Von Matthias Guericke.
Lebt der Rechtsstaat noch? Angesichts des Urteils des Bundesgerichtshofs im Verfahren gegen den "Maskenrichter" Christian Dettmar drängt sich diese Frage auf.
Die Frage nach dem Ende des Rechtsstaats, die angesichts des nahezu flächendeckenden Versagens der Justiz in der Coronakrise, von den Verwaltungsgerichten über die Verfassungsgerichte bis hin zur Strafjustiz, immer wieder gestellt wird, ist vor allem Ausdruck einer maßlosen Enttäuschung über die Justiz, als bloßer Begriffsstreit ist sie aber ziemlich fruchtlos. Was hier hilft, ist Differenzierung:
Wer als Mieter gegen eine Kündigung, als Vermieter auf Räumung, als Handwerker auf Werklohn oder als Unfallopfer auf Schadensersatz klagt, aber auch, wer als Angeklagter nach einer Trunkenheitsfahrt oder wegen Körperverletzung vor Gericht steht, hat in Deutschland nach wie vor begründete Aussichten auf ein faires rechtsstaatliches Verfahren, in dem das Recht zur Durchsetzung kommt. Dieser Anspruch wird sicher nicht immer erfüllt, aber doch in vielen Fällen.
Wenn es aber politisch wird, wenn es um Kritik am Staat, an der Regierung oder auch nur an einzelnen Politikern geht, sehen die Dinge anders aus. Dann gilt für die Justiz seit 2020, was bei Dante auf dem Tor zur Hölle steht: „Lasst, die ihr eintretet, alle Hoffnung fahren!“
Dabei sind es nicht die Lebensfremdheit der entscheidenden Richter (die mag es auch geben) und nicht ein Mangel an juristischer Kompetenz (kommt auch vor), die hier zu Urteilen führen, die die Grenzen des juristisch für möglich Gehaltenen und Vertretbaren regelmäßig sprengen. Es ist die Unfähigkeit, dem Konsensdruck der politisch Mächtigen, den tatsächlichen oder auch nur vermuteten Erwartungen der politmedialen Öffentlichkeit und dem ubiquitären Hang zum Konformismus innerhalb der Justiz zu widerstehen, die bei Verfahren mit politischer Relevanz regelmäßig zur Missachtung des juristischen Handwerks, zum Bruch juristischer Logik, zu sprachlos machender Ignoranz gegenüber unerwünscht erscheinenden Tatsachen und Argumenten und zum Verlust des Gespürs für Verhältnismäßigkeit führt. Das alles hätte in früheren Zeiten kaum ein kundiger Beobachter für möglich gehalten. Die Justiz ist – Ausnahmen bestätigen wie immer die Regel – Verfahren mit politischer Relevanz nicht gewachsen.
Der 2. Senat wollte das Verfahren beenden, aber nicht mit einem Freispruch
Nur vor diesem Hintergrund lässt sich das Urteil des 2. Senats des Bundesgerichtshofs gegen Christian Dettmar verstehen. Das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 23.08.2023 ist so schlecht begründet, dass die Hoffnung bestand, der BGH könne ein solches Urteil, auch wenn er wollte, allein um seinen Ruf zu schützen, nicht in der Revision bestätigen. Auch dass zwei renommierte Strafrechtsprofessorinnen in einer maßgeblichen juristischen Fachzeitschrift einen Aufsatz (1) zu dem erstinstanzlichen Urteil veröffentlichten, in dem sie die Aufhebung des Urteils als zwingend beurteilten und dies ausführlich begründeten, wurde als Hoffnungszeichen gewertet. Ganz deutlich in Richtung Urteilsaufhebung schienen aber die Zeichen zu stehen, als selbst der Generalbundesanwalt die Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils und die Rückverweisung an eine andere Kammer des Landgerichts Erfurt beantragte. Nach diesem Antrag konnte man meinen, dass es nur noch um die Frage gehe, ob die Sache zur erneuten Verhandlung an das Landgericht Erfurt zurückverwiesen oder der Angeklagte vom BGH freigesprochen wird, was das Ende des Verfahrens bedeutet hätte.
Der 2. Senat wollte das Verfahren in der Tat beenden, allerdings nicht mit einem Freispruch. Die Begründung ist überraschend: Während es bisher ständige Rechtsprechung des BGH war, dass es bei Verstößen gegen Verfahrensvorschriften für die Frage, ob eine elementare Rechtsverletzung im Sinne von § 339 StGB vorliegt, auf eine wertende Gesamtbetrachtung aller objektiven und subjektiven Umstände ankommt,(2) erklärte er hier, dass die Motive des Angeklagten und die Frage, ob der erlassene Beschluss materiell rechtskonform war, irrelevant seien. Das heißt: Ob es dem Angeklagten darauf ankam, Kindeswohlgefährdungen abzuwenden oder nicht, ob die Maskenpflicht in der Schule wirksam war oder nicht, ob sie das Kindeswohl gefährdete oder harmlos war, im Ergebnis verhältnismäßig oder verfassungswidrig, soll alles irrelevant für die Frage der elementaren Rechtsverletzung sein.
