Rainer Grell / 04.12.2017 / 12:00 / Foto: RoswithaC / 7 / Seite ausdrucken

Managerbezahlung: Selbstbedienung ja, Haftung nein?

Es geht  um exorbitant hohe Managergehälter, um Boni, Aktienoptionen, Abfindungen in Millionenhöhe und opulente Altersversorgungen. Oder, um ein paar Namen zu nennen, es geht um Leute wie Klaus Esser (Mannesmann), Jürgen Schrempp (Daimler), Anshu Jain (Deutsche Bank), Christine Hohmann-Dennhardt (VW) und Hartmut Retzlaff (Stada). Dabei stehen hier Summen im Raum, die einen beim bloßen Lesen schwindelig werden lassen, so wie einen Verteidiger bei den Übersteigern von StepOverKing Ronaldo.

Absolventa, „ein Karriere-Netzwerk, bestehend aus verschiedenen Job-Portalen für Schüler, Praktikanten, Trainees, Direkteinsteiger und Young Professionals“ (Eigenwerbung) nennt zunächst mal ein paar Zahlen, die man gewissermaßen als Maßstab verwenden kann: „Im Jahr 2016 betrug das Durchschnittsgehalt für vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer pro Monat 4.078 Euro brutto. Das entspricht einem Jahresgehalt von rund 48.900 Euro.“ 

Etwas weniger bekommt der frühere Vorstandsvorsitzende von VW, Martin Winterkorn, als Rentner: 3.100 Euro – allerdings täglich. Trotz Abgasskandal und drohender Prozesslawine. Und Jürgen Schrempp, der den Autokonzern DaimlerChrysler als Vorstandsvorsitzender fast an die Wand gefahren hätte, „verdient prächtig am Scheitern“: Bei seinem Ausscheiden kassierte er unter anderem Aktienoptionen im Wert von rund 50 Millionen Euro.

Kann man sich das vorstellen? Da wird’s aber endlich Zeit für mehr Gerechtigkeit, oder? Für einen Juristen steht am Anfang natürlich immer der Blick ins Gesetz. In diesem Fall ins Aktiengesetz. Dort heißt es in § 87 Absatz 1 über die „Grundsätze der Bezüge der Vorstandsmitglieder“:

„Anreizorientierte Vergütungszusagen“

„Der Aufsichtsrat hat bei der Festsetzung der Gesamtbezüge des einzelnen Vorstandsmitglieds (Gehalt, Gewinnbeteiligungen, Aufwandsentschädigungen, Versicherungsentgelte, Provisionen, anreizorientierte Vergütungszusagen wie zum Beispiel Aktienbezugsrechte und Nebenleistungen jeder Art) dafür zu sorgen, dass diese in einem angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben und Leistungen des Vorstandsmitglieds sowie zur Lage der Gesellschaft stehen und die übliche Vergütung nicht ohne besondere Gründe übersteigen.

Die Vergütungsstruktur ist bei börsennotierten Gesellschaften auf eine nachhaltige Unternehmensentwicklung auszurichten. Variable Vergütungsbestandteile sollen daher eine mehrjährige Bemessungsgrundlage haben; für außerordentliche Entwicklungen soll der Aufsichtsrat eine Begrenzungsmöglichkeit vereinbaren. Satz 1 gilt sinngemäß für Ruhegehalt, Hinterbliebenenbezüge und Leistungen verwandter Art.“ Die Regelung geht zurück auf das „Gesetz zur Angemessenheit der Vorstandsvergütung (VorstAG) vom 31. Juli 2009“.

Der Schwarze Peter liegt also beim Aufsichtsrat, jenem Gremium, über das ein Kenner der Szene mal gewitzelt hat: „Die Hundehütte ist für den Hund, der Aufsichtsrat ist für die Katz“. Den Jüngeren unter den Achse-Leserinnen und -Lesern sei verraten, dass es sich dabei um den früheren Deutsche-Bank-Chef Hermann Josef Abs gehandelt hat (gestorben 1994), Träger des Großen Verdienstkreuzes mit Stern und Schulterband der Bundesrepublik Deutschland und zahlreicher weiterer Ehrungen. „Abs saß in seiner aktiven Zeit in 30 Kontrollgremien deutscher Aktiengesellschaften. Die 1965 im deutschen Aktienrecht verankerte Beschränkung der Aufsichtsratsmandate auf nur noch zehn ging als ‚Lex Abs‘ in die Wirtschaftsgeschichte ein.“

Nun hat Abs das besagte Bonmot vor der Lex Abs von sich gegeben, so dass man nicht ausschließen kann, dass sich die Effizienz dieses Gremiums danach gesteigert hat.

