Rainer Grell / 17.03.2017 / 17:00 / Foto: Robert J. Fisch / 2 / Seite ausdrucken

Lebensrettung gegen Menschenwürde?

Ich schleppe dieses Thema schon eine ganze Weile mit mir herum und habe bisher nicht gewagt, meine Position hierzu zur Diskussion zu stellen. Dass ich es jetzt gleichwohl tue und zwar gerade jetzt, hängt mit einer Äußerung zusammen, die der Präsident der USA, Donald Trump, gemacht hat oder gemacht haben soll (das kann man ja nie so genau wissen): „Folter sei gut, weil sie funktioniere“. Die Aussage bezog sich auf die Folter mutmaßlicher Terroristen. Nun ist sich alle Welt darüber einig, dass Folter verboten ist, nachzulesen in Artikel 5 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der UNO vom 10. Dezember 1948, Artikel 3 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten des Europarats vom 4. November 1950 und Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union vom 7. Dezember 2000. In der Strafverfolgung, also zur Aufklärung eines bereits begangenen Verbrechens ist das völlig unstreitig (mag es auch irgendwo dennoch praktiziert werden). Doch wie sieht es bei der Prävention aus. Hier tritt immer mal wieder die Problematik auf, dass Folter oder deren Androhung als einziges Mittel erscheint, um das Leben eines Menschen oder einer Vielzahl von Menschen zu retten, also Leben gegen Leben, Menschenwürde gegen Menschenwürde steht.

Das Grundgesetz bestimmt in Artikel 104 Absatz 1 Satz 2 „Festgehaltene Personen dürfen weder seelisch noch körperlich misshandelt werden.“ Hinzu kommt die Regelung in Artikel 1 Absatz 1: „Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.“ Die Bestimmung ist der Obersatz für alle Grundrechte und als solcher gegen jedwede Änderung durch die „Ewigkeitsgarantie“ in Artikel 79 Absatz 3 geschützt.

Lange Zeit gab es keine aufsehenerregenden Anwendungsfälle für diese Bestimmung. Man bemühte sie, um die Verpflichtung des Wachpersonals einer Justizvollzugsanstalt zu begründen, vor Betreten einer Zelle anzuklopfen (außer in Notfällen natürlich). Auch der Anspruch eines Schulanfängers auf einen Markenranzen per Sozialhilfe wurde mit seiner Menschenwürde begründet, weil andernfalls die Gefahr der Ausgrenzung durch seine Mitschüler bestünde.

Ansonsten beschränkte sich die Befassung mit dieser grundlegenden Bestimmung unserer Verfassung auf konstruierte Fallbeispiele, die vornehmlich in juristischen Vorlesungen und Seminaren diskutiert wurden. Bis der Fall Gäfgen/Daschner passierte, in dem das Landgericht Frankfurt in seinem Urteil vom 20. Dezember 2004 die Menschenwürde des Tatverdächtigen Magnus Gäfgen höher bewertete als die Menschenwürde des Opfers Jakob von Metzler. Weshalb der damalige stellvertretenden Frankfurter Polizeipräsident Wolfgang Daschner nicht befugt war, Gäfgen „Schmerzen, wie er sie noch nie erlebt habe“ anzudrohen, um das Versteck zu erfahren, in dem dieser den zwölfjährigen Jungen gefangen hielt, der allerdings zu diesem Zeitpunkt schon tot war.

Abschuss-Verbot für Passagierflugzeuge

Und angesichts der terroristischen Flugzeugangriffe auf die Twin Towers in New York am 11. September 2001 wurde die Frage aufgeworfen, ob man die Flugzeuge nicht einfach rechtzeitig hätte abschießen können und sollen, ja müssen. Der Deutsche Bundestag hat diese Frage am 11. Januar 2005 durch die Verabschiedung des Luftsicherheitsgesetzes (LuftSiG) bejaht. Dem Gesetz war allerdings keine lange Lebensdauer beschieden (geschweige denn eine Bewährung in der Praxis): Am 15. Februar 2006 hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass § 14 Absatz 3 LuftSiG gegen das Grundrecht auf Leben (Artikel 2 Absatz 2 Grundgesetz) und gegen die Menschenwürde (Artikel 1 Grundgesetz) verstößt und deshalb in vollem Umfang verfassungswidrig und nichtig ist.

