Die Massenzuwanderung nach Deutschland gefährdet zivilisatorische Errungenschaften, deren Aufbau lange Zeit gedauert und viele Opfer gekostet hat. Dies ist freilich ein Befund, den die Mehrheit der Mitbürger nach wie vor nicht zu erkennen vorgibt.
Einer der Gründe für die aktuelle Fehlentwicklung sind die von Gesetzgebung und Rechtsprechung immer weiter ausgedehnten Menschenrechte. Dies betrifft insbesondere das sogenannte Grundrecht auf Asyl, wie es in Art. 16 des Grundgesetzes verankert ist. Das hat dazu geführt, dass jeder, der die deutsche Grenze passiert und das Wort „Asyl“ ausspricht, antragsberechtigt mit allen verbundenen Sozialrechten ist, auch wenn er ein Schwerkrimineller ist oder aus einem sicheren Herkunftsland kommt. Insofern knüpft die Kritik meist daran an, dass niemand gezwungen werden könne, mehr zu leisten, als er imstande sei (ultra posse nemo obligatur). Das Grundrecht auf Asyl selbst wird aber nie infrage gestellt, dazu sind auch die Kritiker viel zu edel.
Der Hinweis auf die faktische Unmöglichkeit, eine solche Leistung dauerhaft zu erbringen, ist berechtigt. Wenn man sich vor Augen hält, dass theoretisch alle 1,6 Milliarden Muslime auf der Welt alleine mit der Behauptung, sie seien zum Christentum konvertiert oder homosexuell, in Deutschland Anspruch auf Asyl wegen politischer Verfolgung haben (für beides sieht die Religion des Friedens die Todesstrafe vor) wird klar, dass “wir” das nicht schaffen können. Daneben dürfte es einem Land mit 80 Millionen Einwohnern schon erhebliche Probleme bereiten, allein den 60 Millionen echten Flüchtlingen weltweit einen Rechtsanspruch auf Aufenthalt einzuräumen.
Aber über diese Zweckmäßigkeitserwägungen hinaus gilt es einmal zu untersuchen, ob wir uns nicht generell auf dem Holzweg befinden, wenn wir uns schulterklopfend Menschenrechte auf alles mögliche gewähren, deren Erfüllung letztlich auf Kosten anderer geht. Schauen wir uns das Thema daher näher an.
Ich lasse dir deine Rechte, du lässt mir die meinen
Die Idee von unveräußerlichen Menschenrechten ist eine relativ neue Entwicklung. Jahrtausendelang war es selbstverständlich, dass Sklaven, Leibeigene und sonstige Unterworfene weniger Rechte hatten als etwa Adel und Bürgertum. Bis weit in das 20. Jahrhundert hinein hatten Frauen in den meisten Gesellschaften weniger Rechte als Männer, in den auf der Scharia beruhenden Gesellschaften ist das noch heute der Fall.
Nimmt man die Goldene Regel ernst („Was du nicht willst, dass man dir tu, das füg’ auch keinem andern zu“), dann wird deutlich, dass das Prinzip absoluter Rechte, die jedem Einzelnen zustehen, Sinn macht. Denn wenn ich behaupte, dass mir bestimmte Rechte zustehen, dann muss ich sie dem Mitmenschen auch zugestehen, andernfalls könnte der ebenfalls behaupten, ihm stünden mehr Rechte zu als mir. Eine friedliche und fruchtbare Kompromisslösung ist daher, wenn jeder jedem die gleichen Rechte zugesteht.
Über die reine Gleichheit vor dem Gesetz hinaus decken die Menschenrechte den Bereich ab, der für jeden Einzelnen von zentraler Bedeutung ist, nämlich die Unversehrtheit von Leib und Leben, die Bewegungsfreiheit und eine gewisse Handlungsfreiheit, wozu etwa Meinungs- und Versammlungsfreiheit sowie Vertragsfreiheit gehören.
Die Idee ist, dass diese Rechte weder durch eine Religion, noch eine Ideologie, noch eine Mehrheitsentscheidung oder sonstige Rechtsbehauptungen und Regierungsakte außer Kraft gesetzt werden können. Denn diese können sich ändern, und auch wenn sie im Einzelfall für den Einzelnen positiv sind, kann es doch unter der nächsten Regierung schon wieder ganz anders aussehen. Daher stehen alle auf der sicheren Seite, wenn bestimmte Rechte unumstößlich jedem Einzelnen zustehen.
Das Bestehen individueller Menschenrechte fördert mithin ein friedliches und fruchtbares Zusammenleben: Ich lasse dir deine Rechte, du lässt mir die meinen. Diese Schlussfolgerung macht weltweit Sinn, sie ist als solche nicht kulturabhängig, auch wenn manche Kulturen sich dieser Einsicht (noch) verweigern. Es bedarf daher weder einer religiösen, noch naturrechtlichen oder sonst transzendenten Erhöhung dieses Vorgangs.
Aufkündigung durch die arabischen Staaten
Menschenrechte sind nicht vom Himmel gefallen, sondern die Menschen haben sich darauf geeinigt, sich diese gegenseitig einzuräumen, damit jeder Einzelne Sicherheit und Handlungsspielraum hat, egal in welchem System er lebt. Entsprechende Erklärungen, etwa die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen von 1948, haben sich nach dem Zweiten Weltkrieg weit verbreitet und sind trotz zumTeil fehlender völkerrechtlicher Verbindlichkeit gewissermaßen Allgemeingut geworden – selbst kommunistische Systeme bekannten sich offiziell zu den Menschenrechten.
