Annette Heinisch / 07.12.2022 / 06:15 / Foto: achgut.com / 72 / Seite ausdrucken

Kapitulation des Verfassungsgerichts?

Durfte Deutschland der EU die Aufnahme von 807 Milliarden Euro Gemeinschaftsschulden und damit letztlich den direkten Zugriff auf deutsches Steuergeld erlauben? Die Verfassungsrichter haben dies der Regierung mehrheitlich zugestanden, allerdings nicht alle.

Mit sehr klaren Worten, die er anschließend näher ausführt, kritisiert der Richter am Bundesverfassungsgericht Peter Müller, ehemaliger Ministerpräsident des Saarlandes, in seinem Sondervotum die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zum sogenannten Eigenmittel-Ratifizierungsgesetz

„Den Vorhang zu und alle Fragen offen“ mag eine häufig zitierte, bühnentaugliche Maxime sein. Dennoch scheint sie mir zum effektiven Schutz des grundrechtsgleichen Rechts auf Demokratie aus Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG nicht geeignet. Trotzdem lässt die Senatsmehrheit in ihrer Entscheidung nahezu alle relevanten unionsrechtlichen Fragen unbeantwortet, verweigert den Dialog der europäischen Verfassungsgerichte, nimmt eine Verletzung der Integrationsverantwortung in Kauf und deutet einen Rückzug des Senats aus der materiellen Ultra-vires-Kontrolle an. Daher sehe ich mich zu meinem Bedauern außerstande, diese Entscheidung mitzutragen.

Die Senatsmehrheit selbst listet zahlreiche Bedenken gegen die Kompetenz der Europäischen Union zur Schuldenaufnahme gemäß Art. 5 Abs. 1 UAbs. 1 Buchstabe a Eigenmittelbeschluss 2020 auf. Dennoch verzichtet sie auf eine eigenständige Bewertung des Vorliegens eines Kompetenzverstoßes (1.). Angesichts der von der Senatsmehrheit selbst ausgeführten, schwerwiegenden Zweifel an der Primärrechtskonformität des Eigenmittelbeschlusses 2020 hätte es vorliegend zumindest einer Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union bedurft (2.). Der (im Ergebnis untaugliche) Versuch, Grenzen für künftige Kreditaufnahmen der Union aufzuzeigen, ändert nichts daran, dass die Senatsmehrheit den Einstieg in eine dauerhafte und grundlegende Veränderung der europäischen Finanzarchitektur ohne die erforderliche primärrechtliche Grundlage hinnimmt (3.). Damit wird die Entscheidung den Anforderungen an eine effektive Ultra-vires-Kontrolle im Rahmen des Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG nicht gerecht (4.). Über den konkreten Einzelfall hinaus begründet die Vorgehensweise der Senatsmehrheit die Gefahr einer substantiellen Entleerung der unionsrechtlichen Kompetenzkontrolle (5.).

Beim sogenannten Eigenmittel-Ratifizierungsgesetz geht es um die rund 807 Milliarden Euro Schulden, welche die EU zur Bewältigung der Covid-19-Folgen an den Kapitalmärkten aufnimmt. Die größten Beträge gehen davon nach Italien und Spanien, im Rahmen des sogenannten „Next Generation EU“ sollen die Gelder für Wasserstoff-Forschung, klimafreundliche Mobilität und ein digitaleres Bildungssystem eingesetzt werden. Laut Bundesrechnungshof ist Deutschland mit 65 Milliarden Euro – möglicherweise mehr –  größter Nettozahler.

Die Beschwerdeführer hatten geltend gemacht, dass dieses Programm keine Grundlage in den europäischen Verträgen hätte und eine unabsehbare Schuldenlast auf Deutschland zukäme.

Nachdem das BVerfG zunächst die Unterschrift des Bundespräsidenten unter diesem Gesetz verhindert hatte, wurden die Eilanträge gegen das Gesetz dann doch abgelehnt. Die Folgenabwägung habe ergeben, dass die Folgen des Aufhaltens des Gesetzes schwerer wögen als die Folgen des Inkrafttretens. Bereits an dieser Stelle waren die Würfel gefallen, denn zumeist wird bei einer Folgenabwägung in die Überlegung mit einbezogen, ob ein nicht wiedergutzumachender Schaden eintreten wird. Dies war hier der Fall, nach der Kreditaufnahme war das Kind in den Brunnen gefallen.

