Wolfgang Röhl / 11.07.2017 / 14:21 / Foto: Andrea Satte / 14 / Seite ausdrucken

Keine Fotos, wir sind privat hier

Die Internetseite „Faktenfinder“ der ARD-„tagesschau“ hat bezüglich des Hamburger Chaotensommermärchens eine neue Ungeheuerlichkeit ausgegraben. Berichte der „Bild“, in denen angebliche Steinewerfer und Plünderer kenntlich gemacht wurden (hier), seien nicht nur „fragwürdig, was die ethischen und professionellen Regeln von journalistischer Arbeit“ angehe. Laut Klaus Hempel von der „ARD-Rechtsredaktion“ sei die Veröffentlichung der Fotos vom linken Mob in Festtagslaune sogar „rechtswidrig“. Der Experte verweist darauf, dass „Fahndungsaufrufe nur von der Polizei veranlasst werden dürfen. (...) Auch mutmaßliche Straftäter können sich auf das Recht am eigenen Bild berufen, das von § 22 des Kunsturhebergesetzes geschützt ist“. Die Faktenfindertruppe der ARD zitiert das Gesetz auszugsweise, zwecks Warnung und Mahnung an die Adresse journalistischer Gesetzesbrecher: Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erfolgt, wenn der Abgebildete dafür, dass er sich ablichten ließ, eine Belohnung erhielt. Also, liebe Fotoreporter: Bitte abgeknipsten Randalierern – in der Schanze genauso wie vor Asylbewerberheimen - künftig diskret einen Fuffi zustecken. Dann kommt ihr auch nicht vor den ARD-Rechtsredaktionsgerichtshof.

Foto: Andrea Satta CC BY 3.0 via Wikimedia Commons

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Michael Scheffler / 11.07.2017

Tja, ich erinnere mich, dass schon Leute wg. anderer Dinge in die Zeitung kamen. Ach ja, die waren ja von Rechts…

Wolfgang Schmid / 11.07.2017

Mag ja sein, dass es den ARD-Faktenfindern nicht passt, aber die BILD-Aktion funktioniert: Die ersten Steinewerfer und Plünderer haben sich der Polizei gestellt. Lauter normale junge Männer, von denen man das nie gedacht hätte…

Christian Goeze / 11.07.2017

Liebe Steinewerfer und Plünderer, lasst euch das nicht gefallen. Erstattet Anzeige in der nächten Polizeistation, ihr werdet schon erwartet!

Stefan Wiest / 11.07.2017

Das kann ich so als Fotograf nicht ganz bestätigen. In diesem Fall sollte eher §23 (3)  anzuwenden sein: Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden: 3. Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben; Das Recht am eigenen Bild greift (zumindest in Deuschland) nur, wenn die Person, die auf dem Bild ist nicht durch eine beliebige andere ausgetauscht werden kann (Prominenter gegen die Oma von nebenan hat für das Bild nicht den gleichen Wert!)  - zugegeben, dies ist bei einem Fahndungsaufruf mit Einzelportraits definitiv nicht der Fall. Auch kann ich mich nicht wehren, wenn das Bild eine Gruppe von mind. 5 Personen auf einer Veranstaltung zeigt, die öffentlich zugänglich ist. Die Frage ist dann wohl eher, wie die Presse die Bilder geschickt, oder ungeschickt veröffentlicht? Dies ist übrigens keine verbindliche Rechtsauskunft, nur Usus im täglichen Umgang. Wer wann wie klagen kann und Recht bekommt liegt am Richter.

Heiko Stadler / 11.07.2017

Bei einem Fahndungsfoto muss die Polizei also erst die schriftliche Einwilligung des gesuchten Verbrechers einholen. Das dürfte ja wohl bei der Verbrecherjagt ein kleines Hindernis sein.

Frank Stricker / 11.07.2017

Wer bei der ARD-Tagesschau den “Faktenfinder” sucht, wird “Ideologien” finden…....

Justus Werner / 11.07.2017

Ich denke, das Portraitfoto eines feixenden Steinewerfers oder einer marodierenden Idiotenhorde geht zur Not auch als “Person(en) der Zeitgeschichte” im “Kunsturhebergesetz” durch. Aber mit Verletzung von Persönlichkeitsrechten kennen sich die Faktenfinder der Öffentlich Rechtlichen ja bestens aus.

R. Matzen / 11.07.2017

Es gibt den Grundsatz “Schlecht gefangen, aber gut verurteilt”. Der Staatsanwalt wird sich wohl über die Fotos freuen. Und was wäre mit dem Vorwurf der Strafvereitelung, blieben die Fotos insgesamt unveröffentlicht?

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