Von Matthias Guericke.
Lebt der Rechtsstaat noch? Angesichts des Urteils des Bundesgerichtshofs im Verfahren gegen den "Maskenrichter" Christian Dettmar drängt sich diese Frage auf.
Die Frage nach dem Ende des Rechtsstaats, die angesichts des nahezu flächendeckenden Versagens der Justiz in der Coronakrise, von den Verwaltungsgerichten über die Verfassungsgerichte bis hin zur Strafjustiz, immer wieder gestellt wird, ist vor allem Ausdruck einer maßlosen Enttäuschung über die Justiz, als bloßer Begriffsstreit ist sie aber ziemlich fruchtlos. Was hier hilft, ist Differenzierung:
Wer als Mieter gegen eine Kündigung, als Vermieter auf Räumung, als Handwerker auf Werklohn oder als Unfallopfer auf Schadensersatz klagt, aber auch, wer als Angeklagter nach einer Trunkenheitsfahrt oder wegen Körperverletzung vor Gericht steht, hat in Deutschland nach wie vor begründete Aussichten auf ein faires rechtsstaatliches Verfahren, in dem das Recht zur Durchsetzung kommt. Dieser Anspruch wird sicher nicht immer erfüllt, aber doch in vielen Fällen.
Wenn es aber politisch wird, wenn es um Kritik am Staat, an der Regierung oder auch nur an einzelnen Politikern geht, sehen die Dinge anders aus. Dann gilt für die Justiz seit 2020, was bei Dante auf dem Tor zur Hölle steht: „Lasst, die ihr eintretet, alle Hoffnung fahren!“
Dabei sind es nicht die Lebensfremdheit der entscheidenden Richter (die mag es auch geben) und nicht ein Mangel an juristischer Kompetenz (kommt auch vor), die hier zu Urteilen führen, die die Grenzen des juristisch für möglich Gehaltenen und Vertretbaren regelmäßig sprengen. Es ist die Unfähigkeit, dem Konsensdruck der politisch Mächtigen, den tatsächlichen oder auch nur vermuteten Erwartungen der politmedialen Öffentlichkeit und dem ubiquitären Hang zum Konformismus innerhalb der Justiz zu widerstehen, die bei Verfahren mit politischer Relevanz regelmäßig zur Missachtung des juristischen Handwerks, zum Bruch juristischer Logik, zu sprachlos machender Ignoranz gegenüber unerwünscht erscheinenden Tatsachen und Argumenten und zum Verlust des Gespürs für Verhältnismäßigkeit führt. Das alles hätte in früheren Zeiten kaum ein kundiger Beobachter für möglich gehalten. Die Justiz ist – Ausnahmen bestätigen wie immer die Regel – Verfahren mit politischer Relevanz nicht gewachsen.
Der 2. Senat wollte das Verfahren beenden, aber nicht mit einem Freispruch
Nur vor diesem Hintergrund lässt sich das Urteil des 2. Senats des Bundesgerichtshofs gegen Christian Dettmar verstehen. Das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 23.08.2023 ist so schlecht begründet, dass die Hoffnung bestand, der BGH könne ein solches Urteil, auch wenn er wollte, allein um seinen Ruf zu schützen, nicht in der Revision bestätigen. Auch dass zwei renommierte Strafrechtsprofessorinnen in einer maßgeblichen juristischen Fachzeitschrift einen Aufsatz (1) zu dem erstinstanzlichen Urteil veröffentlichten, in dem sie die Aufhebung des Urteils als zwingend beurteilten und dies ausführlich begründeten, wurde als Hoffnungszeichen gewertet. Ganz deutlich in Richtung Urteilsaufhebung schienen aber die Zeichen zu stehen, als selbst der Generalbundesanwalt die Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils und die Rückverweisung an eine andere Kammer des Landgerichts Erfurt beantragte. Nach diesem Antrag konnte man meinen, dass es nur noch um die Frage gehe, ob die Sache zur erneuten Verhandlung an das Landgericht Erfurt zurückverwiesen oder der Angeklagte vom BGH freigesprochen wird, was das Ende des Verfahrens bedeutet hätte.
Der 2. Senat wollte das Verfahren in der Tat beenden, allerdings nicht mit einem Freispruch. Die Begründung ist überraschend: Während es bisher ständige Rechtsprechung des BGH war, dass es bei Verstößen gegen Verfahrensvorschriften für die Frage, ob eine elementare Rechtsverletzung im Sinne von § 339 StGB vorliegt, auf eine wertende Gesamtbetrachtung aller objektiven und subjektiven Umstände ankommt,(2) erklärte er hier, dass die Motive des Angeklagten und die Frage, ob der erlassene Beschluss materiell rechtskonform war, irrelevant seien. Das heißt: Ob es dem Angeklagten darauf ankam, Kindeswohlgefährdungen abzuwenden oder nicht, ob die Maskenpflicht in der Schule wirksam war oder nicht, ob sie das Kindeswohl gefährdete oder harmlos war, im Ergebnis verhältnismäßig oder verfassungswidrig, soll alles irrelevant für die Frage der elementaren Rechtsverletzung sein.