Absatz 2 der genannten Vorschrift regelt, was mit den Bezügen passieren soll, wenn sich die Lage der Gesellschaft nach deren Festsetzung verschlechtert und zwar so, „dass die Weitergewährung der Bezüge nach Absatz 1 unbillig für die Gesellschaft wäre“. In diesem Fall soll der Aufsichtsrat „die Bezüge auf die angemessene Höhe herabsetzen“.

Die Angemessenheit richtet sich nicht nach dem Nutzen

Zumindest der DGB zweifelt daran, dass dies tatsächlich geschieht, denn in seinem „Themenheft Mitbestimmung und Rechtspolitik“ kann man lesen (Seite 8): „In der Öffentlichkeit gerieten die Vorstandsgehälter in Verruf, weil sie in Zeiten von Unternehmenskrisen und fallenden Aktienkursen weiterhin stiegen.“ Natürlich gerieten nicht die Gehälter in Verruf, sondern die Vorstände wegen ihrer krisenfesten Gehälter. Das Oberlandesgericht Stuttgart hat dazu in einem Urteil 2014 festgestellt:

„1. Die Herabsetzung der Vorstandsvergütung nach § 87 Abs. 2 AktG setzt eine Ermessensentscheidung des Aufsichtsrats sowohl hinsichtlich des ‚Ob‘ als auch des ‚Wie‘ der Herabsetzung voraus.

2. Bei einem Ermessensausfall ist der Herabsetzungsbeschluss unwirksam. Unter diesen Umständen scheidet auch eine Bestimmung der angemessenen Höhe der Vergütung durch das Gericht aus.

3. Die angemessene Höhe der Vergütung richtet sich nicht vorrangig nach dem weiteren Nutzen der Vorstandstätigkeit für die Gesellschaft, sondern zugleich nach den berechtigten Interessen des Vorstands. Sie orientiert sich regelmäßig an der Vergütung, die ein vergleichbares Unternehmen für die Neuanstellung eines Vorstandsmitglieds aufwenden müsste.“

Dabei sei auch von Bedeutung, ob das betreffende Vorstandsmitglied „einen Verantwortungsbeitrag zur späteren Krise der Gesellschaft geleistet hat“

Verachtfachung der Bezüge

In den „Empfehlungen für eine angemessene Vorstandsvergütung“ der Hans-Böckler-Stiftung heißt es:

„Empirische Daten zeigen, dass sich die Vorstandsvergütung der großen deutschen Kapitalgesellschaften in den vergangenen 30 Jahren in dramatischer Weise von der allgemeinen Lohn- und Einkommensentwicklung abgekoppelt hat. Nach Berechnungen der Unternehmensberatung Kienbaum sind die Vorstandsvergütungen in den 100 größten deutschen Unternehmen im Zeitraum von 1976 bis 2005 durchschnittlich pro Jahr um je 7,45 Prozent gestiegen; das entspricht einer Verachtfachung der Bezüge. Demgegenüber hat sich das jährliche Bruttoarbeitnehmerentgelt je Arbeitnehmer/in im selben Zeitraum lediglich verdoppelt.“

Meine Meinung zu diesem Themenkomplex ist: Sollen sie doch so viel verdienen wie sie wollen oder wie es dem Aufsichtsrat gefällt, in dem man ja nicht selten auf abgedankte Vorstandsmitglieder sowie auf Vorstände anderer Unternehmen trifft. Wenn sie nur gleichzeitig für jeden Schaden, den sie angerichtet haben, haften und zwar unbegrenzt und ohne dass ihr Unternehmen sie von dieser Pflicht befreien kann.

Ganz so, wie das bei grob fahrlässig handelnden Beamten der Fall ist (§ 48 Beamtenstatusgesetz), die sogar bei Verurteilung zu mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe ihren Status und sämtliche Versorgungsansprüche verlieren (§ 24 Beamtenstatusgesetz). Wen’s interessiert, der schaue sich den Fall von Dr. Hubertus Zuber an, Präsident und Buchautor („Schlankheitskur für den Staat“, „Innere Führung in Staat, Armee und Gesellschaft“) der vom Landgericht Heidelberg 1987 zu zwei Jahren und drei Monaten Freiheitsstrafe verurteilt wurde und alles verlor.

