Kinderwohl statt Corona-Irrsinn: Ein Richter als gelber Engel

Der pensionierte Familienrichter Hans-Christian Prestien, der zu den ersten Familienrichtern in Deutschland überhaupt gehörte und jahrzehntelang entsprechend tätig war, ist der Auffassung, dass die von den Corona-Verordnungen der Länder vorgesehenen Masken, Tests und Abstandsregelungen in Schulen und Kitas die Lehrer, Erzieher und Schulleiter zu strafbaren Handlungen („Misshandlung von Schutzbefohlenen“ nach § 225 StGB) nötigen, in jedem Fall eine „Kindeswohlgefährdung“ darstellen, gegen die Familiengerichte im Sinne von § 1666 BGB „von Amts wegen“ oder auf „Anregung“ einschreiten müssten.

Solche „Anregung“ ist nicht mit Kosten verbunden und bedarf normalerweise auch keines Rechtsanwalts; dessen Unterstützung könnte allein deshalb erforderlich sein, um in Corona-Zeiten von den Amtsgerichten nicht einschüchternd abgewimmelt zu werden. Nicht nur Eltern, sondern jeder, also auch Onkel, Tanten, Lehrer, Schulleiter, Kinderärzte, Anwälte und dergleichen sind berechtigt (wenn nicht gar verpflichtet), für bestimmte betroffene Kinder das gerichtliche Einschreiten „anzuregen“. Die für so eine „Anregung“ passenden Musterformulare stellt der engagierte Richter auf seiner Homepage zum Download bereit (hier, weitere Infos: hier).

In den vergangenen Wochen sind solche „Anregungen“ erfolgreich gewesen. Die Amtsgerichte von Weimar und Weilheim haben sich, basierend auf Expertengutachten, der Auffassung Prestiens im Wesentlichen angeschlossen. Während das Amtsgericht Weimar rechtskräftig anordnete, dass es mit Maskenpflicht, Tests und Abständen an den beiden Schulen der von der Anregung betroffenen Kinder für alle Schüler ein Ende habe, hat das Amtsgericht Weilheim zwar nur die betroffenen Kinder ausschließlich von der Maskenpflicht befreit, aber dennoch für die Allgemeinheit prinzipiell festgehalten: 

"Es muss jedoch allen, die den Beschluss und insbesondere die Ausführungen des Sachverständigen Kuhbandner kennen, klar sein, dass jeder, der ein Kind entgegen dessen Willen über einen längeren Zeitraum zwingt, eine Maske zu tragen, eine Gefährdung dessen Wohls verursacht und damit ohne rechtfertigenden Grund in dessen Rechte eingreift. […] Ein Schulleiter oder Lehrer, der dies in Kenntnis der damit verbundenen Gefahren dennoch tut, wird sich in dem Fall, dass die Gefährdung eine tatsächliche Schädigung des betroffenen Kindes zur Folge hat, nicht darauf berufen können, er habe die Gefahr nicht gekannt oder sei durch irgendeine Infektionsschutzverordnung oder ein Hygienekonzept hierzu gezwungen gewesen."

Die Erfolge von Weimar und Weilheim sind keine Selbstläufer. Im Gegenteil. Am 15. April teilt das Amtsgericht Hannover mit:

„Nachdem das Familiengericht des Amtsgerichts in Weimar eine Entscheidung zum sog. Maskenzwang in Schulen bzw. sonstiger infektionsschutzrechtlicher Maßnahmen an Schulen getroffen und dieses eine breite mediale Aufmerksamkeit nach sich gezogen hat, sind inzwischen mehr als 100 nahezu gleichlautende Anträge bzw. Anregungen beim Familiengericht des Amtsgerichts Hannover unter Berufung auf die dortige Entscheidung eingegangen. Verfahren wegen Kindeswohlgefährdungen wurden aufgrund dieser Anregungen durch das Familiengericht jedoch nicht eingeleitet. Nach Auffassung der Richterinnen und Richter des Familiengerichts des Amtsgerichts Hannover ist eine konkrete Kindeswohlgefährdung i. S. v. § 1666 BGB nicht ersichtlich, so dass das Gericht eine Notwendigkeit für familiengerichtliche Maßnahmen nicht zu erkennen vermochte.“

