Die 32-jährige Oumaima I. wurde am Freitag wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an der Terror-Organisation Islamischer Staat (IS) vom 6. Strafsenat des Düsseldorfer Oberlandesgerichts zu einer Haftstrafe in Höhe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Obwohl die deutsch-marokkanische Staatsbürgerin bei der Einreise in das IS-Gebiet Anfang 2015 ihr 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte und damit zu Beginn des Tatzeitraumes juristisch als sogenannte Heranwachsende gilt, wurde sie nach Erwachsenenstrafrecht verurteilt. Die Bundesanwaltschaft hatte zwei Jahre Haft ohne Bewährung und die Anwendung des Erwachsenenstrafrechts gefordert. Ihr Verteidiger hatte sich für die Anwendung von Jugendstrafrecht sowie einen Freispruch oder eine „milde Strafe" ausgesprochen. Die Jugendgerichtshilfe hatte die Anwendung von Jugendstrafrecht und therapeutische Unterstützung zur Deradikalisierung anstelle einer Strafe gefordert. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Der Strafsenat sah es als erwiesen an, dass die in Mainz geborene Oumaima I., die bereits mit 17 beschlossen hatte, ein „Leben als islamische Frau in einem streng muslimischen Land" zu führen, sich im Januar 2015 zusammen mit ihrem ersten islamischen Ehemann „aus religiös-ideologischer Überzeugung" in Rakka (Syrien) dem IS angeschlossen hatte. Zuvor habe sich Oumaima I., so die Vorsitzende Richterin Astrid Rohrschneider, zusammen mit ihrem ersten Mann durch die mehrfache Teilnahme an Kursen in Ländern der arabischen Welt „hochintensiv auf die Auswanderung in das Kalifat" vorbereitet. Dabei habe es sich „nicht um eine Jugendverfehlung gehandelt", sondern „um eine konsequente Lebensplanung", womit eine Verurteilung nach Erwachsenenstrafrecht erfolgen müsse, erläuterte die Richterin.
Die Darstellung der Deutsch-Marokkanerin, sie sei von ihrem Mann über das Ziel der Reise „angelogen" worden, wies die Vorsitzende als „unglaubhaft" zurück: „Es ist für uns schwer vorstellbar, warum ein Ehemann, der ideologisch mit der Angeklagten auf derselben Linie lag, ein derartiges Lügenkonstrukt hätte ersinnen sollen", sagte Rohrschneider zur Begründung. Oumaima I.s Darstellung, sie hätte vor der Reise zum IS unter „Halluzinationen und psychischen Problemen gelitten", wies die Richterin ebenfalls als „Schutzbehauptung" zurück: „In den Akten haben sich keine Anhaltspunkte für die behauptete Symptomatik gefunden."
„Am Heiratsmarkt des IS beteiligt"
Nachdem ihr erster Mann bereits im Frühjahr 2015 bei Kämpfen gestorben war, habe sich Oumaima I. „am Heiratsmarkt des IS beteiligt", hieß es in der rund 45-minütigen Urteilsbegründung weiter. Im April 2017 fand aber auch ihr zweiter Mann den Tod. Daraufhin habe sie einen IS-Prediger als dessen Zweitfrau geheiratet, der sich jedoch später von ihr scheiden ließ. Neben der hauswirtschaftlichen Versorgung ihrer Ehemänner habe sich Oumaima I. zwischenzeitlich in insgesamt vier IS-Frauenhäusern „durch Kochen, Putzen und Einkaufen von Lebensmitteln an der Versorgung der Bewohner beteiligt" und damit „einen wichtigen Beitrag" für die Ziele des IS geleistet, erläuterte die Vorsitzende Richterin weiter. Darüber hinaus habe sich Oumaima I. beim IS auch an „religiös-ideologischen Unterweisungen" beteiligt.
