Dies möge ja sein, gab die schiitische Familie zur Antwort. Aber der umgekehrte Fall, nämlich die Gewährung der Dispensation, wäre noch viel besser: Da gäbe es nicht nur einen geringen, sondern überhaupt keinen Eingriff. Auch nicht im umgekehrten Sinn zulasten der Schulbehörde. Diese würde ja nicht selbst einen Eingriff erleiden, sondern bloss darauf verzichten, aktiv in das Schamgefühl des Mädchens einzugreifen. Ein Argument, das ja wirklich einiges für sich hat. Auch fehle es an sonstigen Rechtfertigungen für das Obligatorium: Etwa dass der Schwimmunterricht integrativ wirke; denn er fand nur alle fünf Wochen statt und das Mädchen war in seiner Klasse bestens integriert. Etwa dass es wichtig sei, schwimmen zu können; denn das Mädchen konnte schon schwimmen. Kurzum, man möge doch bitte dispensieren.
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