Georg Etscheit / 15.03.2022 / 12:00 / Foto: Pixabay / 110 / Seite ausdrucken

Geplante Impfpflicht: Eindeutig verfassungswidrig

Ob sich für den Gesetzentwurf zur Einführung einer allgemeinen Impfpflicht im Bundestag eine Mehrheit findet, ist unklar, muss jedoch nicht getestet werden, da sie eindeutig verfassungswidrig ist. Auf eine nie dagewesene Klagewelle sollten es die Abgeordneten nicht ankommen lassen.

Am 4. März haben Abgeordnete der Fraktionen der SPD, Bündnis 90/Die Grünen und der FDP in einem Gruppenantrag den Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer allgemeinen Impfpflicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 in den Bundestag eingebracht. Ob sich für die Vorlage im Bundestag eine Mehrheit findet, ist unklar, muss jedoch nicht getestet werden, da sie eindeutig verfassungswidrig ist. Auf eine nie dagewesene Klagewelle sollten es die Abgeordneten nicht ankommen lassen. 

Am 10. Februar 2022 hatte sich das Bundesverfassungsgericht mit mehreren Anträgen auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen das Gesetz über eine einrichtungsbezogene Impfpflicht im Gesundheits- und Pflegewesen befasst. Diese Anträge wurden zwar in toto zurückgewiesen, doch traf das Gericht in seinem Beschluss Aussagen, die in der Öffentlichkeit weitgehend unbeachtet blieben und die in einem neuen Verfahren gegen die geplante allgemeine Impfpflicht von großer Bedeutung sein könnten.

Die Karlsruher Richter waren der Ansicht, dass die den Antragstellern drohenden Nachteile einer einrichtungsbezogenen Impfpflicht in ihrem Ausmaß und ihrer Schwere nicht jene Nachteile überwiegen würden, die bei einer vorläufigen Außerkraftsetzung der angegriffenen Regelung für hochbetagte Menschen sowie Menschen mit Vorerkrankungen, einem geschwächten Immunsystem oder mit Behinderungen (vulnerable Gruppen) zu erwarten wären.

Allerdings hat das Gericht den Nachteilen, die sich aus der Anwendung der angegriffenen Regelungen ergeben, eine Stärke attestiert, die mit der regierungsamtlichen Beschreibung der Impfung gegen das Virus mit den derzeit vorhandenen Impfstoffen als „nebenwirkungsfrei“ unvereinbar ist. So besäßen die Nachteile „ein besonderes Gewicht“: Eine Impfung löse bei den Betroffenen nicht nur „körperliche Reaktionen“ aus und könne deren körperliches Wohlbefinden jedenfalls vorübergehend beeinträchtigen, sondern „im Einzelfall“ könnten „auch schwerwiegende Impfnebenwirkungen“ eintreten, die „im extremen Ausnahmefall auch tödlich sein können“.

Eine Impfung kann mitunter den Tod des Impflings bewirken

Die Anerkennung tödlicher Nebenwirkungen weist über den Beschluss hinaus, was in der allgemeinen Diskussion bislang nicht thematisiert wurde. In der Zeit vom 27. Dezember 2020 bis zum 31. Dezember 2021 wurde vom zuständigen Paul-Ehrlich-Institut (PEI) in 2.255 Verdachtsfallmeldungen über einen tödlichen Ausgang berichtet, in 85 Einzelfällen, in denen Patienten an bekannten Impfrisiken wie Thrombose-mit-Thrombozytopenie-Syndrom (TTS), Myokarditis und ähnliches im zeitlich plausiblen Abstand zur jeweiligen Impfung verstorben sind, hat das PEI einen ursächlichen Zusammenhang mit der Impfung als möglich oder wahrscheinlich bewertet.

Der Umstand, dass die Impfung den Tod des Impflings bewirken kann, war nach Ansicht des Gerichts für die Verfassungsmäßigkeit der einrichtungsbezogenen Impfpflicht deshalb nicht ausschlaggebend, weil sich die Beteiligten der Impfung nicht zu unterziehen brauchen, sondern ihr durch Aufgabe ihrer Tätigkeit in der Einrichtung „in zumutbarer Weise“ ausweichen können.

