Am 24. August soll vor dem 5. Senat am Oberlandesgericht Dresden das Verfahren gegen die sogenannten Sächsischen Separatisten weitergehen. Die fünf Richter, so scheint es, möchten am Anklagekonstrukt keine Zweifel aufkommen lassen, obwohl die sich aufdrängen. Darüber hat Achgut berichtet. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat nun in einem Fall entschieden, bei dem ein Landgericht den Grundsatz „in dubio pro reo“ augenscheinlich missachtet hatte. Gibt es Analogien zum Separatisten-Prozess?
Das Netzwerk Kritische Richter und Staatsanwälte e.V. (KRiStA) berichtet in einem aktuellen Artikel über den Fall der Thüringerin Anna K. Sie war Proberichterin am Amtsgericht Altenburg. Der Artikel ist nachzulesen hier.
Kurzfassung: Anne K. wurde vorgeworfen, sie habe in der Coronazeit während ihres richterlichen Bereitschaftsdienstes eine einstweilige Verfügung erlassen, damit ein Pfarrer eine todkranke 89jährige Bewohnerin in einem Pflegeheim besuchen konnte. Das Problem an dem Vorgang war aber: Der Pfarrer war der Vater von Anna K. Deshalb hätte sie in dieser Sache wohl nicht entscheiden dürfen (gesetzlicher Ausschlussgrund nach § 41 Nr. 3 ZPO). Es folgten Disziplinar- sowie Ermittlungsverfahren und schließlich wurde Anna K. 2021 aus dem Richterverhältnis auf Probe entlassen.
Danach erhob die Staatsanwaltschaft Erfurt im selben Jahr Anklage wegen Rechtsbeugung beim Landgericht Gera. In ihrer Einlassung machte Anna K. aber geltend, dass ihr der gesetzliche Ausschlussgrund im Moment der Verfügung nicht präsent gewesen sei. Ihre Einlassung konnte das Gericht wohl nicht zweifelsfrei widerlegen. Doch das störte die drei Berufsrichter nicht und sie verurteilten Anna K. wegen Rechtsbeugung. Der Bundesgerichtshof sah das in einem Revisionsurteil vom 2. Juni 2026 anders. Er hob das Urteil des Landgerichts Gera auf und sprach Anna K. vom Vorwurf der Rechtsbeugung frei. Damit endete auch ein sechsjähriges Strafverfahren. Soweit die Kurzfassung. Die Lektüre des gesamten Artikels ist lohnenswert.
Lebensfremd - und anscheinend obrigkeitshörig
Gleich zu Beginn seiner Ausführungen beschreibt KRiStA-Autor Matthias Guericke das - aus seiner Sicht - grundsätzliche Problem:
„Der Grundsatz „in dubio pro reo“ – im Zweifel für den Angeklagten – ist eine der zentralen Prozessmaximen eines rechtsstaatlichen Strafverfahrens. Im Rechtsstaat muss nicht der Angeklagte seine Unschuld beweisen, sondern der Staat die Schuld des Angeklagten. Gelingt das nicht, weil am Ende des Prozesses Zweifel bleiben, ist der Angeklagte freizusprechen. Die Geltung dieses Grundsatzes bedarf im Rechtsstaat keiner weiteren Begründung – er versteht sich von selbst.“
Und weiter:
„Was aber passiert, wenn Richter dem Zweifel keinen Raum mehr geben, wenn sie den Zweifel vom Tisch wischen oder ihn erst gar nicht aufkommen lassen? Wenn Richter sich selbst einreden, dass man dieses oder jenes, worauf es für die Verurteilung ankommt, nicht ernsthaft bezweifeln könne, obwohl man es bei kritischer Betrachtung sehr wohl könnte und daher auch müsste? Dann steht der Grundsatz „in dubio pro reo“ zwar immer noch auf dem Papier, aber er wirkt nicht mehr. Dann wird auch der unschuldige Angeklagte verurteilt.“
Unabhängig vom geschilderten Sachverhalt zeigt der Vorgang auch, wie lebensfremd – und anscheinend obrigkeitshörig – Teile der deutschen Justiz offenbar sind.
