Von Matthias Guericke.
Lebt der Rechtsstaat noch? Angesichts des Urteils des Bundesgerichtshofs im Verfahren gegen den "Maskenrichter" Christian Dettmar drängt sich diese Frage auf.
Die Frage nach dem Ende des Rechtsstaats, die angesichts des nahezu flächendeckenden Versagens der Justiz in der Coronakrise, von den Verwaltungsgerichten über die Verfassungsgerichte bis hin zur Strafjustiz, immer wieder gestellt wird, ist vor allem Ausdruck einer maßlosen Enttäuschung über die Justiz, als bloßer Begriffsstreit ist sie aber ziemlich fruchtlos. Was hier hilft, ist Differenzierung:
Wer als Mieter gegen eine Kündigung, als Vermieter auf Räumung, als Handwerker auf Werklohn oder als Unfallopfer auf Schadensersatz klagt, aber auch, wer als Angeklagter nach einer Trunkenheitsfahrt oder wegen Körperverletzung vor Gericht steht, hat in Deutschland nach wie vor begründete Aussichten auf ein faires rechtsstaatliches Verfahren, in dem das Recht zur Durchsetzung kommt. Dieser Anspruch wird sicher nicht immer erfüllt, aber doch in vielen Fällen.
Wenn es aber politisch wird, wenn es um Kritik am Staat, an der Regierung oder auch nur an einzelnen Politikern geht, sehen die Dinge anders aus. Dann gilt für die Justiz seit 2020, was bei Dante auf dem Tor zur Hölle steht: „Lasst, die ihr eintretet, alle Hoffnung fahren!“
Dabei sind es nicht die Lebensfremdheit der entscheidenden Richter (die mag es auch geben) und nicht ein Mangel an juristischer Kompetenz (kommt auch vor), die hier zu Urteilen führen, die die Grenzen des juristisch für möglich Gehaltenen und Vertretbaren regelmäßig sprengen. Es ist die Unfähigkeit, dem Konsensdruck der politisch Mächtigen, den tatsächlichen oder auch nur vermuteten Erwartungen der politmedialen Öffentlichkeit und dem ubiquitären Hang zum Konformismus innerhalb der Justiz zu widerstehen, die bei Verfahren mit politischer Relevanz regelmäßig zur Missachtung des juristischen Handwerks, zum Bruch juristischer Logik, zu sprachlos machender Ignoranz gegenüber unerwünscht erscheinenden Tatsachen und Argumenten und zum Verlust des Gespürs für Verhältnismäßigkeit führt. Das alles hätte in früheren Zeiten kaum ein kundiger Beobachter für möglich gehalten. Die Justiz ist – Ausnahmen bestätigen wie immer die Regel – Verfahren mit politischer Relevanz nicht gewachsen.
Der 2. Senat wollte das Verfahren beenden, aber nicht mit einem Freispruch
Nur vor diesem Hintergrund lässt sich das Urteil des 2. Senats des Bundesgerichtshofs gegen Christian Dettmar verstehen. Das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 23.08.2023 ist so schlecht begründet, dass die Hoffnung bestand, der BGH könne ein solches Urteil, auch wenn er wollte, allein um seinen Ruf zu schützen, nicht in der Revision bestätigen. Auch dass zwei renommierte Strafrechtsprofessorinnen in einer maßgeblichen juristischen Fachzeitschrift einen Aufsatz (1) zu dem erstinstanzlichen Urteil veröffentlichten, in dem sie die Aufhebung des Urteils als zwingend beurteilten und dies ausführlich begründeten, wurde als Hoffnungszeichen gewertet. Ganz deutlich in Richtung Urteilsaufhebung schienen aber die Zeichen zu stehen, als selbst der Generalbundesanwalt die Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils und die Rückverweisung an eine andere Kammer des Landgerichts Erfurt beantragte. Nach diesem Antrag konnte man meinen, dass es nur noch um die Frage gehe, ob die Sache zur erneuten Verhandlung an das Landgericht Erfurt zurückverwiesen oder der Angeklagte vom BGH freigesprochen wird, was das Ende des Verfahrens bedeutet hätte.
