Der Paragraph ist schlecht formuliert. Es ist nicht ganz eindeutig, ob sich der Relativsatz, der die Anwesenheit im Inland fordert, nur auf das unmittelbar voranstehende “Mitglied einer ausländischen Regierung” bezieht, oder ob das ausländische Staatsoberhaupt ebenfalls in diese Einschränkung einbezogen wird. Beide Objekte sind sächlichen Geschlechts. Das dritte Objekt ist männlichen Geschlechts und birgt bereits in seiner Eigenschaft die Anwesenheit im Inland. Die Intention des Autors dürfte gewesen sein, die amtliche Präsenz im Inland ausschließlich für das ausländische Regierungsmitglied zu fordern. Somit wäre der Paragraph auf die in Rede stehende Situation anwendbar.
Herr Broder, ich habe des öfteren im Internet gesehen und gelesen, das Erdogan den Böhmermann gar nicht verklagen kann, weil im dafür herangezogenen Gesetz stehen würde, das das Staatsoberhaupt zum Zeitpunkt der Beleidigung sich in Deutschland hätte aufhalten müssen? Ist das richtig oder falsch? Und wenn es richtig sein sollte: Weshalb erlaubt Frau Merkel dann eine Strafverfolgung, denn sie sollte sicher darüber informiert sein, was in dem entsprechenden Gesetz steht? Rechnet sie dann nicht damit, das sich Erdogan mit seinen Anwälten blamiert?
Die Deutschen hatten es in ihrer Geschichte nie so einfach wie heute, ihr politisches Schicksal selbst zu gestalten. Und was tun sie? ... “Denn an den Taten sollt ihr sie messen.” Man muß in diesem Falle also nüchtern konstatieren, wie bestellt so geliefert. Und weiter geht`s.
Liest niemand den Paragraph 103? Er trifft nur zu, wenn das beleidigte Staatsoberhaupt sich zum Zeitpunkt der Beleidigung in offizieller Mission im Inland aufhielt. Dies war im konkreten Fall nicht gegeben. Die Entscheidung nach Paragraph 104 hätte allein aus diesem Grund nicht so getroffen werden dürfen. Die Regierung und Frau Merkel scheinen vom Sultan extrem unter Druck gesetzt worden sein.
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