Der Hamburger Wolf sorgte vor einigen Wochen für Schlagzeilen – ein Tier hatte sich im Stadtbereich in ein Geschäftshaus verirrt und verletzte dort eine Frau. Im vergangenen Jahr sorgte der Goldschakal auf Sylt für Aufsehen, weil das Tier hunderte Tiere eines Schäfers getötet hatte. In den Niederlanden nahe der deutschen Grenze wurde ein Kind von einem Wolf angegriffen. In beiden deutschen Fällen übernahm die noch recht junge „Naturschutzinitiative e.V.“ die mediale Führerschaft und kämpfte vor Gerichten für die Freilassung der Tiere bzw. eine Aussetzung des jagdlichen Abschusses.
Zur Einordnung: Beide Tiere unterliegen in Deutschland dem Naturschutzrecht. Die Tötung, im Fachdeutsch „Entnahme“ genannt, ist nur mit Beteiligung und Zustimmung von staatlichen/kommunalen Naturschutzbehörden möglich. Der Schäfer auf Sylt war also bei der Abwehr weiterer Angriffe auf seine berufliche Existenz, von der Genehmigungswilligkeit und -fähigkeit einer Naturschutzbehörde abhängig.
Da die Naturschutzinitiative e.V. noch relativ jung ist und Profilierungsbedarf hat, hat diese ihr Verbandsklagerecht umgehend eingesetzt und gegen die „Entnahme-Erlaubnis“ erfolgreich geklagt. Eine Naturschutz-NGO mit Sitz im Westerwald, die nicht betroffen ist, klagt bei einem Verwaltungsgericht gegen eine Behörde in Schleswig-Holstein. Selbiges tut diese NGO, um eine „Freilassung“ des Hamburger Wolfes zu erreichen. Beide Male ist sie damit erfolgreich.
Die erlebte Bedrohung durch wilde Raubtiere wird damit in Deutschland erst einmal zu einem Verwaltungsakt, an dem unzählige Personen in öffentlichen Diensten beschäftigt sind. Das nennt sich dann auch Wolfsmanagement und verursacht erhebliche volkswirtschaftliche Kosten.
Grundrechte spielen keine Rolle
In der Berichterstattung zu den genannten Beispielen und natürlich in den Positionen der Naturschutzverbände werden in der Regel niemals grundrechtliche Perspektiven berücksichtigt. An erster Stelle wäre das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit (Artikel 2 GG) zu nennen. Wenn ein Raubtier einen Menschen angreift und verletzt und dieses Tier einer verwaltungsmäßigen Zuständigkeit untersteht, dann muss diese Behörde vorrangig dafür sorgen, dass dieses Grundrecht gewahrt bleibt. Das nennt sich Gefahrenabwehr und ist beispielsweise bei der Bekämpfung des Riesen-Bärenklau (Giftpflanze des Jahrs 2008) gar kein Problem. Stattdessen finden regelmäßig und umgehend öffentliche Relativierungen statt, mit denen diese offensichtliche Gefährdung „weggeredet“ wird.
Beim Beispiel des Goldschakals auf Sylt steht bei der Größe des Schadens ganz klar die berufliche Existenz des Schäfers in Gefahr. Ebenso wie bei vielen anderen Angriffen von Wölfen auf Schaf- und Rinderherden. Artikel 12 GG gewährt jedoch eine freie Berufswahl und deren Ausübung als Grundrecht in Deutschland. Warum spielt dieses vorrangige Recht in der behördlichen und medialen Auseinandersetzung keine Rolle? Warum stellt sich die Naturschutzinitiative e.V. mit ihrer überhöhten – weil ausschließlich naturschutzfachlichen – Sicht gegen unsere Grundrechte?
Dass diese Argumentation nicht unmöglich ist, hat das Bundesverwaltungsgericht vor einigen Monaten in einer Entscheidung über die Dünge-Verordnung gezeigt. Mit dem Hinweis, dass die Verordnung die grundrechtliche zu wahrende Berufsfreiheit von Landwirten gefährde, hat das Gericht diese Verordnung mit bundesweiter Wirkung außer Kraft gesetzt. Dies war ein später Erfolg der Bauernproteste vom Beginn des Jahres 2024.
