Das erste Mal, als ich die Rechnung nicht bezahlte, erhielt ich eine Zahlungserinnerung. Ich habe dann überwiesen und die nächste Rechnung erneut ignoriert. Da kam dann keine Zahlungserinnerung mehr, sondern direkt ein Festsetzungsbescheid. Um die Buchhaltung zu ärgern, habe ich dann 10 Cent zuviel überwiesen und eine Woche später 52,50. Bin gespannt auf die nächste Rechnung, die ich dann wieder ignorieren werde. Das Auskunftsersuchen gemäss DSGVO wurde diesmal übrigens recht zügig - innerhalb von ein paar Tagen - beantwortet.
Über den GEZ-Stammtisch München und über einige Internet-Foren sowie des Beiwohnens bei mehreren Verwaltungsgerichtsprozessen und auch bei den Rundfunkratssitzungen des BR bin ich ganz gut im Bilde, was bei der GEZ funktioniert und was nicht. Und wie so häufig ist die (zweit-)einfachste Methode auch die Beste. Die einfachste Methode wäre, die Bescheide einfach zu ignorieren und zu behaupten, daß man sie nicht bekommen hat. Das allerdings funktioniert nicht, da keine Rückläufer beim sog. Beitragsservice eingegangen sind (das ist laut Richter der Beweis, daß man bei mehreren Schreiben mindestens ein paar Schreiben empfangen hat). Also muß man darauf setzen, daß es Rückläufer gibt (die zweiteinfachste Methode). Man streicht einfach das Adreßfeld durch und dann zurück in den Briefkasten. Wer sicher gehen will, schreibt per Mail vorher kurz einen Einzeiler an die Rundfunkanstalt, daß man ab dem 01…... nicht mehr unter dieser Adresse erreichbar sein wird. Bisher hat das bei mehreren meiner Bekannten problemlos funktioniert und ich selbst habe auch noch nie einen Cent an diese mutmaßlichen Verbrecher gezahlt und ich habe auch nicht vor, es zu tun. Aber das sind nur Erfahrungsberichte und ich will hier auf keinen Fall zum Rechtsbruch auffordern. P.S.: Dieses Verfahren wurde auch bei Briefen wg Geschwindigkeitsüberschreitungen schon erfolgreich angewendet, wo die Verjährungsfrist nur drei Monate beträgt.
Merkwürdig. Beim ersten flüchtigen Drüberlesen habe ich doch glatt »Neues vom Betrugsservice« gelesen. Obwohl: so merkwürdig finde ich das jetzt nicht. Eher naheliegend.
@Nachtrag: Hinzuschickendes Bargeld auf einen Papierbogen aufkleben: Scheine mit kleinen Fotoklebern, damit sie sich ohne Beschädigung ablösen lassen, und Bares mit transparentem Klebstreifen. Gesamtwert dazu schreiben sowie die „Beitragsnummer“. Dann das Blatt oder die Blätter so abfotografieren, dass auf dem Schein/den Scheinen die Nummern erkennbar sind und auf den Münzen die Werte. Foto ausdrucken und zur GEZ-Akte legen.
„Die neue Anke ist da!“ - Herrlich! Da zitiert man doch gern eine alte Proll-TV-Sendung: „Danke - Anke!“ Der Titel des „Tätigkeitsberichts“ erinnert stilistisch an die „Historie von D. Johann Fausten und seinen Abenteuern nebst seinem greulichen und erschröcklichen Ende“. Ja, Hohn und Spott und Nadelstiche, tut ihnen weh, tut ihnen weh! Meine Stimmung hebt sich schlagartig. Dennoch fand ich die Beschimpfung von Dunja Hayali und Team auf der Freiheitsdemo unschön. Immerhin traut sie sich noch raus unter die Leute im Gegensatz zu den vielen Schnitzlers, die uns aus ihrem sicheren Bunker heraus beschimpfen. Verachtung gegenüber der Staatspropaganda kann man auch kultivierter ausdrücken.