Davon sollte man sich nicht entmutigen lassen. Die Gerichte werden noch eine zeitlang so und so entscheiden. Im Interesse bestimmter Kinder wie der Kinder insgesamt macht es in jedem Fall Sinn, sämtliche Amtsgerichte Deutschlands per Anregung zu zwingen, sich mit der Frage der Kindeswohlgefährdung durch Corona-Verordnungen zu beschäftigen. Entscheidungen wie die obige des Amtsgerichts Hannover könnten später als Rechtsbeugungen in die Geschichte eingehen, schließlich sind die Sachverhalte für jeden klar ersichtlich, der noch bei Verstand ist. Juristische Schützenhilfe gibt es nämlich auch noch von einer anderen Seite, und zwar durch ein weiteres Urteil, das einige Sprengkraft besitzt, aber bisher weitgehend unbekannt ist.

Ein den Kinderrechten analoger Hebel für die Alten fehlt

Theoretisch ist es ja so, dass Maskenpflicht, Tests und Abstandsregeln auch in Pflegeheimen den Tatbestand der „Misshandlung von Schutzbefohlenen“ erfüllen können. Mehr noch: Es ist nach aktueller Rechtsprechung illegal (weil unverhältnismäßig), Pflegebedürftige gegen ihren Willen über Nacht im Bett zu fixieren, um sie davor zu schützen, herauszufallen und sich zu verletzen. Es kann daher nicht legal sein, sie über 12 Monate einzusperren und von Angehörigen zu trennen, um sie vor einer eventuellen Erkältung mit eventuell schwerem, gar tödlichem Verlauf zu schützen. Aber es wird bis auf Weiteres so bleiben, weil ein den Kinderrechten analoger Hebel fehlt. Die seit Jahren unternommenen Anstrengungen, nach Vorbild von § 1666 eine "Altenwohlgefährdung" rechtlich zu fixieren (z.B.: hier 2008 und hier 2018), waren bisher nicht von Erfolg gekrönt. 

Dennoch ist auch im Pflegebreich inzwischen ein vielsagendes Urteil gefällt worden, das RA Justus Hoffmann recherchiert und vergangenen Freitag in Sitzung 48 des Corona-Ausschusses vorgestellt hat. Es gehört nämlich zum Alltag betreuungsrechtlicher Verfahren, dass Richter Pflegeheime aufsuchen, um sich von der Situation vor Ort und von den betreuten oder zu betreuenden Menschen einen persönlichen Eindruck zu verschaffen. Das hat in Corona-Zeiten die Frage aufgeworfen, ob es Richtern zuzumuten sei, sich vor Betreten eines Pflegeheims einem Corona-Schnelltest zu unterziehen. Und das Amtsgericht Meiningen hat nun bereits am 18.01.2021 zum Thema „Betreuung – Durchführbarkeit einer Betroffenenanhörung bei Coronapandemie“ einen interessanten Beschluss (Az.: 3 XVII 234/19) gefasst:

„Das Gericht hat persönlich die Erfahrung gemacht, dass die Abstrichnahme auf diese Art nicht nur zum Zeitpunkt der Vornahme des Abstrichs erheblich schmerzhaft sein kann, sondern zum Teil auch noch Stunden danach Schmerzen infolge des körperlichen Eingriffs bestehen. Das Gericht hat sich deshalb zu dieser Abstrichmethode ärztlich fachkundig beraten lassen. Danach besteht bei einem nicht korrekt durchgeführten Nasenrachenabstrich die Gefahr erheblicher Verletzungen, insbesondere dann, wenn der Abstrichtupfer in der Nase nach oben in Richtung der Schädelbasis geschoben wird, da die Rhinobasis hier stellenweise nur einen papierdünnen Knochen darstellt. Nicht korrekt ausgeführte Abstriche bergen daher die Gefahr von Verletzungen von Nasenstrukturen und Schädelbasis […]. Gerade bei Personen mit einer veränderten intranasalen Anatomie, die das nichtmedizinische und nur „geschulte“ Personal schon nicht erkennen kann,  kann ein Nasenabstrich erhebliche Komplikationen hervorrufen […]. Es kann von einem Richter nicht verlangt werden, dass er unter Umständen gleich mehrmals am Tag eine Körperverletzungshandlung an sich duldet, bei der zudem ein Risiko des Eintritts eines Körperschadens besteht, nur um die Durchführung einer Diensthandlung (Anhörung und persönliche Eindruckverschaffung in der üblichen Umgebung des Betroffenen im Sinne der §§ 278 Abs. 1, 319 Abs. 1 FamFG) zu ermöglichen. Das ist mit dem nach Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG verfassungsrechtlich verbürgten Recht auf körperliche Unversehrtheit schlichtweg unvereinbar und im Übrigen auch nicht verhältnismäßig. […] Eine Anhörung ist deshalb tatsächlich und rechtlich nicht durchführbar […].  Dem steht auch nicht die Grundsatzentscheidung des BGH vom 14.10.2020 […] entgegen, denn in dieser geht der Bundesgerichtshof gerade wie selbstverständlich davon aus, dass eine Anhörung auch tatsächlich und rechtlich möglich ist und es nur am Willen des jeweiligen Richters liegt, ob er diese durchführt oder nicht. Gerade das ist aber aus den vorgenannten Gründen vorliegend nicht der Fall. Dass ein Richter verpflichtet sein soll, unter Umständen mehrfach täglich Körperverletzungshandlungen an sich zu dulden, nur um eine Diensthandlung zu ermöglichen, lässt sich jedenfalls dieser Grundsatzentscheidung des BGH nicht entnehmen. Eine solche Auffassung wäre aus vorgenannten Gründen wohl auch klar verfassungswidrig.“

Das ist doch kurios. Aus der Tatsache, dass die Tests für Richter unzumutbare Körperverletzungen darstellen (nur um den Dienst auszuüben), wird nicht etwa geschlossen, dass sie dies auch für Kinder (nur um am Präsenzunterricht teilzunehmen) und für Pflegeheimbewohner (nur um weiter dort leben zu dürfen) sind und die entsprechenden Verordungen also aufzuheben wären, damit Anhörungen weiter stattfinden können. Stattdessen soll auf die Praxis der Anhörungen für die Dauer der Corona-Verodnungen schlicht verzichtet werden. Immerhin aber sind die Nasenabstrich-Schnelltests als potenziell schädigende Körperverletzungshandlungen sogar für erwachsene Arbeitnehmer – mit Implikationen eben auch für Schutzbefohlene (Alte wie Kinder) – hier nocheinmal amtsgerichtlich festgehalten.

98 Prozent der wenigen positiven Testergebnisse falsch

Beim Robert-Koch-Institut ist bis heute nachzulesen und nachzurechnen, dass bei niedriger Prävalenz (also Tests unter Asysmptomatischen – symptomatischen Schülern ist das Betreten von Schulen ohnehin untersagt) 98 Prozent aller positiven Schnelltestergebisse falsch sein werden. Zudem galt bis in den Dezember 2020, was das RKI noch am 17.11.2020 in denselben Grafiken feststellte: „Alle derzeit erhältlichen Antigen-Schnelltests müssen von medizinischem Personal durchgeführt werden.“ Sätze wie diese sind aus den aktuellen RKI-Dokumenten verschwunden, seit Spahn „mit einer neuen Verordnung“, die am 4.12.2020 „in Kraft tritt, [...] einerseits regelt, dass [sich] Pädagogen nach vorheriger Schulung selbst testen dürfen. Daneben sollen auch die Schulträger bei Bedarf mit geschultem Personal Tests vor Ort durchführen dürfen.“ Inzwischen sind wir hinsichtlich invasiver Eingriffe schon bei Kinder-Selbsttestungen angekommen.

Nichtmedizinisches und nicht geschultes Personal (nämlich der Schüler an sich selbst) soll also ständig mindestens unangenehme und potenziell schädigende Tests vornehmen, von denen jeder vorher weiß, dass die meisten negativ ausfallen und 98 Prozent der wenigen positiven Testergebnisse falsch sein werden. Wer das für erforderlich, zielführend und verhältnismäßig statt eine Kindeswohlgefährdung hält, hat offenbar jede Empathiefähigkeit verloren.

Während das Amtsgericht Meiningen sich zu dieser Abstrichmethode ärztlich fachkundig beraten lassen hat, ist den Lehrern, welche die gleichzeitige Selbsttestung von z.B. 20 Zehnjährigen beaufsichtigen sollen, vom Bildungsministerium aufgegeben, vorher die Packungsbeilagen der Tests zu studieren.

