Oliver Marc Hartwich, Gastautor / 28.05.2009 / 02:11 / 0 / Seite ausdrucken

Im Zweifel für die Freiheit

Heute Abend wird in Berlin eine neue Publikation des Think Tanks Berlinpolis vorgestellt. In Minima Moralia der nächsten Gesellschaft setzen sich 20 Autoren der Generation X (also im Alter von 30-40 Jahren) mit dem Zustand Deutschlands nach 60 Jahren Bundesrepublik auseinander.

Eines der Essays stammt aus meiner Feder und dreht sich um die Frage der Justiziabilität der Nachhaltigkeit: Können und sollen die “Rechte” zukünftiger Generationen einen besonderen Schutz in der Rechtsordnung erhalten? Auch wenn sich solche Gedankenspiele großer Beliebtheit erfreuen, sehe ich das skeptisch und plädiere daher:

Im Zweifel für die Freiheit

Für deutsche Juristen war der Fall immer schon eindeutig. Rechte haben können nur Menschen, genauer gesprochen: bereits geborene, lebende Menschen. Das Bürgerliche Gesetzbuch stellt genau dies gleich in Paragraph 1 fest: „Die Rechtsfähigkeit des Menschen beginnt mit der Vollendung der Geburt.” Auch der Endpunkt dieser Rechtsfähigkeit ist klar bestimmt, indem nämlich Paragraph 1922 BGB den Übergang des Vermögens auf einen oder mehrere Erben im Todesfall regelt.

Zwischen Paragraph 1 und Paragraph 1922 liegt das gesamte Leben, in dem der Mensch Kaufverträge schließen, ein Arbeitsverhältnis eingehen oder auch heiraten kann. Mit anderen Worten: zwischen Geburt und Tod kann er Rechte ausüben und Verpflichtungen eingehen. Eigentlich ist das keine besonders bahnbrechende Erkenntnis, aber deutsche Juristen mögen es eben gerne präzise. Man denke nur an die berühmte Vorschrift aus dem Bundesreisekostengesetz von 1973: „Stirbt ein Bediensteter während einer Dienstreise, so ist damit die Dienstreise beendet.”

Doch man muss kein Jurist sein, um den Sinn dieses klar umgrenzten Begriffs der Rechtsfähigkeit, also der Fähigkeit, selbstständig Träger von Rechten und Pflichten zu sein, zu verstehen. Wer noch nicht geboren ist oder bereits verstorben ist, kann keinerlei Verpflichtungen eingehen. Er kann keine Forderungen erheben; er kann keine Willenserklärungen abgeben; er kann keine vertraglichen Bindungen eingehen. Wer hingegen lebt, der kann und darf all dies tun.

Es ist diese Privatautonomie, in der sich die Würde des Menschen spiegelt, die durch das Grundgesetz besonders geschützt ist. Man könnte auch sagen, dass Rechtsfähigkeit und Privatautonomie gerade aus dieser Menschenwürde erwachsen. Denn nichts wäre des Menschen unwürdiger, als nicht selbstbestimmt seine Angelegenheiten wahrnehmen zu können. Rechtsfähigkeit und Privatautonomie sind gemeinsam der wichtigste Ausdruck der Konzeption des freiheitlichen Rechtsstaates.

So weit, so unstrittig. Doch gibt es Gedankenspiele, den Kreis der Rechtsfähigkeit weiter zu ziehen. Zukünftige Generationen oder – noch ungenauer – „die Natur” könnten ebenfalls als Rechtsträger anerkannt werden. Dies wird häufig unter Verweis auf das Konzept der so genannten Nachhaltigkeit gefordert. Zur Begründung wird dabei angeführt, dass künftige Generationen in ihren eigenen Freiheitrechten durch heutige Handlungen eingeschränkt würden. Folglich seien bei der Nutzung heutiger Ressourcen die Interessen jener künftigen Generationen zu berücksichtigen, insbesondere wenn dies Auswirkungen auf die Umwelt (Boden, Klima, etc.) hätte.

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