@Gerald Weinbehr: “Bin kein Jurist, aber ist es nicht so, dass man Ware, die man zugeschickt bekommt, obwohl man sie nicht bestellt hat, einfach behalten darf?” Soweit mir bekannt ist, muss man sie nicht unbedingt zurückschicken, zumindest nicht auf eigene Kosten. Alleine im Behalten oder nicht Zurücksenden der unbestellten Sache, liegt noch keine Annahmeerklärung des Verbrauchers vor. Der Unternehmer hat grundsätzlich auch keinen Anspruch auf Rücksendung der Ware. Durch die Lieferung unbestellter Sachen oder durch die Erbringung unbestellter sonstiger Leistungen durch einen Unternehmer an einen Verbraucher wird ein Anspruch gegen den Verbraucher nicht begründet (§ 241a Abs. 1 BGB@). Ein Rücknahmeverlagen an den Absender reicht also. Wenn der nicht abholt/abholen lässt oder die Rücksendekosten übernimmt, gilt wohl nur eine begrenzte Aufbewahrungspflicht. Mit Einschränkungen! “§ 241a: Unbestellte Leistungen (1) Durch die Lieferung beweglicher Sachen, ..., oder durch die Erbringung sonstiger Leistungen durch einen Unternehmer an den Verbraucher wird ein Anspruch gegen den Verbraucher nicht begründet, wenn der Verbraucher die Waren oder sonstigen Leistungen nicht bestellt hat. (Unbestellt ist die Sache, wenn sie dem Verbraucher ohne eine ihm zurechenbare Handlung zugeht.) (2) Gesetzliche Ansprüche sind nicht ausgeschlossen, wenn die Leistung nicht für den Empfänger bestimmt war oder in der irrigen Vorstellung einer Bestellung erfolgte und der Empfänger dies erkannt hat oder bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen können.” Der Absatz 2 könnte zum Fallensteller für die Zahlungsunwilligen werden, fürchte ich. Es gibt in D genug Rechtsverdreher, die jede Gesetzeslücke ausnutzen. So sind die “Leistungen” der ÖR zwar von den wenigsten “bestellt”, aber aufgrund gesetzlicher Festlegungen geliefert worden: “Gesetzliche Ansprüche sind nicht ausgeschlossen, wenn die Leistung nicht für den Empfänger bestimmt war”.
Danke, Frau Anke, für Ihre Einblicke in die Befindlichkeiten des Zwangsgebühren-Eintreibers namens „Beitragsservice“, vormals GEZ. Geahnt habe ich schon länger, dass die Aktionen der Menschen, die so unverschämt ihre Rechte wahrnehmen, bei Ihnen und Ihresgleichen nicht so gut ankommen. Nun weiß ich das zuverlässig. Nochmals danke für Ihre Bestätigung! -//- Ohne Sie, werter Herr Steinhöfel, hätte ich vom Tätigkeitsbericht der Anke Naujock-Simon wohl kaum erfahren. -//- Möglichkeiten, die Eintreiber ein bisschen zu ärgern, ohne Rechtsverstöße zu begehen, gibt es etliche. Man muss sich nur mal überlegen, was einen selber ärgern würde, wenn man auf deren Stuhl sitzen würde und z.B. mit Klebestreifen auf Papier fixierte kleine Münzen zählen, ablösen, verbuchen und zur Bank bringen müsste. Dann gäbe es für den ÖRR-Leugner noch die Möglichkeit, von jedem Gebührenbescheid eine Kopie mit dem handschriftlichen Vermerk „Verstehe ich nicht“ zurückzuschicken. Oder zu der angeforderten und erhaltenen – sehr pauschalen - Auskunft im Rahmen des Datenschutzes immer neue Fragen stellen. Immer wieder neue Anträge auf Erlassung der Zwangsgebühren stellen, weil man die Produkte des ÖRR nicht konsumiert. Oder Anträge auf Reduzierung der Zwangsgebühren, weil man dem Wenigen, das man konsumiert, einen Wert unterhalb der Zwangsgebühr beimisst. Und so weiter und so fort. Das ist keineswegs eine Empfehlung. Ich verhalte mich auch gegenüber der GEZ gesetzeskonform aber nicht wunschgemäß. Ein Gesetz, welches das bisschen Aufmucken von ÖRR-Verweigerern verbietet, gibt es nicht. Noch nicht.
Oh, oh Boykotthetze. Das gab es schon mal von 1949 bis 1957 - mit Todesurteilen. DDR-Verfassung Art.6, von 1949.
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