Gerd Held / 01.02.2018 / 06:15 / Foto: Pixabay / 20 / Seite ausdrucken

Kindesmissbrauch – Die unkontrollierte Macht der Richter

Nein, hier geht es nicht nur um einen „Fall“. Bei dem jüngst bekannt gewordenen Skandal in Freiburg konnte ein bereits wegen Kindesmissbrauchs verurteilter Täter erneut zur Tat schreiten, weil mehrere Gerichtsinstanzen einem Kind in einer hochgefährlichen Situation den staatlichen Schutz verweigern. Mehr noch: Die Urteile haben diese Verweigerung in einer Weise für Recht erklärt, dass hier nun ein noch größerer Raum für weitere Missbräuche besteht. Hinzu kommt, dass die richterliche Macht sich praktisch ohne Gegengewicht anderer staatlicher Institutionen durchsetzen konnte. Je mehr man über die Umstände des Falls erfährt, umso mehr bekommt er den Charakter einer Staatsaffäre.

Freie Bahn für einen vorbestraften Missbrauchstäter

Der Haupttäter, Christian L., hatte bis 2014 eine vierjährige Haftstrafe wegen Kindesmissbrauchs verbüßt. Danach sollte ein ihm zugeordneter Bewährungshelfer dafür sorgen, dass er wegen seiner gefährlichen Neigungen keinen Kontakt zu Kindern und Jugendlichen bekommen konnte. 2015 begann Christian L. ein Verhältnis mit einer Frau aus Bad Krozingen, Mutter eines damals sechsjährigen Jungen. Der Frau war bekannt, dass das Gericht ein solches Kinder-Kontaktverbot ausgesprochen hatte. Doch das Verbot wurde mehrfach missachtet. Das Jugendamt ordnete daher die Inobhutnahme des Kindes an. Der Fall kam 2017 in Freiburg vor das Familiengericht, das zwar eine Gefährdung des Kindeswohls erkannte, aber die Inobhutnahme dennoch beendete. Es machte Christian L. und der Mutter des Jungen erneut Auflagen. De facto liefen diese Auflagen aber darauf hinaus, dass allein die Mutter den Schutz ihres Kindes gegenüber ihrem wegen Kindesmissbrauchs verurteilten Intimpartner durchsetzen und ständig gewährleisten sollte.

Wie das gelingen sollte, interessierte das Gericht nicht. Es wurde nicht einmal sichergestellt, dass zumindest eine Kontrolle der Entwicklung durch das Jugendamt stattfand. Dabei hatten Mitarbeiter des Jugendamtes vor dem Familiengericht ausdrücklich gefordert, die Erziehungsfähigkeit der Frau zu prüfen. Das Gericht ging darauf nicht ein. Nachdem inzwischen eine neue Haftstrafe gegen Christian L. verhängt war, zu der noch ein Berufungsverfahren lief, landete der Fall vor dem Familiensenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe. Die Vorsitzende Richterin war Eva Voßkuhle – dieselbe Richterin, die bei der ersten Verurteilung des Christian L. als Vorsitzende Richterin am Freiburger Landgericht ein vergleichsweise mildes Urteil gefällt hatte. Sie hatte damals auch den Antrag des Anwalts der Nebenkläger abgelehnt, den Täter nach Verbüßung der Strafe in Sicherheitsverwahrung zu nehmen. Sie wollte dem Täter „eine zweite Chance geben“, wie es heißt.

Nun war sie wiederum Richterin in Sachen Christian L. Und wieder lehnte sie eine Maßnahme ab, die geholfen hätte, die realen Verhältnisse in der Partnerschaft und die realen Leiden des Kindes in den Blick zu bekommen: Es gab kein Gutachten über die Erziehungsfähigkeit der Mutter. Das Kontaktverbot des Christian L. mit dem Jungen wurde zwar bekräftigt, aber die ganze Durchsetzung weiterhin allein der Mutter überlassen. Damit war jede Möglichkeit, die Behörden zu einer Intervention zu veranlassen, definitiv blockiert. Das Oberlandesgericht hatte „der Familie“ de facto alle Macht über das Kindeswohl überantwortet und sah damit seine Arbeit als getan an.  

Inzwischen kennen wir die wahren Verhältnisse. Christian L. hat im Internet einen Kindesmissbrauchs-Ring betrieben und dort zusammen mit seiner Partnerin den Jungen „zur Miete“ angeboten. Sie haben sich beide auch selber an dem Kind vergangen. In der Dunkelzone, die die Gerichtsurteile praktisch für unantastbar erklärt haben, hat der Junge ein langes Martyrium durchgemacht.

