Kinderwohl statt Corona-Irrsinn: Ein Richter als gelber Engel

Der pensionierte Familienrichter Hans-Christian Prestien, der zu den ersten Familienrichtern in Deutschland überhaupt gehörte und jahrzehntelang entsprechend tätig war, ist der Auffassung, dass die von den Corona-Verordnungen der Länder vorgesehenen Masken, Tests und Abstandsregelungen in Schulen und Kitas die Lehrer, Erzieher und Schulleiter zu strafbaren Handlungen („Misshandlung von Schutzbefohlenen“ nach § 225 StGB) nötigen, in jedem Fall eine „Kindeswohlgefährdung“ darstellen, gegen die Familiengerichte im Sinne von § 1666 BGB „von Amts wegen“ oder auf „Anregung“ einschreiten müssten.

Solche „Anregung“ ist nicht mit Kosten verbunden und bedarf normalerweise auch keines Rechtsanwalts; dessen Unterstützung könnte allein deshalb erforderlich sein, um in Corona-Zeiten von den Amtsgerichten nicht einschüchternd abgewimmelt zu werden. Nicht nur Eltern, sondern jeder, also auch Onkel, Tanten, Lehrer, Schulleiter, Kinderärzte, Anwälte und dergleichen sind berechtigt (wenn nicht gar verpflichtet), für bestimmte betroffene Kinder das gerichtliche Einschreiten „anzuregen“. Die für so eine „Anregung“ passenden Musterformulare stellt der engagierte Richter auf seiner Homepage zum Download bereit (hier, weitere Infos: hier).

In den vergangenen Wochen sind solche „Anregungen“ erfolgreich gewesen. Die Amtsgerichte von Weimar und Weilheim haben sich, basierend auf Expertengutachten, der Auffassung Prestiens im Wesentlichen angeschlossen. Während das Amtsgericht Weimar rechtskräftig anordnete, dass es mit Maskenpflicht, Tests und Abständen an den beiden Schulen der von der Anregung betroffenen Kinder für alle Schüler ein Ende habe, hat das Amtsgericht Weilheim zwar nur die betroffenen Kinder ausschließlich von der Maskenpflicht befreit, aber dennoch für die Allgemeinheit prinzipiell festgehalten: 

"Es muss jedoch allen, die den Beschluss und insbesondere die Ausführungen des Sachverständigen Kuhbandner kennen, klar sein, dass jeder, der ein Kind entgegen dessen Willen über einen längeren Zeitraum zwingt, eine Maske zu tragen, eine Gefährdung dessen Wohls verursacht und damit ohne rechtfertigenden Grund in dessen Rechte eingreift. […] Ein Schulleiter oder Lehrer, der dies in Kenntnis der damit verbundenen Gefahren dennoch tut, wird sich in dem Fall, dass die Gefährdung eine tatsächliche Schädigung des betroffenen Kindes zur Folge hat, nicht darauf berufen können, er habe die Gefahr nicht gekannt oder sei durch irgendeine Infektionsschutzverordnung oder ein Hygienekonzept hierzu gezwungen gewesen."

Die Erfolge von Weimar und Weilheim sind keine Selbstläufer. Im Gegenteil. Am 15. April teilt das Amtsgericht Hannover mit:

„Nachdem das Familiengericht des Amtsgerichts in Weimar eine Entscheidung zum sog. Maskenzwang in Schulen bzw. sonstiger infektionsschutzrechtlicher Maßnahmen an Schulen getroffen und dieses eine breite mediale Aufmerksamkeit nach sich gezogen hat, sind inzwischen mehr als 100 nahezu gleichlautende Anträge bzw. Anregungen beim Familiengericht des Amtsgerichts Hannover unter Berufung auf die dortige Entscheidung eingegangen. Verfahren wegen Kindeswohlgefährdungen wurden aufgrund dieser Anregungen durch das Familiengericht jedoch nicht eingeleitet. Nach Auffassung der Richterinnen und Richter des Familiengerichts des Amtsgerichts Hannover ist eine konkrete Kindeswohlgefährdung i. S. v. § 1666 BGB nicht ersichtlich, so dass das Gericht eine Notwendigkeit für familiengerichtliche Maßnahmen nicht zu erkennen vermochte.“