Der 2. Senat wollte das Verfahren in der Tat beenden, allerdings nicht mit einem Freispruch. Die Begründung ist überraschend: Während es bisher ständige Rechtsprechung des BGH war, dass es bei Verstößen gegen Verfahrensvorschriften für die Frage, ob eine elementare Rechtsverletzung im Sinne von § 339 StGB vorliegt, auf eine wertende Gesamtbetrachtung aller objektiven und subjektiven Umstände ankommt,(2) erklärte er hier, dass die Motive des Angeklagten und die Frage, ob der erlassene Beschluss materiell rechtskonform war, irrelevant seien. Das heißt: Ob es dem Angeklagten darauf ankam, Kindeswohlgefährdungen abzuwenden oder nicht, ob die Maskenpflicht in der Schule wirksam war oder nicht, ob sie das Kindeswohl gefährdete oder harmlos war, im Ergebnis verhältnismäßig oder verfassungswidrig, soll alles irrelevant für die Frage der elementaren Rechtsverletzung sein.
Die (angeblichen) Verfahrensverstöße – bei der mündlichen Urteilsbegründung blieb hier vieles im Ungefähren, hervorgehoben wurde aber, dass der Angeklagte Sachverständige von seiner privaten E-Mail-Adresse angeschrieben habe (!) – seien so schwerwiegend, dass es auf die weiteren Umstände nicht ankäme. Mit dieser Begründung wurde auch die Ablehnung eines Beweisantrages der Verteidigung durch das Landgericht, der auf die Aufklärung der tatsächlichen Fragen zu den Coronamaßnahmen abzielte, für rechtsfehlerfrei erklärt. Und nur mit dieser Begründung konnte der Bundesgerichtshof die Revision des Angeklagten verwerfen, denn die Frage, ob der Beschluss im Ergebnis materiell rechtskonform war, hatte das Landgericht eben nicht aufgeklärt.
Für eine endgültige Beurteilung muss man die schriftliche Urteilsbegründung abwarten, aber nach dem, was der mündlichen Urteilsbegründung durch die Vorsitzende des 2. Strafsenats und der Pressemitteilung des BGH zum Urteil zu entnehmen ist, hat der 2. Senat mindestens bei einer zentralen Frage des Rechtsbeugungstatbestandes unter der Hand die ständige Rechtsprechung des BGH aufgegeben, um die Revision des Angeklagten verwerfen zu können. Dass er auch die Freiheitsstrafe in Höhe von 2 Jahren nicht zu beanstanden hatte, überrascht dann nicht mehr.
Autor Matthias Guericke ist Mitglied des Netzwerkes KRiStA („Kritische Richter und Staatsanwälte“), wo dieser Beitrag zuerst erschien.
Das Netzwerk Kritische Richter und Staatsanwälte (KRiStA) ruft zur Unterstützung von Christian Dettmar auf! Hier der Link zum Spendenaufruf und Spendenkonto.
Endnoten
(1) Hoven/Rostalski: Grenzen der Rechtsbeugung bei der Annahme von Befangenheit. Zugleich eine Anmerkung zu LG Erfurt – 2 KLs 542 Js 11498/21, NStZ 2024, 65.
(2) BGH 21.01.2021, 4 StR 83/20, juris Rn. 23; BGH 13.05.2015, 3 StR 498/14, juris Rn. 12; BGH 15.08.2018, 2 StR 474/17, juris Rn. 20. Wertende Gesamtbetrachtung heißt, dass alle Umstände in die Waagschale zu werfen sind und erst danach entschieden werden kann, ob eine elementare Rechtsverletzung vorliegt. Ein für sich genommen nicht ausreichend gewichtiger Verfahrensverstoß kann durch hinzukommende verwerfliche Motive des Angeklagten das erforderliche Gewicht gewinnen, umgekehrt können aber positiv zu würdigende Motive die Bewertung als elementaren Rechtsverstoß verhindern. Ebenso muss, wenn die Entscheidung im Ergebnis rechtskonform war, dies immer in der Gesamtbewertung zugunsten des Angeklagten berücksichtigt werden.