Hat das Gericht die Maxime „in dubio pro reo“ ausgehebelt?
Im bereits erwähnten Achse-Beitrag „Separatisten-Prozess: Leidet das Gericht unter akuter Befangenheit?“ hatte der Autor die Frage aufgeworfen, ob sich der Strafsenat möglicherweise in einer juristischen Blase befindet. Das legt – aus meiner Sicht – ein zwanzigseitiger Beschluss vom 6. August 2026 nahe. Darin hatte das Gericht die Anträge auf Haftentlassung von vier Angeklagten abgelehnt. Doch hochspannend sind die Begründungen. Der Senat hatte verschiedene Stellen aus dem durch das BKA ausgewerteten sogenannten Beweismaterial aufgelistet (nichts davon erscheint dem interessierten Laien strafbar), offenbar in dem verzweifelten Versuch, für jeden Angeklagten eine Indizienkette zu konstruieren.
Vier der acht Angeklagten hatten sich bereits umfassend und mehrfach zu den Vorwürfen eingelassen und sich dabei auch detailliert zu den zahlreichen „Beweismaterialien“ - meistens freihändige Interpretationen von Chats, Begebenheiten oder Fotos – ausführlich geäußert. Doch die Einlassungen, die bei mir als Zuschauer die grundlegenden Zweifel an der Version der Staatsanwaltschaft von einer terroristischen Vereinigung erheblich verstärkten, hat der 5. Senat am Oberlandesgericht Dresden augenscheinlich ignoriert. Apodiktisch listet der Senat in seinem Beschluss vom 6. August 2026 zahlreiche mutmaßliche Indizien, die die Tatvorwürfe belegen sollen, auf und tut so, als habe es die erklärenden Einlassungen der Angeklagten überhaupt nicht gegeben. Das Gericht erwähnt zwar die Einlassungen, spielte aber deren Bedeutung und Aussagekraft herunter, so mein Eindruck. Eine Analogie zum oben genannten Fall der entlassenen Thüringer Richterin.
In diesem Verfahren voller Merkwürdigkeiten existieren zahllose Widersprüche, ohne dass das Gericht auf diese eingegangen wäre. Der Senat gilt als unabhängig, doch gleichzeitig nimmt er Bewertungen des – politisch weisungsgebundenen – Verfassungsschutzes offenbar ohne jeden Zweifel für bare Münze. Es ist derselbe Verfassungsschutz, der einen Fragenkatalog des Gerichts seit Monaten unbeantwortet lässt. Weiter: Wenn der Angeklagte Kurt Hättasch so „gefährlich“ ist, warum hat man ihm nicht schon lange vor dem Zugriff am 5. November 2024 die Waffenbesitzkarte entzogen?
Warum verweigerte ein BKA-Zeuge eine Aussage darüber, ob die Polizeidienststelle in Grimma über den Zugriff informiert war? Dort hatte Hättasch nachweislich zweimal einen Notruf abgesetzt, weil er sich von den maskierten SEK-Männern, die vor dem Haus aufzogen und die er für militante Linksextremisten hielt, bedroht sah. Doch die Beamten in Grimma verweigerten am Telefon Informationen oder sie wussten es wirklich nicht oder sie hatten einen Maulkorb. Hätten sie Hättasch wahrheitsgemäß mitgeteilt, dass es sich um eine polizeiliche Massnahme handelt und er sich ergeben soll, wäre es nicht zu dem Zwischenfall gekommen, als ein Beamter zweimal auf Hättasch schoss und ihn einmal am Unterkiefer traf.