Davon sollte man sich nicht entmutigen lassen. Die Gerichte werden noch eine zeitlang so und so entscheiden. Im Interesse bestimmter Kinder wie der Kinder insgesamt macht es in jedem Fall Sinn, sämtliche Amtsgerichte Deutschlands per Anregung zu zwingen, sich mit der Frage der Kindeswohlgefährdung durch Corona-Verordnungen zu beschäftigen. Entscheidungen wie die obige des Amtsgerichts Hannover könnten später als Rechtsbeugungen in die Geschichte eingehen, schließlich sind die Sachverhalte für jeden klar ersichtlich, der noch bei Verstand ist. Juristische Schützenhilfe gibt es nämlich auch noch von einer anderen Seite, und zwar durch ein weiteres Urteil, das einige Sprengkraft besitzt, aber bisher weitgehend unbekannt ist.

Ein den Kinderrechten analoger Hebel für die Alten fehlt

Theoretisch ist es ja so, dass Maskenpflicht, Tests und Abstandsregeln auch in Pflegeheimen den Tatbestand der „Misshandlung von Schutzbefohlenen“ erfüllen können. Mehr noch: Es ist nach aktueller Rechtsprechung illegal (weil unverhältnismäßig), Pflegebedürftige gegen ihren Willen über Nacht im Bett zu fixieren, um sie davor zu schützen, herauszufallen und sich zu verletzen. Es kann daher nicht legal sein, sie über 12 Monate einzusperren und von Angehörigen zu trennen, um sie vor einer eventuellen Erkältung mit eventuell schwerem, gar tödlichem Verlauf zu schützen. Aber es wird bis auf Weiteres so bleiben, weil ein den Kinderrechten analoger Hebel fehlt. Die seit Jahren unternommenen Anstrengungen, nach Vorbild von § 1666 eine "Altenwohlgefährdung" rechtlich zu fixieren (z.B.: hier 2008 und hier 2018), waren bisher nicht von Erfolg gekrönt. 

Dennoch ist auch im Pflegebreich inzwischen ein vielsagendes Urteil gefällt worden, das RA Justus Hoffmann recherchiert und vergangenen Freitag in Sitzung 48 des Corona-Ausschusses vorgestellt hat. Es gehört nämlich zum Alltag betreuungsrechtlicher Verfahren, dass Richter Pflegeheime aufsuchen, um sich von der Situation vor Ort und von den betreuten oder zu betreuenden Menschen einen persönlichen Eindruck zu verschaffen. Das hat in Corona-Zeiten die Frage aufgeworfen, ob es Richtern zuzumuten sei, sich vor Betreten eines Pflegeheims einem Corona-Schnelltest zu unterziehen. Und das Amtsgericht Meiningen hat nun bereits am 18.01.2021 zum Thema „Betreuung – Durchführbarkeit einer Betroffenenanhörung bei Coronapandemie“ einen interessanten Beschluss (Az.: 3 XVII 234/19) gefasst:

„Das Gericht hat persönlich die Erfahrung gemacht, dass die Abstrichnahme auf diese Art nicht nur zum Zeitpunkt der Vornahme des Abstrichs erheblich schmerzhaft sein kann, sondern zum Teil auch noch Stunden danach Schmerzen infolge des körperlichen Eingriffs bestehen. Das Gericht hat sich deshalb zu dieser Abstrichmethode ärztlich fachkundig beraten lassen. Danach besteht bei einem nicht korrekt durchgeführten Nasenrachenabstrich die Gefahr erheblicher Verletzungen, insbesondere dann, wenn der Abstrichtupfer in der Nase nach oben in Richtung der Schädelbasis geschoben wird, da die Rhinobasis hier stellenweise nur einen papierdünnen Knochen darstellt. Nicht korrekt ausgeführte Abstriche bergen daher die Gefahr von Verletzungen von Nasenstrukturen und Schädelbasis […]. Gerade bei Personen mit einer veränderten intranasalen Anatomie, die das nichtmedizinische und nur „geschulte“ Personal schon nicht erkennen kann,  kann ein Nasenabstrich erhebliche Komplikationen hervorrufen […]. Es kann von einem Richter nicht verlangt werden, dass er unter Umständen gleich mehrmals am Tag eine Körperverletzungshandlung an sich duldet, bei der zudem ein Risiko des Eintritts eines Körperschadens besteht, nur um die Durchführung einer Diensthandlung (Anhörung und persönliche Eindruckverschaffung in der üblichen Umgebung des Betroffenen im Sinne der §§ 278 Abs. 1, 319 Abs. 1 FamFG) zu ermöglichen. Das ist mit dem nach Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG verfassungsrechtlich verbürgten Recht auf körperliche Unversehrtheit schlichtweg unvereinbar und im Übrigen auch nicht verhältnismäßig. […] Eine Anhörung ist deshalb tatsächlich und rechtlich nicht durchführbar […].  Dem steht auch nicht die Grundsatzentscheidung des BGH vom 14.10.2020 […] entgegen, denn in dieser geht der Bundesgerichtshof gerade wie selbstverständlich davon aus, dass eine Anhörung auch tatsächlich und rechtlich möglich ist und es nur am Willen des jeweiligen Richters liegt, ob er diese durchführt oder nicht. Gerade das ist aber aus den vorgenannten Gründen vorliegend nicht der Fall. Dass ein Richter verpflichtet sein soll, unter Umständen mehrfach täglich Körperverletzungshandlungen an sich zu dulden, nur um eine Diensthandlung zu ermöglichen, lässt sich jedenfalls dieser Grundsatzentscheidung des BGH nicht entnehmen. Eine solche Auffassung wäre aus vorgenannten Gründen wohl auch klar verfassungswidrig.“