Eine „carte blanche“ für die Politik

Nun musste das BVerfG die Erklärung nachschieben. In seiner Entscheidung hat es sehr viele kritische Punkte angesprochen, welche die Verfassungsbeschwerden zulässig und substantiiert machten, in den weiteren Ausführungen aber der Politik praktisch eine „carte blanche“ ausgestellt. Nur dann, wenn Deutschland durch Kreditaufnahmen praktisch handlungsunfähig sei, würde eine Schuldenaufnahme der EU das Haushaltsrecht des Bundestages zu weit einschränken. Im Originalton heißt das so:

Das Recht auf demokratische Selbstbestimmung aus Art. 38 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 sowie Art. 79 Abs. 3 GG vermittelt den Bürgern nicht nur Schutz vor einer substantiellen Erosion der Gestaltungsmacht des Deutschen Bundestages, sondern auch ein Recht darauf, dass Organe, Einrichtungen und sonstige Stellen der Europäischen Union nur die Zuständigkeiten ausüben, die ihnen nach Maßgabe des Art. 23 Abs. 1 GG übertragen worden sind….Art. 38 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 sowie Art. 79 Abs. 3 GG schützt insoweit auch vor einer eigenmächtigen Inanspruchnahme hoheitlicher Befugnisse durch Organe, Einrichtungen und sonstige Stellen der Europäischen Union.(…) Nehmen diese Aufgaben und Befugnisse in Anspruch, die ihnen das im Zustimmungsgesetz niedergelegte Integrationsprogramm nicht überträgt, so verletzen sie damit den durch Art. 1 Abs. 1 GG geschützten Kern der Volkssouveränität.

….

Ob und inwieweit sich unmittelbar aus dem Demokratieprinzip eine justiziable quantitative Begrenzung der Übernahme von Zahlungsverpflichtungen oder Haftungszusagen herleiten lässt, hat der Senat bislang nicht entschieden. Insoweit kann es jedenfalls lediglich auf eine evidente Überschreitung von äußersten Grenzen ankommen. Eine unmittelbar aus dem Demokratieprinzip folgende Obergrenze könnte allenfalls überschritten sein, wenn sich die Zahlungsverpflichtungen und Haftungszusagen im Eintrittsfall so auswirkten, dass die Haushaltsautonomie für einen nennenswerten Zeitraum nicht nur eingeschränkt würde, sondern praktisch vollständig leerliefe.“

Das wiederum hat nach den Ausführungen des Gerichts in erster Linie der Gesetzgeber zu entscheiden, der über einen „weiten Entscheidungsspielraum“ verfüge, welchen das BVerfG zu beachten habe. Grundsätzlich verfügten die Organe über einen weiten Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum; vorhandene Risiken müssen sie erwägen und politisch verantworten. Ultra-vires- und Identitätskontrollen, mit welcher das BVerfG prüft, ob die Organe außerhalb ihres Kompetenzbereichs agieren, seien zurückhaltend und europarechtsfreundlich vorzunehmen, so das Gericht.

So mancher wird sich fragen, wozu man das BVerfG eigentlich noch braucht, denn es erscheint vielen nur noch als verlängerter Arm der Politik, nicht aber als die begrenzende Kontrolle, die es eigentlich sein sollte. Statt politische Macht zu begrenzen, verlagert es die Verantwortung für die Entscheidung auf die Organe zurück, die rechtliche Überprüfung lässt der politischen Verantwortung den Vortritt. Man könnte es eine Kapitulation nennen – der Richter am BVerfG Müller würde dem sicherlich zustimmen.

