotivation offen eingeräumt". Als „Auslöser" seiner Tat hat er angegeben, dass „seine Lehrerin den Propheten Mohammed beleidigt habe".
Lesen Sie dazu auch:
Damit sich der Angeklagte „öffnet“: Ausschluss der Öffentlichkeit.

Zitat:„ Dabei wurde hauptsächlich mit dem “Erziehungsgedanken„ argumentiert, der “das öffentliche Informationsinteresse überwiege„, sowie damit, der “Gefahr der Bloßstellung und Stigmatisierung„ des jungen Mannes zu begegnen. Winfried van der Grinten begründete den Ausschluss der Öffentlichkeit auch damit, dass dadurch “ein geschützter Raum„ entstehe, in dem sich Erjon S. “öffnen„ und “über seine Tat reflektieren„ kann.“ Was für ein Schwachsinn. Strafrecht und Erziehung/Bildung sind zwei verschiedene Dinge. Der Bildungsgedanke mag beim Jugendstrafrecht noch einigermaßen nachvollziehbar sein, hat aber bereits einen massiven Haken: Wer wie in welche Richtung (um)erzogen werden soll, ist subjektiver Ermessensspielraum und rutscht damit in den Bereich der Politik und raus aus der Justiz. Und da wird es kritisch mit der Gewaltenteilung. Wenn etwas strafrechtlich relevant ist, hat es die gleichen Konsequenzen für jeden zu geben, denn vor Gericht sind doch alle gleich, oder nicht? Wenn es nicht strafrechtlich relevant ist, hat das auszubleiben. Juristen sind keine Pädagogen und sollen das auch gar nicht sein. Der erhobene Zeigefinger hat im Gerichtssaal nichts zu suchen. Wenn etwas hingegen nicht strafrechtlich relevant ist, muss der Angeklagte entlassen werden. Und zwar auch dann, wenn es so manchem politisch verzogenen Pädagogen nicht gefällt. Umerziehung ist NICHT Teil unseres Grundgesetzes. Das ist in der BRD nicht vorgesehen. Frage ist in diesem Fall: Kam jemand widerrechtlich zu Schaden ja/nein und wenn ja, besteht die Gefahr, dass das wieder passiert? Ein Gewaltakt kann im Falle der Selbstverteidigung ja auch gerechtfertigt sein. Womit ich nicht sagen will, dass das hier so war. Aber generell kommt das ja vor. Und deshalb wiederhole ich: Der erhobene pädagogische Zeigefinger hat in Prozessen wo es um Mord und Todschlag geht nichts zu suchen. Es geht nur darum zu klären, wer ist wirklich Täter und wer ist wirklich Opfer und wer hat warum angefangen.
@Thomas Szabó – #Das christliche Mittelalter war faktisch ein Irrenhaus.# – Nein, erst die Neuzeit mit Inquisition und Hexenverfolgung.
@ Thomas Szabo: ja, islam ist heilbar, aber warum sollte sich eine zivilisierte Gesellschaft Befallenen aussetzen? Jihadi Erjun S. sollte direkt aus der Haft in den Kosovo abgeschoben werden. Meine Frau, Professorin für islamischen Terrorismus, kommt aus einer muslimischen Familie und ist komplett geheilt. Lustigerweise haben sich die Eltern und ihre Geschwister auch weitgehend geheilt, während ein Teil der Familie immer noch bei Erdogan Unterschlupf sucht, weil Sisi die Muslimbrüder nicht wirklich ins Herz geschlossen hat.