Danach war wieder eine Weile Ruhe, bis der Rechtsanwalt und Autor Ferdinand von Schirach in seinem Theaterstück „Terror“ (Piper, 2. Aufl. 2015) das Thema erneut aufgerollt hat: Der Pilot Lars Koch schießt eine entführte Passagiermaschine ab, die auf ein vollbesetztes Fußballstadion zusteuert, um Zehntausende zu retten. 164 Menschen an Bord sterben. Das Publikum sitzt über ihn zu Gericht. Die Position des Autors wird durch die Staatsanwältin vertreten. Er hat seine Haltung auch in einem Spiegel-Beitrag in Nr. 49/2015 (S. 138 ff.) dargelegt: „Die Würde ist unsere Antwort“.

Ich habe Herrn von Schirach hierauf eine Mail geschrieben, in der ich meine abweichende Haltung dargelegt habe. Ich habe lange auf seine Antwort gewartet, aber sie kam nicht. Deshalb mache ich dieses Schreiben nunmehr öffentlich:

„Sehr geehrter Herr von Schirach,...

Der tiefe Ernst, der aus Ihren Ausführungen spricht, und die Argumentation der ‚Staatsanwältin‘ haben mich durchaus beeindruckt. Gleichwohl kann ich Ihnen nicht folgen. Schon als Student hat mich gestört, dass stets erdachte Beispielsfälle ins Feld geführt wurden, wie eben der Welzelsche Weichenstellerfall oder die Variante von Judith Thomson, die schon während meines Studiums (das ich 12/1965 beendet habe) diskutiert wurde. Der einzige reale Fall, in dem es um Menschenwürde vs. Menschenwürde ging, war der Fall Daschner/Gäfgen, der vermutlich anders ausgegangen wäre, wenn Jakob von Metzler überlebt hätte. Aber das ist natürlich Spekulation.

Ich ... befasse mich [hier] nur mit den Schwerpunkten der Argumentation Ihrer Staatsanwältin.

Ihre wichtigste Aussage lautet: ‚Diese Prinzipien, verehrte Damen und Herren Richter, haben wir uns selbst gegeben.‘ Es handelt sich also nicht um göttliches Recht, sondern um eine von Menschen geschaffene ‚Richtschnur‘, um uns ‚Klarheit im Chaos‘ zu verschaffen. Es ist Menschen aber nicht möglich, alle denkbaren Fallgestaltungen vorauszusehen und für diese eine unveränderliche Richtschnur zu schaffen. Sondern die Prinzipien müssen immer wieder von Menschen im konkreten Einzelfall angewendet und gegebenenfalls den vielleicht erstmals auftretenden Anforderungen angepasst werden. Nur strenggläubige Muslime und wohl auch ebensolche Christen und Juden glauben, dass Wege, die vor 1400 Jahren oder vor noch längerer Zeit erdacht und seinerzeit auch erfolgreich beschritten wurden, noch heute zur Lösung gegenwärtiger Probleme geeignet sind. Für mich ist es ein fundamentaler Widerspruch, dass von Menschen geschaffenes Rechts absolut unveränderlich sein soll.

Weiter heißt es dann im Plädoyer der Staatsanwältin: ‚Nun wissen Sie aber auch, dass die Verfassung ein Widerstandsrecht vorsieht.‘ Richtig, aber sie vergisst zu erwähnen, dass dieses Recht erst am 30. Mai 1968 als Absatz 4 des Artikels 20 eingefügt wurde und deshalb nach überwiegender Ansicht nicht von der Ewigkeitsgarantie des Artikels 79 Abs. 3 GG umfasst wird. Und was war vor diesem Datum mit dem Widerstandsrecht?