Das ist doch kurios. Aus der Tatsache, dass die Tests für Richter unzumutbare Körperverletzungen darstellen (nur um den Dienst auszuüben), wird nicht etwa geschlossen, dass sie dies auch für Kinder (nur um am Präsenzunterricht teilzunehmen) und für Pflegeheimbewohner (nur um weiter dort leben zu dürfen) sind und die entsprechenden Verordungen also aufzuheben wären, damit Anhörungen weiter stattfinden können. Stattdessen soll auf die Praxis der Anhörungen für die Dauer der Corona-Verodnungen schlicht verzichtet werden. Immerhin aber sind die Nasenabstrich-Schnelltests als potenziell schädigende Körperverletzungshandlungen sogar für erwachsene Arbeitnehmer – mit Implikationen eben auch für Schutzbefohlene (Alte wie Kinder) – hier nocheinmal amtsgerichtlich festgehalten.

98 Prozent der wenigen positiven Testergebnisse falsch

Beim Robert-Koch-Institut ist bis heute nachzulesen und nachzurechnen, dass bei niedriger Prävalenz (also Tests unter Asysmptomatischen – symptomatischen Schülern ist das Betreten von Schulen ohnehin untersagt) 98 Prozent aller positiven Schnelltestergebisse falsch sein werden. Zudem galt bis in den Dezember 2020, was das RKI noch am 17.11.2020 in denselben Grafiken feststellte: „Alle derzeit erhältlichen Antigen-Schnelltests müssen von medizinischem Personal durchgeführt werden.“ Sätze wie diese sind aus den aktuellen RKI-Dokumenten verschwunden, seit Spahn „mit einer neuen Verordnung“, die am 4.12.2020 „in Kraft tritt, [...] einerseits regelt, dass [sich] Pädagogen nach vorheriger Schulung selbst testen dürfen. Daneben sollen auch die Schulträger bei Bedarf mit geschultem Personal Tests vor Ort durchführen dürfen.“ Inzwischen sind wir hinsichtlich invasiver Eingriffe schon bei Kinder-Selbsttestungen angekommen.

Nichtmedizinisches und nicht geschultes Personal (nämlich der Schüler an sich selbst) soll also ständig mindestens unangenehme und potenziell schädigende Tests vornehmen, von denen jeder vorher weiß, dass die meisten negativ ausfallen und 98 Prozent der wenigen positiven Testergebnisse falsch sein werden. Wer das für erforderlich, zielführend und verhältnismäßig statt eine Kindeswohlgefährdung hält, hat offenbar jede Empathiefähigkeit verloren.

Während das Amtsgericht Meiningen sich zu dieser Abstrichmethode ärztlich fachkundig beraten lassen hat, ist den Lehrern, welche die gleichzeitige Selbsttestung von z.B. 20 Zehnjährigen beaufsichtigen sollen, vom Bildungsministerium aufgegeben, vorher die Packungsbeilagen der Tests zu studieren.