Die Sprache der richterlichen Macht

Nun schreibt das Oberlandesgericht Karlsruhe in einer offiziellen Erklärung, das Schicksal des Jungen mache „jeden Menschen und erst recht die unmittelbar mit der Fallbearbeitung in Berührung kommenden Personen bei Justiz und Landratsamt betroffen und belastet sie schwer“ (zit. nach der FAZ v. 19.1.2017). Schwer belastet – das klingt fast so, als gehörten die Richter in diesem Fall zu den Leidtragenden. Wir sind alle nur Menschen, heißt es, und schon sind die Verantwortlichkeiten in dieser Affäre verwischt. Nein, die Urteile, die da gesprochen wurden, müssen wirklich einmal zitiert werden. Sie müssen in ihrem Wortlaut an die Öffentlichkeit kommen, denn hier ist es mit Mitgefühl und Aufmerksamkeit für das Unheil, das sich schon deutlich sichtbar über dem Kind zusammenbraute, nicht weit her. 

An dieser Stelle genügt schon ein Blick auf ein paar Worte und Sätze, die aus den Verlautbarungen der Gerichte in der Presse zitiert wurden. Was wurde auf die Forderung nach Sicherheitsverwahrung für Christian L. geantwortet? „Unangemessen“. Was sagte die Sprecherin des Landgerichts zu dem ungeheuerlichen Vorgang, dass einer Person, die mit Christian L. in einer Intimbeziehung stand, ungeprüft und ganz allein der Schutz des Kindes übertragen wurde: „Ein Interessengegensatz der im Nachhinein bekanntgewordenen Form – nämlich der Beteiligung der Mutter an Missbrauchstaten zu Lasten ihres Kindes – war nicht ansatzweise erkennbar.“ „Nicht ansatzweise“ lautet die Formulierung und sie dient erkennbar dazu, eine Pflicht-Verletzung des Gerichts von vornherein auszuschließen. Denn im Familienverfahrensgesetz ist für die Verfahren, in denen es um die Entziehung der Personensorge und Inobhutnahme geht, ausdrücklich die Hinzuziehung eines Verfahrensbeistandes (für das Kind) und eine Anhörung des Kindes vorgeschrieben – „in der Regel“ heißt es dort. Dem ist das Gericht nicht gefolgt. Kein Verfahrensbeistand, keine Anhörung des Kindes. Was sagt die Sprecherin des Oberlandesgerichts? Die Formulierung „in der Regel“ belege, dass im Einzelfall davon abgewichen werden könne. Da bekommt der Begriff vom „Rechtsverdreher“ eine ganz neue Wahrheit.

Und dann noch ein Detail, das eine unglaubliche, geradezu zynische Gleichgültigkeit verrät. Die Karlsruher Gerichtssprecherin erklärt, man sei nicht von einer Gefährdung des Kindeswohls ausgegangen, weil sich der Täter zuvor „nur an Mädchen“ vergangen habe. 

Vom Gericht kommt der säuselnde Ton der Betroffenheit

Und nun auf einmal der säuselnde Ton der Betroffenheit. Über das, was man selber angerichtet hat. Und wo man eine ganz andere Tonlage gewählt hat: Es herrscht eine apodiktische Sprache abstrakter Formeln, die sich über alle konkreten Umstände des Falles hinwegsetzen, die von konkretem Hinsehen nichts wissen wollen und die jedes Schutzbegehren an den Staat glatt zurückweisen.

Dabei ist dies kein kniffliger Grenzfall, sondern ein Fall, in dem der Schutzanspruch überdeutlich ist und geradezu nach Erfüllung schreit. Indem sie ein Kontaktverbot von Christian L. mit dem Kind bestätigt haben, haben die Gerichte auch anerkannt, dass hier geschützt werden muss. Und dann – sehenden Auges – übertragen sie die Durchsetzung des Kontaktverbots ausgerechnet der Mutter, die mit dem vorbestraften Straftäter intim verbunden war. Wie sollte sie das schaffen? Und wie sollte eine effektive Kontrolle dieses Punktes, an dem ja das ganze Kindeswohl hing, durch die staatlichen Behörden geschafft werden? Das Gericht hat also eine Situation hergestellt, in der eine rechtzeitige und ständige staatliche Kontrolle unmöglich war. Diese Folgen berührten offenbar weder das Familiengericht Freiburg noch den Familiensenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe. Auch im Nachhinein wird diese Haltung vom Sprecher des Karlsruher Gerichts noch bekräftigt: „Ziemlich sicher ist, dass es nicht Sache des Gerichts sein kann.“ (zitiert aus der FAZ vom 17.1.2018). Der Sprecher hat wirklich „ziemlich“ gesagt.