Und dann noch so ein ‚Hammersatz‘: ‚Wenn nun über einen Menschen bestimmt wird, ohne dass er darauf Einfluss nehmen kann, wenn also über seinen Kopf entschieden wird, wird er zum Objekt.‘ Das ist die bekannte Argumentation des BVerfG. Aber ist sie darum richtig? Fragwürdig ist sie auf jeden Fall. Denn genau das geschieht doch in der modernen Massengesellschaft tagtäglich, dass über uns entschieden wird, ohne dass wir darauf Einfluss nehmen können. Außer auf höchst mittelbare Weise alle vier oder fünf Jahre durch Teilnahme an einer demokratischen Wahl. Alles andere ist Fiktion.

Und dann kommen die vielen ‚hätten‘ und ‚hätte‘. In der Tat: ‚Lars Koch ist kein Held.‘ Ja, ‚Er hat getötet.‘ Aber hätte sich etwa dadurch etwas geändert, dass er einen entsprechenden ‚Befehl‘ gehabt hätte. ‚Er hat allein entschieden, dass die Passagiere sterben müssen.‘ Das ist für mich, entschuldigen Sie vielmals, eine geradezu erbärmliche Argumentation. Die schwächste in Ihrem gesamten Gedankengebäude.

Leider setzt sich die Staatsanwältin mit einem Aspekt nicht auseinander, den das BVerfG selbst anspricht, aber dann ebenfalls nicht weiter verfolgt, nämlich dem Gedanken, dass das Leben Grundlage der Menschenwürde ist: ‚Das menschliche Leben stellt, wie nicht näher begründet werden muß [sic!], innerhalb der grundgesetzlichen Ordnung einen Höchstwert [sic!] dar; es ist die vitale Basis der Menschwürde [sic!] und die Voraussetzung aller anderen Grundrechte [sic!].‘ [BVerfGE 39, 1 ff., 42]  (hier) [Vgl. auch den Beschluss vom 11. August 1999 (hier), wo auf eben diese Passage Bezug genommen wird] Wenn das Leben weg ist, hat die Menschenwürde ihren Bezugspunkt verloren. Deswegen kann es niemals a priori verboten sein, die Menschenwürde zu verletzen, um Leben zu retten. Oder um es konkret zu formulieren: Wenn ein Terrorist eine Atombombe zu werfen droht, um – sagen wir – Israel zu vernichten, also rund acht Millionen Menschen zu töten, darf ich seine Menschenwürde (durch Folter) verletzen, um dies zu verhindern. Sie schreiben, sehr geehrter Herr von Schirach, „Das Stück stellt die Frage, wie wir in Zukunft leben wollen.“ Konsequenterweise hätten Sie aber schreiben müssen: ‚... ob wir weiterleben wollen, wenn dies nur durch die Verletzung der Menschenwürde eines anderen möglich ist.‘ Dieser Frage weichen Sie und die Staatsanwältin aus.

Das Plädoyer der Staatsanwältin endet mit dem Antrag, den Angeklagten ‚wegen Mordes in 164 Fällen‘ zu verurteilen, also zu lebenslanger Freiheitsstrafe. Ist es Absicht, dass diese Konsequenz unerwähnt bleibt? Außer für Juristen dürfte sie nicht für jeden Leser oder Theaterbesucher evident sein (‚der kriegt doch bestimmt mildernde Umstände‘). Außerdem wäre es angebracht gewesen, wenigstens kurz darzulegen, welches der neun Mordmerkmale hier erfüllt ist. Nach Lage der Dinge kommt wohl nur Heimtücke in Betracht. Ganz klar ist dies bei dem gegebenen Sachverhalt allerdings nicht.

Ich hoffe, niemals in eine Situation wie Lars Koch zu geraten. Aber wenn es doch einmal der Fall sein sollte, hoffe ich, ich hätte den Mut und die Kraft, so zu handeln wie er.“

Im Gegensatz zum Spiegel-Artikel endet das Buch nicht mit dem Strafantrag der Staatsanwältin und auch nicht mit Plädoyer des Verteidigers oder den erklärenden Ausführungen des Vorsitzenden für die Publikumsjury. Schirach bietet vielmehr eine Alternative für deren Entscheidung an: Verurteilung oder Freispruch, jeweils mit ausführlicher Begründung. Der eindrucksvolle Kernsatz der Freispruch-Begründung lautet: „Auch wenn es schwer zu ertragen ist, müssen wir doch akzeptieren, dass unser Recht offenbar nicht in der Lage ist, jedes moralische Problem widerspruchsfrei zu lösen.“ Für mich die stärkste Stelle des ganzen Buches.