Das Gericht spricht in seiner Entscheidung daher konsequent auch nicht von einer „einrichtungs- und unternehmensbezogenen Impfpflicht“, sondern von einer „einrichtungs- und unternehmensbezogenen Nachweispflicht“. Dieser Gedankengang ist bedeutsam. Denn er besagt im Umkehrschluss, dass das Risiko tödlicher Impfnebenwirkungen anders zu gewichten ist, wenn sich die Betroffenen der Impfung nicht durch ein Ausweichen entziehen können.

Für eine allgemeine gesetzliche Impfpflicht gilt jedoch, dass diese für die Bürger unausweichlich ist. Auf den Umstand, dass durch das Gesetz „nur“ eine „Impfpflicht“, nicht aber auch ein „Impfzwang“, der mit Mitteln des Verwaltungsvollstreckung durchgesetzt werden kann, begründet werden soll, kommt es nicht an. Denn kommt ein Bürger seiner gesetzlichen Pflicht zu einer Impfung nicht nach, verstößt er gegen das Gesetz: Er begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann.

Eingriff in das Recht auf Leben ist ein Verstoß gegen das Grundgesetz

Für den Bürger besteht mithin nicht etwa die Option, sich entweder für eine Impfung oder alternativ für eine Geldzahlung zu entscheiden, sondern er hat nur die Möglichkeit, sich impfen zu lassen. Denn der freiheitliche Staat basiert auf der Verfassungserwartung der Rechtstreue seiner Bürger, die Pflicht zur Gesetzesbefolgung ist eine Grundpflicht des Bürgers, der Rechtsbruch ist keine Option. Auf den Umstand, dass dem Bürger bei Nichtzahlung einer Geldbuße Erzwingungshaft droht, kommt es daher noch nicht einmal an. Damit aber lässt der Staat mit der Begründung einer gesetzlichen Impfpflicht die Pflicht zur Impfung für die Bürger unausweichlich werden, wodurch er die hiermit verbundenen und im extremen Ausnahmefall eben auch tödlichen Nebenwirkungen in Kauf nimmt.

Hinweise darauf, wie eine unausweichliche Impfpflicht mit tödlichen Nebenwirkungen verfassungsrechtlich zu beurteilen ist, finden sich in dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum Luftsicherheitsgesetz aus dem Jahre 2006. In dieser Entscheidung hat das Gericht den Eingriff in das Recht auf Leben als einen Verstoß gegen die Menschenwürdegarantie des Grundgesetzes gewertet, wenn der Staat durch den Abschuss eines entführten Flugzeugs mit dem Leben der Passagiere bewusst das Leben unbeteiligter („unschuldiger“) Menschen einsetzt, um das Leben anderer zu retten.

Vergleicht man diese Konstellation mit dem möglichen Tod durch eine verpflichtende Impfung, wird folgendes deutlich: Der Staat macht in beiden Fällen die Betroffenen zum bloßen Objekt seiner Rettungsaktion, dort die Passagiere im Flugzeug, hier die Betroffenen, die an den Folgen der Impfung sterben: Jeweils werden Menschen geopfert, um andere zu schützen. Sie werden dadurch, dass „ihre Tötung als Mittel zur Rettung anderer benutzt wird, verdinglicht und zugleich entrechtlicht“. Dass es sich bei tödlichen Impfschäden um seltene Einzelfälle handelt, spielt dabei keine Rolle, denn hier wie da sind quantitative Maßstäbe (zum Beispiel Passagierflugzeug auf der einen, voll besetztes Fußballstadion auf der anderen Seite) nicht maßgeblich.

Eine solche Betrachtung steht auch nicht im Widerspruch zu Wertungen, die das Recht in ähnlichen Konstellationen trifft. So verträgt sie sich mit einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom April des vergangenen Jahres, in der das Gericht gesetzlich verpflichtend vorgegebene Impfungen von Kindern gegen Kinderkrankheiten (Masern, Mumps, Röteln und andere) in Tschechien als konventionsgemäß angesehen hat, auf die im vorliegenden Zusammenhang oft hingewiesen wird.

