Rainer Grell / 12.01.2018 / 15:00 / Foto: Tim Maxeiner / 10 / Seite ausdrucken

Ist Vergewaltigung so schlimm wie Mord?

Noch nie hat mich ein Gedicht so berührt, wie diese Zeilen von Mascha Kaléko:

Vor meinem eignen Tod ist mir nicht bang,

nur vor dem Tode derer, die mir nah sind.

Wie soll ich leben, wenn sie nicht mehr da sind?

Allein im Nebel tast’ ich todentlang

und lass mich willig in das Dunkel treiben.

Das Gehen schmerzt nicht halb so wie das Bleiben.

Der weiß es wohl, dem gleiches widerfuhr;

– und die es trugen, mögen mir vergeben.

Bedenkt: den eignen Tod, den stirbt man nur,

doch mit dem Tod der andern muss man leben.

Dann kam mir plötzlich der Gedanke, dass es noch Schlimmeres gibt, als mit dem Tod der andern zu leben, nämlich mit dem eigenen Tod zu leben. So muss es Mädchen und Frauen gehen, die vergewaltigt worden sind.

Während meiner mehr als fünfjährigen Arbeit im Landespolizeipräsidium Baden-Württemberg, das ist (auch heute noch) die Polizeiabteilung des Innenministeriums, war ich unter anderem für Datenschutz, verdeckte Ermittlungen, Jugendkriminalität und vorbeugende Verbrechensbekämpfung (Prävention) zuständig. Dabei trieb mich ein Thema besonders um: Das Anzeigeverhalten vergewaltigter Frauen sowie das Ermittlungs- und Strafverfahren in solchen Fällen. Schon bald wurde mir klar: Für einen Mann ist es völlig unmöglich, sich in die Gefühlswelt einer vergewaltigten Frau wirklich hinein zu versetzen – es sei denn, er ist selbst einmal Opfer einer Vergewaltigung geworden. Das war die Zeit, wo ich Mitglied im Weißen Ring wurde, am 1. Februar 1983. Seither hat mich das Thema nicht mehr losgelassen. Seinerzeit wurde besonders heftig das Verhalten von Polizeibeamten gegenüber Frauen diskutiert, die eine Vergewaltigung anzeigen. Obwohl ich bis heute der Ansicht bin, dass das eigentliche Martyrium des Vergewaltigungsopfers nach der Tat die Hauptverhandlung ist, die Monate oder gar Jahre später stattfindet, habe ich damals ein Merkblatt „Verhalten von Polizeibeamten gegenüber vergewaltigten Frauen“ entwickelt, das nach wochenlangen internen Diskussionen in 10.000 Exemplaren an die Polizisten des Landes verteilt wurde.

Wenn ich hier von Vergewaltigung rede, meine ich stets die Begehungsform, die Kriminologen als „überfallartige“ Vergewaltigung bezeichnen, also nicht die sogenannte Beziehungstat, bei der dann Staatsanwalt und Verteidiger darüber streiten, ob es überhaupt eine Vergewaltigung war. Diese Begehungsform machte bisher 15 bis 20 Prozent aller angezeigten Vergewaltigungsfälle aus. Tendenz offenbar steigend.

Wo beginnt für Juristen die Vergewaltigung?

Almut Meyer und Dorothee Dienstbühl haben in einem ganz hervorragenden Beitrag auf der Achse die Situation der „Opfer ohne Lobby“ behandelt. Dabei geißeln sie zu Recht die teils lächerlichen „Vorfälle“, bei denen Politikerinnen, Journalistinnen und Aktivistinnen irgendwo Sexismus entdecken, der ihnen zufolge geahndet werden muss (Prototyp Rainer Brüderle/Laura Himmelreich) und kommen zu dem Schluss: „Die Übertreibung und das Aufbauschen solcher Sachverhalte ist eine Verhöhnung des Schicksals einer jeden Frau, deren Willen gebrochen, die tatsächlich gedemütigt, erniedrigt und gezwungen wurde, Haut, Hände, Zunge und Geschlechtsteil überall an und in ihrem Körper zu spüren.“

Ich möchte einen Aspekt aufgreifen, der in dem Beitrag nur gestreift wird: die Strafe für den Täter einer überfallartigen Vergewaltigung, einem Verbrechen also, bei dem keinerlei Beziehung zwischen Täter und Opfer bestand.