Warum, wenn die sogenannten sächsischen Separatisten doch so „gefährlich“ waren, gab es nie eine behördliche Gefährderansprache? Für all diese Widersprüche scheint sich das Gericht kaum zu interessieren. Es gibt eigentlich viele Zweifel, die – zumindest was die Aufrechterhaltung des Haftbefehls angeht – dringend zu Gunsten der Angeklagten wahrgenommen werden müssten. „In dubio pro reo“ heißt auch, dass Zweifel in jedem Falle und für jeden Angeklagten sprechen sollten, auch für die, deren Gesinnung dem Gericht nicht ganz stubenrein erscheint.
Stolpert das Gericht über seine eigene mögliche Voreingenommenheit?
Aus Sicht des Autors offenbart der erwähnte Beschluss vom 6. August auch, dass der Senat seine mögliche eigene Voreingenommheit nicht sehen kann bzw. sie eventuell verdrängt. Das könnte an einem Bestätigungsfehler liegen. Das ist ein psychologisches Phänomen, bei dem Informationen, die dem eigenen Narrativ dienen, gezielt gesucht, dagegen Fakten, die den eigenen Ansichten widersprechen, abgeschwächt bzw. völlig ignoriert werden. Einem Gericht dürfen solche Wahrnehmungsfehler eigentlich nicht unterlaufen. Doch es findet statt. Auch Richter können falschen Wahrnehmungen anheimfallen. Das ist keine böse Nachrede. Beispielsweise fanden Guthrie und Kollegenschaft (Guthrie et al. 2001) in einer empirischen Studie mit dem Titel „Inside the Judicial Mind“ Hinweise darauf, dass Richter für Verzerrungen empfänglich sind. In ihrer Stichprobe untersuchten sie das Entscheidungsverhalten von 167 Berufsrichtern anhand von fünf häufig auftretenden Verzerrungen: Ankereffekt, Rahmungseffekt, Rückschaufehler, Repräsentativitätsheuristik und egozentrische Verzerrung bzw. Fehler/ selbstwertdienliche Verzerrung (u.a. Schwierigkeiten, sich in abweichende Standpunkte hineinzuversetzen).
Die Autoren der Studie fanden heraus, dass die „untersuchten“ Richter für die Verzerrungen Anker, Rückschaufehler und egozentrischer Fehler empfänglich sind. Die ermittelten Werte waren mehrfach signifikant (u.a. signifikante Unterschiede zwischen jeweils Experimental- und Kontrollgruppe). Die Empfänglichkeit für Rahmungseffekt und Repräsentativitätsheuristik war geringer, aber nicht verschwunden. Was bedeutet das für den Separatisten-Prozess? Auch diese Richter unterliegen Verzerrungen. Wie groß das Ausmaß ist, ist schwer abzuschätzen. Aber da dieses Verfahren einen klar politischen Charakter trägt, erscheinen verzerrte Wahrnehmungen und Beurteilungen durch den Senat fast zwangsläufig.
Zum Thema sind auf Achgut bisher folgende Beiträge veröffentlicht worden (chronologisch geordnet, ältester ganz unten):
Separatisten-Prozess: Leidet das Gericht unter akuter Befangenheit?
Separatisten-Prozess: Das große Herumeiern einer BKA-Beamtin
Separatisten-Prozess: Von Tiefpunkt zu Tiefpunkt
Separatisten-Prozess: Haftbesuch bei AfD-Stadtrat Hättasch
Separatisten-Prozess: Die Angeklagten fordern Freilassung
Sächsische Separatisten im Bundestag
Separatisten-Prozess: Zu Besuch beim „Rädelsführer“
Separatisten-Prozess: Sind Taucher rechtsextrem?
Die Protokolle des Separatisten-Prozesses
Separatisten-Prozess: Kinderzeichnung als Beweismittel?
Separatisten-Prozess: Schneckentempo und kein Wort über die angeblichen Taten
Separatisten-Prozess: Welches Abhören war rechtmäßig?
„Sächsische Separatisten“: Erfundene Worte vom Staatsanwalt und Bienen im Wald
Prozess gegen „Sächsische Separatisten“: Umsturz mit Tontaube, Bier und Gitarre?
„Sächsische Separatisten“ sagen aus: „Manchmal riefen wir peng“
Wird der Prozess gegen „Sächsische Separatisten“ zur Justiz-Farce?
