Gastautor / 11.02.2008 / 10:07 / 0 / Seite ausdrucken

Matthias Küntzel: Hochmut kommt vor dem Fall

Ein altes Kölner Sprichtwort sagt: “Wie man aus einem Furz einen Fackelzug macht”. Es geht aber auch andersrum. Wie aus einem Fackelzug ein Furz wird. So war es in einem Fall aus dem Jahre 2005/2006, den wir wegen seiner grundsätzlichen Bedeutung hier dokumentieren. Im Mittelpunkt steht Dr. Watzal, der größte Nahostexperte aller Zeiten (GRÖNAZ), Mitarbeiter der Bonner Bundeszentrale für Politische Bildung und Ex-Zulieferer der Wiener Psycho-Sekte antiimperialista.com.  Das Wort hat Dr. Küntzel.

Zur „Cause célèbre“ Dr. Watzal ./. Dr. Küntzel
Mitte Dezember 2005 startete der Kölner Rechtsanwalt Winfried Seibert im Auftrag seines Mandaten Dr. Ludwig Watzal eine bemerkenswerte juristische Attacke auf meine Publikationsfreiheit.

Anfang Januar 2006 endete dieser Angriff als Rohrkrepierer.

Auch Ihnen dürfte der Name des Dr. Ludwig Watzal geläufig sein: Watzal ist der einzige Mitarbeiter der Bundeszentrale für Politische Bildung, der seine ambivalente Position zum islamistischen Terrorismus offen demonstriert. So ist er auf der homepage >www.antiimperialista.com

<, die den Schulterschluss mit der Hamas, der Hizbollah und dem iranischen Staatspräsidenten Ahmedinejad betreibt, nicht nur einmal, sondern fünfmal mit namentlich gezeichneten Artikeln präsent.

Watzal und sein umtriebiger Rechtsanwalt Winfried Seibert überziehen seit einigen Monaten zahlreiche Autoren, die sich über Watzal kritisch (aus ihrer Sicht: wahrheitswidrig) äußern, mit Unterlassungserklärungen oder Prozessen.

Nachdem ich im Dezember meine Eindrücke aus einem jener Prozesse unter dem Titel „Tag Watzal! Darf ich Sie Antisemit nennen? Die ,juedische.at’ vor der Pressekammer des Hamburger Landgerichts“ zu Papier gebracht hatte, kam ich selbst an die Reihe und wurde vor die folgende Alternative gestellt:

Entweder ich unterzeichne innerhalb kürzester Frist eine fünf Punkte umfassende Unterlassungserklärung, die mich u.a. dazu verpflichtet, RA Seibert einen Geldbetrag in Höhe von 2.207,25 EUR als Rechtsanwaltshonorar zu überweisen.

Oder Watzal leitet gegen mich „gerichtliche Schritte“ ein und macht „weitergehende Ansprüche auf Widerruf und Schadensersatz (materiell und immateriell) geltend.“
So sollte ich mich u.a. verpflichten, die folgende Aussage (ohne Hinzufügung eines ca. 350 Worte umfassenden Elaborats von Watzal) zukünftig zu unterlassen:

„Das Substantiv ,Israelisierung’ und das von Watzal verwendete Verb ,israelisieren’ steht nicht für eine bestimmte Tätigkeit oder einen präzis umrissenen Sachverhalt, sondern mobilisiert ein diffuses, in jedem Fall aber antijüdisches Ressentiment.“

Ich bekundete in meiner Erwiderung an RA Seibert, dass ich der gerichtlichen Auseinandersetzung hierüber mit Freude entgegensähe und mir für dieses Verfahren eine große Öffentlichkeit erhoffte.

Doch nun wollte Ludwig Watzal nicht mehr. Er ließ seine zuvor auf den Streitwert von 10.000 Euro dotierte Forderung, ich habe den oben zitierten Satz in dieser Form zu unterlassen, wie eine heiße Kartoffel fallen.

