Thomas Baader, Gastautor / 19.12.2020 / 08:00 / Foto: Corradox / 19 / Seite ausdrucken

Kein Kontakt-Verbot in Privaträumen in Hessen?

Die Medien sprechen von Corona-Regeln, die zu Weihnachten für private Feiern gelten... die Website der hessischen Landesregierung formuliert es auch so, dass private Zusammenkünfte nur im Rahmen dieser Regeln "zulässig" sind:

"Für die Zeit vom 24. Dezember 2020 bis einschließlich 26. Dezember 2020 besteht alternativ die Möglichkeit sich im Familienkreis zu treffen: Hier sind in der eigenen Häuslichkeit auch private Zusammenkünfte mit dem eigenen Hausstand und mit bis zu vier weiteren Personen aus dem engsten Familienkreis aus anderen Hausständen zulässig."

Das ist aber irreführend, denn die entsprechende hessische Verordnung regelt eigentlich nur Treffen im ÖFFENTLICHEN Raum in diesem streng zu befolgenen Sinne, für den PRIVATEN Bereich hat es dem Wortlaut nach lediglich Empfehlungscharakter:

"§ 6a Sonderregelungen für Weihnachten

(1) Für die Zeit vom 24. Dezember 2020 bis einschließlich 26. Dezember 2020 gilt § 1 Abs. 1 Satz 1 mit der Maßgabe, dass ein gemeinsamer Aufenthalt im öffentlichen Raum auch mit den Angehörigen des eigenen und mit bis zu vier weiteren Personen aus dem engsten Familienkreis aus anderen Hausständen zulässig ist; dazugehörige Kinder bis zum Alter von einschließlich 14 Jahren bleiben unberücksichtigt.

(2) Für die Zeit vom 24. Dezember 2020 bis einschließlich 26. Dezember 2020 sind in der eigenen Häuslichkeit auch private Zusammenkünfte mit dem eigenen Hausstand und mit bis zu vier weiteren Personen aus dem engsten Familienkreis aus anderen Hausständen von der dringenden Empfehlung des § 1 Abs. 4 Satz 1 umfasst; dazugehörige Kinder bis zum Alter von ein-schließlich 14 Jahren bleiben unberücksichtigt."

Dasselbe gilt übrigens auch für den Lockdown außerhalb der Weihnachtszeit:

"Für private Zusammenkünfte mit Freunden, Verwandten und Bekannten wird eine Beschränkung auf den eigenen und einen weiteren Hausstand, jedoch in jedem Fall auf höchstens fünf Personen, dringend empfohlen; dazugehörige Kinder bis zum Alter von einschließlich 14 Jahren bleiben unberücksichtigt.Dabei wird die Einhaltung des Mindestabstandes von 1,5 Metern zwischen Personen unterschiedlicher Hausstände dringend empfohlen."

Das bedeutet, dass in Hessen im Hinblick auf private Zusammenkünfte zu Weihnachten oder zu anderen Zeiten (wie z.B. Silvester) gar keine verpflichtenden Regelungen gibt, sondern lediglich Empfehlungen. In den Medien liest sich das allerdings häufig anders.

PS: Ich gebe damit selbst keine Empfehlung, wie man sich zu Weihnachten verhalten soll, ich stelle nur eine Tatsache fest.

Redaktionelle Ergänzung: Ähnliche Erkenntnisse beim Blättern in der Coronaschutzverordnung von NRW finden Sie hier.

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Michael Hoffmann / 19.12.2020

Das gilt z.B. auch für Niedersachsen: § 2 der Verordnung: “Jede Person darf sich in der Öffentlichkeit außerhalb der eigenen Wohnung….” Hier gibt es auch keine Regelung für den Wohnungsbereich. Das hindert die Landesregierung aber nicht daran, auf der FAQ-Seite folgende Formulierung zu veröffentlichen: “Das Grundprinzip der Kontaktreduzierung auf das absolut nötige Minimum bleibt oberstes Gebot. Insofern dürfen Sie sich bis zum 10. Januar 2021 zuhause oder in der Öffentlichkeit nur noch mit maximal fünf Personen gemeinsam treffen.” Und die anderen diesbezüglichen FAQ erklären auch detailliert wer sich wie in privaten Räumen treffen darf. Das widerspricht eindeutig der Verordnung. Man nimmt also das “Grundprinzip der Kontaktreduzierung” als Begründung für die Kontaktbeschränkungen in der Wohnung, obwohl die folgenden Prargraphen sich nur auf den öffentlichen Raum beziehen. Dabei ist es genau umgekehrt: Durch die Konkretisierung in § 2 muß jeder verständige Leser annehmen, daß sich der allgemeine Grundsatz aus § 1 nur auf den öffentlichen Raum bezieht. Ich habe gerade eine Mail an die Landesregierung geschrieben und um Aufklärung gebeten. Hier noch eine satirereife Formulierung aus den FAQ: Und was ist mit Wunderkerzen für die Kinder? Diese zählen zwar im weitesten Sinne auch zur Pyrotechnik, können aber für einen Hauch von Silvester gerne angezündet werden.