Die Aufkündigung dieses Konsenses durch die Mehrheit der islamischen Staaten mittels der Kairoer Erklärung der Menschenrechte im Islam von 1990, wonach sämtliche Menschenrechte unter Scharia-Vorbehalt stehen, kann in ihrer Bedeutung daher nicht hoch genug eingeschätzt werden. Sie liefert die ideologische Munition für die Auseinandersetzungen zwischen weltlicher und göttlicher Ordnung, welche aufgrund des Überschusses an jungen Männern in islamischen Ländern absehbar an Schärfe zunehmen werden.
Es gibt aber noch ein anderes Problem. Menschenrechte sind, richtig verstanden, Abwehrrechte. Sie schützen jeden davor, dass andere in seinen Leib, sein Leben, sein Eigentum oder den Kernbereich seiner Handlungsfreiheit eingreifen. Da weltweit staatliche Gewaltmonopole bestehen, welche sich bereits dem Schutz dieser Punkte verschrieben haben, sind die Menschenrechte daher in erster Linie Abwehrrechte gegen den allmächtigen Staat. So weit so gut.
Leider ist man über das Ziel hinausgeschossen, zum Teil so weit, dass man die Menschenrechte faktisch in ihr Gegenteil verkehrt hat. Anstatt sich auf die Abwehr- und Freiheitsrechte zu beschränken, wurden von Wohlmeinenden sogenannte Teilhaberechte konstruiert, wie das Recht auf Arbeit, das Recht auf unentgeltliche Bildung, das Recht auf ein menschenwürdiges Dasein mit Wohnung, Kleidung, ärztlicher Versorgung, „befriedigender Entlohnung“ und so weiter. Es fehlt völlig der Blick dafür, dass diese Rechte nur auf Kosten Dritter und nur durch einen allmächtigen Staat geltend gemacht werden können. Sie stehen im direkten Konflikt mit den Abwehrrechten.
Grundrechte verwandeln sich in Eingriffsermächtigungen
Wenn ich mir keine „menschenwürdige“ Wohnung leisten kann, dann muss jemand anders dafür aufkommen. Wer setzt dies wem gegenüber durch und wer entscheidet, was ein menschenwürdiges Dasein ausmacht? Das kann nach Lage der Dinge nur der Staat sein, der dadurch in die Eigentumsrechte und Handlungsfreiheit seiner Bürger eingreift. Mit anderen Worten: Die ursprünglich als Abwehrrechte gedachten Grundrechte verwandeln sich in Eingriffsermächtigungen, die der Staat gegen seine Bürger hat, und die sich dagegen nicht wehren können oder dürfen.
Es ist daher nicht überraschend, dass die Existenz von Teilhaberechten eine stetige Ursache von Verteilungskämpfen geworden ist. Die neueste Idee eines bedingungslosen Grundeinkommens ist nur die logische Folge davon, dass man glaubt, das Recht zu haben, auf Kosten anderer zu leben, ohne dafür irgendeine Gegenleistung erbringen zu müssen. Diese Rechnung geht natürlich nicht auf.
Sie kann im Endeffekt nur zulasten derer gehen, die fleißig und talentiert sind und daher Überschüsse erwirtschaften, die man ihnen dann wieder wegnehmen kann. In letzter Konsequenz wird der Staat jene zwingen müssen zu arbeiten, um das Grundeinkommen für die anderen zu erwirtschaften. Man nennt diese Konstellation in anderem Zusammenhang Sklaverei. Es gibt aber kein Recht, auf Kosten anderer zu leben. Rechte zu Lasten Dritter sind in Wahrheit Privilegien. Sie sind ein Irrweg, der erheblichen Unfrieden stiftet.
Richtig verstanden gibt es nur ein wesentliches Menschenrecht, nämlich das Recht in Ruhe gelassen zu werden, um sein Leben selbstbestimmt führen zu können. Dieses Recht ist sowohl Abwehr- als auch Freiheitsrecht. Alle anderen Menschenrechte sind entweder legitime Ableitungen davon oder es sind illegitime Privilegien zulasten Dritter.
Das gilt auch für ein vermeintlich unveräußerbares Menschenrecht auf Asyl. Gesellschaften können sich durchaus Regeln geben, die vorsehen, dass in bestimmten Fällen oder in bestimmten Umfang Asylbewerber aufgenommen werden. Das liegt aber allein im Ermessen dieser Gesellschaften, ganz genau so, wie es in meinem Ermessen liegt, ob ich meinen Mantel mit einem Armen teile oder einen Bedürftigen bei mir zu Hause aufnehme. Außenstehende Dritte haben darauf keinen Rechtsanspruch, andernfalls wäre das eine Enteigung meines Eigentums.
Wer demgegenüber tugendhaft signalisiert, dass das Grundrecht auf Asyl schon aus moralischen Gründen „selbstverständlich“ unangetastet bleiben müsse, soll sich einmal – zu Hause, im stillen Kämmerlein – folgende Frage stellen:
Bin ich bereit,
(1) einen Asylbewerber bei mir zu Hause aufzunehmen oder
(2) für diesen eine finanzielle Bürgschaft abzugeben?
Falls die Antwort „Nein“ lautet: Warum um alles in der Welt sollen dann die Anderen dafür gerade stehen? Gutsein auf Kosten Dritter ist keine moralische, sondern eine zutiefst egoistische Position.
Titus Gebel ist Unternehmer und promovierter Jurist. Der Beitrag beruht auf seinem Buch Freie Privatstädte – Mehr Wettbewerb im wichtigsten Markt der Welt, in dem er auch gesellschaftliche Grundsatzfragen untersucht.