Danke für den wieder sehr erfreulichen sonntäglichen Podcast. Leider bin ich auch überzeugt das die nun herrschenden totalitären Verhältnisse und Übergriffigkeit des Staates erst begonnen hat. Als nächstes wird die Pflicht zur “Corona” Nachverfolgungsapp inkl. elektronischem Impfpass kommen - die Franzosen reiten da nur als Vorhut voran. Die totale elektronische Überwachung mit social scoring ist nicht so weit weg wie manche immer noch glauben, hoffen und wünschen. Der Klimalockdown kommt sobald die Sondergenehmigung für den Gesundheitsminister ausgelaufen ist bzw. durch das neue Urteil des schändlichen BVG technisch umsetzbar ist. Merkel wird nicht so schnell abtreten wie wir uns wünschen, auch nicht nach der Abwahl.
Und ich meine, das Urteil ist berechtigt. Es ist Aufgabe der Politik, den ÖRR zu organisieren. Und es ist ihre Aufgabe, durch Aufsicht sicherzustellen, dass der ÖRR seine Aufgaben erfüllt. Nur zum Ablauf der Verhandlung habe ich eine Frage: Hat das Gericht das Land aufgefordert, ob es nachweisen will, dass die Belastung der Bürger nicht mehr angemessen ist? Oder ist das nur ein Hinweis darauf, wie Sachsen-Anhalt beim NEUEN (denn den verlangt das VerfGE) Staatsvertrag argumentieren muss, wenn es den neuen Vertrag ablehnen will. M. E. sollte doch ein guter Jurist aus dem Urteil herausziehen können, wo eine Verfassungsklage erfolgreich ansetzen kann.
Man mag das Urteil des BVerfGE kritisieren, aber wenn ich es Punkt für Punkt durchgehe, hat es leider recht. Es beschreibt zunächst das dreistufige Verfahren, das der Finanzierung dient. Dann beschreibt es den Zweck des ÖRR. Immer bedenken, hier geht es nicht um die Frage, ob der ÖRR den Zweck erfüllt. Dann macht es Ausführungen, dass der Gesetzgeber die zur “Erfüllung des klassischen Funktionsauftrags erforderlichen technischen, organisatorischen, personellen und finanziellen Vorbedingungen” schaffen muss. Logisch. Es verweist auch auf die “Trennung zwischen der allgemeinen Rundfunkgesetzgebung und der Festsetzung des Rundfunkbeitrags”. Eine Kommission prüft den angemeldeten Bedarf der Rundfunkanstalten. Das Prüfungsrecht hat jedoch einen engen Rahmen, vgl. Urteil. “Es prüft ob der aus den Programmentscheidungen abgeleitete Finanzbedarf zutreffend und im Einklang mit den Grundsätzen von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ermittelt worden ist.” Wenn die Kommission das unbestritten feststellt, dann kommt als Abweichungsgrund von einer zustimmenden Entscheidung “gegenwärtig etwa noch die angemessene Belastung der Rundfunkteilnehmer in Betracht. Die daraus folgende Begrenzung lässt sich jedoch nur dann wirksam sichern, wenn für solche Abweichungen nachprüfbare Gründe angegeben werden.” Das Urteil spricht auch von “mangels anderer Vereinbarung” “Jedenfalls genügt es im gegenwärtigen von den Ländern vereinbarten System nicht, ...” Es sagt also, liebe Politiker, ihr habt das System so aufgesetzt, und es ist nicht meine Aufgabe, es zu ändern. M. E. übt es Kritik an der allgemeinen Rundfunkgesetzgebung, der fehlenden Aufsicht über den ÖRR. Und es verwahrt sich dagegen, dass im Rahmen der Organisation zur Finanzierung, wie sie gesetzlich geregelt ist, den ÖRR über sein Urteil auszuhebeln.
Leserbriefe können nur am Erscheinungstag des Artikel eingereicht werden. Die Zahl der veröffentlichten Leserzuschriften ist auf 50 pro Artikel begrenzt. An Wochenenden kann es zu Verzögerungen beim Erscheinen von Leserbriefen kommen. Wir bitten um Ihr Verständnis.