„Was man weiß, was man wissen sollte“**. # Wie kann ein Beklagter für etwas schuldig gesprochen werden, dessen Inhalt 3 Jahre später zum Allgemeingut wurde? Nicht er gehört auf die Anklagebank, sondern diejenigen, die bereits zum Zeitpunkt seiner Tat über das heutige Wissen verfügten und trotzdem die Anweisungen erliessen, wegen deren Außerkraftsetzung der Beschuldigte heute vor Gericht steht. Daß er hierbei möglicherweise seine Befugnis als Familienrichter überschritten hatte, sollte angesichts der Bedrohungslage, die er durch seine Tat abwendete, in den Hintergrund treten. Die taugt allenfalls für einen Vermerk in der Personalakte, sollte diese mal bei möglichen Beförderungen zu Rate gezogen werden. # **Das war eine Fragenkategorie der Quizshow „Hätten Sie’s gewußt?“ aus den 1960er Jahren. Moderator war der Sportreporter Heinz Maegerlein. Der „Berühmtheit“ erlangte mit seinem Satz anläßlich seiner Reportage eines Skirennens, bei dem er sagte (aus meiner Erinnerung heraus): „Sie (die Zuschauer) standen an den Hängen und Pisten“. Von dieser Qualität scheinen heute die Abläufe und Urteile bei politischen Verfahren zu sein.
Übergänge in ein totalitäres System erfolgen NICHT ruckartig. So war auch das NS-System nicht schlagartig mit dem 30.1.1933 in Kraft getreten. Vielmehr zog sich der Übergang bis 1934/35. Übergänge sind schleichend: Unterwanderung/Zersetzung und Auf-Linie-Schaltung der Justiz, der Konzernzentralen, der Schulen und Universitäten, der politischen Parteien, der Medien, und Gewerkschaften, aber z.B. auch der Sportvereine (FC St. Pauli, Eintracht Frankfurt, Werder Bremen, Freiburg….). Nach Abschluss des Übergangs hast, Du, wie der Autor schreibt, zwar meist noch Rechtssicherheit etwa bei einem Autounfall oder bei Ärger mit der Hausratsversicherung, aber wehe, es wird „politisch“. Und politisch sind die Dogmen gnadenlos: „wir sind die Demokraten und alle anderen rechts“, „Klimakatastrophe“, „Corona war Horrorvirus und die Impfung rettete Millionen Menschenleben“, „Zuwanderung ist gut“, „Islam ist friedlich und kein Islamismus“, „Elektromobilität muss sein“, „unsere Energiepolitik ist nicht die dümmste der Welt, sondern wird von der Welt bewundert“, „Putin hat die Ukraine überfallen“, „Zweigeschlechtlichkeit ist Schlechtigkeit“, „Gendersprache ist gut“ usw. usf.. Jeder, der gegen die Dogmen verstößt, wird geächtet. Kein Platz für imaginierte Rechte beim FC St. Pauli, „Klimaleugner“-Professoren ächten, impfkritische Richter von Ämtern entbinden, Bürger mit mangelndem Respekt vor Einheitsregierungsvertretern mit Hausdurchsuchungen überziehen, Kritiker der Überfall-auf-die-UA-Denkvorgabe strafrechtlich belangen. Das Problem sind die Bürger, die die Dogmen verinnerlicht haben und als nützliche Idioten fungieren. Viele Bürger, die die DDR noch bewusst erlebt haben, sind hier immun. Aber auch im „Beitrittsgebiet“ ist der Zerfall Richtung Idiotentum nicht aufzuhalten. Eine Stadt wie Leipzig (Sachsen) oder der Gerichtsstandort Erfurt (Thüringen) beispielsweise ist heutzutage kaum weniger durchsifft als etwa Berlin, Köln oder Düsseldorf. Zerfall mit exponentieller Charakteristik.