Schauen wir exemplarisch in die Gebrauchsanweisung des an Schulen zur Anwendung kommenden SARS-CoV-2 Rapid Antigen Test von Roche:

Schon gleich zu Beginn erfahren wir zum „Anwendungszweck“: „Dieser Test dient zum Nachweis von Antigenen des SARS‑CoV‑2‑Virus bei Personen mit Verdacht auf COVID‑19. Der Test ist für die Selbstanwendung durch den Patienten vorgesehen.“ Schüler, welche nur ohne Symptome in die Schule dürfen, sind keine Patienten, bei denen ein Verdacht auf Covid-19 besteht. Schließlich kann, allein ein Kind (oder Arbeitnehmer oder der Bewohner eines Altenheims) zu sein, noch keinen Infektions- bzw. Erkrankungsverdacht begründen. Die verdachtsunabhängige (Selbs-)Testung der Schüler widerspricht also dem Anwendungszweck des Tests, der, wie ebenfalls in der Packungsbeilage steht, „in einer Studie mit symptomatischen Erwachsenen im Alter von 18‑68 Jahren evaluiert“ wurde.

Unter „Vorsichtsmaßnahmen und Warnhinweise“ bezüglich der Testflüssigkeiten erfährt der Lehrer, worauf er zu achten hat, wenn viele Kinder gleichzeitig unter seiner Obhut mit dem Test hantieren, und wofür er die Verantwortung trägt: „Warnung: H317 kann allergische Hautreaktionen verursachen. H319 verursacht schwere Augenreizung. H412 [ist] schädlich für Wasserorganismen, mit langfristiger Wirkung. Prävention: P261: Einatmen von Staub/ Rauch/ Gas/ Nebel/ Dampf/ Aerosol vermeiden. P273: Freisetzung in die Umwelt vermeiden. P280: Schutzhandschuhe/ Augenschutz/ Gesichtsschutz tragen. Reaktion: P333 + P313 – Bei Hautreizung oder ‑ausschlag: Ärztlichen Rat einholen/ärztliche Hilfe hinzuziehen. P337 + P313 – Bei anhaltender Augenreizung: Ärztlichen Rat einholen/ärztliche Hilfe hinzuziehen.“ Wie ein Lehrer mit dem nächsten Punkt in einem Klassenraum umgehen soll, ist besonders fraglich: „P362 + P364 – Kontaminierte Kleidung ausziehen und vor erneutem Tragen waschen.“ Mögen die Kinder beim Umgang mit den Testmaterialien also nicht sich selbst, ihre Kleidung oder ihre Tischnachbarn kontaminieren.

Kinder werden schlicht traumatisiert

Die Kinder-Selbsttestung muss dann u.a. so laufen: „1. Waschen Sie Ihre Hände mit Wasser und Seife oder verwenden Sie ein Handdesinfektionsmittel, bevor Sie den Test durchführen. 2. Nehmen Sie den Abstrichtupfer aus der Verpackung, indem Sie an beiden Laschen der Kunststofffolie ziehen. Achten Sie dabei darauf den Tupfer nur am Griff zu berühren, nicht an der Spitze mit dem „Wattebausch“. 3. Neigen Sie Ihren Kopf leicht nach hinten. 4. Führen Sie den Tupfer mit dem „Wattebausch“ voran in ein Nasenloch ein. Schieben Sie den Tupfer langsam ca. 2 cm vorwärts (parallel zum Gaumen ‑ Richtung Rachen, nicht nach oben), bis Sie einen Widerstand spüren. Üben Sie dabei keinen Druck aus. 5. Drehen Sie den Tupfer 4‑mal (insgesamt ca. 15 Sekunden lang) gegen die Naseninnenseite und entnehmen Sie ihn dann aus der Nase. 6. Wiederholen Sie Schritt 4 und 5 mit dem gleichen Tupfer im anderen Nasenloch.“ Das werden die Kinder schon richtig machen und sich nicht verletzen, sie sind zwar kein medizinisches Personal, aber wenns der Kasper der Augsburger Puppenkiste erklärt, was soll dann noch schiefgehen…