Stattdessen „Grundrechte der Natur“
Woher kommt diese vollkommene Missachtung der Grundrechte in den Umweltschutz-Verordnungen und den Ansprüchen der Naturschutz-NGO? Die Umwelt- und Naturschutzbewegung hat seit Jahren die Kraft und die Macht erkannt, die sie durch die Kreierung von entsprechenden Verordnungen, Grenzwerten und Gesetzen erlangen kann. Von der Ausweisung eines lokalen Naturschutzgebietes, eines Heckenschnittverbotes bis zur Vorschrift über den Heizungseinbau – all dies sind übergriffige Machtspiele der Umwelt- und Naturschutzlobby.
Am Ende dieses „Marsches durch die Institutionen“ soll nun die Änderung des Grundgesetzes stehen. Mit dem Klimaschutz-Urteil des Verfassungsgerichtes (BVerfG) von 2021 wurde hierzu für die Umweltlobby ein großer Etappensieg erreicht. Da geht aber noch mehr!
Mit einer künstlich erzeugten juristischen Diskussion über die „Natur als Rechtssubjekt“ soll „Natur nicht mehr Objekt der Nutzung, sondern Subjekt mit eigenen Interessen – vergleichbar den Rechten künftiger Generationen“ sein. Diese Argumentation über in die Zukunft verlegte Rechte kennen wir aus dem unsäglichen Klimaschutz-Urteil des BVerfG. Der dreiste Vorschlag zur Änderung des Grundgesetzes (!) lautet dann auch einen neuen Artikel 2 einzuführen: „Die Würde der Natur gebietet, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen, zu pflegen und zu wahren und den Eigenwert der natürlichen Mitwelt im Ganzen der Natur zu achten.“ Da die Umwelt-Lobby eben sehr rechtserfahren ist, sind die weiteren Vorschläge zu Änderungen anderer GG-Artikel umfassend und massiv.
Vortäuschung eines tiefen Altruismus
Wer soll denn dann die Rechte der Natur wahren? Der Feuersalamander oder die Amsel können ja nicht schreiben, lesen und klagen, wie wir das als Menschen können. Reden, schreiben, lesen und erst recht das Wahren von Werten im Denken und Handeln sind ja grundlegende menschliche Kulturleistungen. In dem Sinne ist das Grundgesetz eine rein menschliche Angelegenheit, weil es einen Wertekanon für das Zusammenleben in einer menschliche Gesellschaft darstellt.
Wer soll denn nun der Rechtsvertreter der Natur werden, wenn Kröte und Orchidee nicht schreiben können? Hierzu findet man auf den Seiten der Befürworter tatsächlich gar keine Hinweise. Es wird damit der Eindruck eines tiefen Altruismus erweckt. Eines ehrenhaften, uneigennützigen Ansinnens. Aus den Erfahrungen des „Marsches durch die Institutionen“ und des Wirkens des NGO-Komplexes in Deutschland wissen wir jedoch, dass dies natürlich nicht so sein wird. Das „Klimaschutz-Urteil“ des BVerfG ist der Zugang zu nahezu unendlich viel steuerlichem Fördergeld gewesen. Das Gleiche wäre natürlich auch mit dieser Grundgesetzänderung zu erwarten. Alle Umwelt-NGOs werden ihre Klagerechte nutzen können, und das Umweltbundesamt, was die Klagerechte vergibt, wird diese wohl als „Rechtsvertreter der Natur“ quasi amtlich anerkennen.
Bei dieser Betrachtungsweise wird deutlich, dass das Ansinnen eines „Grundrechts der Natur“ im Widersinn zu einer freiheitlich-demokratischen und menschlichen Gesellschaft steht. Es geht vielmehr um einen mehr oder weniger künstlich konstruierten rechtlichen Rahmen, mit dem Umwelt-NGOs ohne demokratische Kontrolle, und erst recht ohne eine demokratische Willensbildung, rechtliche Macht auf Menschen ausüben wollen. Der Mensch wird vom Subjekt des Grundgesetzes zu einem Objekt degradiert.
Nochmals: Das Grundgesetz und das Denken in universellen Grundrechten ist eine menschliche Kulturleistung. Pflanzen- oder Tiergesellschaften können dies nicht. In der Natur herrscht das Recht des Stärkeren, und es findet überall ein gnadenloser Konkurrenzkampf um Licht und Nährstoffe statt. Welche Pflanze, welches Tier sollte dann mehr Rechte bekommen? Natürlich wieder das vermeintlich schwächste Glied in einem Ökosystem. Welches das ist, müsste dann wieder ein „Experte“ erklären und festlegen. Auch diese Form der „Expertokratie“ haben wir nun eigentlich hinter uns. Die Aufgabe des Extremszenarios des „Weltklimarates“ IPCC, das als Begründung für erhebliche gesellschaftsverändernde Politik genutzt wurde, ist als unrealistisch zurückgezogen worden.