Von Oumaima I. in dieser Zeit nach Deutschland gesendeten Whatsapp-Nachrichten sei „eine fortbestehende Identifikation mit dem IS und seinen Zielen" zu entnehmen gewesen. „Und auch in der Hauptverhandlung hat sie den IS und seine Taten verharmlost", fuhr Astrid Rohrschneider fort. So hatte die Deutsch-Marokkanerin während des Prozesses davon gesprochen, „lieber frei unter dem IS statt in Gefangenschaft der Kurden" leben zu wollen. Außerdem hatte sie verteidigt, dass der IS 2015 einen jordanischen Piloten bei lebendigem Leib verbrannt hatte. Wörtlich hatte die 32-Jährige in der Verhandlung davon gesprochen, der Pilot „habe ja auch zum Tod syrischer Zivilisten beigetragen".
Eine Anwendung der sogenannten Mitläuferklausel des Paragraph 129a Absatz 6 Strafgesetzbuch lehnte der Strafsenat ab, da Oumaima I. in ihren insgesamt vier Jahren beim IS „wichtige Beiträge" für die Terror-Organisation geleistet habe, die auch „der ideologischen Rolle von Frauen beim IS" entsprochen haben, womit ihre Schuld „nicht mehr als gering" anzusehen sei. Die von der 32-Jährigen vor Prozessende auf Anregung der Jugendgerichtshilfe schnell noch geäußerte Bereitschaft, an einem Deradikalisierungs-Programm teilzunehmen, wies Astrid Rohrschneider als „prozesstaktische Absichtserklärung" zurück und verwies dabei darauf, dass Oumaima I. die Teilnahme an einem solchen Programm bereits vor Jahren mangels Interesses wieder beendet hatte.
Vielzahl festgestellter Beteiligungshandlungen
Zum Ende ihrer Urteilsbegründung wies die Richterin darauf hin, dass die Zeit, die Oumaima I. von 2019 bis 2021 im kurdischen Gefangenenlager al-Hol verbracht hatte, nicht auf die Haftzeit angerechnet wird, jedoch strafmildernd berücksichtigt wurde. Rohrschneiders abschließende Feststellung, nach der neben der Länge des Tatzeitraumes sowie der „Vielzahl der festgestellten Beteiligungshandlungen" auch „das Verhalten der Angeklagten vor Gericht eine vollstreckbare Bestrafung notwendig" mache, dürfte eine Anspielung darauf gewesen sein, dass Oumaima I. wohl ein milderes Strafmaß bekommen hätte und ihre Strafe vielleicht auch zur Bewährung ausgesetzt worden wäre, wenn sie nicht bis zu ihrem letzten Wort in ungewöhnlich dreister Manier versucht hätte, sich als unwissendes sowie psychisch krankes Opfer zu präsentieren und dem Strafsenat dabei immer wieder durchsichtige Geschichten weiszumachen versucht hatte. Fragwürdiger Höhepunkt ihrer Opfer-Inszenierung dürfte ihre Aussage gewesen sein, sie „spreche nicht gerne" über ihre Zeit beim IS, da sie „davon immer Kopfschmerzen bekomme".
Oumaima I. nahm ihre Verurteilung ruhig und gefasst entgegen. Da sie zum Ende ihrer Zeit in Syrien von ihrer in Mainz lebenden Familie finanziell unterstützt wurde, konnte sie 2021 in die Türkei fliehen und Ende 2022 von dort wieder nach Deutschland zurückkehren. Nach dem Scheitern einer vierten islamischen Ehe mit einem in Deutschland lebenden Ägypter lebt sie nun zusammen mit ihren beiden in Syrien geborenen Töchtern von Sozialleistungen. Möglicherweise waren die kleinen Mädchen und ihr Schulbesuch auch der Grund, weshalb trotz ihrer Verwandtschaft in Marokko bei Oumaima I. nie Untersuchungshaft wegen Fluchtgefahr angeordnet wurde.
Und auch nach dem Urteil bleibt abzuwarten, ob und wann Oumaima I. ihre Haftstrafe tatsächlich antritt: Noch hat die 32-Jährige, die während des Prozesses aus ihrer streng religiösen Haltung keinerlei Hehl gemacht hatte, eine Frist von einer Woche, Revision einzulegen. Hinzu kommt, dass der Zeitraum zwischen der Rechtskraft eines Urteils und der Aufforderung zum Haftantritt von Islamisten, bei denen keine Untersuchungshaft angeordnet wurde, oft und gerne genutzt wird, sich in ihre jeweiligen Heimatländer abzusetzen. Damit ist aber auch das weitere Schicksal ihrer beiden Töchter, von denen eine 2016 im IS-Gebiet und die andere 2019 im Lager al-Hol geboren wurde, unklarer denn je.