Die (angeblichen) Verfahrensverstöße – bei der mündlichen Urteilsbegründung blieb hier vieles im Ungefähren, hervorgehoben wurde aber, dass der Angeklagte Sachverständige von seiner privaten E-Mail-Adresse angeschrieben habe (!) – seien so schwerwiegend, dass es auf die weiteren Umstände nicht ankäme. Mit dieser Begründung wurde auch die Ablehnung eines Beweisantrages der Verteidigung durch das Landgericht, der auf die Aufklärung der tatsächlichen Fragen zu den Coronamaßnahmen abzielte, für rechtsfehlerfrei erklärt. Und nur mit dieser Begründung konnte der Bundesgerichtshof die Revision des Angeklagten verwerfen, denn die Frage, ob der Beschluss im Ergebnis materiell rechtskonform war, hatte das Landgericht eben nicht aufgeklärt.
Für eine endgültige Beurteilung muss man die schriftliche Urteilsbegründung abwarten, aber nach dem, was der mündlichen Urteilsbegründung durch die Vorsitzende des 2. Strafsenats und der Pressemitteilung des BGH zum Urteil zu entnehmen ist, hat der 2. Senat mindestens bei einer zentralen Frage des Rechtsbeugungstatbestandes unter der Hand die ständige Rechtsprechung des BGH aufgegeben, um die Revision des Angeklagten verwerfen zu können. Dass er auch die Freiheitsstrafe in Höhe von 2 Jahren nicht zu beanstanden hatte, überrascht dann nicht mehr.
Autor Matthias Guericke ist Mitglied des Netzwerkes KRiStA („Kritische Richter und Staatsanwälte“), wo dieser Beitrag zuerst erschien.
Das Netzwerk Kritische Richter und Staatsanwälte (KRiStA) ruft zur Unterstützung von Christian Dettmar auf! Hier der Link zum Spendenaufruf und Spendenkonto.
Endnoten
(1) Hoven/Rostalski: Grenzen der Rechtsbeugung bei der Annahme von Befangenheit. Zugleich eine Anmerkung zu LG Erfurt – 2 KLs 542 Js 11498/21, NStZ 2024, 65.
(2) BGH 21.01.2021, 4 StR 83/20, juris Rn. 23; BGH 13.05.2015, 3 StR 498/14, juris Rn. 12; BGH 15.08.2018, 2 StR 474/17, juris Rn. 20. Wertende Gesamtbetrachtung heißt, dass alle Umstände in die Waagschale zu werfen sind und erst danach entschieden werden kann, ob eine elementare Rechtsverletzung vorliegt. Ein für sich genommen nicht ausreichend gewichtiger Verfahrensverstoß kann durch hinzukommende verwerfliche Motive des Angeklagten das erforderliche Gewicht gewinnen, umgekehrt können aber positiv zu würdigende Motive die Bewertung als elementaren Rechtsverstoß verhindern. Ebenso muss, wenn die Entscheidung im Ergebnis rechtskonform war, dies immer in der Gesamtbewertung zugunsten des Angeklagten berücksichtigt werden.
@Richard Loewe – Spende ist gebongt! Nächster Schritt, Dettmar vorschlagen für das Bundesverdienstkreuz. Das geht über ein Formblatt bei den Staatskanzleien der Länder. Der Vorschlag stammt von Matthias Barton (hier im Forum) beste Grüße über den Teich
@Matthias Barton – das ist eine sehr gute Idee – wir schlagen Richter Dettmar wegen seines ausgezeichneten Rechtsbemühens entgegen aller „verordneten“ Staatsdummheit zum Schutz kindlicher Natur für das Bundesverdienstkreuz vor. Das macht man über ein Formular bei den Staatskanzleien der Länder unter „ Vorschlag für das Bundesverdienstkreuz“. beste Grüße
Der eigentliche Täter ist in der Klasse der Lehrer, welcher sich mit dem Zwingen gegenüber den Kindern, die Maske zu tragen, der Körperverletzung schuldig macht. Er gehört angeklagt, denn niemand kann sich hinter falschen, hier sogar kriminellen Anordnungen verstecken. Jeder hat abzuwägen und zu prüfen, soweit er irgend kann, bevor er einem Menschen, schon gar einem Kind Gewalt antut. Wer solche billigt oder gar fordert, hat das Recht auf Deckung hierfür verloren. Es gibt keinen Befehlsnotstand. Die betroffenen Eltern, seien es auch noch so wenige, hätten in die Klasse eindringen und es auf eine Konfrontation ankommen lassen sollen. Man muß für seine Kinder kämpfen. Die anderen kämpfen nur gegen sie, indem sie sie opfern.