Schauen wir exemplarisch in die Gebrauchsanweisung des an Schulen zur Anwendung kommenden SARS-CoV-2 Rapid Antigen Test von Roche:

Schon gleich zu Beginn erfahren wir zum „Anwendungszweck“: „Dieser Test dient zum Nachweis von Antigenen des SARS‑CoV‑2‑Virus bei Personen mit Verdacht auf COVID‑19. Der Test ist für die Selbstanwendung durch den Patienten vorgesehen.“ Schüler, welche nur ohne Symptome in die Schule dürfen, sind keine Patienten, bei denen ein Verdacht auf Covid-19 besteht. Schließlich kann, allein ein Kind (oder Arbeitnehmer oder der Bewohner eines Altenheims) zu sein, noch keinen Infektions- bzw. Erkrankungsverdacht begründen. Die verdachtsunabhängige (Selbs-)Testung der Schüler widerspricht also dem Anwendungszweck des Tests, der, wie ebenfalls in der Packungsbeilage steht, „in einer Studie mit symptomatischen Erwachsenen im Alter von 18‑68 Jahren evaluiert“ wurde.

Unter „Vorsichtsmaßnahmen und Warnhinweise“ bezüglich der Testflüssigkeiten erfährt der Lehrer, worauf er zu achten hat, wenn viele Kinder gleichzeitig unter seiner Obhut mit dem Test hantieren, und wofür er die Verantwortung trägt: „Warnung: H317 kann allergische Hautreaktionen verursachen. H319 verursacht schwere Augenreizung. H412 [ist] schädlich für Wasserorganismen, mit langfristiger Wirkung. Prävention: P261: Einatmen von Staub/ Rauch/ Gas/ Nebel/ Dampf/ Aerosol vermeiden. P273: Freisetzung in die Umwelt vermeiden. P280: Schutzhandschuhe/ Augenschutz/ Gesichtsschutz tragen. Reaktion: P333 + P313 – Bei Hautreizung oder ‑ausschlag: Ärztlichen Rat einholen/ärztliche Hilfe hinzuziehen. P337 + P313 – Bei anhaltender Augenreizung: Ärztlichen Rat einholen/ärztliche Hilfe hinzuziehen.“ Wie ein Lehrer mit dem nächsten Punkt in einem Klassenraum umgehen soll, ist besonders fraglich: „P362 + P364 – Kontaminierte Kleidung ausziehen und vor erneutem Tragen waschen.“ Mögen die Kinder beim Umgang mit den Testmaterialien also nicht sich selbst, ihre Kleidung oder ihre Tischnachbarn kontaminieren.

Kinder werden schlicht traumatisiert

Die Kinder-Selbsttestung muss dann u.a. so laufen: „1. Waschen Sie Ihre Hände mit Wasser und Seife oder verwenden Sie ein Handdesinfektionsmittel, bevor Sie den Test durchführen. 2. Nehmen Sie den Abstrichtupfer aus der Verpackung, indem Sie an beiden Laschen der Kunststofffolie ziehen. Achten Sie dabei darauf den Tupfer nur am Griff zu berühren, nicht an der Spitze mit dem „Wattebausch“. 3. Neigen Sie Ihren Kopf leicht nach hinten. 4. Führen Sie den Tupfer mit dem „Wattebausch“ voran in ein Nasenloch ein. Schieben Sie den Tupfer langsam ca. 2 cm vorwärts (parallel zum Gaumen ‑ Richtung Rachen, nicht nach oben), bis Sie einen Widerstand spüren. Üben Sie dabei keinen Druck aus. 5. Drehen Sie den Tupfer 4‑mal (insgesamt ca. 15 Sekunden lang) gegen die Naseninnenseite und entnehmen Sie ihn dann aus der Nase. 6. Wiederholen Sie Schritt 4 und 5 mit dem gleichen Tupfer im anderen Nasenloch.“ Das werden die Kinder schon richtig machen und sich nicht verletzen, sie sind zwar kein medizinisches Personal, aber wenns der Kasper der Augsburger Puppenkiste erklärt, was soll dann noch schiefgehen…

Soweit zum Test, dessen Ergebnisse keine unterm Datenschutz stehende Privatangelegenheit mehr sind, sondern der Öffentlicheit des Klassenraums preisgegeben werden. Auf die Frage „Was passiert, wenn ein Test positiv ausfällt?“ antwortet das FAQ des sächsischen Bildungsministeriums wie folgt:

„Sollte ein SARS-CoV-2-Antigen-Schnelltests positiv ausfallen ist gemäß Nr. 10.1 und 10.2 Rahmenplan-HIA-Schule zu agieren: Die betroffene Schülerin oder der betroffene Schüler ist umgehend zu isolieren und die Erziehungsberechtigten sind zu verständigen. Darüber hinaus ist das für die Schule zuständige Gesundheitsamt zu verständigen, das über das weitere Vorgehen entscheidet.“

„Mit dem Wissen von heute“, wurde im Sommer 2020 versprochen, werde die Grippeangst von Erwachsenen nicht mehr auf dem Rücken von Kindern ausgetragen. Das Gegenteil ist eingetreten. Das Coronavirus ist keine Gefahr für sie, und sie sind keine Gefahr für Dritte. Dennoch werden Kinder maskiert, getestet und auf Abstand gehalten, schlicht traumatisiert – mit seelischen und physischen Folgen, die mit jedem Tag, den dieser Irrsinn anhält, gravierender werden. Es ist allerhöchste Zeit, dass Eltern, Lehrer, Schulleiter und Familienrichter dem empathielosen, kinderfeindlichen Treiben der Regierung und ihrer Virologen Einhalt gebieten.

Foto: Christian v. Wildgrube/Prestien

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Leserpost

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Sabine Schönfelder / 19.04.2021

Hubert @ Bauer, was versprechen Sie sich davon, wenn Sie Kinder- Quälerei per Gesetz mit Kriminalität vergleichen? Bereits Ihre erste Aussage ist unzutreffend, denn auch in anderen Ländern empören sich Eltern darüber, daß Kinder nur für das „Narrativ“, Opa und Oma einzig durch ihre ANWESENHEIT zu töten, in die Impfpflicht für den Profit von BIG PHARMA in Gefangenschaft genommen werden sollen. Nur zu diesem Zweck wir der Nachwuchs zu „potentiellen Großelternmörder“  stigmatisiert. Ein hinterhältiges menschenverachtendes Procedere aus der unheiligen Allianz zwischen korrupten Politikern und der gierigen Pharmaindustrie, sowie bestochenen Medien. Blamabel, unverzeihlich. Es liegt EINZIG AN EINER REGIERUG bzw. der Gesellschaft, Alte, Vorerkrankte trotz Gefahren so zu schützen, daß der familiäre Kontakt zwischen allen Familienmitgliedern erhalten bleibt. Stattdessen werden bewußt sämtliche „konservativen“ Strukturen aufgelöst. Die Würde und der Schutz der Menschen auf dem Markt der Transformation wie Viehzeug verschachert. Maskenskandale, gesponserte Medien, subventioniertes „Coronageld“ für Mediziner und Apotheker, Masken, Tests, Impfungen. Money, Money, Money. Ihr Beitag kommt wieder mal aus der „Relativierungsecke“ . Sie sind ein Vertreter aus der Pro- Restriktion- Great- Reset-Liga. Unanständig. Übrigens, klasse Photo! Der Autor sieht genauso pfiffig und ausgeschlafen aus, wie er schreibt.

P. Wedder / 19.04.2021

@Hubert Bauer Sie schreiben von einem bloßen Nasenabstrich. Die Kinder haben davor Angst! Nicht vor dem Tupfer, sondern davor stigmatisiert zu werden. Vor bzw. auch von der Klasse ausgegrenzt zu werden. Und wenn ich mich umsehe und umhöre, ist diese Angst mehr als berechtigt.

