Gastautor / 02.03.2020 / 13:00 / Foto: Pixabay / 13 / Seite ausdrucken

Ist der Windkraftausbau grundgesetzwidrig?

Von Piet Runger.

Windkraftskeptiker können vor den Verwaltungsgerichten zwei Einwände geltend machen: Umweltaspekte (hydrologische, geologische, natur- und tierschutzrechtliche oder medizinische Gründe) oder planungs- beziehungsweise baurechtliche Gründe. Meistens haben sie damit keinen Erfolg. Der Verwaltungs- und Verfassungsrechtler Norbert Grosse Hündfeld will Klägern gegen Windkraftanlagen nun ein wirkmächtigeres Instrument an die Hand geben. Die Auswirkungen könnten die Lage grundlegend verändern.

Unter den Windkraft-Investoren herrscht ungebremst ein Klondike-artiger Goldgräberrausch. In vielen Fällen sind die Bürgermeister der betroffenen Gemeinden weniger enthusiastisch, weil sie direkt mit den Folgen und dem Unmut ihrer Bürger konfrontiert sind. Die Landräte neigen jedoch dazu, die Gemeinden zur Ausweisung immer neuer Windvorrangzonen zu drängen – und oft stimmen die Verwaltungsgerichte ihnen zu. Dann rollen die Bagger an…

Norbert Grosse Hündfeld und sein Kollege, Prof. em. Dr. Friedrich Murswick (der Juristen durch seine Kommentare zum Verfassungsrecht bekannt ist), sind der Auffassung, dass diese Praxis gegen das Grundgesetz verstößt. Ihre Begründung:

1994 wurde im Rahmen des Einigungsvertrages der Umweltschutz durch den Paragraphen 20a ins Grundgesetz aufgenommen und zum „Staatsziel“ erklärt. Alle staatlichen Organe müssen sich danach richten und sind verpflichtet, „die natürlichen Lebensgrundlagen dauerhaft zu erhalten“ und sie „gegen durch menschliche Aktivitäten verursachte Beeinträchtigungen zu schützen.“ „Klimaschutz“ wird im GG nicht erwähnt, er ist ein Teil des Umweltschutzes.

Daraus ergibt sich: Der Staat darf die Schädigung/Zerstörung natürlicher Lebensgrundlagen nicht betreiben oder durch Dritte fördern. Es gilt dabei ein „Verschlechterungsverbot“ des Schutzniveaus für staatliche Institutionen, sagen Grosse Hündfeld und Murswick.

Artikel 20a GG verlangt eine Güterabwägung

Da die rund 30.000 Windräder in Deutschland einerseits dem Umweltschutz dienen sollen, andererseits aber selbst die Umwelt schädigen (Vogelschlag, Infraschall, Landschaftszerstörung, etc.), verlangt der Art. 20a GG eine Güterabwägung: Ist der Nutzen für die Umwelt größer als der Schaden? Anders gefragt: Sind die Umweltschäden, die durch die Windkraft abgewendet werden, mindestens genauso groß, wie die Schäden, die durch den Ausbau entstehen?

Das weiß niemand. Im Herbst 2010 hat die Bundesregierung die Laufzeiten der Atomkraftwerke verlängert, mit dem Argument, man benötige noch mindestens 10 bis 12 Jahre, um durch Forschung beurteilen zu können, ob eine Umstellung auf „erneuerbare Energien“ tatsächlich „zieltauglich“ sei. Das Ziel schreibt §1 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) vor: Die Regierung muss die Energieversorgung preiswert, umweltfreundlich und versorgungssicher organisieren. Zur Finanzierung der Forschung wurde die Kernbrennelementesteuer erhoben. Dann kam Fukushima (März 2011) und alles war vergessen. Über Nacht stellten „Experten“ fest: Eine hundertprotzentige „erneuerbare“ Energieversorgung ist möglich.

Der Sinn der Windkraft ist übrigens nicht die „Abwendung des „Klimawandels“, sondern ihr Beitrag zur Vermeidung von CO2-Emissionen. Was also fehlt, ist die Bilanz des Beitrags deutscher Windräder zur Vermeidung der Erderwärmung in Relation zur Schädigung natürlicher Lebensgrundlagen. Durch den europäischen Handel mit Emissionszertifikaten beträgt diese Bilanz jedoch Null – denn den CO2-Emissionen ist es egal, ob sie in Deutschland, Tschechien oder Polen entstehen…

Klagen können Umweltverbände und Gemeinden

Zumindest unter den Rahmenbedingen des EU-Emissionshandels ist die staatliche Förderung der Windenergie in Deutschland darum verfassungswidrig.

Da der Art. 20a GG nicht dem Schutz individueller Interessen, sondern dem Gemeinwohl dient, kann eine Einzelperson vor Gericht seine Verletzung nicht geltend machen. Klagen können aber Umweltverbände und Gemeinden.

Nicht nur gegen den unmittelbaren Bau lässt sich der Artikel in Stellung bringen, auch gegen die gesetzlichen Grundlagen: Klageberechtigte Naturschutzverbände können zum Beispiel mit dem Instrument der konkreten beziehungsweise. abstrakten Normenkontrolle gegen die aufgeweichten Neufassungen der Artenschutzvorschrift oder des Bundesnaturschutzgesetzes vorgehen. Und natürlich kann auch das EEG (Erneuerbare-Energien-Gesetz) selbst damit angegriffen werden.