§ 177 StGB regelt die Straftatbestände des sexuellen Übergriffs, der sexuellen Nötigung und der Vergewaltigung in neun Absätzen. Man braucht auch als Jurist eine Weile, bis man herausgefunden hat, welche sexuellen Handlungen „gegen den erkennbaren Willen einer anderen Person“ als Vergewaltigung bewertet werden und welche Strafen darauf stehen. Das Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt vom 11. Mai 2011 („Istanbul-Konvention“), das in Deutschland nach der Ratifizierung am 12. Oktober 2017 am 1. Januar 2018 in Kraft getreten ist (Bundesgesetzblatt 2017 Teil II Nr. 19, Seite 1026), und in dem übrigens auch die Verpflichtung der Mitgliedstaaten geregelt ist, die Zwangsheirat unter Strafe zu stellen, definiert Vergewaltigung so (in Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe a):

„nicht einverständliches, sexuell bestimmtes vaginales, anales oder orales Eindringen in den Körper einer anderen Person mit einem Körperteil oder Gegenstand“.

Nach § 177 ist Vergewaltigung ein besonders schwerer Fall der sexuellen Nötigung. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn

- der Täter mit dem Opfer den Beischlaf vollzieht

- oder vollziehen lässt

- oder ähnliche sexuelle Handlungen an dem Opfer vornimmt oder von ihm vornehmen lässt, die dieses besonders erniedrigen, insbesondere wenn sie mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind – hierunter fallen auch Anal- und Oralverkehr

- oder die Tat von mehreren gemeinschaftlich begangen wird.

Die Mindeststrafe bei Vergewaltigung darf nicht unter zwei Jahren liegen, so dass Bewährung regelmäßig ausgeschlossen ist. Die Höchststrafe beträgt 15 Jahre.

Erkennbar gut gemeint, aber ...

In § 178 StGB heißt es dann: „Verursacht der Täter durch den sexuellen Übergriff, die sexuelle Nötigung oder Vergewaltigung (§ 177) wenigstens leichtfertig den Tod des Opfers, so ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.“

Das ist erkennbar gut gemeint, bedeutet aber: Wenn das vergewaltigte Mädchen oder die vergewaltigte Frau an den Folgen der Tat stirbt, wird der Täter härter bestraft, als wenn das Opfer ein Leben lang unter den Folgen der Tat leidet.

Deswegen habe ich in meinem Achgut-Beitrag „Ohnmacht, Bürger, Staat (1): Ausgeliefert“ vor einem Jahr geschrieben:

„Ebenso schrecklich ist die – eingangs erwähnte – Ohnmacht eines Verbrechensopfers, das dem Täter hilflos ausgeliefert ist. Im Falle eines Mordes ist diese Ohnmacht mit Vollendung der Tat zwar beendet. Dafür leiden jetzt die Angehörigen, insbesondere der Ehepartner, die Eltern und Großeltern. Im Falle einer Vergewaltigung leidet aber auch das Opfer, auf Jahre, eventuell sein ganzes Leben lang. Weswegen ich bestimmte Formen der Vergewaltigung genauso entsetzlich finde wie einen Mord und deshalb auch genauso bestrafen würde. Also mit lebenslänglicher Freiheitsstrafe, die bei uns in der Regel ohnehin nur 15 Jahre dauert.“ Von den neun Lesern, die ihre Meinung zu diesem Artikel geäußert haben, hat niemand daran Anstoß genommen, aber vielleicht haben sie diese Passage auch einfach übersehen, weil sie in einem größeren Zusammenhang stand.