Donatus Kamps / 19.04.2021

Das größte Problem ist die Sinnfreiheit der Maßnahmen in den Schulen. Analysiert man das Virus, das heute darüber überreich zur Verfügung stehende Wissen und die Erfahrung zahlreicher Staaten mit ihren unterschiedlichen Maßnahmen, wie zum Beispiel Florida, dann ergeben sich daraus folgende Schlußfolgerungen: 1) Da sich in Deutschland die Grenzen nicht vollständig schließen lassen, läßt sich das Virus nicht auf 0 drücken 2) Da sich das Virus nicht auf 0 drücken läßt, kann man nur steuern, wie es das Land durchläuft 3) Da das Virus bei jungen Menschen weniger gefährlich ist, als die Grippe, bei alten und Vorerkrankten aber gefährlicher ist, als die Grippe, bedeutet dies, daß die jungen Menschen die Last tragen müssen, die Herdenimmunität herzustellen. Alte Menschen sind zu schützen und zu impfen. Bei jungen Menschen hingegen das Durchlaufen des Virus künstlich zu verlangsamen, verlängert die Zeit, bis Herdenimmunität erreicht ist, und vergrößert somit die Zahl der Opfer unter den Alten.——- Und wer sich über das Virus beschweren will, tue dies nicht beim Herrgott, sondern bei den Chinesen, die in Fledermaushöhlen gekrochen sind, und anschließend Viren-Gentechnikexperimente, die ein Labor der Sicherheitsstufe 4 erfordert hätten, in einem Labor durchführten, das de facto nur Sicherheitsstufe 2 hat und in einem Ballungsgebiet betrieben wird. Aber Klugheit bedeutet, daß man Realitäten, die sich daraus ergeben, akzeptiert, und entsprechend sinnhaft handelt. Dies tut die deutsche Regierung nicht. Und das ist das Schrecklichste an der ganzen Sache, nicht die Maßnahmen als solche, sondern ihre Widersinnigkeit: Florida liefert eine Blaupause, wie man es machen kann, und wir ignorieren sie einfach.

P. Wedder / 19.04.2021

In Brandenburg müssen Kinder in einer Grundschule 2x wöchentlich einen Corona-Schnell-Test machen, um überhaupt in die Schule gehen zu dürfen. Das negative Ergebnis muss auch einen Laufzettel bestätigt werden. Dieser muss in der Schule vorgelegt werden. Kinder die ihn vergessen haben, werden separiert und müssen von den Eltern abholt werden. Laut Bildungsministerium besteht wieder Teilnahmepflicht am Präsenzunterricht. Was bei Testverweigerung geschieht wurde nicht mitgeteilt. Negativ getestete Kinder, die sich im Präsenzunterricht befinden, müssen weiterhin Maske tragen. Die Begründung: Es könne ja sein, dass die negativ getesteten Kinder den Virus in sich tragen und dieser noch in der Inkubationszeit ist.

Volker Kleinophorst / 19.04.2021

Jede Form des Totalitarismus im Laufe der Geschichte hat sich als notwendig gerechtfertigt, um „die Gesundheit der Menschen zu schützen“.

HaJo Wolf / 19.04.2021

@Hubert Bauer: erstens ist Richter Prestien PENSIONIERT, also im Riuhestand und nicht mehr als Richter tätig. Und Menschen, die eine berechtigte Aktivität gegen veritable Körperverletzung und die auch noch an Schutzbefohlenen als blindes Querulantentum bezeichnen, die können das natürlich meinen (Meinungsfreiheit), sollten aber “einfach die mal Fresse halten” (Zitat Dieter Nuhr). Deutschland braucht mehr Menschen wie Diesen Reihcter, die aufstehen und die Verbrechen der Merkeldiktatur anklagen. Und Richter, die diese Diktatorin und ihre Handlanger zum Zuchthaus bis ans Lebensende verdonnern. Ok, Zuchthäuser gibts nicht mehr, kann man aber wieder einrichten.

Eva Weihrauch / 19.04.2021

@Hubert Bauer: Sie liegen, so wie es sich darstellt, falsch. Inzwischen gibt es einige Studien und auch die nackten Zahlen (inklusive der warnenden Rufe von Kinderärzten und Kinderpsychologen) über die Zunahme von Fällen in den Kinderpsychatrien (mit ihren immer länger werdenden Wartelisten) sprechen für sich. Selbst dieser Artikel gibt einige Ansatzpunkte an die Hand, die eigentlich nicht zu übersehen sind. Es will mir nicht gelingen zu erfassen, was Ihr, meiner Meinung nach, zu kurz gegriffener Kommentar bezwecken soll. Provokation? Verharmlosung? Unwissen? Oder ist dies einfach nur Ausdruck einer gewissen Empathielosigkeit?

Marie-Luise Rethmann / 19.04.2021

Merkel muss weg! Und der Rest der abstoßenden und autoritären Bagage ebenfalls!

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