Die (angeblichen) Verfahrensverstöße – bei der mündlichen Urteilsbegründung blieb hier vieles im Ungefähren, hervorgehoben wurde aber, dass der Angeklagte Sachverständige von seiner privaten E-Mail-Adresse angeschrieben habe (!) – seien so schwerwiegend, dass es auf die weiteren Umstände nicht ankäme. Mit dieser Begründung wurde auch die Ablehnung eines Beweisantrages der Verteidigung durch das Landgericht, der auf die Aufklärung der tatsächlichen Fragen zu den Coronamaßnahmen abzielte, für rechtsfehlerfrei erklärt. Und nur mit dieser Begründung konnte der Bundesgerichtshof die Revision des Angeklagten verwerfen, denn die Frage, ob der Beschluss im Ergebnis materiell rechtskonform war, hatte das Landgericht eben nicht aufgeklärt.
Für eine endgültige Beurteilung muss man die schriftliche Urteilsbegründung abwarten, aber nach dem, was der mündlichen Urteilsbegründung durch die Vorsitzende des 2. Strafsenats und der Pressemitteilung des BGH zum Urteil zu entnehmen ist, hat der 2. Senat mindestens bei einer zentralen Frage des Rechtsbeugungstatbestandes unter der Hand die ständige Rechtsprechung des BGH aufgegeben, um die Revision des Angeklagten verwerfen zu können. Dass er auch die Freiheitsstrafe in Höhe von 2 Jahren nicht zu beanstanden hatte, überrascht dann nicht mehr.
Autor Matthias Guericke ist Mitglied des Netzwerkes KRiStA („Kritische Richter und Staatsanwälte“), wo dieser Beitrag zuerst erschien.
Das Netzwerk Kritische Richter und Staatsanwälte (KRiStA) ruft zur Unterstützung von Christian Dettmar auf! Hier der Link zum Spendenaufruf und Spendenkonto.
Endnoten
(1) Hoven/Rostalski: Grenzen der Rechtsbeugung bei der Annahme von Befangenheit. Zugleich eine Anmerkung zu LG Erfurt – 2 KLs 542 Js 11498/21, NStZ 2024, 65.
(2) BGH 21.01.2021, 4 StR 83/20, juris Rn. 23; BGH 13.05.2015, 3 StR 498/14, juris Rn. 12; BGH 15.08.2018, 2 StR 474/17, juris Rn. 20. Wertende Gesamtbetrachtung heißt, dass alle Umstände in die Waagschale zu werfen sind und erst danach entschieden werden kann, ob eine elementare Rechtsverletzung vorliegt. Ein für sich genommen nicht ausreichend gewichtiger Verfahrensverstoß kann durch hinzukommende verwerfliche Motive des Angeklagten das erforderliche Gewicht gewinnen, umgekehrt können aber positiv zu würdigende Motive die Bewertung als elementaren Rechtsverstoß verhindern. Ebenso muss, wenn die Entscheidung im Ergebnis rechtskonform war, dies immer in der Gesamtbewertung zugunsten des Angeklagten berücksichtigt werden.
Herr Dörre, Sie wollen es nicht begreifen. „Auch Richter haben sich an die geltende Gesetzeslage zu halten“. Mit diesem Argumentationskniff haben sich alle furchtbaren Juristen nach 45 herausgewunden und munter weiter Karriere gemacht (während man 17-jährige unfreiwillige SS-Mitglieder, generiert durch Heldenklau bei der Wehrmacht, totgeschlagen hat; die hätten ja schließlich rechtzeitig die Verwerflichkeit ihres Tuns erkennen können und….. ja was? …. sich suizidieren können). Ein für einen Durchschnittsalman nicht nachvollziehbares Mindset besteht darin, eine offensichtlich irrsinnige Gesetzeslage in Extremsituationen zu ignorieren. Richter Dettmar hat sich insofern undeutsch verhalten und wird deshalb jetzt in den Ruin getrieben, obwohl die offengelegten RKI-Files ihm wissenschaftlich recht geben. Kann man niemandem woanders auf dem Planeten plausibel machen.