Strategisches gelenktes Handeln des NGO-Komplexes
Sie, lieber Leser, haben noch nie von einem „Grundrecht der Natur“ gehört? Egal, es wird trotzdem idealerweise auf den höchsten Ebenen daran gearbeitet, dies umzusetzen. Nach dem Eklat um die neue Verfassungsrichterin, Frau Brosius-Gersdorf, konnte eine zweite neue Besetzung eines Vorsitzenden Richters beim Bundesverfassungsgericht durch Frau Ann-Katrin Kaufhold nicht verhindert werden. Frau Kaufhold ist engagierte Vertreterin einer „ökologischen Transformation des Grundgesetzes“. Die „Natur als Rechtssubjekt“ steht bei ihr ganz oben auf der Agenda. Frau Kaufhold ist als Kandidatin der SPD in das BvfG gewählt worden. Verfassungsrichter werden auf ihre Lebensarbeitszeit gewählt. Sie hat also noch ordentlich Zeit, den Grundrechtsschutz des Menschen weiter zu unterminieren.
Auf der EU-Ebene gibt es nun auch schon eine „Europäischen Bürgerinitiative für die Rechte der Natur“. Am 2. Juli findet im Europäischen Parlament hierzu eine Kampagnenveranstaltung auch mit Parlamentsmitgliedern statt. Es scheint also mehr als eine reine Bürgerinitiative zu sein. Man kann sich dort anmelden und eine volle Reisekostenerstattung beantragen. Woher diese Bürgerinitiative hierzu das Geld hat, bleibt undeutlich. Im Herbst soll eine EU-weite Unterschriftenaktion gestartet werden. Gefordert wird, komplexen Ökosystem einen Status als „Rechtssubjekt“ einzuräumen. In Spanien ist man schon einen Schritt weiter – hier hat eine Meereslagune tatsächlich den Status als Rechtsubjekt zugeschrieben bekommen. Es ist also der klassische Fall, dass die NGO das vor-gesetzliche Feld bestellen, um gesellschaftlich-politische oder auch nur administrative Entscheidungen vorzubereiten. Im Ergebnis dann auf jeden Fall ohne einen hinreichenden demokratischen Diskurs von und mit den Bürgern.
Die Akteure selber tun schon mal so, als ob das Grundgesetz geändert sei und bieten Übungsseminare an, wie man aktivistisch die „Natur als Rechtsubjekt“ instrumentalisieren kann.
Wolf oder Mensch?
Seit der geförderten Rückkehr des Wolfes in die Kulturlandschaft des Menschen wird ein zugespitzt geführter Streit geführt. Die Naturschützer wollen den Schutz des Wolfes um jeden Preis, die Nutzer und Pfleger der Kulturlandschaft haben für das Hegen eines Schädlings naturgemäß kein Verständnis. Der Autor ist der Auffassung, dass dieser Streit bewusst so scharf geführt wird. Die vorbehaltlose Negierung der (menschlichen) Grundrechte, beispielhaft erläutert durch das Agieren der Naturschutzinitiative e.V., erfolgt im Zusammenhang einer fortgeschrittenen Diskussion um eine Entmenschlichung des Grundgesetzes – zumindest innerhalb der Naturschutzlobby.
Diese Lobby besteht neben den mitgliederstarken Naturschutzverbänden, die mit Fördergeldern prall gefüllte Vereinskassen haben, der umfangreichen Naturschutzverwaltung auf kommunaler sowie Länder- und Bundesebene sowie zahlreichen Universitäten und staatlichen Instituten. Es sollte deshalb nicht der Fehler gemacht werden, anzunehmen, dass in der Wolfsdiskussion nur Träumer von einem Idealzustand der Natur fabulieren (Video, ab Minute 43:40). Es geht vielmehr um knallharte Machtinteressen und um einen weiteren Steuerungsanspruch des NGO-Komplexes und Teilen des Parteienstaates. Wiederum außerhalb jeglichen demokratischen Diskurses.