Am 2. Januar 2006 schrieb mir sein Anwalt:
„Der auch von Ihnen aufgegriffene Vorwurf des Antisemitismus lohnt eine gerichtliche Auseinandersetzung nicht.“

Alle übrigen Aspekte des Watzal’schen Unterlassungsbegehren betrafen juristische Fachbegriffe (hier war ich für jede Präzisierung dankbar) sowie die Aussage in einer Fußnote, wonach Watzal einige seiner Texte „ausschließlich“ auf „antiimperialista.com“ publiziert habe.

Entscheidend war und entscheidend ist aber der Vorwurf des Antisemitismus, über dessen Bestätigung oder Widerlegung Herr Dr. Watzal eine öffentliche juristische Auseinandersetzung offenkundig scheut.

Am 5. Januar 2006 teilte mir RA Seibert ergänzend mit, dass man an einer Durchsetzung des Anspruchs auf Erstattung der Abmahnkosten nicht länger interessiert sei.

Sie finden im Folgenden:

1. Meinen Antisemitismusvorwurf gegenüber Dr. Watzal aus dem o.g. Artikel, der auch weiterhin juristisch unbeanstandet verbreitet werden kann.
2. Meine Erwiderung auf die Unterlassungsverpflichtungserklärung vom 19. Dezember 2005 an RA Seibert. Diesem Schreiben habe ich drei Fußnoten mit den jeweiligen Antworten von RA Seibert auf meine Fragen hinzugefügt.

Im Anhang befindet sich ergänzend mein Artikel „Tag Watzal! Darf ich Sie Antisemit nennen? Die ,juedische.at’ vor der Pressekammer des Hamburger Landgerichts“. Darin habe ich die von mir hinsichtlich der juristischen Terminologie vorgenommenen Präzisierungen hervorgehoben.

1. „Der ... Vorwurf des Antisemitismus lohnt eine gerichtliche Auseinandersetzung nicht.“

Samuel Laster, der Herausgeber des Internet-Portals juedische.at kann „auf eine Vielzahl antisemitischer Stereotype aus der Feder des Dr. Watzal verweisen. Eine Expertin des Berliner Zentrums für Antisemitismusforschung an der Technischen Universität, Frau Dr. Juliane Wetzel, hatte schon 2004 erklärt, dass Watzal ,die typischen Klischees vom jüdischen Kapital und jüdischer Macht (bedient).’

Mit antisemitischen Stereotypen charakterisiert Watzal zum Beispiel die amerikanische Politik. Er spricht nicht von einer ,Verjudung der USA’, sondern von einer ,Israelisierung der US-Politik’, die ,rhetorisch wie praktisch’ stattgefunden habe. Warum diese Watzal’sche Wortphantasie? Das Substantiv ,Israelisierung’ und das von Watzal verwendete Verb ,israelisieren’ steht nicht für eine bestimmte Tätigkeit oder einen präzis umrissenen Sachverhalt, sondern mobilisiert ein diffuses, in jedem Fall aber antijüdisches, Ressentiment.

Dass Watzals Agenda darüber hinaus die Beseitigung des jüdischen Staates Israel impliziert, geht aus seiner wütenden Polemik gegen den Road Map-Friedensplan hervor. So beklagt er den ,arabischen Kniefall vor ... der Road Map’ und fährt fort: ,Die Road Map soll dem Nahen Osten einen „amerikanischen Frieden“ bringen, der von den Palästinensern die Aufgabe ihrer nationalen Identität verlangt.’

Bekanntlich will die Road Map einen palästinensischen Teilstaat an der Seite Israels verwirklichen. Warum ist dies für Watzal gleichbedeutend mit der Preisgabe der palästinensischen ,nationalen Identität’? Strebt dieser Mitarbeiter der Bundeszentrale für Politische Bildung den palästinensischen Vollstaat an der Stelle Israels an? Watzal setzt seine Kritik an der Road Map mit den folgenden Zeilen fort:

,Der israelisch-palästinensische Konflikt beginnt nach dieser Agenda im Übrigen erst 1967 und nicht mit der Staatsgründung Israels 1948. Eindrucksvoller lassen sich die Geschichts-Missverständnisse ihrer Verfasser kaum bezeugen.’