Denn zum einen schützt die Konvention nur vor der „absichtlichen“ Tötung („intentionale“) durch staatliche Stellen, nicht aber vor in seltenen Ausnahmefällen eintretenden unerwünschten Nebenwirkungen, die auf eine staatliche Entscheidung zurückzuführen sind; auf den eng gefassten Wortlaut der Konvention hatte die vormalige Europäische Menschenrechtskommission hingewiesen, als sie in den 1970er Jahren gegen ein britisches Impfgesetz angerufen wurde. Zum anderen war in dem tschechischen Verfahren lediglich über die Vereinbarkeit von schweren, gegebenenfalls auch lebenslangen Gesundheitsschäden, nicht aber auch von tödlichen Folgen einer Impfung mit der Konvention zu befinden.

Pflicht zur Impfung gegen das Ebola-Virus wäre etwas anderes

Sie läuft auch nicht Fällen zuwider, in denen die staatliche Verfügung über das Leben von Bürgern als mit dem Grundgesetz vereinbar angesehen wird, etwa der Pflicht von Polizisten, Feuerwehrleuten und Berufssoldaten, äußerstenfalls ihr Leben in einem Einsatz zu riskieren, auf die in diesem Zusammengang ebenfalls hingewiesen wird. Denn die Angehörigen dieser Personengruppen werden vom Staat einem solchen Risiko ausgesetzt, nachdem sie sich freiwillig dafür entschieden haben, in die entsprechenden Dienste einzutreten. Es gibt nämlich – grundsätzlich, zu der Ausnahme sogleich – keine Rechtspflicht, in den Dienst der Feuerwehr oder der Polizei einzutreten; wer den Beruf des Feuerwehrmannes oder des Polizisten ergreift, geht die damit verbundenen Risiken bewusst ein. Bei der gesetzlichen Impfpflicht ist, wie schon dargelegt, für eine solche freiwillige Entscheidung kein Raum.

Gibt es aber ausnahmsweise rechtliche Pflichten, einen lebensgefährdenden Dienst zu leisten, wie dies im Falle der Einführung einer allgemeinen Wehrpflicht und der Pflicht zum Dienst in der Bundespolizei („Bundesgrenzschutz“) der Fall sein kann, so ist die Begründung dieser Pflichten im Grundgesetz ausdrücklich vorgesehen. Zudem gehören diese Dienste zu den Schutzmechanismen der Notstandsverfassung, die „solidarische Opfer“ der Bürger impliziert, und sind so zusätzlich in der Verfassung abgesichert. Denn nicht nur Soldaten, sondern auch Bundespolizisten könnte, wie dies vormals beim Bundesgrenzschutz geregelt war, im Fall eines bewaffneten Konflikts der Kombattantenstatus rechtlich zugeordnet werden.

Aber auch gesetzliche Impfpflichten, die in Ausnahmefällen zu tödlichen Impfschäden führen, müssen zunächst nicht per se mit der Verfassung unvereinbar sein. In seiner Entscheidung über die Verfassungsbeschwerden gegen das Luftsicherheitsgesetz hat das Gericht nämlich ausdrücklich offengelassen, „ob und gegebenenfalls unter welchen Umständen dem Grundgesetz über die mit der Notstandsverfassung geschaffenen Schutzmechanismen hinaus eine solche (sic. wie im Falle des Abschusses eines entführten Flugzeuges) solidarische Einstandspflicht entnommen werden kann“. Es musste dazu in dem zu entscheidenden Fall jedoch nicht Stellung nehmen, weil es in ihm nicht „um die Abwehr von Angriffen, die auf die Beseitigung des Gemeinwesens und die Vernichtung der staatlichen Rechts- und Freiheitsordnung gerichtet sind“, gegangen war, die das Gericht als einen denkbaren Ausnahmefall vom Verbot der Opferung von Menschen in einer staatlichen Rettungsaktion in Betracht gezogen hat.

