Von Matthias Guericke.
Lebt der Rechtsstaat noch? Angesichts des Urteils des Bundesgerichtshofs im Verfahren gegen den "Maskenrichter" Christian Dettmar drängt sich diese Frage auf.
Die Frage nach dem Ende des Rechtsstaats, die angesichts des nahezu flächendeckenden Versagens der Justiz in der Coronakrise, von den Verwaltungsgerichten über die Verfassungsgerichte bis hin zur Strafjustiz, immer wieder gestellt wird, ist vor allem Ausdruck einer maßlosen Enttäuschung über die Justiz, als bloßer Begriffsstreit ist sie aber ziemlich fruchtlos. Was hier hilft, ist Differenzierung:
Wer als Mieter gegen eine Kündigung, als Vermieter auf Räumung, als Handwerker auf Werklohn oder als Unfallopfer auf Schadensersatz klagt, aber auch, wer als Angeklagter nach einer Trunkenheitsfahrt oder wegen Körperverletzung vor Gericht steht, hat in Deutschland nach wie vor begründete Aussichten auf ein faires rechtsstaatliches Verfahren, in dem das Recht zur Durchsetzung kommt. Dieser Anspruch wird sicher nicht immer erfüllt, aber doch in vielen Fällen.
Wenn es aber politisch wird, wenn es um Kritik am Staat, an der Regierung oder auch nur an einzelnen Politikern geht, sehen die Dinge anders aus. Dann gilt für die Justiz seit 2020, was bei Dante auf dem Tor zur Hölle steht: „Lasst, die ihr eintretet, alle Hoffnung fahren!“
Dabei sind es nicht die Lebensfremdheit der entscheidenden Richter (die mag es auch geben) und nicht ein Mangel an juristischer Kompetenz (kommt auch vor), die hier zu Urteilen führen, die die Grenzen des juristisch für möglich Gehaltenen und Vertretbaren regelmäßig sprengen. Es ist die Unfähigkeit, dem Konsensdruck der politisch Mächtigen, den tatsächlichen oder auch nur vermuteten Erwartungen der politmedialen Öffentlichkeit und dem ubiquitären Hang zum Konformismus innerhalb der Justiz zu widerstehen, die bei Verfahren mit politischer Relevanz regelmäßig zur Missachtung des juristischen Handwerks, zum Bruch juristischer Logik, zu sprachlos machender Ignoranz gegenüber unerwünscht erscheinenden Tatsachen und Argumenten und zum Verlust des Gespürs für Verhältnismäßigkeit führt. Das alles hätte in früheren Zeiten kaum ein kundiger Beobachter für möglich gehalten. Die Justiz ist – Ausnahmen bestätigen wie immer die Regel – Verfahren mit politischer Relevanz nicht gewachsen.
Der 2. Senat wollte das Verfahren beenden, aber nicht mit einem Freispruch
Nur vor diesem Hintergrund lässt sich das Urteil des 2. Senats des Bundesgerichtshofs gegen Christian Dettmar verstehen. Das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 23.08.2023 ist so schlecht begründet, dass die Hoffnung bestand, der BGH könne ein solches Urteil, auch wenn er wollte, allein um seinen Ruf zu schützen, nicht in der Revision bestätigen. Auch dass zwei renommierte Strafrechtsprofessorinnen in einer maßgeblichen juristischen Fachzeitschrift einen Aufsatz (1) zu dem erstinstanzlichen Urteil veröffentlichten, in dem sie die Aufhebung des Urteils als zwingend beurteilten und dies ausführlich begründeten, wurde als Hoffnungszeichen gewertet. Ganz deutlich in Richtung Urteilsaufhebung schienen aber die Zeichen zu stehen, als selbst der Generalbundesanwalt die Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils und die Rückverweisung an eine andere Kammer des Landgerichts Erfurt beantragte. Nach diesem Antrag konnte man meinen, dass es nur noch um die Frage gehe, ob die Sache zur erneuten Verhandlung an das Landgericht Erfurt zurückverwiesen oder der Angeklagte vom BGH freigesprochen wird, was das Ende des Verfahrens bedeutet hätte.