„Aus der Ferne“, also ohne nähere Kenntnis vom Inbegriff der Hauptverhandlung, also alles, was dort verhandelt wurde, mithin der Urteilsgrundlage, vermag ich auf dieser dünnen Basis der Berichterstattung keinen Fehler der Justiz zu erkennen. Auf dieser dünnen Basis: Namentlich die Nichtöffentlichkeit der Strafverhandlung ist im Jugendstrafrecht m. E. verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden, sondern gängige und richtige Verfahrenspraxis. Der Schuldspruch an sich scheint aufgrund der Einlassungen des Angeklagten, von Amts wegen geprüft durch das Gericht, schlüssig, plausibel. Den Strafausspruch zu beurteilen vermag ein durchschnittlicher Leser wie ich auf dieser vorgenannten dünnen Basis nicht. Emotionen sollten das erkennende Gericht für seine Entscheidungsfindung nicht beeinflussen. Daß dem hier doch so war, ist gleichfalls m.E. nicht berichtet. Und: Gut so, daß wir unabhängige Gerichte haben. Jeder, der hier emotional unzufrieden ist, möge sich vor Augen halten, wie dankbar er sein sollte, wenn er selbst einmal als Betroffener vor Gericht steht – einem unabhängigen! Das gerichtlich festgestellte höchst abscheuliche und niederträchtige Verhalten des Täters will ich damit überhaupt nicht beschönigen. Vielleicht kann man ja eine Abschiebung nach Verbüßung eines Teils der Freiheitsstrafe erreichen einschließlich Wiedereinreiseverbotes?
Ist Islam heilbar? Teil 4:
Da gewisse Geisteskrankheiten anerzogen werden können sind sie auch ansteckend. Die Ansteckung erfolgt durch Sozialisation, Indoktrination.
Also wenn die netten Tanten von den Zeugen Jehovas an deiner Türe klopfen, dann wollen sie dir eine Geisteskrankheit andrehen, ihre Geisteskrankheit großzügig mit dir teilen.
Selbstverständlich, eine gemeinsame Geisteskrankheit erfüllt auch eine soziale Funktion, sie bietet Gemeinschaft, Geborgenheit und Gewissheit.
Tut mir leid, aber mit Jugendstrafe kommt der Kerl viel zu leicht davon. Der hat schließlich keinen Kaufhausdiebstahl begangen. Und wir wissen doch alle: Wer mit 17 nicht gelernt hat, daß man Meinungsverschiedenheiten nicht mit Gewalt löst, der lernt es nie – das wird eher schlimmer.
Meiner Ansicht nach sollte für Schwerstverbrechen wie Tötungsdelikte, schwere Körperverletzung mittels einer Waffe, Vergewaltigung u.ä. kein Jugendstrafrecht zur Anwendung kommen dürfen. Das sind Erwachsenendelikte, die auch nach Erwachsenem-Recht behandelt werden müssen – ohne jede Altersgrenze.
Bei diesem hier wäre auch anschließende Sicherheitsverwahrung angebracht, denn offensichtlich hatte die Tat einen weltanschaulich motivierten, terroristischen Hintergrund.
Ist Islam heilbar? Teil 3:
Jede Weltanschauung verfügt über ein pathogenes Potential.
Dieses ist besonders hoch bei Ideologien, welche das gesamte Leben eines Menschen abdecken, vor allem die mit Absolutheits-, Weltverbesserungs- und Welterlösungsanspruch.
Ein Kleingartenverein hat weit weniger Weltzerstörungspotential als eine politische, religiöse, gesellschaftliche Ideologie, die den Schlüssel zur Welterklärung beansprucht.
Wenn sich der Prophet Mohamed nur für seine Paradeiser interessiert hätte, dann hätten er und seine Nachfolger gar keine Menschen ins Paradies befördert.
Die Welt ist viel zu komplex, um erklärt werden zu können. Jeder Welterklärer ist von Haus aus geistig beschränkt, da er sich einbildet, sein mickriges Weltbild sei schon alles Wissenswerte.
Die geistig beschränkten sind natürlich krankheitsanfälliger & aufgrund ihres fokussierten Fanatismus gesellschaftlich durchsetzungsfähiger.
So kommt es, dass die Welt von irren Ideologien beherrscht wird.