An dieser Aussage ist nicht nur der Größenwahn des Dr. Watzal bemerkenswert, der gegenüber den Autoren der Road Map – immerhin die Europäische Union, die USA, Russland und die Vereinten Nationen – den Vorwurf erhebt, im Unterschied zu ihm selbst die Geschichte des Nahostkonflikts falsch verstanden zu haben. Sondern sie macht auch deutlich, dass er die Staatsgründung Israels für die eigentlichen Konfliktursache hält. Watzal legt somit nahe, dass eine echte Lösung des Konflikts und eine wahre ,nationale Identität’ der Palästinenser nur durch die Rückkehr zum Status ante 1948, d.h. durch eine Wieder-Auslöschung des jüdischen Staates verwirklicht werden kann. Und da soll die Zuschreibung ,Antizionistischer Antisemit’ a priori indiskutabel sein?“

2. Erwiderung von M. Küntzel an W. Seibert vom 19. Dezember 2005

„Sehr geehrter Herr Seibert,
Sie schicken mir letzten Freitag Mittag (16.12.2005) aus heiterem Himmel einen Email-Brief, in dem Sie mich aufgrund meines Prozessberichts Tag Watzal! Darf ich Sie Antisemit nennen? Die ,juedische.at’ vor der Pressekammer des Hamburger Landgerichts vor folgende Alternative stellen:

Entweder ich unterzeichne bis Montag Mittag (19.12.05) eine Unterlassungserklärung, die mich u.a. dazu verpflichtet, Ihnen einen Geldbetrag in Höhe von 2.207,25 EUR zu überweisen. Oder sie leiten gegen mich „gerichtliche Schritte“ ein und machen „weitergehende Ansprüche auf Widerruf und Schadensersatz (materiell und immateriell) geltend.“

Man ist als juristischer Laie versucht, von Erpressung zu sprechen. Erstens wegen der so kurz bemessenen Frist: Wie soll man an einem Wochenende seinen Anwalt konsultieren? Zweitens aufgrund des von Ihnen angesetzten „Gegenstandswerts“ von 50.000 EUR, auf dessen Grundlage Sie Ihre Honorarforderung in Höhe von 2.207,25 EUR berechnet haben.

Im übrigen trägt Ihr Brief zwar die inkorrekte Betreff-Zeile „Dr. Watzal./. Küntzel“ (es müsste natürlich „Dr. Watzal./. Dr. Küntzel“ heißen). Bei der Lektüre Ihres Briefes hatte ich jedoch das Gefühl, dass hier auch das Betreff „Seibert./.Dr. Küntzel“ hätte stehen können.

So beschweren Sie sich in Ihren Schreiben nicht zuletzt darüber, dass ich Sie, den Rechtsanwalt Seibert, in meiner Fußnote Nr. 1 zu knapp erwähnt hätte und schreiben: „Wenn es Ihnen denn um eine vollständige Information Ihrer Leser ginge, hätten Sie möglicherweise in Anmerkung Anm. 1 Ihres Beitrages nicht nur auf meine Reise in die besetzten palästinensischen Gebiete verwiesen – es kommen noch gut 30 Reisen nach Israel dazu - , sondern vielleicht auch darauf, dass das Buch ,Das Mädchen, das nicht Esther heißen durfte’ in Israel und auch im Inland recht ordentlich besprochen wurde, in Israel sogar ausgesprochen begeistert ... .“

Ein digitaler Antiquariatskatalog bestätigte meine Vermutung, dass der Autor von „Das Mädchen, das nicht Esther heißen durfte“ Winfried Seibert heißt.

An anderer Stelle betonen Sie: „Ich habe Einiges zum Antisemitismus u.a. in der Justiz des Dritten Reiches geschrieben und wehre mich dagegen, den Vorwurf des Antisemitismus aus Gründen der politischen Opportunität durch den Vorwurf des Antizionismus zu ersetzen. Das Eine lässt sich mit dem Anderen nicht vergleichen.“

Ich erhalte zwar häufig Leserbriefe zu meinen Publikationen und freue mich über jeden. Ihr Brief jedoch ist das erste, dem eine „Kostenrechnung Nr.: 2005/01018-SE“ in Höhe von 2.207,25 EUR für dessen Abfassung beigefügt ist.

