Paragraph 20 unseres Strafgesetzbuches definiert die Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen: „Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung oder wegen Schwachsinns oder einer schweren anderen seelischen Abartigkeit unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.“ Spöttisch ließe sich das so kommentieren: Je irrsinniger die Tat, desto schuldunfähiger der Täter. http://www.tagesspiegel.de/meinung/die-pathologisierung-des-boesen/5922718.html