Nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes ist die Befugnis des BND zur internationalen Kommunikationsüberwachung in der vorliegenden Form nicht mit dem Grundgesetz vereinbar.
Die internationale Kommunikationsüberwachung durch den Bundesnachrichtendienst (BND) ist in Teilen verfassungswidrig, meldet zeit.de. Das habe das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe entschieden.
Die Befugnis des BND „zur strategischen Inland-Ausland-Fernmeldeüberwachung im Bereich der Cybergefahren (...) zur Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses“ wäre nicht mit dem Fernmeldegeheimnis aus Artikel 10 im Grundgesetz vereinbar, urteilten die Richter. Zwar könne die strategische Inland-Ausland-Fernmeldeaufklärung grundsätzlich mit dem Grundgesetz in Einklang stehen, der Schutz der Privatsphäre insbesondere ausländischer Menschen sei aber bislang unzureichend. Das Gericht habe bis zum 31. Dezember 2026 eine Frist zur Neuregelung gesetzt.
Bei der strategischen Inland-Ausland-Fernmeldeüberwachung gehe es u.a. darum, die Gefahr von großen Cyberangriffen rechtzeitig zu erkennen. Gegen deren Neuregelung von 2015 hatten sich zwei Verfassungsbeschwerden gerichtet. Dass die Überwachung trotz des „besonders hohen Eingriffsrechts" grundsätzlich zulässig wäre, hätten die Richter mit „überragendem öffentlichen Interesse" begründet. Da sich die Betroffenen aber nicht unmittelbar wehren könnten, sei eine „gerichtsähnliche Kontrolle" durch eine kompetente hauptamtlich besetzte Stelle erforderlich. Auch müsse die Dokumentation einer solchen Überwachung länger gespeichert und damit überprüfbar bleiben, habe das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung erklärt.