Ob Sie darin Ihre eigenen Interessen mit denen des Dr. Watzal in einer ungebührlichen Weise vermengen, kann ich als Nichtjurist nicht beurteilen. Dass Sie mit diesem Vorgehen Ihrem Berufsstand keine allzu große Ehre machen, scheint mir jedoch evident.

In der Sache selbst fordern Sie von mir u.a., dass ich mich „gegenüber Herrn Dr. Ludwig Watzal“ verpflichte, die folgende Behauptung zu unterlassen:

„Das Landgericht Hamburg habe in dem Rechtsstreit gegen Samuel Laster zwei Ordnungsgeldstrafen in Höhe von insgesamt 15.000,00 Euro verhängt.“

Tatsächlich schrieb ich, man habe „gegen Laster ein Versäumnisurteil und zwei Ordnungsgeldstrafen in Höhe von insgesamt 15.000 € verhängt“, wogegen dieser aber erfolgreich Einspruch habe einlegen können.

Sie haben die beiden Worte „ein Versäumnisurteil“ weggelassen und dadurch den Sinn des Satzes entstellt.

Sie werden verstehen, dass ich eine Behauptung, die in meinem Text nicht vorkommt, schlecht unterlassen kann.

Darüber hinaus ist mir nicht einsichtig, warum sich Herr Dr. Watzal durch diese Aussage angegriffen fühlt.

Im Übrigen finde ich die Tatsache, dass Sie allein für diesen nicht gerade präzise formulierten Teil der „Unterlassungsverpflichtungserklärung“ einen Streitwert in Höhe von 10.000 EUR (und ein dementsprechend hohes Honorar) ansetzen, faszinierend.


Darüber hinaus verlangt Dr. Watzal, dass ich die Behauptung in Fußnote 4 unterlasse, „er habe fünf Schriften ausschließlich auf der Hompage von ,antiimperialista.com’ veröffentlicht“. (Streitwert: 10.000 Euro) Ich wählte diese Formulierung, weil Dr. Watzal für diese besagten fünf Texte auf seiner homepage jeweils nur einen einzigen Veröffentlichungsort, nämlich die Zeitung „Intifada“ auf „antiimperialista.com“, angegeben, hatte. (Inzwischen scheint er die besagten Texte aus mir unbekannten Motiven von seiner homepage gänzlich entfernt zu haben.)

Ich möchte Sie also darum bitten, mir die Publikationsorte, an denen die fünf „Intifada“- Texte von Dr. Watzal ebenfalls erschienen sind, zu benennen, damit ich die Fußnote dementsprechend präzisieren kann.[1]

Der in meinen Augen wichtigste Aspekte Ihrer „Unterlassungsverpflichtungserklärung“ ist inhaltlicher Natur und betrifft die folgende Aussage meines Prozessberichts:

„Das Substantiv ,Israelisierung’ und das von Watzal verwendete Verb ,israelisieren’ steht nicht für eine bestimmte Tätigkeit oder einen präzis umrissenen Sachverhalt, sondern mobilisiert ein diffuses, in jedem Fall aber antijüdisches Ressentiment.“

Dr. Watzal will mir diese Behauptung untersagen, es sei denn, ich ergänzte sie um ein ca. 350 Wörter umfassendes Zitat aus seinem Artikel - ein Textausschnitt, der nach meiner Überzeugung genau dieses Ressentiment - bewusst oder unbewusst - schürt. Da sich aber kein Autor einen ganzseitigen – zudem inhaltlich wie stilistisch schwer erträglichen – Textblock aus fremder Feder aufzwingen lässt, läuft Dr. Watzals Forderung darauf hinaus, meine Kritik an seinen Wortschöpfungen „Israelisierung der US-Politik“ und „israelisieren“ gerichtlich verbieten zu lassen.