Wirklich klar ist derzeit nur, dass der von der Jugendgerichtshilfe angeregte „Deal", Oumaima I. die nächste Teilnahme an einem Deradikalisierungs-Programm zu vermitteln, damit das Gericht ihre Strafe zur Bewährung aussetzt, schon mal geplatzt ist. Das wussten wohl auch die beiden „Zuschauer" im Saal, die am Freitag auffällig schnell das Gespräch mit dem Anwalt der Verurteilten gesucht haben. Nach diesem Urteil mussten sie aber wieder frustriert von dannen ziehen. Da die Landesregierung seit Jahren Steuermittel in Millionenhöhe für Präventions- und Aussteigerprogramme ausgibt, ist in Nordrhein-Westfalen in jüngerer Vergangenheit eine regelrechte Deradikalisierungs-Branche entstanden. Für deren Mitarbeiter sind Gerichtsverfahren gegen Islamisten gute Gelegenheiten, neue Betreuungsverhältnisse zu akquirieren. Und da die Jugendgerichtshilfe auch für die beiden Töchter von Oumaima I. dauerhafte Betreuung wollte, wäre dieser Fall abrechnungstechnisch besonders attraktiv gewesen.
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@Franz Klar Die IS Frau war laut Text nachweislich jahrelang in den Strukturen des als Terrororganisation in Deutschland verbotenen IS tätig. Damit ist sie zweifelsfrei schuldig. Was die „Sächsischen Separatisten“ betrifft, so gibt es die gar nicht, sie sind deswegen auch nicht verboten und da ist offenkundig auch gar nichts relevantes passiert. Weder nachweislich die Bildung einer kriminellen noch terroristischen Vereinigung, noch ein Eintritt in eine bereits bestehende derartige. Was ich hier zum IS lese, klingt durchweg schlüssig und ist aus vielen anderen Fällen auch bekannt und beobachtet worden. Was die „Sächsischen Separatisten“ betrifft, so ist da dem Apparat offenkundig die Phantasie durchgegangen und etwas präemptiv hineininterpretiert worden, was noch gar nicht passiert war und wohl auch niemals passieren wird. Da ist also ein gigantischer Unterschied zwischen beiden Fällen. Im ersten Fall sitzt die Täterin auf der Anklagebank. Im zweiten Fall muss man sich fragen, ob die eigentlichen Täter nicht auf der anderen Seite sitzen und das Verfahren eine Amtshaftung nach sich ziehen müsste.
Hochinteressante und nachvollziehbare Ausführungen. Die entscheidende Frage wäre, ist die IS Frau bereits von klein auf in den IS mittels Gehirnwäsche „reingequatscht“ worden und hat sie sich dagegen gewehrt oder das alles willig angenommen? Gibt es Anzeichen von Widerstand/PTBS/Desertation oder wirkt sie in ihrer Rolle aufgehend? Und nach den Ausführungen scheint letzteres der Fall zu sein, was dann die Einschätzung einer „konsequenten Lebensplanung“ unterstützt, die anders zu werten ist als eine ungewollte Versklavung, die es ja durchaus auch gab/gibt. Allerdings muss man schon dabei bedenken, dass zu einem bestimmten Verhalten verzogene Kinder (Hitler Jugend) damit entspannter umgehen als normal erzogene und dann erst später umerzogene Menschen. Hochinteressant ist aber folgendes Zitat:„Außerdem hatte sie verteidigt, dass der IS 2015 einen jordanischen Piloten bei lebendigem Leib verbrannt hatte.“ Ich kann mich gut an den Fall erinnern und auch daran, dass dieser Mord selbst in fundamental-islamischen Kreisen auf Ablehnung gestoßen ist, weil derlei Strafen in der Scharia nicht vorgesehen sind. Da stellt sich die Frage, wie viel Koran wirklich in der IS Frau steckt und ob nicht doch ein gewisser mentaler Schaden vorhanden ist, der jegliche Empathie vermissen lässt. Selbst wenn man für die Todesstrafe sein sollte, lehnen geistig gesunde Menschen übermäßiges Leiden von Todeskandidaten ab. Das ist hier offenkundig anders. Die Frage wäre, wie nah war sie an den Gräueltaten selbst dran? Hat sie das gesehen, sogar selbst ausgeführt oder nur davon gehört? Ich habe viel IS Material damals gesichtet und war vollkommen entsetzt ob der barbarischen Brutalität die da zur Schau gestellt wurde, obwohl ich beruflich im Sicherheitsbereich schon etliches erlebt habe. Hat man ihr das mal gezeigt und wenn ja, wie war ihre Reaktion? Das könnte für das Urteil entscheidend sein.