Karsten Dörre: „Ich kann dem BGH folgen.“ Nicht nur Sie. Durch zu viele Leute wie Sie waren Volksgerichtshof und Oberstes Gericht der DDR möglich und sind solche Urteile des BGH heute möglich. Sie werden noch oft Gelegenheit bekommen, Urteile dieser „Juristen“ folgen zu können.
Rechtsbeugung beinhaltet zwingend, daß mit einem Urteil auch unrecht gesprochen wurde, was also festzustellen gewesen wäre. Das BGH hätte mithin an das Landesgericht zurückweisen können mit dem Auftrag, ausschließlich Verfahrensbeugung zu prüfen, quasi als Schuß vor den Bug und Gelegenheit, aufzupassen, nicht nur selber das Recht zu beugen. Die Frage ist doch, warum das BGH sich gezwungen sah, es tatsächlich zu wagen, sich dieser Rechtsbeugung anzuschließen, anstatt sich elegant herauszuhalten. Es muß also enormer Druck oder sogar extreme Drohung dahinterstecken oder zumindest die Angst vor entsprechenden Folgen vorhanden sein. Unfähigkeit alleine sowie auch vorauseilender Gehorsam können es jedenfalls nicht sein. Es gab keine Pandemie. Es handelte sich lediglich um die Testung für die Entwicklung von Biowaffen, die bewußt Kollateralschäden bis hin zum Tod, also Massenmord vorsah. Da spielen Kräfte auf, denen sich niemand entgegenzustellen mag, schon gar nicht die Justiz.
@T. Schneegaß / 29.11.2024 -
„@L. Luhmann: “Was ich seit 2020 weiß: Deutschland wurde tatsächlich nie entnazifiziert ..„ Ich erinnere mich an den Kommentar eines Achse-Foristen während der Hochphase des PLANdemie-Terrors. Darin äußerte er seine Überzeugung, dass 70 % unserer lieben Nachbarn und Landsleute ohne mit der Wimper zu zucken auf die Wachtürme von KZ steigen würden, um die “Behandlung„ der vom Regime zum Feind Erklärten abzusichern und zu bejubeln. Dem war gestern, dem ist heute und dem wird auch morgen nichts hinzuzufügen sein.“ – Tja, eine ähnliche Sichtweise hatte und habe ich auch.
@Karsten Dörre. Klar, wenn einem das psychische und physische Wohl von Kindern am Hintern vorbei geht. Ist es Dettmar aber nicht. Er hat sich sogar Gutachten vor seiner Urteilsbegründung eingeholt. Er lag komplett richtig, wie wir heute wissen.
@ Karsten Dörre – Der Freisler und seine Nazirichterkollegen und die in der DDR haben sich damals auch an geltendes Recht gehalten.
Und daß der Richter Dettmar mit Vorsatz und Chuzpe handelte, um wehrlose Kinder vor gravierenden körperlichen und seelischen Schäden zu bewahren – also Sie dürften weit und breit der Einzige sein, der ihm daraus einen juristischen Strick dreht.
Was soll´s. Solche wie Sie muß es halt auch geben.
Wir hingegen werden später Straßen nach ihm und den anderen Helden benennen, wie z.B. Dr. Füllmich, der seit mehr als einem Jahr im Knast sitzt und – rechtlich sicher einwandfrei begründbar- gefoltert wird.
Wir werden diesen Helden und Opfern des Regimes später Denkmäler setzen, während wir uns mit den vielen Filbingern unter den Unrechtsprechern bald vor Gericht darüber streiten, ob wir sie auch „Furchtbare Juristen“ nennen dürfen.
Weil sie Furchtbares getan haben.
Mir tut Christian Dettmar in der Seele leid. Ich kann jedoch nur schwer verstehen, dass dieser erfahrene Richter sich so unbedarft auf gefährliches Eis begeben hat. Verfahrenstechnisch war die Sache wohl nicht astrein. Mit etwas Großzügigkeit aber und dem heutigen Wissen über die Nutzlosigkeit und zum Teil folgenschwere gesundheitlichen Auswirkungen der Corona Maßnahmen und den neuesten Informationen über deren zustande kommen, hätte man das Urteil mit etwas gutem Willen gesichtswahrend aufheben können. Das „Hohe Gericht“ wollte es einfach nicht, denn wer nicht hören will muss fühlen. Gerade was die Coronazeit betrifft, verstehen „die“ keinen Spaß. Da wurde gnadenlos geurteilt. Das nun ergangene höchstrichterliche Urteil setzt dem ganzen noch die Krone auf und zeigt wie ekelhaft und kalt das System sein kann, wenn einer es wagt gegen den Strom zu schwimmen. Leben wir wirklich noch in einer funktionierenden Demokratie?