Ich fühle mich wieder einmal bestätigt in meiner Übung, Achgut zu lesen. Ich habe in der öffentlichen Berichterstattung bislang nicht wahrgenommen, daß in der Rechtswissenschaft über eine höchst renommierte juristische Fachzeitschrift durch renommierte Strafrechtsprofessoren ein Aufsatz zu dem erstinstanzlichen Urteil veröffentlicht ist, nach dem die Aufhebung als zwingend beurteilt ist (das ist juristisch höchst heftiger Tobak!). Dies gilt um so mehr, wenn sogar der Generalbundesanwalt die Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils und die Rückverweisung an eine andere Kammer des Landgerichts Erfurt beantragt hatte. Dann muß der Bundesgerichtshof (BGH) schon besondere sprichwörtliche „Asse im Ärmel“ gehabt haben – an denen scheint es zu nach diesem Beitrag aber klar zu mangeln. Das würde einen sehr bitteren Nachgeschmack bei den Bürgern und schlimmen Verlust in den Rechtsstaat an sich und die Justiz im Besonderen zur Folge haben. Ich möchte aber an dieser Stelle auch klarstellen: Soweit mir aus der Medienberichterstattung im Tatsächlichen bekannt hat der betroffene Richter wohl gezielt nach Betroffenen gesucht, die in seine geschäftsverteilungsplanmäßige Zuständigkeit fallen, um mit gezielt nach seinem Gusto ausgewählten kontaktierten Sachverständigen das erwünschte „Beweisergebnis“ zu erzielen. Das wäre eines Richteramtes mehr als unwürdig und würde das Vertrauen in unseren Rechtsstaat massiv beschädigen! Doch wenn die tatsächlichen Feststellungen der erkennenden ersten Strafinstanz derart unzureichend waren, daß nicht nur juristische Lehre, sondern sogar der fallbefaßte Generalbundesanwalt Aufhebung und Zurückverweisung von der bloßen Rechtsmittelinstanz (BGH) zur Tatsacheninstanz (Landgericht) begehrten, gehörte wohl dem gefolgt, im Interesse unseres Rechtsstaates und des Vertrauens unserer Bürger in diesen. Eine abschließende juristische Meinung wird man sich -wie ich- ohne Aktenkenntnis nicht bilden können. Doch die kritischen Indizien machen sehr nachdenklich!
Nur der Vollständigkeit halber: Kein Geringer als der Verfassungsrechtler Dr. Ulrich Vosgerau hält das Urteil für nachvollziebar, weil 1. ein Familienrichter nicht wie ein Verwaltungsrichter zu agieren habe, er ist schließlich keiner und 2. ein Familienrichter nicht für ganze Schulklassen resp. die Schule entscheiden kann, sondern nur für Einzelfälle und er sich 3. diesen Fall selbst zugespielt hat, indem er hinter den Kulissen mit Betroffenen, Gutachtern und Dritten sich ins Benehmen setzte, was nicht Aufgabe eines Richters ist. Nachzuhören auf der Sonntagsrunde im Kontrafunk. Und was die #edle Gesinnung# anbelangt: Vorsicht – jeder dahergelaufene Robin Hood kann feierlich erklären, daß er das Geraubte nicht für sich behalten will. All die Corona- u. Klimarechtsbrüche haben sich genau dieser Argmentation bedient. Es sei schließlich alles gut gemeint, diene der Volksgesundheit und der Rettung des Planeten. Ein folternder Kriminaler, der doch nur das Leben eines Entführten retten wollte, wurde ob seiner guten Absicht bestraft, wenn auch gering. Das was gegen das Urteil spricht, ist ein anderer Punkt: Wäre es nicht um Corona-Befehle gegangen, sondern um einen beliebigen Blödsinn, hätte jedes Gericht die Sache vieeel tiefer gehängt.
@Heiko Engel: Ich bin bis heute nicht rehabilitiert worden, obwohl alle Gerichte kriminell gehandelt haben und in Berlin damals Tausende!!! von rechtwidrigen Urteilen im Fließbandverfahren verhängt worden sind. Deswegen wird heute zwecks Ablenkung von diesen unfassbaren Verbrechen diese hysterische Hetze gegen „Rechts“ betrieben. Man will schwere Verbrechen mit noch schwereren einfach tilgen, in der Politik geht so etwas, wir kennen das aus den beiden Diktaturen. Aber nicht nur die Justiz, auch die Medien beteiligen sich aktiv daran und auch das haben sie in den beiden Diktaturen getan. Die Taten, die Opfer und die Täter sind eben immer die gleichen.
Anerkennung, Herr Guericke. Sie trauen sich heraus aus der Gilde der Diederich Hesslings, aus der Reihe der Opportunisten. Ich habe nicht viel Achtung vor Juristen. Dabei wäre diese doch wichtig. Sie sind einer der wenigen -der mal Recht formulieren kann. Recht ist Klarheit. Geht mal wieder Eurem Beruf nach, Juristen. Ich formuliere es einmal eindeutig. Das kaiserliche Deutschland war ein Rechtsstaat. Gewiß nicht wegen des Kaisers. Die Bundesrepublik ist es nicht´.