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R. Matzen / 07.12.2022

Für mich hat diese Münze zwei Seiten. Einmal wird diese Entscheidung den Niedergang des Euro und der EU beschleunigen. Dies hätte natürlich tiefgreifende Konsequenzen für uns alle. Armut, vielleicht sogar Hunger oder schlimmer. Aber von den Menschen selbst gewählt… Das zweite, das Bundesverfassungsgericht agiert nicht im luftleeren Raum. Vielmehr ist es an die verfassungsmäßige Ordnung gebunden, an die Richter Müller zu recht erinnert. Man könnte in Zukunft zu einer anderen Auslegung des Straftatbestandes des Hochverrats kommen. Und dann Gnade denen Gott!

RMPetersen / 07.12.2022

Kapitulation des Verfassungsgerichts? Kapitulation des Verfassungsgerichts.

Rainer Niersberger / 07.12.2022

Zum “BVerfG” ist jeder Kommentar genauso sinnlos wie zu den anderen, von den Transformatoren gekaperten, Institutionen. Bemerkenswert ist lediglich noch die intellektuelle “Ernsthaftigkeit”, mit der sich manche mit dem Tun dieser Institutionen auseinandersetzen, im konkreten Fall mit den “Urteilen” resp Entscheidungen des Politgerichtes. Ganz besonders gilt dies fuer die juristischen Analysen zu den “Begründungen”, die, als Jurist ( in Bayern, weit vor Bologna mit Wahlfach Verfassungs - und ÖR) sei dieses Urteil erlaubt, mit Recht und Logik wenig bis nichts zu tun haben. Das kann man allerdings bereits als Nichtjurist erkennen, wenn man die letzten “Begründungen” aufmerksam liest. Die Semantik verrät es. Diese Entscheidungen “zeichnen” sich durch ihre bereits verraeterische Sprache aus und durch den wiederkehrenden “ganz weiten, praktisch und rechtlich grenzenlosen Ermessensspielraum des Gesetzgebers”. Damit und mit dem den weiteren, inzwischen wiederkehrenden Rechtfertigungen jeder Maßnahme des Regimes und der Verabschiedung der Gesetzesanwendung zugunsten einer eigenen, zeitgeistgemaessen, “Neufassung” der Regelungen des GG ist die neue, politische Rolle eingenommen. Angesichts der Besetzung kann man Merkel und Co zur mission accomplished gratulieren.  Xi, Erdogan und Co machen es uebrigens aehnlich. Sie besetzen dieses “Gerichte” auch “passend”. Warum die meisten Autoren sich immer noch an den Ergebnissen der Mission abarbeiten und nicht an den politischen Ursachen, juristisch betrachtet den Taetern hinter den Taetern, die es, mitsamt gewisser Teile der staatlichen Verfassung, in Gaenze abzuloesen gaelte, wissen wir.  Nach dem Urteil ist uebrigens vor dem Urteil.

Paul J. Meier / 07.12.2022

Die gesamte Justiz, vom Kopf des Bundesverfassungsgerichtes angefangen, nimmt ihre originäre Bestimmung laut Gewaltenteilung, nicht oder in Teilen nicht mehr wahr. Sie ist zum willfährigen Erfüllungsgehilfen der Politik degeneriert! Auch wenn natürlich einzelne Vertreter durchaus dem Gesetz folgen wollen, wird diesen durch den Apparat das Leben schwer gemacht! Die normativen Vorgaben werden zunehmend deskriptiv, einer präskriptiven Haltung/Ideolologie verpflichtet, verwaschen und verdreht! Das Urteil in einer Abfolge anderer “Entscheidungen” eingebunden, war als solches zu erwarten, man gibt sich ja nicht einmal mehr die Mühe, den Schein zu wahren!

Patrick Meiser / 07.12.2022

@Dr. Markus Hahn - erhebliche Zweifel an der Neutralität wurden vom Wissenschaftlichen Dienst des BT höchstselbst im Rahmen eines Gutachtens erhoben. ” Die CORONA-Rechtsprechung des Verfassungsgerichts hat exemplarisch gezeigt, dass sich die Richter und Innen engagiert, sachkundig, unbeeinflusst von parteipolitischen Einflüssen und nur dem Grundgesetz verpflichtet für die Rechte der deutschen Bürger einsetzen.” Herr Dr. Hahn, ich empfehle einmal die nachstehenden Entscheidungen : 1 BvR 781/21; 1 BvR 971/21, 1 BvR 1069/21; 1 BvR 781/21, 1BvR 889/21, 1 BvR 860/21…......; 1 BvR 1073/21; 2 BvE 1/22; 1 BvR 2622/21; (aufzurufen unter der Seite des Bundesverfassungsgerichts) allesamt lt. Ihrer Einschätzung unter “Corona-Rechtsprechung” zu subsumieren.  Die Ausführungen der exemplarisch genannten Entscheidungen sprechen insgesamt für sich und stehen unter Berücksichtigung meiner bescheidenen Kenntnisse eher diametral zu Ihrer Einschätzung.

