Thomas Rietzschel / 16.04.2016 / 16:46 / 4 / Seite ausdrucken

Macht auf die Tore! Der Sultan kommt!

Eine Krähe hackt der andern nicht die Augen aus. Das weiß auch Angela Merkel. Als sie Recep Tayyip Erdogan gestern erlaubte, die deutsche Staatsanwaltschaft für eine Anklageprüfung und mögliche Anklageerhebung gegen die hierzulande (noch) übliche Freiheit der Meinungsäußerung und der Kunst zu missbrauchen, schlug sie sich ohne wenn und aber auf die Seite von ihresgleichen.

Verwunderlich war das nicht. Schließlich pflegt die Bundeskanzlerin nicht erst seit gestern vertrauten Umgang mit Autokraten und Diktatoren. Lange Zeit hielt sie sich viel auf ihre Duz-Freundschaft mit Vladimir Putin zugute. Den führenden Genossen der chinesischen KP macht sie wiederholt ihre Aufwartung. Mit dem Großteil des Kabinetts pilgerte sie schon mal zum Erfahrungsaustausch nach Peking.

Und nun? Nun treibt sie es bereits seit Wochen mit dem osmanischen Pascha, um die Weltlage wieder in den Griff zu bekommen. Mit ihm kann sie auf Augenhöhe verkehren - von Majestät zu Majestät, erhoben auf goldenen Thronen. Um das kritische Gewäsch der Öffentlichkeit oder gar des Volkes mag sich der eine so wenig scheren wie die andere. Allemal näher als den Menschen, über die sie sich gesetzt fühlen, stehen sie einander. In der Not bewährt sich die Kumpanei der Mächtigen. Beide wissen sie, was es bedeutet, ein Land unter der Fuchtel zu halten. Dass man sich dabei um die Demokratie nicht weiter kümmern kann, muss der Türke der Deutschen nicht erklären. Sie herrscht längst wieder nach dem Vorbild ihrer politischen Heimat, der abgesoffenen DDR, gelernt ist gelernt.

So selbstherrlich wie sie sich über das Recht hinwegsetzte, als sie im September 2015 die Grenzen aufmachte, so selbstherrlich hat sie nun eine Entscheidung gefällt, die es Erdogan erlaubt, einen Prozess anzustrengen, bei dem es auf die strafrechtliche Verfolgung des grundgesetzlich verankerten Rechts auf freie Meinungsäußerung in Deutschland hinauslaufen könnte. Die pure Verhöhnung des Rechtsstaates im persönlichen Interesse einer Bundeskanzlerin, die entweder nicht mehr ganz dicht ist oder schlichtweg skrupellos, wenn es darum geht, die Macht zu behaupten.

Weil sie den türkischen Autokraten braucht, um das Scheitern ihrer großspurig angezettelten Flüchtlingspolitik unter den Teppich zu kehren, hat sie jetzt abermals auf die freiheitlich demokratischen Grundsätze des Westens gepfiffen. Dass sie sich dabei nicht einmal durch den Widerspruch großer Teile ihrer eigenen Regierung beirren ließ, zeigt, wie normal es für sie bereits geworden ist, selbst autokratisch zu herrschen. Wenn die anderen nicht mitziehen, wird par ordre du mufti entschieden.

Mit der oft beschworenen "Richtlinienkompetenz" hat das nichts zu tun, geht es doch im vorliegenden Fall nicht um eine politische Richtungsentscheidung. Oder doch? Sollte hier womöglich ein Präzedenzfall geschaffen werden? Drohen uns abermals totalitäre Verhältnisse, die unumschränkte Machtentfaltung einer politischen Klasse unter diesem oder jenem Vorzeichen? Erleben wir bereits deren Morgendämmerung in Form einer Merkel-Diktatur?

Es wäre nicht das erste Mal, dass die Deutschen schlafmützig oder überheblich in einen politischen Schlamassel geraten, von dem nachher alle sagen werden, man hätte ihn nicht vorhersehen können und überhaupt hätten die oder der es so nicht gewollt.

 

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Leserpost

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Test 45: 40662

Wolfgang Conrad / 18.04.2016

Der Paragraph ist schlecht formuliert. Es ist nicht ganz eindeutig, ob sich der Relativsatz, der die Anwesenheit im Inland fordert, nur auf das unmittelbar voranstehende "Mitglied einer ausländischen Regierung" bezieht, oder ob das ausländische Staatsoberhaupt ebenfalls in diese Einschränkung einbezogen wird. Beide Objekte sind sächlichen Geschlechts. Das dritte Objekt ist männlichen Geschlechts und birgt bereits in seiner Eigenschaft die Anwesenheit im Inland. Die Intention des Autors dürfte gewesen sein, die amtliche Präsenz im Inland ausschließlich für das ausländische Regierungsmitglied zu fordern. Somit wäre der Paragraph auf die in Rede stehende Situation anwendbar.

Uwe Milte / 17.04.2016

Herr Broder, ich habe des öfteren im Internet gesehen und gelesen, das Erdogan den Böhmermann gar nicht verklagen kann, weil im dafür herangezogenen Gesetz stehen würde, das das Staatsoberhaupt zum Zeitpunkt der Beleidigung sich in Deutschland hätte aufhalten müssen? Ist das richtig oder falsch? Und wenn es richtig sein sollte: Weshalb erlaubt Frau Merkel dann eine Strafverfolgung, denn sie sollte sicher darüber informiert sein, was in dem entsprechenden Gesetz steht? Rechnet sie dann nicht damit, das sich Erdogan mit seinen Anwälten blamiert?

Andrea Reich / 16.04.2016

Die Deutschen hatten es in ihrer Geschichte nie so einfach wie heute, ihr politisches Schicksal selbst zu gestalten.Und was tun sie? ... "Denn an den Taten sollt ihr sie messen." Man muß in diesem Falle also nüchtern konstatieren, wie bestellt so geliefert. Und weiter geht`s.

Bernd Naumann / 16.04.2016

Liest niemand den Paragraph 103? Er trifft nur zu, wenn das beleidigte Staatsoberhaupt sich zum Zeitpunkt der Beleidigung in offizieller Mission im Inland aufhielt. Dies war im konkreten Fall nicht gegeben. Die Entscheidung nach Paragraph 104 hätte allein aus diesem Grund nicht so getroffen werden dürfen. Die Regierung und Frau Merkel scheinen vom Sultan extrem unter Druck gesetzt worden sein.

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