Übertragen auf den vorliegenden Kontext des staatlichen Vorgehens gegen ansteckende Krankheiten wäre etwa an die Einführung einer Pflicht zur Impfung gegen das Ebola-Virus im Falle einer von diesem Virus ausgelösten Epidemie zu denken. Zwar wird man eine solche Epidemie nicht unter den Begriff des „Angriffs“ fassen können, da dieser Begriff mit der Vorstellung eines von Menschen gesteuerten Geschehens verbunden ist, wovon bei einem Virus nicht gesprochen werden kann. Infektionen mit dem Ebola-Virus weisen jedoch eine durchschnittliche Fallsterblichkeit von 50 Prozent auf, was einer Ebola-Epidemie eine das Gemeinwesen insgesamt bedrohende Dimension verleihen würde. Über eine solidarische Einstandspflicht im Sinne des Bundesverfassungsgerichts dürfte in einem solchen Fall daher nachgedacht werden können.

Die Lage rechtfertigt kein Bürgeropfer“

Doch anders als der Präsident des Weltärztebundes, Frank Ulrich Montgomery, jüngst mit Blick auf die Omikron-Variante des Coronavirus SARS-CoV-2 behauptet hat, lässt sich das Coronavirus SARS-CoV-2 weder in dieser noch in einer der vorangegangenen Varianten mit dem Ebola-Virus vergleichen. Die Sterblichkeitsrate aller (auch asymptomatisch) Infizierter (IFR) liegt bei SARS-CoV-2 in Deutschland bei einem Prozent der Infizierten, und dies auch nur unter Nutzung der von der WHO erst vor wenigen Jahren eingeführten – und bei Berechnung der Mortalitätsrate bei Infektionen mit dem Ebola-Virus ungebräuchlichen – Zählweise, bei der Gestorbene „an und mit“ einer SARS-CoV-2 Infektion in die Statistik eingerechnet, das heißt Personen als „Corona-Tote“ erfasst werden, bei denen sich zwar Spuren des Virus nachweisen lassen, deren Tod jedoch auf eine andere Ursache zurückzuführen ist (zum Beispiel auf einen Verkehrsunfall). Von einer Lage, die ausnahmsweise ein „Bürgeropfer“ bei einer Impfung rechtfertigen würde, kann bei der SARS-CoV-2 Epidemie nicht gesprochen werden.

Wenn man bei einer Impfpflicht mit tödlichen Nebenwirkungen den darin liegenden Eingriff in das Recht auf Leben nicht als Verletzung der Menschenwürde der Betroffenen wegen der Einzigartigkeit des Abschusses eines entführten Flugzeugs qualifizieren wollte, so würde eine allgemeine Impfpflicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 jedenfalls aber, andererseits, gegen den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen.

Dieser Grundsatz verlangt, dass ein eingesetztes Mittel geeignet ist, das verfolgte legitime Ziel zu erreichen, es hierfür erforderlich, das heißt das mildeste Mittel ist, und dass „bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs, dem Gewicht und der Dringlichkeit der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit noch gewahrt“ wird. Letzteres ist stets abhängig von der „Eigenart des in Rede stehenden Sachbereichs“, wobei im Sachbereich der Impfung der Nutzen und das Risiko einer Impfung gegenüberzustellen sind.

Das Gesetz kann keine der Stationen dieser Prüfung bestehen: Mit der Immunisierung der Bevölkerung zur Verhinderung einer Überlastung des Gesundheitssystems verfolgt das Gesetz zwar ein gewichtiges Ziel, das bereits die sogenannte Bundesnotbremse getragen hat, wenngleich es realiter nie zu einer Überlastung gekommen ist. Möchte der Gesetzgeber mit einem Gesetz aber einer Gefahrenlage begegnen, dann muss sich seine Annahme einer Gefahr auf eine hinreichend sichere tatsächliche Grundlage stützen. Da sich die Impfungen auf die Lage im Herbst und Winter dieses Jahres auswirken sollen, bedürfte es einer tatsächlichen Grundlage für die Annahme, dass dann die Gefahr einer Überlastung des Gesundheitssystems besteht.