Der 2. Senat wollte das Verfahren in der Tat beenden, allerdings nicht mit einem Freispruch. Die Begründung ist überraschend: Während es bisher ständige Rechtsprechung des BGH war, dass es bei Verstößen gegen Verfahrensvorschriften für die Frage, ob eine elementare Rechtsverletzung im Sinne von § 339 StGB vorliegt, auf eine wertende Gesamtbetrachtung aller objektiven und subjektiven Umstände ankommt,(2) erklärte er hier, dass die Motive des Angeklagten und die Frage, ob der erlassene Beschluss materiell rechtskonform war, irrelevant seien. Das heißt: Ob es dem Angeklagten darauf ankam, Kindeswohlgefährdungen abzuwenden oder nicht, ob die Maskenpflicht in der Schule wirksam war oder nicht, ob sie das Kindeswohl gefährdete oder harmlos war, im Ergebnis verhältnismäßig oder verfassungswidrig, soll alles irrelevant für die Frage der elementaren Rechtsverletzung sein.
Die (angeblichen) Verfahrensverstöße – bei der mündlichen Urteilsbegründung blieb hier vieles im Ungefähren, hervorgehoben wurde aber, dass der Angeklagte Sachverständige von seiner privaten E-Mail-Adresse angeschrieben habe (!) – seien so schwerwiegend, dass es auf die weiteren Umstände nicht ankäme. Mit dieser Begründung wurde auch die Ablehnung eines Beweisantrages der Verteidigung durch das Landgericht, der auf die Aufklärung der tatsächlichen Fragen zu den Coronamaßnahmen abzielte, für rechtsfehlerfrei erklärt. Und nur mit dieser Begründung konnte der Bundesgerichtshof die Revision des Angeklagten verwerfen, denn die Frage, ob der Beschluss im Ergebnis materiell rechtskonform war, hatte das Landgericht eben nicht aufgeklärt.
Für eine endgültige Beurteilung muss man die schriftliche Urteilsbegründung abwarten, aber nach dem, was der mündlichen Urteilsbegründung durch die Vorsitzende des 2. Strafsenats und der Pressemitteilung des BGH zum Urteil zu entnehmen ist, hat der 2. Senat mindestens bei einer zentralen Frage des Rechtsbeugungstatbestandes unter der Hand die ständige Rechtsprechung des BGH aufgegeben, um die Revision des Angeklagten verwerfen zu können. Dass er auch die Freiheitsstrafe in Höhe von 2 Jahren nicht zu beanstanden hatte, überrascht dann nicht mehr.
Autor Matthias Guericke ist Mitglied des Netzwerkes KRiStA („Kritische Richter und Staatsanwälte“), wo dieser Beitrag zuerst erschien.
Das Netzwerk Kritische Richter und Staatsanwälte (KRiStA) ruft zur Unterstützung von Christian Dettmar auf! Hier der Link zum Spendenaufruf und Spendenkonto.
Endnoten
(1) Hoven/Rostalski: Grenzen der Rechtsbeugung bei der Annahme von Befangenheit. Zugleich eine Anmerkung zu LG Erfurt – 2 KLs 542 Js 11498/21, NStZ 2024, 65.
(2) BGH 21.01.2021, 4 StR 83/20, juris Rn. 23; BGH 13.05.2015, 3 StR 498/14, juris Rn. 12; BGH 15.08.2018, 2 StR 474/17, juris Rn. 20. Wertende Gesamtbetrachtung heißt, dass alle Umstände in die Waagschale zu werfen sind und erst danach entschieden werden kann, ob eine elementare Rechtsverletzung vorliegt. Ein für sich genommen nicht ausreichend gewichtiger Verfahrensverstoß kann durch hinzukommende verwerfliche Motive des Angeklagten das erforderliche Gewicht gewinnen, umgekehrt können aber positiv zu würdigende Motive die Bewertung als elementaren Rechtsverstoß verhindern. Ebenso muss, wenn die Entscheidung im Ergebnis rechtskonform war, dies immer in der Gesamtbewertung zugunsten des Angeklagten berücksichtigt werden.