Soweit zum Test, dessen Ergebnisse keine unterm Datenschutz stehende Privatangelegenheit mehr sind, sondern der Öffentlicheit des Klassenraums preisgegeben werden. Auf die Frage „Was passiert, wenn ein Test positiv ausfällt?“ antwortet das FAQ des sächsischen Bildungsministeriums wie folgt:

„Sollte ein SARS-CoV-2-Antigen-Schnelltests positiv ausfallen ist gemäß Nr. 10.1 und 10.2 Rahmenplan-HIA-Schule zu agieren: Die betroffene Schülerin oder der betroffene Schüler ist umgehend zu isolieren und die Erziehungsberechtigten sind zu verständigen. Darüber hinaus ist das für die Schule zuständige Gesundheitsamt zu verständigen, das über das weitere Vorgehen entscheidet.“

„Mit dem Wissen von heute“, wurde im Sommer 2020 versprochen, werde die Grippeangst von Erwachsenen nicht mehr auf dem Rücken von Kindern ausgetragen. Das Gegenteil ist eingetreten. Das Coronavirus ist keine Gefahr für sie, und sie sind keine Gefahr für Dritte. Dennoch werden Kinder maskiert, getestet und auf Abstand gehalten, schlicht traumatisiert – mit seelischen und physischen Folgen, die mit jedem Tag, den dieser Irrsinn anhält, gravierender werden. Es ist allerhöchste Zeit, dass Eltern, Lehrer, Schulleiter und Familienrichter dem empathielosen, kinderfeindlichen Treiben der Regierung und ihrer Virologen Einhalt gebieten.

Foto: Christian v. Wildgrube/Prestien

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Bernd Hartke / 19.04.2021

Ein Blick auf die Webseiten öffentlicher Schnellteststationen zeigt: Üblicherweise dürfen sich dort NUR symptomlose Personen testen lassen; andere werden abgewiesen. Lustigerweise sagen die Test-Beipackzettel gleichzeitig, daß diese Tests an symptomatischen Personen validiert wurden und auch für diese Personengruppe gedacht sind. Man muß kein Virologe oder Epidemiologe sein, um zu erkennen, daß allein dadurch gewährleistet ist, daß positive Tests höchstwahrscheinlich falsch positiv sein werden. Die inzwischen wohlbekannte Tatsache, daß bei niedriger Prävalenz der Anteil der falsch-Positiven unter den positiven Tests auch dann enorm hoch ist, wenn der Test Traumwerte in Sensitivität und Spezifität hätte (worin die Schnelltests nicht so sehr glänzen), kommt nochmal obendrauf. Und die Standardfolge bei positivem Schnelltest heißt “ab in die Quarantäne”, aus der man sich nur für einen PCR-Test hinausbewegen darf (dessen positive Resultate dank der niedrigen Prävalenz und unklarer aber wohl viel zu hoher Ct-Werte auch überwiegend falsch positiv sein werden). Diese Strategie einer Bevölkerung aufzuzwingen, kann nur von Dummheit oder von böser Absicht zeugen—oder von beidem.

Dr. Otto Auburger / 19.04.2021

1. Die Schnellteste sind lt. Beipackzettel bei Personen mit Verdacht auf Covid, d.h. mit Symptomen, durchzuführen. Die Testung bei symptomfreien Personen ist somit sinnfrei, mit den zitierten 98% falsch Positiven ist zu rechnen. Irrsinn Nummer 1. 2. “Das Gericht hat persönlich die Erfahrung gemacht, dass die Abstrichnahme auf diese Art nicht nur zum Zeitpunkt der Vornahme des Abstrichs erheblich schmerzhaft sein kann, sondern zum Teil auch noch Stunden danach Schmerzen infolge des körperlichen Eingriffs bestehen…...”.      Das Ärmste. Logischerweise kann das Gericht deswegen keine Diensthandlungen durchführen, auch wenn solche angezeigt wären, um der Rechtspflege zu dienen, weil es in gefährlicher Weise (wieso eigentlich mehrmals am Tag ?) sich traktieren lassen müsste . Hier fällt mir Thoma ein ( Einserjurist und auch sonst von mäßigem Verstand).  Und was ist mit den Kindern ? Deren Schmerzempfinden und deren Verletzbarkeit ist etwa wesentlich geringer ? (NB: Die angeführten Abstrichrisiken bestehen wirklich und müssten bei einem Aufklärungsgespräch in der Praxis erwähnt werden) 3. Irrsinn Nummer 1 ist geplant, hier kann man wunderbar den Inzidenzwert erhöhen, wenn man die hier positiven zum PCR-Test mit genügend hohem CT Wert schickt. Inzidenzwert und Lockdown über alles. Warum wohl ? Wo ist nur die Vernunft in Deutschland hingekommen ? Die armen Kinder !