Chris Kunz / 19.12.2020

Aus der Infoseite meiner Stadt steht zur Ausnahme der Ausgangssperre: „Gewichtige Gründe sind insbesondere - Ausübung beruflicher oder dienstlicher Tätigkeiten, einschließlich der Teilnahme Ehrenamtlicher an Einsätzen von Feuerwehr, Katastrophenschutz und Rettungsdienst. - Inanspruchnahme medizinischer, therapeutischer und veterinärmedizinischer Versorgungsleistungen - Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts - Begleitung und Betreuung von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigen - Begleitung Sterbender - Teilnahme an Gottesdiensten zu besonderen religiösen Anlässen - Besuch bei Ehepartnern, Lebenspartnern im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes und nichtehelichen Lebenspartnern sowie von Verwandten in gerade Linie. - Darüber hinaus dürfen Tiere in diesem Zeitraum außerhalb der Wohnung versorgt werden und es ist möglich, in der Tierseuchenbekämpfung- und -prävention tätig zu sein. Arbeitgeber haben die Möglichkeit, ihren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen eine Bescheinigung auszustellen, damit diese nachweisen können, warum sie trotz Ausgangssperre unterwegs sind.“ Also dürfte ich meine Mutter besuchen aber rein theoretisch nicht mit dem Hund raus? Oder zählt Gassi gehen zur Versorgung außerhalb der Wohnung? Zu Weihnachten: „ Über die Weihnachtstage können – über die bestehenden Kontaktbeschränkungen hinaus - Treffen im engsten Familienkreis mit vier weiteren Personen jenseits des eigenen Hausstands stattfinden. Kinder unter 14 Jahren werden nicht mitgezählt. Zum engsten Familienkreis zählen insbesondere Kinder, Eltern, Großeltern, Geschwister und Lebenspartner.“ Weiter unten in den „allgemeinen“ Regeln steht aber: „Da Wohnungen ein besonders geschützter und privater Bereich sind, beschränken wir uns auf die dringende Empfehlung, auch hier die Kontakte in gleicher Weise (öffentliche Regeln) zu begrenzen.“ Ja was denn nu? Wenn ich nun zu Weihnachten meine Mutter besuche und erst um 22 Uhr heimkomme ... Ich frag besser nicht.

Andreas Goertz / 19.12.2020

Allerdings beisst sich mit dem teilweise geltenden Ausgangssperren. So darf man sich z.B. im Kreis Offenbach nach 21 Uhr ohne festen Wohnsitz im Kreisgebiet nicht mehr aufhalten - das schließt meines Erachtens private Räumlichkeiten ein. Einzig triftige Gründe - hier gibt es eine Positivliste - lassen Ausnahmen zu. Gesundheitliche Gründe sind hier übrigens nicht genannt. Ich überlege gerade, ob bei einem Besuch bei Bekannten kurz vor 21 Uhr einsetzende Fahruntauglichkeit (Schwindel, Doppelsichtigkeit, etc.) hier einen rechtfertigen Tatbestand für den Verbleib über Nacht (und damit auch eine Ausnahme von Beherbergungsverbot/ darstellt

Johannes Schuster / 19.12.2020

Etwas, was im Kern der Regelung verfassungswidrig ist, ist so nichtig wie jeder Kontrakt, der den guten Sitten zuwiderläuft. Sie können alle regeln wie sie wollen, auf die Realität, die gerade noch so in den Sterbebüchern ankommt heruntergewürdigt fehlt für jeden der Corona - Eingriffe die Legitimation. Auf die Frage der Evidenz gebracht, ob es Covid19 überhaupt als Aussage des PCR - Tests geben kann, wird in der Beweisaufnahme diese Mittel fallen, weil es, von seinem Erfinder auch so besagt: Unspezifisch ist. D.h. es fehlt in jedem Moment der Beweis, daß es sich bei dem Ergebnis des Abstrichs um Covid19 mit einer solchen Beweisgröße handelt, daß man einen Zustand - gegen den Zweifel bejahen kann. Wo sind in dieser Republik denn die guten Juristen, oder hat sie keine mehr ? Den ganzen Wahnsinn kann man mit einfacher alt hergebrachter Beweisinterrogation entkräften. Denn: Es gibt >>für den konkreten Einzelfall der Adresse der Anordnung<< zu keiner Zeit einen >>unmittelbaren<< Beweis für die Notwendigkeit und damit für das Anordnungsrecht. Der Beweis für die Aussagelosigkeit des Mittels (PCR) eine Anordnung treffen zu dürfen liefert Drostens Arbeit unmittelbar, wenn er beschreibt, daß der Test ein Corona - Spektrum abgedeckt und keine ultimative Typisierung zu leisten vermag. Nochmal: Wo sind in dieser Republik die guten Juristen, das ist einfachstes Handwerk und die Argumentation liefern die Intendanten des Theaters selber.