Ungeeignete Impfung kann nicht als erforderlich angesehen werden

Doch hierzu finden sich an der maßgeblichen Stelle des Entwurfs lediglich Mutmaßungen. Wörtlich heißt es: „Im Falle des Auftretens neuer Varianten, die infektiöser und ggf. pathogener als die derzeit zirkulierende Omikron-Variante sein könnten, besteht weiterhin ein Risiko der Überlastung des Gesundheitssystems insbesondere im kommenden Herbst und Winter.“ Mit Tatsachen fundiert werden diese Hypothesen nicht. Dessen hätte es aber umso mehr bedurft, da nach dem Stand der medizinischen Forschung die Pathogenität von Viren mit fortschreitender Mutation fortlaufend abnimmt, eine Zunahme ihrer Pathogenität dagegen lediglich eine seltene theoretische Möglichkeit darstellt. Auch wenn die Verfassung dem Gesetzgeber für seine Einschätzung und seine Prognose von Gefahrenlagen einen Spielraum belässt, der vom Bundesverfassungsgericht nur in begrenztem Umfang überprüft werden kann, genügt eine komplett faktenfreie Annahme eines allein theoretisch denkbaren mikrobiologischen Ausnahmefalls nicht den Anforderungen an die Fundierung einer Gefahr.

Das eingesetzte Mittel der Impfung genügt auch nicht dem Gebot der Eignung, da die verfügbaren Impfstoffe nicht vor einer Infektion schützen. Unter Berufung auf den Wochenbericht des Robert-Koch-Instituts (RKI) vom 3. März 2022 heißt es zwar im Entwurf, dass die Impfung das Risiko einer Ansteckung mit den aktuell vorherrschenden Virusvarianten mindere. Aus den nach Altersklassen differenzierten Daten der UK Health Security Agency, der britischen Gesundheitsbehörde, ergibt sich indes seit mehreren Wochen die Erkenntnis, dass „Geboosterte“ sich sogar häufiger infizieren als Ungeimpfte.

Der Gesetzgeber hat zwar dem RKI die Aufgabe zugewiesen, die zur Beurteilung von Maßnahmen der Bekämpfung übertragbarer Krankheiten benötigten Informationen zu erheben und zu evaluieren und hierbei auch die Erkenntnisse zu solchen Krankheiten durch Auswertung und Veröffentlichung der Daten zum Infektionsgeschehen in Deutschland und durch die Auswertung verfügbarer Studien aus aller Welt fortlaufend zu aktualisieren und für die Bundesregierung und die Öffentlichkeit aufzubereiten. Die tatsächlichen Würdigungen und Erkenntnisse des RKI können jedoch durch substanzielle wissenschaftliche Aussagen infrage gestellt werden. Die aufgrund ihrer Differenziertheit aussagekräftigeren Daten der britischen Gesundheitsbehörde lassen es unter diesem Blickwinkel nicht zu, auf der Grundlage der Berichte des RKI die Annahme einer Wirksamkeit der Impfung, wie sie der Gesetzentwurf verficht, weiter aufrechtzuerhalten.

Die Impfung kann damit auch keine sterile Immunität bewirken, was inzwischen auch vom RKI eingestanden wird, wenn es in seinem Wochenbericht vom 7. März erklärt, dass die Impfung das Risiko einer Übertragung lediglich „reduziert“, und dies auch nur „insbesondere in den ersten Wochen nach einer Impfung“, das „genaue Maß“ könne aber „nicht quantifiziert werden“. Eine ungeeignete Impfung kann aber auch nicht als erforderlich angesehen werden. Inzwischen ist eine Vielzahl an Medikamenten erhältlich (Remdesivir, Paxlovid und andere), die gegen die Erkrankung eine Hilfe bieten und so gegenüber einer Impfung ein milderes Mittel darstellen, und dies auch dann, wenn sie nicht in allen Fällen eine als „sehr gut“ zu bezeichnende Wirksamkeit entfalten.

Ausrottung des Corona-Virus nicht möglich

Schließlich ist die Impfpflicht auch nicht angemessen. Bei dem bislang einzigen Fall einer allgemeinen gesetzlichen Impfpflicht unter dem Grundgesetz, der Pockenimpfung, bestand das von der WHO zum Start der Kampagne im Jahre 1967 ausgegebene Ziel der Impfung in der weltweiten Ausrottung eines Virus, mit dem eine Letalitätsrate von bis zu 30 Prozent der Infizierten verbunden war. Die Impfung musste einmal verabreicht werden, bewirkte eine sterile Immunität des Impflings und sorgte, entgegen ursprünglicher Annahmen, die von der Notwendigkeit einer Auffrischung der Pockenimpfung alle fünf bis zehn Jahre ausgegangen waren, beim Impfling für einen lebenslangen Schutz.