Karla Kuhn / 19.04.2021

Hubert Bauer, “Aber dieses blinde Querulantentum ist sicher nicht hilfreich.”  Sie haben offenbar von Anatomie keine Ahnung,  viele nicht med. ausgebildete Menschen sicher auch nicht aber vermutlich reden die meisten davon nicht so einen Schwachsinn. Wenn das bei Ihnen “QUEERULANTENTUM” Ist, dann möchte ich den Rest gar nicht mehr wissen. In ÖSTERREICH ist erneut ein Patient gestorben, der mit ASTRAZENEKA geimpft wurde, ein SECHZIG!! jähriger Mann. WANN werden die IMPFSTOFF PROPAGANDISTEN endlich vor den Kadi gestellt ?  Markus Schumann, vermutlich wissen nicht mal die Wissenschaftler, WIE “HERDENIMMUNITÄT” gemessen werden soll, geschweige denn, ob sie überhaupt hilft. Wenn, wie bei den CORONAIMPFSTOFFEN, die Geimpften sich erneut anstecken können/KÖNNTEN, dann ist die “Herdenimmunität” ein FAKE !  SPEKTRUM.de, 30.März 2021, “Warum Herdenimmunität wahrscheinlich unmöglich ist.”

lutzgerke / 19.04.2021

Das Menetekel steht schon länger an der Wand. Es sollte einbezogen werden und solange dran gearbeitet, bis die Sanitär-Perversität in einem Satz ausgedrückt werden kann. Das geht. - Der Kollektivismus ist ein Symptom von Diktaturen, von welchem man sich in einer selbstbestimmten Gesellschaft keine rechte Vorstellung machen kann, bis er einen ereilt hat. Das Völkerrecht aber auch die Verfassung sollten den kollektivistischen Ungeist in der Flasche halten zum Beispiel mit der Formel des Selbstbestimmungsrechts der Völker und der „Gewissensfreiheit“ aller einschließlich aller Abgeordneten. Wir haben nicht aufgepaßt, wenn Müntefering von Parteisoldaten sprach und Merkel den Fraktionszwang einmal aufhob bei der unglaublich wichtigen Frage, ob Homosexuelle heiraten dürften. Mir ward auch speiübel beim Wahlkampf der Sozialdemokraten, wo das “Wir” entscheiden sollte, nachdem die Presse mehrere viel zu lange Jahre die “Fischschwarmintelligenz” beschworen hat und kaum Widerspruch bekam. Objektiv wird die Gesellschaft wie ein Idiot mit kindischer Propaganda gelenkt. - Im 3. Reich war das Symbol des Kollektivismus der Volkskörper und die Reinhaltung des Blutes. Das Fundament des 3. Reichs war die Sanitär-Diktatur. Alles wiederholt sich. Kollektivistische Gesellschaften zwingen ihre Bürger zum „Selbstverrat“. Der Verrat hat verschiedene Fratzen, die Denunziation und das kleinere Übel wählen, weil man sonst auf der Straße sitzt. - „Volksgemeinschaft“ Durch Einbindung aller Gesellschaftsgruppen und “Gleichschaltung” von Presse und Rundfunk versucht das Regime, die Bevölkerung zu vereinnahmen. Propaganda, tatsächliche und angebliche Erfolge in Politik und Wirtschaft sowie Gemeinschaftsaktionen sollen Zuversicht und ein Gefühl von Zugehörigkeit vermitteln. Wer nicht Teil der “Volksgemeinschaft ist”,  erlebt Ausgrenzung und Benachteiligung.” Quelle: bpb Wir können aufhören zu dichten und holen uns die Texte beim bpb. Da steht schon alles drinnen.        