Dann wollen wir mal schön differenzieren… Auf eine gerechte Abwägung des Strafmaßes darf ein politisch in Ungnade gefallener Richter in dieser, seit Merkel stramm linksgrün-woke abdriftenden Republik keinen Anspruch mehr haben? Das Urteil, wenn auch zur Bewährung ausgesetzt, hat den sozialen Absturz zur Folge, der mit dem Verlust der Verbeamtung und der damit verbundenen Pensionsansprüche verbunden ist. Politische Justiz hat in Deutschland schon immer gnadenlos auf Vernichtung der Existenz des Delinquenten abgezielt. Tausende freilaufende migrantische Vergewaltiger dürften sich die Augen reiben, wenn sie von dem Fall Dettmer erführen! Der Vorwurf der Rechtbeugung zum Schutz des Kindswohls vor der so sinnlosen wie krankmachenden Maskentragepflicht ist und bleibt eine perfide politische Justizintrige! Ich hoffe, die Rechtsmittel sind noch nicht erschöpft. Da sollte nich etwas gehen – mit dem Differenzieren.
Irrelevant – dieses Adjektiv lese ich in den Urteilen bezüglich Corona-Verfahren leider sehr oft. Zuletzt in der Entscheidungveröffentlichung des OVG in NRW bezüglich der Grundrechtseinschränkungen (wir wissen: Maske, Betretungsverbote, etc.) für nicht geimpfte Grundrechtsträger. Vielleicht geschieht das alles nur prophylaktisch, damit entmandatierte Politiker nicht noch strafrechtlich belangt werden können. Nun ja, offensichtlich ist alles geplant – das einzige was diese Personen jetzt noch benötigen ist wieder eine „Pandemie“. Es lebe EVENT201.
@T.Schneegaß: Bei Bagatelldelikten wie Messermord oder Vergewaltigung bietet die „richtige“ Nationalität (vorzugsweise eine aus dem afrikanischen oder orientalischen Raum) und bei Cum Ex-Beteiligungen u. ä. das „richtige“ Parteibuch (vorzugsweise das der SPD) uneingeschränkte Immunität. Eine Aufhebung dieser Immunität ist nicht vorgesehen.
Ich schließe mich Matthias Bartons Vorschlag an Herrn Dettmer für das Bundesverdienstkreuz vorzuschlagen. Gründen wir eine Initiative.
Es geht beim Verfahren gegen den armen Richter Dettmar nicht mehr um Corona. Die Politik ist mit dem Thema durch und wartet nur darauf, die gewonnen Fertigkeiten des verfassungswidrig-autoritären Durchregierens in der nächsten absichtlich herbeigeführten Krise zu perfektionieren. Ein Rechtsstaat, in dem dieses möglich ist, funktioniert in politischen Angelegenheiten nicht mehr und Menschen mit juristischer Ausbildung sind vielleicht die Letzten, die das begreifen. Herrn Dettmar dürfte dies nun allerdings aufgegangen sein. Seine meisten Kollegen waren schneller und werden in der kommenden Spielebene der Demokratieabschaffung nicht querschießen.
Aber natürlich funktionieren die Gerichte noch, wenn es, um persönliche Schicksale geht. Aber auch da, gibt es Zweifel oder schon nur Wut: die Vergewaltiger der frei gesetzt wird, weil er sich gut integriert hat – das ist schon eine Schande. So wie der Mafiozo der in Berlin seine Strafe nicht absitzen konnte, weil es angeblich keine Plätze gab. Das alles sind nur Kleinigkeiten, Sie sind es aber die die ganze Justiz und den Staat gleich mit de-legitimieren.
Wenn es hier mal noch Rechts und Ordnung herrschen sollten, braucht man dann ein Tribunal, das die Richter und Staatsanwälte entsprechend bestraft. Ohne gibt es nämlich keine Gerechtigkeit.
Selbstverständlich sollten sich Richter an geltendes Recht halten.
Allerdings wurde nach dem Dritten Reich Richtern genau dies zum Vorwurf gemacht.
Sie hätten die Pflicht gehabt, ihrem Gewissen zu folgen, genau dies darf aber heute nicht mehr gelten.
Gegen Herrn Dettmar wäre allenfalls eine geringe Strafe angemessen gewesen.
Das hier nun ein Mann wirtschaftlich vernichtet wird, erweckt den Eindruck einer Rachejustiz,
die jeden zerstört, der es wagt, nicht auf Regierungslinie zu sein.