Gerade diese Woche hat ein gesichert rechsextremes Medium veröffentlich, das gesuchte straffällige Flüchtlinge (also die sich durch Flucht der Haft entziehen), aber weiterhin Sozialgelder überwiesen bekommen. Deshalb könnte ich mir vorstellen, das die Deutsch-Marokkanerin nach Marokko zu ihrer Baggage flüchtet, dort die Verjährung abwartet und vom Dummland noch die Sozialleistungen auf ein deutsches Konto überwiesen bekommt !?
Im ersten Abschnitt wird davon gesprochen, daß erwogen/gefordert wurde, die Delinquentin nach Jugendstrafrecht zu beurteilen, da sie mit noch nicht 21 Jahren als Heranwachsende gelten müsse.
Mit Fug und Recht ist das nicht geschehen!
So ziemlich jeder, der nicht unter einem Stein lebt, weiß doch, daß gerade junge Menschen aus den wärmeren Klimazonen das sind, was man hier „frühreif“ nennt, was auch durch die zahlreichen „minderjährigen“ Alis, Mohameds und Achmeds belegt ist, die angeblich noch 12 Jahre alt, doch beachtlichen Bartwuchs mitbringen,.
Und exakt im zweiten Abschnitt bestätigt sich das für die Angeklagte, „die bereits mit 17 beschlossen hatte, ein “Leben als islamische Frau in einem streng muslimischen Land„ zu führen“. Was gibt es da noch zu zweifeln oder infrage zu stellen? Selbstgewähltes Los, fertig.
In meinem Dorf in Rumänien wird auch meist kurz nach der Volljährigkeit geheiratet, den Vogel schoss aber die Jüngste von 10 Kindern (sic!) einer Familie im Nachbardorf ab: sie ließ sich mit 14 Jahren(!),absichtlich vom Bruder des Ehemanns einer älteren Schwester schwängern, um so in den Genuss des „Erwachsenendaseins“ zu kommen, so wie all ihre Geschwister. Jetzt ohne Schulabschluss, ohne Beruf, da es hier keine Lehrstellen gibt, kann keinen Führerschein machen, aber ist „Mutter“, mit nichts in der Birne, die Kinder zieht die Oma gross, wie üblich.
Erwachsen sind sie zwar deshalb nicht unbedingt, aber wenn sie das so wollen, sollen sie auch so behandelt werden.
Die Verurteilte macht den Eindruck eines ähnlich „erfüllten“ Daseins: Kinderkriegen für Allah, und das war’s. Es laufen ja schon genügend solcher Gebärmaschinen in Deutschland herum und heben die Geburtenrate an, mit zahlreichem Nachwuchs.
Deutschland bezahlt gerne dafür…und gewisse „Politikhuren“(Erklärung unten!), auch männliche (kein Frauenhass!) freuen sich darüber. Leitet sich ab vom holländischen Wort „verhuur“, denn die vermieten/verhuuren ihr Gewissen.
Zum Schaden der „Eingeborenen“.
„IS-Frau scheitert mit Opfer-Inszenierung“ . Ob in der Parallelinszenierung auch die Sächsischen Separatisten scheitern?