Mit diesem Anliegen stellt Ihr Mandant ein Verständnis von „Meinungsfreiheit“ bloß, dass vielleicht in dem vom ihm so heroisierten „palästinensischen Aufstand“ gang und gebe sein mag, nicht aber in der Bundesrepublik Deutschland. Ich bin davon überzeugt, dass in Phantasiebegriffen wie „Israelisierung der US-Politik“ oder der Behauptung einer „sich israelisierenden amerikanischen Besatzungspolitik“ ein antijüdisches Ressentiment a priori enthalten ist.

Sie behaupten, ihr Mandant sei für dieses Wortkonstrukt nicht verantwortlich und behaupten: „Sie finden es insbesondere in englischer Sprache seit gut drei Jahren in unterschiedlichen Texten im Internet. Wer für diese ,Wortphantasie’ verantwortlich ist, weiß ich nicht.“

Aber vielleicht weiß es immerhin ihr Mandant, der diese Begriffe allerdings nicht als Zitate, sondern als Eigenschöpfungen verwendet. Falls es eine deutsche Vorlage hierfür geben sollte, an der Ihr Mandant sich stillschweigend orientiert, wäre ich an der Quellenangabe interessiert.[2]

Im übrigen sehe ich diesbezüglich einer, wie ich hoffe, auch medial wahrgenommenen gerichtlichen Auseinandersetzung über die Watzal’sche Wortwahl (inklusive der Hinzuziehung weiterer Sachverständiger für den „Neuen Antisemitismus“) mit Freude entgegen, wie mir überhaupt sehr viel an Öffentlichkeit liegt.

Ich werde mir deshalb erlauben, dieses Antwortschreiben auch an Freunde weiterzugeben und zu einem späteren Zeitpunkt auf meine homepage zu stellen. Ich möchte Sie bei dieser Gelegenheit um die Erlaubnis bitten, auch Ihren Brief und Ihre Unterlassungsverpflichtungserklärung auf meiner homepage dokumentieren zu dürfen.[3]

Ich werde ansonsten so früh wie möglich, d.h. am heutigen Montag, dem 19. Dezember Ihre Unterlagen meinem Anwalt zur weiteren Veranlassung übergeben. Sie werden gegebenenfalls von ihm hören.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. Matthias Küntzel

P.S.: Soweit es in meinem Artikel hinsichtlich der von mir verwendeten juristischen Begriffe unpräzise Formulierungen gegeben haben sollte, sind diese zwischenzeitlich behoben. Siehe unter: >

www.matthiaskuentzel.de<“

[1] RA Seibert erklärte, dass die auf http://www.antiimperialista.com veröffentlichten Beiträge zuvor und parallel in den unterschiedlichsten Printmedien veröffentlicht worden seien,  z.B. im Januar 2003 als Niederschrift eines Vortrags vom 24.10.02 in Heft 42 der Gesellschaft für österreichisch-arabische Beziehungen. Der ,Offene Wunde’-Beitrag sei in Deutschland-Radio Berlin vom 31. 12.02 sowie in epd-Entwicklungspolitik 1-2/2003 und weiteren Zeitschriften veröffentlicht worden. Die Besprechung des Buches von Alain Gresh sei am 24.01.2003 im General-Anzeiger Bonn sowie im oben erwähnten Heft von epd-Entwicklungspolitik veröffentlicht worden.

[2] RA Seibert erklärte, dass man sich zum Stichwort ,Israelisierung der US-Politik’ in Google leicht vergewissern könne,  wann das erstmals in den USA auftauchte und wann dieser Begriff erstmals – auch schon 2003 – in deutschen Texten bzw. Übersetzungen aufgetaucht sei.

[3] RA Seibert bat um Verständnis, dass er mit einer Dokumentation seines Abmahnschreibens auf meiner homepage nicht einverstanden sei. Er fühle sich in jener „denunziatorischen Gesellschaft“, die noch nicht einmal über die Anfangsgründe einer sachgerechten Berichterstattung hinausgekommen sei,  nicht gut aufgehoben.

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