Von Eva Ghazari-Arndt.
Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat mit Urteil vom 17. Januar 2017 (Aktenzeichen: 2 BvB 1/13) einstimmig entschieden: Der NPD-Verbotsantrag ist zwar zulässig, jedoch unbegründet. Dabei geht das Gericht gemäß der Pressemitteilung Nr. 4/2017 davon aus, dass das politische Konzept der NPD zwar auf die Beseitigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung gerichtet ist, allerdings „fehlt es (derzeit) an konkreten Anhaltspunkten von Gewicht, die es möglich erscheinen lassen, dass dieses Handeln zum Erfolg führt“.
Dieses Urteil irritiert. Die Entscheidung mag für manche vorhersehbar gewesen sein, die Urteilsbegründung ist dennoch überraschend. Denn das Bundesverfassungsgericht hat mit der vorliegenden Entscheidung einen Kurswechsel eingeschlagen und im Vergleich zu den bisherigen Entscheidungen einen anderen Weg gewählt.
Als im März 2013 diverse Parteien – darunter die CSU, Grüne, SPD und Linke – für ein Verbot der NPD eintraten, reichte im Dezember 2013 der Bundesrat beim Bundesverfassungsgericht einen Antrag auf Verbot der NPD nach Art. 21 des Grundgesetzes ein. Ein erstes NPD-Verbotsverfahren gegen die NPD musste im Jahre 2003 wegen Verfahrensfehler eingestellt werden.
In Art. 21 Abs. 2 Satz 1 GG heißt es: „Parteien, die nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sind verfassungswidrig.“
Derzeit keine Aussicht auf Erfolg
Dass der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts keinen Zweifel an den verfassungsfeindlichen Zielen der NPD hat, kam in der Urteilsbegründung sehr deutlich zum Vorschein. Nach Ansicht des Gerichts steht einem Verbot der NPD aber entgegen, „dass das Tatbestandsmerkmal des „Darauf Ausgehens“ im Sinne von Art. 21 Abs. 2 Satz 1 GG nicht erfüllt ist“.
Das Gericht geht nach seiner Einschätzung davon aus, dass ein Erreichen der verfassungswidrigen Ziele der NPD mit parlamentarischen oder außerparlamentarischen demokratischen Mitteln derzeit ausgeschlossen erscheint. Zudem sind keine konkreten Anhaltspunkte von Gewicht ersichtlich, „die darauf hindeuten, dass die NPD die Grenzen des zulässigen politischen Meinungskampfes in einer das Tatbestandsmerkmal des 'Darauf Ausgehens' erfüllenden Weise überschreitet“. (vgl. dazu näher Pressemitteilung Nr. 4/2017 v. 17.01.2017).
Summa summarum hält das Bundesverfassungsgericht die NPD also für verfassungsfeindlich, aber zu unbedeutend für ein Verbot und derzeit ohne politischen Einfluss.
Das Bundesverfassungsgericht hat in der Vergangenheit über zwei Parteiverbotsverfahren entschieden . Die Sozialistische Reichspartei Deutschlands (SRP) war die erste politische Partei, die im Jahr 1952 durch das Bundesverfassungsgericht verboten wurde (vgl. BVerfGE 2, 1). Danach folgte im Jahr 1956 mit dem Verbot der Kommunistischen Partei Deutschlands (KPD) das zweite Verfahren (vgl. BVerfGE 5, 85).
In den 50er Jahren war alles anders
Ein Vergleich dieser Verfahren macht deutlich, dass das Bundesverfassungsgericht in den 50er Jahren die Prioritäten anders setzte. Das Gericht vertrat im SRP- und KPD-Verbotsverfahren die Ansicht, dass eine Partei verboten werden dürfe, wenn sie „die obersten Grundsätze der freiheitlichen demokratischen Grundordnung“ ablehne (BVerfGE 2, 1 [14]) und eine „aktiv kämpferische, aggressive Haltung gegenüber der bestehenden Ordnung“ einnehme (BVerfGE 5, 85 [Rn. 251]).
Dabei sei ein „konkretes Unternehmen“ oder „Tätigwerden“ beispielsweise im strafrechtlichen Sinne nicht erforderlich, vielmehr muss der „politische Kurs der Partei durch eine Absicht bestimmt sein, die grundsätzlich und dauernd tendenziell auf die Bekämpfung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung gerichtet ist“. Sie müsse zudem in Handlungen (wie etwa programmatischen Reden verantwortlicher Persönlichkeiten) zum Ausdruck kommen (BVerfGE 5, 85 [Rn. 253]).
Die Absichten und die Ziele einer verfassungsfeindlichen Partei waren in den 50er Jahren also noch Erkenntnismittel und Maßstab für ein Parteiverbot. Die aktuelle Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts weicht davon erheblich ab. Sie mag – rechtlich betrachtet – eine „Erweiterung“ der bisherigen Rechtsprechung sein, tatsächlich ist sie jedoch inkonsequent. Denn das Urteil lässt im Umkehrschluss die Schlussfolgerung zu, die Ziele der NPD seien nicht per se nicht verboten, sondern erst dann, wenn die Partei an politischen Einfluss gewinnt. Offen bleibt jedoch die Antwort auf die Frage, wo das Bundesverfassungsgericht konkret die Grenze zieht. In der Gesamtschau lässt das Urteil also Interpretationen zu, so dass die politischen Folgen dieser Entscheidung unabsehbar sind.
Eva Ghazari-Arndt ist Juristin und Dozentin für Privatrecht