Darüber hinaus unterstützt die Argumentation der Naturschutzlobby natürlich auch das Narrativ von der „Schlechtigkeit des Menschen“. Dies trifft und verstärkt in Deutschland den allgegenwärtigen „Schuldkomplex“, der kräftig instrumentalisiert wird. Statt Schutz der Grundrechte wird Landwirten durch Verwaltungen nur eine Entschädigung durch Wolfsrisse gewährt. In einer aktuellen Verschärfung des Umweltstrafrechts soll ein neuer Straftatbestand des „Ökozids“ eingeführt werden. Auch dies ist ein rechtlicher Kunstbegriff (ebenso wie „Femizid“), der sich bewusst an den Begriff des „Genozids“ und damit an dem „Schuldkomplex“ anlehnt.
Die Grundrechte nach Artikel 1–20 des Grundgesetzes sind eine historische und kulturgeschichtliche Errungenschaft. Das Grundgesetz wurde für eine menschliche Gesellschaft verfasst. Ein „Grundrecht der Natur“ unterminiert diesen Anspruch und eröffnet einer weiteren willkürlichen und im Kern menschenfeindlichen Rechtsprechung Tür und Tor.
Frank Bothmann (Jahrgang 1962), Diplom-Geograph, ist als Landschaftsplaner im Ruhrgebiet tätig.
Eine knifflige Frage habe ich noch zu diesem Gesetz, wenn ich Hühner halte, sie ordnungsgemäß gechipt und geimpft nach Willen der EU habe, wo man mich für meine Haustiere mit Steuern zur Kasse bittet, gehört mir dann auch der Fuchs der nun das Huhn samt Chip gefressen hat, weil er dann zu meinem Besitz gezählt wird?
Das Grundgesetz der Natur lautet: Wenn ich von Eurem Irrsinn die Schnauze voll habe , schaffe ich euch ab, wie die Saurier.
Wer soll ein solch schräges deutsches Gesetz noch verstehen, was nicht der Natur, dem Umweltschutz, der Erhaltung des ökologischen Gleichgewichtes und dem Tierschutz dient.
Die skurillsten Tier PR Helden, der ausgesetzte Baby Kaiman in einem Baggersee der Eifel, der lustvoll die Badegäste in die Badehose biss. Durch illegalen Tierhandel kommen die Exoten in das Land und dafür war folgerichtig ein Zoo in Verantwortung genommen worden, der für die Erhaltung der Artenvielfalt sorgt und Menschen mit diesen Geschöpfen Wissen darüber vermittelt, Nächster Held Knut, der kleine tapsige Eisbär im Zoo, in den fast jeder von uns verliebt war, weil er Art gerecht im Zoo gehalten wurde. Bis hierhin OK. Als dann aber der Wels in einem Badesee in Bayern Badegäste nicht nur in die Badehose kniepte sondern diese teils schwer verletzte, der wels in unseren Breitengraten ein bekannter Speisefisch ist, der extra geangelt wird, kam die Tierschutzorganisation PETA auf die Idee diesen gefährlichen bissigen Wels unter Naturschutz zu stellen den man nicht töten darf, nur dieses Exemplar, um auch Angler in das Visier zu nehmen diese bei unerlaubter Tötung eines Speisefisches für viel Geld zu verklagen, ebenso den Wirt, der ihn auf seine Speisekarte nahm. Mit dem Leid er Menschen und Tiere Kommerz machen. Oh und nun unser Superstar Buckelwal Timmy, der sich ausgerechnet eine deutsche Sandbank ausgesucht hatte, um natürlich zu sterben, wie es Tiere in der Wildnis eben tun. Das konnten wir deutschen Tierliebhaber überhaupt nicht zulassen, viel Geld wurde investiert um diesen Wal als PR Schlagzeile qualvoll künstlich am Leben zu halten, wir deutschen Moralerzieher wissen alles besser bis Timmy unter Qualen doch erlöst sterben konnte. Da sind wir gleich bei den von der Weide und aus den Zoo gestohlenen Tieren die entweder pervers missbraucht wurden oder grausam, bei lebendigem Leib für Halal Fleisch sterben mussten, doch das gehört ja nun auch zur deutschen religiösen Kultur.
Als Großstädter und Gartenbesitzer kann ich mich nur denjenigen Kommentatoren anschliessen, die hier zum Schutze der Singvögel das Freilaufverbot für Katzen fordern, bevor wir die Transformation des Grundgesetzes für Wölfe u.ä. betreiben. Naturschutz ist wichtig und notwendig, fängt aber im Kleinen an. Das jährliche Vogelmassaker während der Brutzeit abzustellen, wäre so ein Anfang. Offensichtlich lässt sich damit aber kein Geld verdienen, daher haben diese NGOs daran kein Interesse. Naturschutz ist für die nur ein Vehikel um mit Klagen gegen den Staat Geld zu machen.