Das Land, das sich um seine Täter sorgt

Aber hier und jetzt geht es um nichts anderes als um die angemessene Strafe für besonders schwere Fälle von Vergewaltigung, nämlich solche, die das Gefühlsleben der Opfer zerstören und sie deshalb zwingen, bis ans Ende ihrer Tage unter den Folgen der furchtbaren Tat zu leiden. Welche Strafe kann eine solche Tat sühnen, außer einer lebenslangen Freiheitsstrafe?

Unsere Rechtsordnung sieht den Mord als verwerflichste Straftat an. Es ist die einzige, die zwingend mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht ist, wenn auch in jüngster Zeit Tendenzen erkennbar sind, auch diese Strafe „weichzuspülen“. In dem Dossier „Der Kampf ums Recht“ habe ich die Entwicklung in dem Abschnitt „Lebenslänglich“ skizziert.

Für mich ist der Gedanke einfach unerträglich, dass die für den Rest ihres Lebens geschädigte Frau ihrem Peiniger eventuell an der Supermarktkasse als freiem Mann begegnet, und dieser sie dort frech angrinst und dabei womöglich eine unflätige Bemerkung macht. Zwar hat das Bundesverfassungsgericht den buchstäblich lebenslangen Freiheitsentzug durch Urteil vom 21. Juni 1977 (BVerfGE 45, S.187, 253 ff.) wegen Verstoßes gegen die Menschenwürde und das Rechtsstaatsprinzip für verfassungswidrig erklärt: Auch ein Mörder müsse grundsätzlich eine realistische Perspektive haben, irgendwann wieder in Freiheit leben zu können. Mit der Menschenwürde vergewaltigter Frauen, deren Leben durch eine einzige sinnlose Tat zerstört wurde, hat sich das Gericht aber noch nie befasst. Der Gesetzgeber sollte ihm dazu alsbald Gelegenheit geben. Bis das geschieht. gilt auch hier der Satz von Ralph Giordano: „Deutschland ist ein Land, das sich um seine Täter sorgt.“

Foto: Tim Maxeiner

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Jürgen Streeb / 12.01.2018

Vielen Dank für diesen Artikel, Herr Grell. Besonderer Dank für das Gedicht, das ich bislang nicht kannte, das aber meine Gefühle in wunderbarer Weise zum Ausdruck bringt. In der Überschrift zum Artikel findet sich das Wort “schlimm”. Das erinnert mich unweigerlich an den Ausspruch des Fußballtrainers Streich, der nach der Ermordung und Vergewaltigung der Freiburger Studentin sagte, der Bub hätte “was ganz Schlimmes getan”. Der Vergewaltigung folgte im genannten Fall der brutale Mord. Ist das Wort “schlimm” für diesen Tatbestand angemessen, oder ist das nicht gar eine weitere Erniedrigung und Verhöhnung des Opfers? Ich denke, die Angehörigen der jungen Frau werden sich in dem genannten Gedicht finden. Ich persönlich möchte Ihnen folgen, Herr Grell. Für mich ist eine Vergewaltigung eines der größten Verbrechen, die ein Mensch begehen kann. Ein Bankraub oder aber eine Steuerhinterziehung in Millionenhöhe sind im Vergleich dazu harmlos. Was aber ist die angemessene Strafe? Kann eine sehr harte Strafe das Leid der Betroffenen lindern? Schwer zu beantworten. Leichter fällt da schon die Annahme, dass eine milde Strafe das unsägliche Leid der Opfer noch vergrößert.

Marla Arbogast / 12.01.2018

Es werden nicht nur Mädchen und Frauen vergewaltigt, es werden auch Knaben und Männer vergewaltigt. Weltweit werden Millionen Männer in Gefängnissen und beim Militärdienst sexuell belästigt, mißbraucht und vergewaltigt. Ich empfinde für die männlichen Opfer ebenso viel Mitleid wie für die weiblichen.

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