Publikums-Mehrheiten für den Freispruch

Am 17. Oktober 2016 wurde das Buch als Fernsehfilm mit dem Titel „Terror – Ihr Urteil“ in der ARD ausgestrahlt, wobei die Zuschauer anschließend über die vorgegebene Alternative Freispruch oder Verurteilung und damit über den Ausgang des Films abstimmen durften: „Mit einer Mehrheit von 86,9 Prozent entschieden sich eine unbekannte Zahl der Zuschauer in Deutschland im Rahmen der Abstimmung im Anschluss des Films für einen Freispruch des für den Abschuss verantwortlichen Piloten, 13,1 Prozent stimmten für einen Schuldspruch. Allerdings gab es hierbei technische Probleme: Die Internetseite war schwer erreichbar und die beiden Telefonnummern meist besetzt. In Österreich stimmten Zuschauer ebenfalls mit 86,9 Prozent für einen Freispruch. In der Schweiz wurde der Pilot von 84 Prozent der Votierenden freigesprochen.“  

Außerdem erschien in der „Welt“ vom 13. April 2016 ein Interview von Alan Posener mit dem Rechtsanwalt und Autor Volker Kitz unter der Überschrift „‘Satire darf alles‘ trifft rechtlich nicht zu“, zu dem ich folgenden (nicht veröffentlichten) Leserbrief schrieb.

„Vielen Dank für das hochinteressante Interview von Alan Posener mit Volker Kitz. An der Stelle, in der es um die Menschenwürde eines Terroristen geht, ‚der Hunderte oder Tausende töten will‘, aber gleichwohl nicht zum Objekt staatlichen Handelns gemacht werden darf, wendet Posener zwar zu Recht ein, ‚Menschen müssen sterben, damit der Staat seine sittliche Überlegenheit demonstriert. Damit werden sie doch auch zum Objekt.‘ Aber auf die Erwiderung von Kitz ‚Sie werden nicht zum Objekt staatlichen Handelns, denn nicht der Staat tötet sie, sondern der Terrorist‘ unterlässt Posener es leider, auf die juristische Bedeutung des Unterlassens rechtlich gebotenen Handelns hinzuweisen. Der Staat ist unzweifelhaft verpflichtet, das Leben seiner Bürger zu schützen. Unterlässt er dies in dem angenommenen Fall, ist es billig zu erklären, nicht er habe getötet, sondern der Terrorist. Dieses Ergebnis ist nicht nur ‚unbefriedigend‘, sondern schlicht inakzeptabel.

Herr Kitz irrt außerdem, wenn er behauptet: ‚Die Menschenwürde steht also über dem Leben.‘ Das Bundesverfassungsgericht hat dazu festgestellt: ‚Das menschliche Leben stellt, wie nicht näher begründet werden muß [sic!], innerhalb der grundgesetzlichen Ordnung einen Höchstwert [sic!] dar; es ist die vitale Basis der Menschwürde [sic!] und die Voraussetzung aller anderen Grundrechte [sic!].‘ Leider hat das Gericht selbst hieraus an anderen Stellen nicht die erforderlichen Konsequenzen gezogen.“

Das Thema ist derart grundlegend und komplex, dass die Diskussion darüber nie beendet sein wird, egal wie die positive Rechtslage aussehen mag. Es gibt eben Fragen, auf die man keine „richtige“ Antwort findet. Niemals! Trotzdem muss jemand wie Lars Koch eine Entscheidung treffen. So oder so. Aber vielleicht sollten wir uns in säkularen Staaten die Frage stellen, wer das Recht geschaffen hat und wem es dienen soll. Recht ist und bleibt Menschenwerk und dient niemand anderem als den Menschen. Es ist daher letztlich absurd, irgendeine Vorschrift als sakrosankt hinzustellen: „Fiat iustitia pereat mundus“ Gerechtigkeit soll geschehen, auch wenn die Welt dabei zugrunde geht. Also „Fiat iustitia, ruat caelum“ ... und wenn der Himmel darüber einstürzt. Was soll denn das für eine Welt sein, in der zwar Gerechtigkeit geschehen ist, aber kein Mensch mehr lebt, der etwas davon hat, „die vitale Basis der Menschenwürde“ also komplett weggebombt wurde? Auf diese Frage hat weder Ferdinand von Schirach noch Volker Kitz eine Antwort gegeben; ja, beide haben die Frage nicht einmal aufgeworfen. Deshalb tue ich das hier und hoffe auf rege Beteiligung der Achse-Leser bei der Suche nach einer Antwort.