Martin Reichert / 19.12.2020

Auch für Rheinland-Pfalz gelten nach der aktuellen Landes Coronaverordnung für den privaten Wohnungsbereich nur Empfehlungen, keine verpflichtenden Vorschriften. Vierzehnte Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz (14. CoBeLVO)  Vom 14. Dezember 2020 “Teil 1 Allgemeine Schutzmaßnahmen § 1 (1) Jede Person wird angehalten, nähere und längere Kontakte zu anderen Personen auf ein Minimum zu reduzieren und den Kreis der Personen, zu denen nähere oder längere Kontakte bestehen,  möglichst konstant zu lassen.  Private Zusammenkünfte,  die in der eigenen Wohnung oder anderen eigenen geschlossenen Räumlichkeiten stattfinden, sollen auf die Angehörigen des eigenen und eines weiteren Hausstands bis zu einer Gruppengröße von höchstens fünf Personen beschränkt werden,wobei deren Kinder bis 14 Jahre bei der Bestimmung der Personenanzahl außer Betracht bleiben können. Abweichend von Satz 2 können Personen eines Hausstands in der Zeit vom 24. bis 26. Dezember 2020 auch von bis zu vier weiteren Personen aus dem engsten Familienkreis (Ehegattinnen und Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner,  Partnerinnen und Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft,  Verwandte in gerader Linie,  Geschwister,  Geschwisterkinder und deren jeweilige Haushaltsangehörige) besucht werden, selbst wenn sich dadurch insgesamt mehr als fünf Personen über 14 Jahren oder mehr als zwei Hausstände treffen. Wo die Möglichkeit besteht, sollen Zusammenkünfte vorzugsweise im Freien abgehalten werden. Personen   mit   Symptomen   einer   Atemwegsinfektion   (insbesondere   Husten, Erkältungssymptomatik, Fieber) sollen möglichst zu Hause bleiben; ihnen ist im Regelfall der Zutritt zu Einrichtungen, Veranstaltungen und Versammlungen zu verwehren.”

H. Krautner / 19.12.2020

An die Adresse „Bürgeranfragen-Corona“ im Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen stellte ich eine Auskunftsanfrage wg. Übernachtung im Hotel bei Besuch von Verwandten in Bezug auf die Corona-Regelungen. Ich bekam ich folgende Antwort, die aber keine Auskunft ist:    -    Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales NRW hat bezüglich der derzeitig geltenden Maßnahmen zur Bekämpfung des Corona Virus eine Möglichkeit für die Bürgerinnen und Bürger geschaffen, schriftliche Anfragen zu senden. Bei der Beantwortung müssen wir uns darauf beschränken, die geltenden Regelungen zu vermitteln und zu erläutern wie diese im Allgemeinen ausgelegt werden können.  …..  Weiter heißt es dann in dem Schreiben: Die hier erteilten Informationen stellen keine rechtsverbindliche Auskunft dar und dienen lediglich als Wegweiser. Sie ersetzen nicht die individuelle Beratung durch einen Sachverständigen oder Rechtsanwalt.  [Die sagen also: … wie die Regelungen „ausgelegt werden können“. Damit bestätigen sie, dass jeder Polizist vor Ort die „Regelungen“ je nach seiner persönlichen Stimmung und Laune die Regelungen „auslegen kann“.  -  Und außerdem: „Von uns erhalten Sie keine korrekte Auskunft, nehmen Sie sich doch lieber gleich einen Rechtsanwalt“.] Ich habe keine Antwort auf meine Frage erhalten, ob ich im Hotel übernachten darf. Die gleiche Frage stellte ich an das Bürgerbüro bei der STAATSKANZLEI RHEINLAND-PFALZ. Von dort bekam ich folgende (klare) Auskunft:    -    Vielen Dank für Ihre Anfrage. Sie haben recht: Ihre geplante Reise dient nicht touristischen Zwecken; ein Hotel kann Sie aufnehmen.

Andreas Rühl / 19.12.2020

Ich sollte erst alle Beiträge lesen, bevor ich dumm rumposte….

J. Heini / 19.12.2020

Hihi, echt nett. Die Rechtsgrundlagen für Bayern sind nicht erreichbar.

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