Folgt ein Verwaltungsgericht der Argumentation, käme die Sache vor das Bundesverfassungsgericht. Das würde zumindest ein grelles Schlaglicht auf die Problematik werfen. Grosse Hündfeld und Murswick gehen aktuell auf Vortragsreise, um Bürgermeister und Stadträte betroffener Gemeinden über den juristischen Hebel des Art. 20a GG zu informieren, denn die meisten Parlamentarier, so Grosse Hündfeld, haben von dieser verfassungsrechtlichen Problematik leider schlichtweg keine Ahnung.

Foto: Pixabay

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alma Ruth / 02.03.2020

Warum schauen die zuständigen Politiker (Parlamentarier, Minister samt Stellvertreter) zuerst nach in den Gesetzesbüchern, bevor sie neue Gesetze - die so stark in das Leben so vieler Bürger des Landes eingreifen - gebären? Wozu haben sie Berater, möchte ich wissen? Ein Wahnsinn, wie diese sogenannte Politiker mit dem Leben der Bürger umgehen. Dieses Beispiel mit den Windrädern gehört zu den leichteren Vergehen. Es gibt viel ärgere Sachen auch, z.B. das Abschalten von Atom-und Kohlekraftwerken. Ohne die es keine sichere Stromversorgung gibt. Weder für private Wohnungen noch für die Industrie. Meine Frage ist, warum die Bürger (egal, welche Gesellschaftsschicht) solche Sachen durchgehen lassen, nichts dagegen tun. Nicht einmal laut, unüberhörbar schreien. (Gewalt lehne ich ausdrücklich ab!). Nur meckern tun sie. Was nichts ändern wird. lg alma Ruth

armin wacker / 02.03.2020

Danke Herr Geiselhart für Ihre detaillierte Antwort. Ich sah im Urteil eher, dass es nicht gelingen kann, die umgewidmet e Fläche angemessen zu ersetzen.. wie auch im Schwarzwald.

Günter H. Probst / 02.03.2020

Das Verfassungsgericht soll Herrschaft absichern. Deswegen ist es auch egal, ob die Genehmigungen gegen die Verfassung verstoßen. “Green deal” schlägt GG.

R. Helene van Thiel / 02.03.2020

Der Jurist heißt Dietrich Murswiek.

Peter Baars / 02.03.2020

Auf die Bemerkung „Was also fehlt, ist die Bilanz des Beitrags deutscher Windräder zur Vermeidung der Erderwärmung…“ wäre zu antworten, dass weitgehend die zur Beantwortung der Frage erforderlichen Daten vorhanden sind und in einem sachlich fundierten Zusammenhang zu bringen und offen zulegen sind. Aus „gutem Grund“ wird das bisher kaum gemacht. Ein paar Hinweise dazu: Windkraftanlagen (WKA) haben einen Kapazitätsfaktor von ca 20 %. Das bedeutet, dass nur dieser Leistungs-%-Satz durchschnittlich zur Netzeinspeisung zur Verfügung steht. Daraus folgt, dass ca 80 % des eingesetzten Kapitals und damit des aufgewendeten Materials (CO2) sich am Prozeß nicht beteiligen. Da eine „durchschnittliche Leistung“ irrelevant für unser 50 Hz-geregeltes Netz ist und die gesicherte Leistung der WKA bei ca 5% liegt, ist windabhängig bis zu 95 % eine anderweitige gesicherte Leistung vorzuhalten (CO2). Schon diese Hinweise sind eine Begründung für die hohen nicht marktfähigen Preise für die elektrische Arbeit (kWh). Nur mit hohen Subventionen (z. Zt. ca 25 Milliarden Euro pro Jahr) sind WKA deshalb betreibbar (CO2). Mit der detaillierten Anwendung des Kosten-Energie-Äquivalenz-Gesetzes (Dr. Schütte) können präzise Ergebnisse erzielt werden. Diese sind in einer Kurve optisch wirksam darstellbar (Subventionen, Summe Kosten, CO2-Emissionen).Meine Freude wäre groß, eine derartige Zusammenstellung sehen zu können. Peter Baars

Werner Geiselhart / 02.03.2020

@Armin Wacker u.a. Das Urteil des VGH Mannheim beanstandet nur die fehlende Waldumwidmung zur Industriefläche, die man in BW nicht zu benötigen glaubte. So die Vorgaben des tiefgrünen Umweltministers. Das bedeutet aber, dass, sobald eine solche Umwidmung vorliegt, die Gerichte nichts gegen einen ungehemmten Weiterbau haben. Ich würde nicht darauf vertrauen, dass das Verfassungsgericht mit dem merkeltreuen Vorsitzenden Habarth so urteilt, wie es der gesunde Menschenverstand erwarten würde. Experten vom PIK oder DIW werden wohl mit ihrer Argumentation, dass Klimapolitik Umweltpolitik sei und somit das höherwertige Gut, durchkommen, und das ganz ohne sachliche und wissenschaftliche Begründung, die man auch nicht liefern könnte. Wie die ganze Klimahysterie beruhen ihre Vorhersagen nur auf beliebig mit passenden Parametern befüllbaren Klimamodellen, die nicht mal in der Lage sind, den Klimaverlauf der Vergangenheit korrekt wiederzugeben. Ich setze wenig Hoffnung auf die Gerichte.

Jochen Becker / 02.03.2020

Wenn es dem größeren ideologischen Ganzen dient, dürfen kleinere juristische Bedenken schon mal vernachlässigt werden. Der Respekt vor dem GG hat unter Merkel stark gelitten.

R. Kuth / 02.03.2020

“Sämtliche Genehmigungen von Windrädern in Baden-Württemberg sind vermutlich rechtswidrig. Das geht aus einer Entscheidung des VGH Baden-Württemberg in Mannheim hervor, die kurz vor Weihnachten (‘19) verkündet wurde”. Aus Tichys Einblick. Es tut sich auch woanders was…

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