Ein „“Filbinger„-Urteil. -- Die Urteile der Obergerichte sind schon seit vielen jahren zweifelhaft, vor allem die des BVerfG. Insofern “Rechtsstaat„ schon seit langem??? Seit dem Staatsterror unter dem Vorwand des Wuhan-Virus und der eilfertigen und liebedienerischen Selbstgleichschaltung der Justiz und und und…hat der Rechtsstaat endgültig aufgehört.
„Wer als Mieter gegen eine Kündigung, als Vermieter auf Räumung, als Handwerker auf Werklohn oder als Unfallopfer auf Schadensersatz klagt, aber auch, wer als Angeklagter nach einer Trunkenheitsfahrt oder wegen Körperverletzung vor Gericht steht, hat in Deutschland nach wie vor begründete Aussichten auf ein faires rechtsstaatliches Verfahren, in dem das Recht zur Durchsetzung kommt. Dieser Anspruch wird sicher nicht immer erfüllt, aber doch in vielen Fällen. Wenn es aber politisch wird, wenn es um Kritik am Staat, an der Regierung oder auch nur an einzelnen Politikern geht, sehen die Dinge anders aus.“ Beschreiben Sie die Justiz der Deutschen DEMOKRATISCHEN Republik oder der Bunten Republik Deutschland? Oder beider Regimes? Kann es nicht genau erkennen.
hi, das Urteil ist bedeutend. Wenn Corona fällt, fällt nämlich auch das Klima. Wenn das Klima aber fällt, dann hat der Regenbogen, sprich der Linksstaat, einen Darmverschluss und würde vor der Zeit verrecken.
Von der Justiz eines Staates, der bereits das Aussprechen von biologischen Tatsachen unter Strafe stellt, ist keine vernünftige Rechtsprechung mehr zu erwarten.
Hallo Redaktion ! Ihr Artikel ist hochinteressant, aber leider unvollständig.
In die Reihe der von vorne herein aussichtslosen Prozesse gehören insbesondere auch Zivilklagen gehen poli-
tisch gut vernetzte Zeitgenossen mit guten Verbindungen in Regierungskreise.
Ich möchte hier auf meinen aktuellen Fall aufmerksam machen, eine sich nun schon mehr als 6 Jahre hinzie-
hende Rechtsbeugungsorgie , die mit rechtswidriger Vernichtung unserer Existenz durch die Koblenzer Justiz
und rechtswidriger Zwangsräumung unserer seit 17 jahren angemieteten Wohnung, ohne rechtsgültige Kündigung , auf der Basis von aktenkundigem Prozessbetrug mittels Urkundenfälschung und aktenkundigen
uneidlichen Falschaussagen .
Hier hat der RLP- Justizminiter Mertin mittlerweile dutzende Polizeibeamte, Staatsanwälte, Oberstattsanwällte
Richter, den AG- Direktor , den LG- Präsidenten, den OLG- Präsidenten , die Vizepräsidentin des VWG Mainz,
sowie das OVG Koblenz , zu Lakaien domestiziert und kriminalisiert, um einem Kollegen aus der Koblenzer
Anwaltskammer und seiner eigenen Fakultät, einen Gefallen zu erweisen, ob korruptiv oder nicht, was nicht nur uns einen Schaden in Höhe von mind. 250.000 Euro bescheert hat, sondern auch dem Steuezahler !
Die Justiz ist längst zum verlängerten Arm der jeweiligenRegierungen verkommen, und es wird immer schlimmer !
Das sollten Sie am Beispiel meines Schicksals mal veröffentlichen.
Ich kann Alles unter Beweis stellen. Bitte fordern Sie meine Unterlagen an.
Der Rechtsstaat existiert hier nur noch auf dem Papier, hat aber auch durch z. B. die Weisungsgebundenheit
der Staw und die Beförderungspraxis für Richter und Staatsanwälte schon Geburtsfekler !