Doch es gibt auch noch den § 93 Aktiengesetz, dessen Absatz 2 bestimmt:

„Vorstandsmitglieder, die ihre Pflichten verletzen, sind der Gesellschaft zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens als Gesamtschuldner verpflichtet. Ist streitig, ob sie die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters angewandt haben, so trifft sie die Beweislast.“

Die sind in dem Punkt also noch schlechter dran als Beamte, zumal sie bereits bei einfacher Fahrlässigkeit haften. Allerdings heißt es dann weiter:

„Schließt die Gesellschaft eine Versicherung zur Absicherung eines Vorstandsmitglieds gegen Risiken aus dessen beruflicher Tätigkeit für die Gesellschaft ab [sog. Directors-and-Officers-Versicherung], ist ein Selbstbehalt von mindestens 10 Prozent des Schadens bis mindestens zur Höhe des Eineinhalbfachen der festen jährlichen Vergütung des Vorstandsmitglieds vorzusehen.“

Schöne wirklichkeitsleere Welt

Die Gesamtvergütung des Vorstands setzt sich in der Regel aus erfolgsunabhängigen (fixen) und erfolgsabhängigen (variablen) Vergütungsbestandteilen zusammen. Bei einer Begrenzung der Schadensersatzpflicht auf das Eineinhalbfache der fixen jährlichen Vergütung dürfte kaum ein Vorstandsmitglied durch die Regelung um seine Nachtruhe gebracht werden, zumal, wenn der Arbeitgeber die Versicherungsprämien übernommen hat. Also viel Lärm um nichts?

Nicht ganz. Das Beispiel Thomas Middelhoff zeigt, dass eine Pflichtverletzung auch mal zur vollständigen Vernichtung der bürgerlichen Existenz eines Vorstandsmitglieds führen kann. Allerdings muss da schon einiges zusammen kommen. Middelhoff bescheinigt sich selbst „Eitelkeit, Selbstverliebtheit, Narzissmus , Völlerei – also Gier ...“ Middelhoff ist seit Mitte November wieder auf freiem Fuß, nachdem er knapp zwei Drittel seiner dreijährigen Freiheitsstrafe verbüßt hat.

Der Journalist Jürgen Leinemann hat in seinem lesenswerten Buch „Höhenrausch“ von der „wirklichkeitsleeren Welt der Politiker“ gesprochen. Ein vergleichbarer Bericht über die wirklichkeitsleere Welt von Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern steht noch aus, soweit ich sehe. Thomas Middelhoff geht in seinem autobiographischen Buch „A115 - Der Sturz“ hart mit der deutschen Strafjustiz und dem Strafvollzug ins Gericht und auch mit einzelnen Akteuren seines früheren Umfeldes, nicht dagegen mit dem „System“, in dem er aufstieg und unterging.

Es gibt also noch viel zu tun. Wer packt es an?

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Leserpost

netiquette:

Michael Hoffmann / 04.12.2017

Einen erhellenden Blick in die abgehobene Welt der Vorstände liefert z.B. Katharina Münk,  Und morgen bringe ich ihn um! Als Chefsekräterin im Top-Mangement.

Detlef Dechant / 04.12.2017

Dazu ein paar Anmerkungen: Die größten Steigerungen der Vorstansgehälter in AGs (gilt auch für Akteure des Sports und der Medien) gabes, nachdem von bestimmten gesellschaftlichen Gruppen die Offenlegung dieser Zuwendungen verlangt und durchgesetzt wurde und damit eine internationale Vergleichberkeit gegeben war. In den Aufsichtsräten dieser großen Unternehmen sitzen auch die Vertreter der Gewerkschaften als Arbeitnehmervertreter. Was tun die eigentlich dort, um diese Missstände zu beseitigen? Die Aufsichtsrattantiemen für die Gewerkschaftskasse kassieren ( War nicht bei den Deals von Mannesmann-Mobilfunk auch ein Gewerkschaftler involviert? Und welche Rolle spielten Betriebsratsmitglieder bei VW?) bei der Vielzahl von Vorständen ist es doch nur eine Minderheit (leider eine gut verdienende) die da für alle anderen als Repräsentanten hergenommen werden. Warum erwähnt man nicht auch, dass es Iacocca bei Crysler oder Wiedeking bei Porsche gab. Beide übernahmen mit Verlusten arbeitende Betriebe, vereinbarten ein Minimalgehalt, und ließen sich aber im Falle des Erfolges prozentual daran beteiligen. Iacocca began mit 1 $ Jahresgehalt, Wiedeking übernehm die persönliche Haftung für Verpflichtungen des Unternehmens; am Ende Ihres Erfolgskurses kassierten beide 3-stellige Millionengehälter.  Da gab es viele Neider - nur hätte von diesen keiner unter solchen Bedingungen bei einer Firma begonnen!