Für das Restrisiko gibt es den Textbaustein „Betroffenheit“ und „Erschütterung“.

Bewusste, aktive und systematische Schutzverweigerung

Nein, angesichts dieser Vorgänge erwarten die Bürger von ihrem Staat nicht Betroffenheit, sondern eine Wiederherstellung des treuhänderischen Schutzvertrages, den der Staat ihnen gegenüber eingegangen ist und der seine Existenz überhaupt begründet. Hier reicht es auch nicht, nur von „Versagen“ oder „Kompetenzwirrwarr“ (FAZ vom 17.1.) zu schreiben. Denn hier wurde von Teilen des Staates aktiv und systematisch, mit Willen und Bewusstsein verhindert, dass der Staat seine Schutzfunktion wahrnimmt. Der Schutzvertrag des Staates mit der Gesellschaft ist gebrochen. Und er ist an einem sensiblen Punkt gebrochen – bei dem grausamen Verbrechen des Kindesmissbrauchs.

Der Teil des Staates, der hier vor allem als Blockierer auftritt, ist die Judikative – die rechtsprechende Gewalt der Richter. Und es geht offenbar nicht nur um einzelne Richter, sondern um allgemeinere Grundlagen der richterlichen Macht. Die in diesem Fall gesprochenen Urteile treten ja als richtige Anwendung allgemeiner Rechtsnormen auf. So zu urteilen, soll demnach eine allgemeine Pflicht sein, die sich zwingend aus diesen Normen ergibt. Mit anderen Worten: Die Richter würden es wieder so tun.

Es mag verführerisch sein, diese Vorgänge als Willkür einzelner Richter oder gar als Richter-Verschwörung zu behandeln – die Tatsache, dass die Richterin Eva Voßkuhle gleich zweimal an entscheidender Stelle die Urteile zu verantworten hat und sie zudem die Ehefrau des Präsidenten des Bundesverfassungsgerichts ist, mag dazu einladen. Und doch greift eine solche Personalisierung zu kurz. Wichtiger ist die Systemfrage: Wo ist der Raum, in dem solche krassen Fehlentscheidungen entstehen und sich durchsetzen können? Welche Ideologie steht Pate, wenn der Kinderschutz selbst dort noch in die Hände „der Familie“ gelegt wird, wo diese Familie als zivile Institution gar nicht mehr existiert? Und welche Strukturen machen es möglich, dass die richterliche Gewalt sich praktisch ohne Korrektiv durchsetzen kann und allein über Sein oder Nicht-Sein des staatlichen Schutzes entscheidet? Wenn der rechtsstaatliche Schutzvertrag, der auch an vielen anderen Stellen brüchig geworden ist, wiederhergestellt werden soll, braucht Deutschland mehr als einen Personalwechsel.

Wie lautete die Überschrift eines Kommentars, der bereits am 7.5.2016 im Wirtschaftsteil der FAZ erschien und die Anmaßung kritisierte, mit der deutsche und europäische Gerichte die Festlegungen des Gesetzgebers in Deutschland (bei Sozialleistungen für Asylbewerber) durchkreuzt hatten: „Vom Rechtsstaat zum Richterstaat“.  

Foto: Pixabay

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Wolfgang Kaufmann / 01.02.2018

Es ist wie sonst auch: Keiner hat ahnen können, dass der Löwe sich am Lämmchen vergeht. Wir haben uns doch alle lieb und träumen, das Leben sei ein Ponyhof.

beat schaller / 01.02.2018

Tragisch, sehr tragisch Herr Held, aber auch das ist leider nur wieder ein Ausschnitt und ein Mosaikstein unserer “Gutmenschengesellschaft”. Es zeigt auch auf, wie ohnmächtig und hilflos der Bürger da steht, wenn selbst ein hilfloses Kind nicht geschützt wird. Manchmal ist es gut, wenn man nicht alles weiss?! Klar kann man zurückschauen und sehen (nicht verstehen) was da passiert ist, das Leben findet aber leider nicht gestern statt und darum sollte doch Voraussicht, Prävention, von einem Gericht die Grundvoraussetzung sein. Ist es leider nicht mehr, denn da gibt es zuviel Filz, zu viele politische und persönliche Interessen und Schmierentheater. Konsequenz ist, dass viel zuviel auf der Strecke bleibt. Hoffentlich macht dieser Bericht eine riesige Runde und hoffentlich bewegt er endlich viel mehr Menschen. Die Urteile die im Namen der Menschenrechte vom Eu Menschenrechts-gerichtshof gefällt werden, lassen grüssen. Meine Gedanken sind bei dem Kind! b.schaller

Lutz Herrmann / 01.02.2018

Der inverse Fall hierzu waren sicherlich die Wormser Prozesse. Dort hat sich die Gerichtsbarkeit keinen Fehler geleistet, wohingegen das Jugendamt in Zusammenarbeit mit einer NGO willkürlich über Menschen und an gefällten Rechtsurteilen vorbei geherrscht hat.  Der gemeinsame Nenner ist sicherlich die Erosion des Familienbegriffs. Alleinerziehende Mütter mit straffälligen Lebensabschnittsgefährten sind genauso Familie, wie intakte Familien es nicht mehr sein dürfen. Da kann einem als Vater schon Angst und Bange vor der Obrigkeit werden.