Jakob Mendel / 19.04.2021

Ich höre gelegentlich davon, daß Schüler und Lehrer ihre Schule nur nach einem negativen Corona-Schnelltest betreten dürfen und dennoch im Schulgebäude (vor allem im Unterricht) eine Maske tragen müssen. Diese Vorgaben der Schulen bzw. Schulbehörden erscheinen mir unlogisch: Wer nur nach einem negativen Test die Schule betreten durfte – wen soll er anstecken? Wenn auch alle anderen nur nach einem negativen Test die Schule betreten durften – bei wem soll er sich anstecken? Warum also müssen trotz negativer Schnelltests in der Schule Masken getragen werden? Wenn aber die Schnelltests so unzuverlässig sind, daß sicherheitshalber auch bei negativem Testergebnis eine Maske getragen werden muß – welchen Sinn haben sie dann?

H. Adel / 19.04.2021

Ich stimme vielen Leserbriefschreibern hier zu. Wer was verändern will muß handeln. Kinder können schon früh Feigheit und Mut unterscheiden und urteilen meist gerecht. Die mesten Kinder erleben die größte Enttäuschung, wenn Eltern und Großeltern sich über ein Problem, was sie besonders betrifft zwar aufregen, aber aus welchen Gründen auch immer sich dann nicht für sie einsetzen. Schreibt an die Amtsträger und Amtsinhaber, Ministerpräsidenten, Minister etc. offene, persönliche Briefe und verweist auf solche Artikel, auch wenn sie als “rechtspopulistisch” verunglimpft werden. Nur die Öffentlichkeit kann verändern. Ich habe gerade diesen Artikel an den Minister für Kultus gesendet, mit folgendem Anschreiben: Sehr geehrter Herr Staatsminister ....,, ich wende mich an Sie als ein sich um das Wohl seiner Enkelkinder sorgender Großvater. Sie sind selbst Vater von 3 Kindern und ausgebildeter Volljurist. Ich habe heute einen Artikel eines pensionierten Richters gelesen, der sich explizit mit dem Problem der “möglichen” Kindswohlgefährung durch die sog. Corona-Maßnahmen aus rechtlicher Sicht beschäftigt und darstellt, daß alle sich in der Anordnungs- und Duchführungskette als Beführworter und Vollziehende dieser Maßnahmen in einem “grauen” Rechtsraum befinden könnten. Ich bin juristischer Laie, aber für mich sind schon kleine Zweifel an einschränkenden Bestimmungen Anlaß, mich mit dem Problem tiefgehender zu beschäftigen. Die im Artikel genannten rechtlichen Grundlagen und Erläuterungen des Richters a.D. sind meiner Ansicht nach nicht von der Hand zu weisen und sollten in Ihrem Ministerium Anlaß sein, die unterschiedlichen Rechtsgüter im Interesse unserer Kinder abzuwägen.Ich erlaube mir Ihnen im Anhang den Wortlaut des Artikels anzufügen. Schaffen Sie die Voraussetzungen für eine excellente Schulbildung unserer Kinder und Enkel und beseitigen Sie mögliche gesundheitliche Gefährdungen, das ist Ihre oberste Pflicht. (gekürzt)

Hubert Bauer / 19.04.2021

Deutschland dürfte wohl das einzige Land der Welt sein, in dem sich Richter damit beschäftigen müssen, ob es eine Körperverletzung usw. ist, wenn ein Kind mit einem Wattestäbchen einen Nasenabstich mach muss. Und dann wundert man sich, wenn Drogendelikte gar nicht mehr zur Anklage kommen können und Kinderschänder wegen verspäteter Anklage laufen gelassen werden müssen. Ja, es ist Vieles zu hinterfragen was unsere Obrigkeit in Zusammenhang mit Corona veranstaltet. Aber dieses blinde Querulantentum ist sicher nicht hilfreich.

Jürgen Fischer / 19.04.2021

@Boris Kotchoubey, die meisten Eltern machen diesen Sch*** doch anstandslos mit! Dann braucht nur noch jemand in deren Umfeld mit einem positiven Test das Zeitliche gesegnet haben, und der Teufel ist vollends los. In der Tat, denen ist nicht mehr zu helfen. Was mir eigentlich herzlich wurscht wäre, müsste ich den Affentanz nicht seit Beginn mittanzen. Aber ich hab’ wenigstens keine Kinder. Diesen Stoßseufzer höre ich von allen kinderlosen Bekannten, die noch mit einem Fünkchen Restverstand gesegnet sind.

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