Die vor einigen Wochen im britischen Fernsehen ausgestrahlte Dokumentation “The Great Global Warming Swindle”, in der die gängige Theorie des Klimawandels angezweifelt wurde, soll in den nächsten Tagen als DVD erscheinen. Doch dagegen regt sich Widerstand. 38 Wissenschaftler haben in einem offenen Brief gefordert, die Dokumentation nicht zu veröffentlichen, solange nicht Passagen daraus entfernt werden, die sie als irreführend beanstanden. Der Initiator des Briefes, Bob Ward, stellte dazu fest: “Free speech does not extend to misleading the public by making factually inaccurate statements. Somebody has to stand up for the public interest here.”
Unabhängig davon, ob die Kritik an “The Great Global Warming Swindle” berechtigt ist oder nicht, so ist die Aussage Wards bedenklich, offenbart sie doch ein merkwürdiges Verständnis von Meinungs- und Pressefreiheit. Diese ist zwar in der Tat nicht grenzenlos (oder schrankenlos, wie Juristen dies ausdrücken würden), aber eine behauptete Irreführung der Öffentlichkeit in einem nicht-gewerblichen Kontext dürfte kaum ausreichen, um das Grundrecht der Meinungsfreiheit einzuschränken. Schaut man etwa in Artikel 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention, so kann man dort lesen:
Artikel 10
(1) Jeder hat Anspruch auf freie Meinungsäußerung. Dieses Recht schließt die Freiheit der Meinung und die Freiheit zum Empfang und zur Mitteilung von Nachrichten oder Ideen ohne Eingriffe öffentlicher Behörden und ohne Rücksicht auf Landesgrenzen ein. Dieser Artikel schließt nicht aus, daß die Staaten Rundfunk-, Lichtspiel- oder Fernsehunternehmen einem Genehmigungsverfahren unterwerfen.
(2) Da die Ausübung dieser Freiheiten Pflichten und Verantwortung mit sich bringt, kann sie bestimmten, vom Gesetz vorgesehenen Formvorschriften, Bedingungen, Einschränkungen oder Strafdrohungen unterworfen werden, wie sie vom Gesetz vorgeschrieben und in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen Sicherheit, der territorialen Unversehrtheit oder der öffentlichen Sicherheit, der Aufrechterhaltung der Ordnung und der Verbrechensverhütung, des Schutzes der Gesundheit und der Moral, des Schutzes des guten Rufes oder der Rechte anderer, um die Verbreitung von vertraulichen Nachrichten zu verhindern oder das Ansehen und die Unparteilichkeit der Rechtsprechung zu gewährleisten, unentbehrlich sind.
Eine Diskussion über die Wissenschaft der Klimatologie dürfte ganz eindeutig nicht mit der nationalen Sicherheit, der territorialen Unversehrtheit, dem Schutz der Moral oder den anderen in Absatz (2) genannten Gütern in Konflikt geraten und folglich fällt sie unzweifelhaft unter das in Absatz (1) garantierte Recht der freien Meinungsäußerung. Auf die Richtigkeit einer Meinungsäußerung kommt es hingegen nicht an, solange dabei nicht bewusst unwahre Tatsachenbehauptungen aufgestellt werden. So ist zumindest die deutsche Rechtslage unter Art. 5 I 1 des Grundgesetzes. Selbst (unwissentlich aufgestellte) falsche Tatsachenbehauptungen können unter den Schutz der Meinungsfreiheit fallen, wenn durch die Zusammenstellung der Tatsachen eine Meinung deutlich wird. Insofern sollte die Rechtslage zu “The Great Global Warming Swindle” eigentlich klar sein.
Wenn Mr Ward und seine Kollegen nun aber wegen eines nicht näher definierten “öffentlichen Interesses” ein Verbot der der Dokumentation fordern, so hat dies nichts mit den üblichen Schranken der Meinungsfreiheit zu tun, sondern ist ganz eindeutig die Forderung nach der Einführung der Zensur. Gleich was man von der Theorie des Klimawandels hält und für wie gefährlich man den Klimawandel erachtet: Er sollte nicht dazu führen, dass wir unsere Freiheitsrechte aufgeben.