Beitragsbild: Andreas Praefcke via Wikimedia

Nachtrag zum Kommentar unten: Es muss natürlich „zwei amerikanischen FBI-Agenten“ heißen, nicht „deutschen FBI-Agenten“… ;-)
Richter sind unvollkommene Menschen. Denken wir z.B. an das Monstrum Wyschinski bei den Schauprozessen in der SU 1936-38, oder an die rote Lesbierin Hilde Benjamin in der DDR. Gerade Richterinnen waren oftmals grauenhaft. Voll auf Linie, bösartig. Daher vertraue ich auf die Höchste Instanz. Die Höchste Instanz regelt vieles besser, so oder so. So krachte dem Schreihals Dr. Freisler 1945 ein Holzbalken auf die Rübe, das wars. Ab in die Hölle. Für manche „Rechtsbeugende“ beginnt die Hölle schon auf Erden, Verachtung, Krebs u.v.m. Wyschinski endete als Wrack, in New York 1954.
Das Problem ist dieses „da muss doch etwas sein“. Das hat mit fehlenden Puzzleteilen zu tun. Jetzt fragt sich unabhängig davon dass diese vielleicht noch fehlen, ob diese fehlenden Puzzleteile wirklich eine Schuld oder vielleicht sogar die Unschuld beweisen. Und das wird sich vielleicht alsbald klären…
Ich gehe davon aus, dass auch dem Gericht bewusst ist, dass eine Verurteilung ausgeht wie das Hornberger Schiessen. Der Zweck allein scheint es zu sein, die Sache möglichst lange am kochen zu halten, damit immer kurz vor den Wahlterminen – natürlich mit einer irgend wie hergestellten Verbindung zur AFD – über diese „rechte Gefahr“ berichtet werden kann. Ich bin mir sicher, dass in den Mainstreammedien kurz vor dem 6. September über den Prozess berichtet wird – natürlich „richtig“ eingeordnet von „Experten“.
Es sind keine Bestätigungsfehler! Es ist der klare Auftrag aus dem Innenministerium hier ein Exempel an 8 völlig unschuldigen Personen zu konstatieren! Die Hälfte von denen kannten sich überhaupt nicht und haben sich im Gerichtssaal zum ersten mal gesehen. Sollen aber eine Bande sein, die alles ganz genau geplant hat, wie man Sachsen mit 8 Mann komplett übernimmt! Das ist alles so absurd! Man möchte diesen Richtern und der Staatsanwaltschaft am liebsten so richtig eine reinhauen, damit sie aufwachen und begreifen, welches Unrecht sie hier anrichten!
@Boris Büche: Der Link zum Artikel KRISTA ist schon aktuell, Sieb müssen auf der Seite nur weiter „scrollen“. Allerdings ist die Entscheidung dazu auf der Internetseite des Bundesgerichtshofs hinsichtlich der kurz gefassten Entscheidungsgründe aufschlussreicher und kurz und bündig formuliert.
Die Proberichterin könnte selbstverständlich Richterin werden, und zwar im Hinblick auf sämtliche Rechtsgebiete. Sie hat mit zwei juristischen Staatsexamen die Befähigung zum Richteramt, sie ist auch nicht vorbestraft. Allerdings ist zweifelhaft, ob sie bei Bewerbungen berücksichtigt wird. Möglicherweise gibt es aber durch „Beziehungen“ die Gelegenheit ins Richteramt zu kommen. Gerade in den östlichen Bundesländern gibt es durch die altersbedingte Versetzung vorhandener Richter in den Ruhestand viele freie Stellen, die zu besetzen sind.
Immer wieder und immer mehr: Die ganze Prozeßführung scheint ausschließlich auf die Verurteilung „SCHULDIG!“ ausgelegt zu sein und der Suche nach einer Urteilsbegründung zu dienen, für ein Urteil, das von vornherein festgelegt war… UnsereDemokratie™ bei der Arbeit.