News-Redaktion / 23.06.2021 / 10:30 / 0 / Seite ausdrucken

Keine Handy-Daten von Asylbewerbern

Viele Asylantragsteller kommen ja bekanntlich ohne Pässe und Ausweise, aber mit ihrem Handy in Deutschland an. Darüber, ob es zulässig ist, diese Handydaten auszulesen, um die Angaben des Asylbewerbers zu überprüfen, wurde schon debattiert, als diese Möglichkeit 2017 ins Asylgesetz aufgenommen wurde.

Als das vor vier Jahren so geregelt wurde, hatte Datenschutz in der Bundesrepublik auch noch eine ganz andere Bedeutung als heutzutage. Seinerzeit hätte sich kein Bürger dieses Landes vorstellen können, dass es einmal nahezu widerspruchslos hingenommen wird, in jeder Gastwirtschaft oder Kultureinrichtung seine Daten fürs Gesundheitsamt zu hinterlassen und andere öffentliche Einrichtungen nur mit Vorlage eines Impfnachweises oder Gesundheitszeugnisses betreten zu dürfen. Auch dass man sich zum Grenzübertritt bei der Einreise ins eigene Land bei den Behörden online anzumelden hat, wäre vor vier Jahren vollkommen undenkbar gewesen. Damals war es normal, in alle Geschäfte, alle Cafés, Restaurants und Kneipen, in Museen, Galerien, Theater, Konzerthallen und Opernhäuser zu gehen, ohne irgendwelche Angaben zur eigenen Person machen zu müssen.

Jetzt haben wir das, was die Freunde des Ausnahmezustands gern die „neue Normalität“ nennen. Rückzugsräume, in denen man sich anonym bewegen kann, soll es möglichst nicht geben. Insofern wirkt das folgende Urteil, von dem Legal Tribune Online berichtet, wie aus einer anderen Welt.

Nach einem kürzlich veröffentlichten Urteil habe das Verwaltungsgericht Berlin entschieden (Urt. v. 01.06.2021, Az. VG 9 K 135/20 A), dass das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF), nicht befugt sei, Asylsuchende zur Preisgabe ihrer Handyzugangsdaten zu verpflichten, um deren Handys auszuwerten und die erlangten Daten in die Entscheidung über den Asylantrag einfließen zu lassen. Die im Asylgesetz vorgesehene Möglichkeit dürfe nur genutzt werden, wenn vorher nicht alle „milderen Mittel“ ausgeschöpft worden seien.

Erst die milderen Mittel

In dem konkreten Fall sei es um eine 44-Jährige gegangen, die 2019 nach ihrer Einreise angab, afghanische Staatsangehörige zu sein. Einen Pass oder Passersatz habe sie nicht vorlegen können, aber eine afghanische Geburts- und eine Heiratsurkunde. Das BAMF hätte sie daraufhin aufgefordert, auch ihr Handy zu übergeben und die Zugangsdaten zur Verfügung zu stellen. Die Daten seien ausgelesen und der Ergebnisreport gespeichert worden. Erst danach habe das BAMF auch die Überprüfung der eingereichten Urkunden in Auftrag gegeben. Im Anschluss sei der Ergebnisreport von einem Juristen des BAMF für die Verwendung im Asylverfahren freigegeben worden.

Die 44-Jährige habe darin einen unzulässigen Eingriff in ihre Grundrechte gesehen und nun vor dem Verwaltungsgericht Berlin Recht bekommen. Die 9. Kammer habe entschieden, dass sowohl die Anordnung, ihr Handy zur Verfügung zu stellen, als auch das Auslesen, Auswerten und Speichern der Daten rechtswidrig gewesen seien.

Der Paragraph 15a des Asylgesetzes räume dem BAMF zwar die Befugnis zur Auswertung von Datenträgern ein, doch nur wenn dies zur Feststellung der Identität und Staatsangehörigkeit des Asylbewerbers erforderlich sei und das Ziel nicht durch mildere Mittel erreicht werden kann. In diesem Falle hätte das BAMF nach Auffassung des Gerichts als milderes Mittel zuerst einmal die eingereichten Dokumente prüfen können. Allerdings wäre die Identität der Asylantragstellerin damit allein wahrscheinlich nicht zu klären, denn bestenfalls ließe sich die Echtheit der Urkunden feststellen, aber nicht, ob sie auch zur Antragstellerin gehören.

Vielleicht würden sich damit auch Identitätsnachweise in Afghanistan beschaffen lassen, wobei die Frage bleibt, warum sich der Staat um den Identitätsnachweis kümmern soll und nicht der Antragsteller. Bei der Inanspruchnahme aller anderen staatlichen Sozialleistungen obliegt es ja auch ausschließlich dem Antragsteller, seine Berechtigung nachzuweisen.

Die Gesellschaft für Freiheitsrechte (GFF), die dieses Verfahren begleitet, habe das Urteil des Verwaltungsgerichts begrüßt. "Das Verwaltungsgericht bestätigt mit seiner Entscheidung, was wir seit Jahren sagen: Das BAMF verletzt mit seinen Handyauswertungen Grundrechte", so Lea Beckmann, Juristin bei der GFF und Verfahrenskoordinatorin. Wenn sich diese Sicht, dass hier Grundrechte verletzt werden, durchsetzt – wie wäre dann noch die massenhafte Datensammlung bei Bürgern anlässlich alltäglicher Verrichtungen noch zu rechtfertigen? Müssten hier nicht auch erst mildere Mittel Anwendung finden? Die nächste Stufe der Auseinandersetzung kann noch spannender werden. Aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung des Falls habe das Verwaltungsgericht die Sprungrevision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen, heißt es bei Legal Tribune Online.

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