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Leserpost

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Isabel Kocsis / 18.03.2017

Der im Artikel aufgezeigte “Modellfall” ist deshalb extrem problematisch, weil auf jeden Fall unschuldige Menschen sterben, nur in unterschiedlicher Anzahl. Es lassen sich aber Szenarien denken, in denen die Entscheidung einfacher ist. Der Islamische Staat ist durchaus willens Schreckensszenarien wie atomare oder chemische, biologische Attentate zu planen, die einseitig sehr hohe Opferzahlen verursachen würden. In so einem Fall wäre es unangebracht, die “Menschenwürde” eines Verdächtigung unter allen Umständen zu wahren, wenn Informationen ein solches denkbares Massenattentat verhindern könnten. Die Hinrichtungsrituale des IS, die ich mir zuweilen als Film oder Bild angetan habe, sind derart entmenschlicht, dass der Ansspruch der Mitglieder dieses Vereins auf humanitäre Behandlung meiner Meinung nach nicht mehr besteht.

Lutz Herzer / 18.03.2017

Vorab: bis jetzt besitzt m.W. noch kein Terrorist eine Atombombe, die er über Israel abwerfen könnte, Israel hingegen nicht nur eine. Aber schön - mein Name ist nicht Günter Grass und nicht einmal Dichter würde ich mich nennen. So weit so gut. Wenn es europäische Werte gibt, dann sind es unter anderem metrische Maße und Gewichte, Schubert-Lieder, die Abschaffung der Todesstrafe und das Folterverbot. In gleichem Atemzug behaupte ich, dass der Frankfurter Polizeipräsident Wolfgang Daschner richtig gehandelt hat. Es gibt nun mal Situationen, die durch das Recht schlechterdings nicht geregelt werden können. Dazu muss man sich nur die Widersprüchlichkeit in folgendem Fall vor Augen führen: hätte Gäfgen den Jungen auf einem Marktplatz als Geisel genommen und mit einem Messer bedroht, hätte er durch jedermann anstatt gefoltert notfalls sogar getötet werden können. Möglicherweise, ohne dass es danach zu einer Anklage durch die Staatsanwaltschaft gekommen wäre. Unlängst geschah ein vergleichbarer “anschaulicher” Fall in Heidelberg. Der von einer Polizistin niedergeschossene Attentäter schrie ordentlich vor Schmerzen. Das Verbot der Folter von Personen in staatlichem Gewahrsam ist daher schwer zu begreifen. Der EGMR in Straßburg beschäftigt sich zu einem Großteil der Fälle mit Opfern willkürlicher staatlicher Folter. Ich vermute, den Richtern dort ist klar, was passieren würde, wenn das Folterverbot in seiner Vollumfänglichkeit eingeschränkt werden würde. Der Missbrauch würde geradezu ausufern. Herrn Trump würde das wahrscheinlich wenig kümmern. Dass, wie unlängst geschehen, ein in Guantanamo zu Unrecht Inhaftierter sich nach seiner Freilassung dem IS anschließt - die dahinterstehenden Zusammenhänge dürften Trump intellektuell glatt überfordern. Noch ein Wort zur Atombombe: die Abwürfe über Hiroshima und Nagasaki fanden ohne Notwendigkeit statt, wie jüngste historische Erkenntnisse ergeben haben. Die Dinger sind also nicht nur gefährlich in Händen von Terroristen. By the way: die Rache der Japaner auf das Moral Bombing war u.a. das Ruinieren der amerikanischen Automobilindustrie.

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