Frank Mora / 01.02.2018

Ein anderes Beispiel; Die selbsterklärte Zuständigkeitserweiterung des EuGH zu Fragen der Sozialversicherung, die in den einzelnen Nationalstaaten (vom gewählten Parlament) geregelt und von den jeweiligen Staatsvölkern (den Wählern) finanziert werden. Oder das Treiben der Abmahnfirma “Deutsche Umwelthilfe”, die mangels parlamentarischer Mehrheiten ihre Ziele vor Gerichten zu erreichen trachtet.

Kristina Laudan / 01.02.2018

Kinder haben in Deutschland keine Rechte. Ich selbst arbeite mit Kindern und deren Familien. Ich selbst kenne die Zustände bei den Jugendämtern. Und mir sind einige ähnlich gelagerte “Fälle” bekannt. Das “Kinder- und Jugendschutzgesetz” ist eine Farce, ein Gesetz zur Durchsetzung des Elternrechtes. Den Tätern (oft die Eltern) wird immer wieder Hilfe angeboten, nicht den Kindern. Den Tätern wird immer wieder ihr Recht auf die Erziehung ihrer Kinder zugestanden - ohne dass die damit einhergehenden Verpflichtungen irgendwie von Relevanz wären. So ist das in Deutschland!

Bärbel Schneider / 01.02.2018

Jeder Handwerker muss Schadenersatz leisten, wenn sich seine Arbeit als fehlerhaft erweist. Warum nicht auch Richter und Psychologen? Wenn auf Grund eines zu milden Urteils oder eines zu wohlwollenden Gutachtens ein Straftäter erneut schwere Straftaten begehen kann, sollten die Richter und Psychologen ebenfalls in Haftung genommen werden. Das könnte z. B. bedeuten, dass sie - je nach Schwere der neuen Tag - eine Geldstrafe erlegen müssen oder wegen Beihilfe verurteilt werden oder für dieselbe Zeit wie der Straftäter ins Gefängnis gehen. Es ist eine allgemein bekannte Folge des 68-Irrsinns, dass nicht das Opfer, sondern der Täter geschützt wird, mit dem Ergebnis, dass noch es noch viele weitere unnötige Opfer gibt. Man müßte sich allerdings Wege überlegen, wie man verhindert, dass ein Richter seinen schuldigen Kollegen aus Kollegialität zu mild beurteilt.  Auch gegen die Erpressung der Richter durch Clanangehörige (“Ich weiß, wo dein Haus wohnt.”) müßte man Maßnahmen ergreifen.

Wulfrad Schmid / 01.02.2018

Man ist fassungslos und wütend. Sexualstraftäter sollten als nicht therapierbar gelten, eine zweite Chance ist ein Hohn! Aber der Staat hat schon lange seine Schutzfunktion aufgegeben, so können aich solche Urteile nicht mehr überraschen. Frei herumlaufende Intensivtäter, polizeibekannte, bereits einschlägig Vorbestrafte, Täter, bei deren Morden man ja auch den kulturellen Hintergrund zu berücksichtigen hat…  Immer mehr Täterschutz, immer weniger Bürgerschutz, Verhöhnung der Opfer.

Hans-Peter Dollhopf / 01.02.2018

Herr Held, Sie beschreiben in Ihrem Text das Versagen. In der Geschichte der Gerechtigkeit, von der archaischen Vergangenheit bis zur formal-juristischen Gegenwart, sind die Seiten vollgesogen mit Versagen, das zwischen den Buchdeckeln heraus trieft.  In der Verzweiflung darüber, über das damit verbundene Leid und den Schmerz, sucht das Volk nach einer höheren Gerechtigkeit. Doch sollte diese sich zu ihm herablassen, dann stellt sie ihm die Forderung, Gerechtigkeit selbst zu schaffen: “Liebe Deinen Nächsten wie Dich selbst.” “Und vergib uns unsere Schuld, wie auch wir vergeben unseren Schuldigern.” Ohne diese Leitkultur bleibt uns nur das Beklagen unseres Schicksals.

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