Helmut Driesel / 04.12.2017

Das war ja richtig links, Herr Grell!  Es gibt ganz bestimmt noch viel zu tun, ohne Zweifel. Das beginnt am besten, in dem alle Finanzströme der öffentlichen Hände im Internet für jedermann einsehbar sind (und nicht nur mit Nennung von kryptischen Kostenschlüsseln). Danach könnte man dann an die Kapitalflüsse der gesamten Gesellschaftsstruktur zumindest bis auf die Ebene von Ortschaften, Verbänden, Stiftungen, Kirchen und sonstigen Institutionen gehen. Das macht einen ziemlichen Aufwand, aber ich glaube, das wird viele Spannungen und das Potential für Mutmaßungen abbauen. Und im besten Falle auch Reserven freisetzen. Was die steile und hohe Einkommenspyramide betrifft, muss man sich immer vergegenwärtigen, dass Unternehmen prozentual weniger Steuern bezahlen als Privatleute, insbesondere solche mit hohem Gehalt. Das bedeutet, der Staat hat von einer steilen Einkommenspyramide viel mehr Ertrag als von einer flacheren. Deshalb wird ein Finanzminister, wenn er nicht ausnahmsweise mal im Geld schwimmt, nie ein Interesse an flacheren Einkommenspyramiden entwickeln. Im Konkreten ist es ja so, dass jeder Euro, der im Unternehmen als Lohn oder Gehalt ausgezahlt wird, genau wie jede andere betriebliche Ausgabe das steuerpflichtige Ergebnis mindert. Dem Unternehmen sind sehr viel Möglichkeiten gegeben, seine Steuerlast durch Abschreibung zu begrenzen, während sich dafür ein Industrie-Vorstand einen sehr tüchtigen Steuerberater suchen muss. Wenn man also prinzipiell will, dass mehr vom Gewinn in den Firmen bleibt, muss man die betriebliche Absetzbarkeit bei hohen Einkommen gesetzlich deckeln und damit gleichzeitig auf Einnahmen der Staatskasse verzichten. Das Gegenteil davon geschieht zur Zeit in Amerika, man darf einmal gespannt sein, wohin die undurchdachte Steuersenkung für hohe Einkommen in Zeiten der Vollbeschäftigung und Überschuldung führen wird.

Winfried Sautter / 04.12.2017

Die Prämie für die D-&-O-Versicherung zahlt dann auch noch das Unternehmen, in meinem zumindest. Und sie ist mit Abstand die höchste für die Versicherungen, die ein Unternehmen so hat. Ein früherer Kollege meinte mal, es sei schon absurd, Leute gegen ihre eigene Dummheit zu versichern.

A. Fritz / 04.12.2017

Warum bietet man Vorständen nicht ein Entscheidungsmodell an? Sie dürfen entweder einen Lohn wählen, der fest an den Durchschnittsverdienst der Firma und ihrer Zulieferer gekoppelt ist (z.B. maximal das Achtfache), ebenso wie Abfindungen und Boni, sind dafür nicht haftbar. Oder sie wählen keine Lohnobergrenze, sind aber privat vollumfänglich haftbar, bekommen keinerlei Abfindungen und Boni. Zu praktisch und fair?

Gerhard Rachor / 04.12.2017

1. Bei allen Beispielen von Vorständen mit hohen Abfindungen saßen Vertreter von Gewerkschaften im Aufsichtsrat, da die betreffenden Unternehmen der Mitbestimmung unterliegen. Gewerkschaftsmitglieder oder Arbeitnehmervertreter haben sowohl die Vorstandsverträge als auch die Abfindungen mitbeschlossen. Im Fall von Frau Homann-Dennhardt sogar die Niedersächsische Landesregierung in Person des MP Weil. 2. Auch für die Aufsichtsratmitglieder gilt die Sorgfaltspflicht des Vorstands entsprechend. (§§ 116, 93 AktG). Folglich ist ein Aufsichtsrat der Gesellschaft gegenüber ersatzpflichtig, wenn er schuldhaft seine Pflicht verletzt und der Gesellschaft daraus ein Schaden entsteht. Deshalb fehlt in der Aufzählung Herr Wowereit, der mit satten Ruhestandsbezügen aus seinem Amt schied. Er war der AR-Vorsitzende und hat aufgrund mangelnder Aufsicht auch das BER Desaster mitverursacht. 3. Herr Middelhoff tut mir nicht leid, aber er war ein Bauernopfer, an dem ein Exempel statuiert wurde. Nicht der AR hat die Strafverfolgung losgetreten, sondern der Insolvenzverwalter. Würde man das mit der Haftung ernst nehmen, dann würde Herr Wowereit nicht mehr ruhig schlafen (siehe oben).

Dietmar Schmidt / 04.12.2017

Nur kein Neid Herr Grell, aber Spaß bei Seite gute Manager verdienen jeden Cent ihres Gehalts. Ich will es an 2 Namen festmachen Herr Klaus Esser und Martin Winterkorn. Beide haben die Unternehmen, als Vorstands Vorsitzende, aus einer eher schwierigen Situation zu einer ungeahnten Blüte und Wachstum geführt. Ich denke das ist zu bedenken bevor man Urteile über Vergütungen fällt. Richtig ist allerdings, dass im Falle eines Versagens der goldene Fallschirm oftmals zu golden ist.

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