Die Bevorzugung der Wölfe gegenüber domestizierten Tieren passt zum Menschentypus der Endzeitepoche. Für diese Zeit wurde uns ein schrecklicher Typ Mensch prophezeit, der sich von Gott lossagt, und damit auch seine Gottebenbildlichkeit nicht mehr erkennen kann. Er meint irrtümlich, nur ein Teil der Natur zu sein, ohne zu erkennen, dass er ihr Verwalter zu sein hat, der in Vertretung Gottes Seinen Planeten vernünftig zu pflegen hat. Mit der Ablehnung Gottes und seiner Gottebenbildlichkeit geht die wahnsinnige Annahme einher, er sei nur das Produkt einer blinden Evolution. Damit macht dieser Menschtypus sich zum Affen unter Affen. Aber das ist noch milde gesagt. Er wird zwangsläufig zum Wolf unter Wölfen! Denn er hat keinen begrenzenden Rückhalt mehr in Gott. Es ist absolut folgerichtig und entspricht seinem Charakter, wenn ihm Wölfe näher liegen, als domestizierte Tiere. Die einzelnen Charaktereigenschaften dieses furchteinflößenden Menschentypus finden wir hier. Jeder mag selber beurteilen, wie weit wir heute in diesem Verfall fortgeschritten sind: „Das sollst du aber wissen, dass in den letzten Tagen schlimme Zeiten kommen werden. Denn die Menschen werden viel von sich halten, geldgierig sein, prahlerisch, hochmütig, Lästerer, den Eltern ungehorsam, undankbar, gottlos, lieblos, unversöhnlich, schändlich, haltlos, zuchtlos, dem Guten feind,
Verräter, unbedacht, aufgeblasen. Sie lieben die Ausschweifungen mehr als Gott; sie haben den Schein der Frömmigkeit, aber deren Kraft verleugnen sie; solche Menschen meide!“ (Bibel, 2.Tim 3,1-5)
Ein Werwolf eines Nachts entwich
von Weib und Kind und sich begab
an eines Dorfschullehrers Grab
und bat ihn: Bitte, beuge mich!
Der Dorfschulmeister stieg hinauf
auf seines Blechschilds Messingknauf
und sprach zum Wolf, der seine Pfoten
geduldig kreuzte vor dem Toten:
„Der Werwolf“ – sprach der gute Mann,
„des Weswolfs“, Genitiv sodann,
„dem Wemwolf“, Dativ, wie man’s nennt,
„den Wenwolf“, – „damit hat’s ein End“.
Dem Werwolf schmeichelten die Fälle,
er rollte seine Augenbälle.
Indessen, bat er, füge doch
zur Einzahl auch die Mehrzahl noch!
Der Dorfschulmeister aber mußte
gestehn, daß er von ihr nichts wußte.
Zwar Wölfe gäb’s in großer Schar,
doch „Wer“ gäb’s nur im Singular.
Der Wolf erhob sich tränenblind --
er hatte ja doch Weib und Kind!!
Doch da er kein Gelehrter eben,
so schied er dankend und ergeben.
Ch. Morgenstern
Bei dem „Grundrecht der Natur“ geht es nicht nur um die Frage Wolf oder Mensch. Da tun sich rechtliche Tiefen auf, die erschrecken. Darf ich dann noch das Unkraut in meinem Garten entdernen, wenn ich das Grundrecht der Natur beachte? Was aber ist mit den Rechten der Radieschen, Gurken oder Möhren, die vom Unkraut überwuchert werden und draufgehen? Haben die keine Rechte? Darf ich die Kartoffeln noch spritzen, um die Fressmaschinen Kartoffelkäfer zu vernichten und die Kartoffeln vor dem Untergang bewahren?? Noch komplizierter wird der Kampf zwischen Salat und Schnecke, wobei dem Salat auch noch die Fluchtmöglichkeit vor der Schnecke verwehrt bleibt. Wer hat mehr da mehr „Grundrechte der Natur“, Salat oder Schnecke? Da seht ihr, in was für eine Zwickmühle die „Gutmenschen“ durch eine Handvoll Idio*en gebracht werden können!