M. Criticans / 07.12.2022

Liebe Frau Heinisch, es gibt ein Zitat, welches den von Ihnen beschriebenen Sachverhalt erklärt. Es lautet: “Deutschland ist ein Problem, weil die Deutschen fleißiger, disziplinierter und begabter als der Rest Europas (und der Welt) sind. Das wird immer wieder zu “Ungleichgewichten” führen. Dem kann aber gegengesteuert werden, indem so viel Geld wie nur möglich aus Deutschland herausgeleitet wird. Es ist vollkommen egal wofür, es kann auch radikal verschwendet werden - Hauptsache, die Deutschen haben es nicht. Schon ist die Welt gerettet.” Dieses “Apercu” aus dem gefährlichen Elfenbeinturm linker Weltverbesserer wird dem ehemaligen Außenminister Joseph “Joschka” Martin Fischer zugeschrieben - seinerzeit sozialistisch umtriebig in der Frankfurter Hausbesetzer-Szene (“Revolutionärer Kampf”) - was jedoch wiederum von diversen linken “Faktencheckern” von “Mimikama”, “Correctiv” und der dpa verneint wird. Wer immer es auch letztlich gesagt hat: Es trifft den Nagel auf den Kopf, denn: Deutschland mit seiner langen Tradition des wissenschaftlichen Fortschritts und seiner Fähigkeit, eine Aufgabe vollständig zu umreißen und zu lösen stellt für die Konzernsozialisten und Möchtegern-Hegemonen den “Kopf der Medusa” dar, den es gilt zu entfernen, um schlussendlich ein großflächiges, agrarisch orientiertes, verarmtes und vollüberwachtes Niemandsland zu schaffen. Seltsam ist, dass diese Dinge - obgleich schon lange bekannt und immer wieder thematisiert (wenngleich auch vielfach nur in den “alternativen Medien”)  - nicht nachhaltig in das Bewusstsein der Öffentlichkeit dringen. Erklärtermaßen sind dies die Auswüchse der Normopathie, die seit dem Beginn des “Großen Quatsches” im März 2020 das ganze Land noch mehr lähmt und mittlerweile in alle Bereiche des Lebens Einzug gehalten hat. Meine Vermutung ist daher, dass wir in zehn Jahren immer noch darüber schwadronieren (wenn man uns lässt !!) ...

Klaus Müller / 07.12.2022

Seit Maastricht, spätestens seit der Banken-, sorry EU-, sorry Griechenlandrettung ab 2012 und ESM gilt wohl: “So mancher wird sich fragen, wozu man das BVerfG eigentlich noch braucht, denn es erscheint vielen nur noch als verlängerter Arm der Politik, nicht aber als die begrenzende Kontrolle, die es eigentlich sein sollte.”  Das gilt auch für den Bundestag der Konsensparteien. Besonders übel war das Abnicken bei den Grund- und Menschenrecht schonenden Zwangsmaßnahmen der Plandemie. Seit dem Ukrainekrieg wird man sich auch fragen, wozu es eine Regierung noch braucht,  wenn deren “Entscheidungen offenbar [woanders] von anderen getroffen werden” und man “die Urheber der Pipelinesprengung - Angriff auf (eine zivile Infrastruktur) Deutschlands - kennt, es aber im Staatsinteresse nicht sagen will”.  Nebenbei, die EU ist offen konzeptionell undemokratisch, die etablierte sogenannte vierte Gewalt sind nur noch Propagandaabteilungen.  Die Landesverteidigung hat noch für zwei Tage Munition”. Kann alles weg.

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