Die Todesfälle, die einst durch die Pocken-Impfung verursacht worden sind (1 bis 2 Tote pro eine Millionen Impfungen), waren, so die vormaligen Präsidenten und Vizepräsidenten des Robert-Koch-Instituts, Reinhard Kurth und Reinhard Burger, in einer Stellungnahme zur Forderung nach einer Wiedereinführung der Pockenimpflicht im Deutschen Ärzteblatt im Jahr 2003, nur hinnehmbar, um der Ausrottung des Pockenvirus willen – sonst nicht.

Bei der Impfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 ist indes eine Ausrottung des Virus nicht möglich. Das Coronavirus SARS-CoV-2 führt zu einer Infektion, die vom Menschen auf Tiere und von diesen wieder zurück auf den Menschen übertragen werden kann (Anthropozoonose), so dass das Virus immer wieder einen Wirt finden kann. Das für den Menschen gefährliche Pocken-Virus (variola major) konnte dagegen nur von Mensch zu Mensch übertragen werden, es starb also aus, als es keinen menschlichen Wirt mehr gefunden hat.

Schaden steht in keinem Verhältnis zum Nutzen

Spätestens mit Aufkommen der Omikron-Variante steht außer Streit, dass sich auch Geimpfte mit dem Virus infizieren und das Virus an Dritte weitergeben können. In seinem COVID-19-Strategiepapier und Nationalen Pandemieplan vom 21. Dezember 2021 hat das Robert-Koch-Institut erklärt, dass die Variante Omikron „sehr leicht übertragbar“ ist und „auch bei vollständig Geimpften und Genesenen häufig zu Infektionen“ führt, „die weitergegeben werden können“. Mögen in einer „Gesamtschau“ die verfügbaren Daten es nahelegen, dass die COVID-19-Impfung eine Virustransmission auch unter Omikron reduziert, so bietet die Impfung mit den derzeit verfügbaren Impfstoffen unstreitig keine sterile Immunität, kann also nie eine Herdenimmunität, geschweige denn eine Ausrottung des Virus bewirken.

Vergleicht man nun die beiden Impfungen miteinander: sterile Immunität, Ausrottung, Letalitätsrate bis zu 30 Prozent, Einmaligkeit der Impfung mit lebenslangem Schutz dort, keine sterile Immunität der Impfung und damit noch nicht einmal Erreichbarkeit einer Herdenimmunität, keine Ausrottung, unbestimmt viele Impfungen bei fehlendem Schutz, Letalitätsrate von einem Prozent hier, so zeigt sich, dass der Schaden einer allgemeinen Impfpflicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 in keinem Verhältnis zu deren Nutzen steht.

Die Begründung des Gesetzentwurfs erwähnt tödliche Nebenwirkungen der Impfung nun mit keinem Wort. Wenn der Gesetzgeber nicht vom Bundesverfassungsgericht an diese erinnert werden und mit seinem Projekt scheitern will, sollten die Abgeordneten, die den Gruppenantrag zur Einführung einer allgemeinen gesetzlichen Pflicht zur Impfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 eingebracht haben, von diesem schleunigst Abstand nehmen. Das Vorhaben ist verfassungswidrig. Aus dem gleichen Grunde hat denn auch am 9. März die österreichische Bundesregierung auf Empfehlung einer mit Juristen und Medizinern besetzten Monitoringgruppe erklärt, die in der Republik Österreich als einzigem europäischen Land seit dem 5. Februar geltende allgemeine gesetzliche Impfpflicht wegen fehlender Verhältnismäßigkeit auszusetzen.

(Die juristischen Fakten und Einschätzungen verdanke ich einem namhaften Staatsrechtler, der an einer deutschen Universität lehrt und forscht.)

Foto: Pixabay

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Thorsten Gutmann / 16.03.2022

Womit sich der Gesetzgeber vor Einführung einer allgemeinen Impfpflicht noch einmal gründlich vertraut machen sollte, ist nichts weniger als der “geniale”  §1 der Straßenverkehrsordnung.

Gabriele Klein / 15.03.2022

@Herr Bartelt: Ja die Frage stellt sich in der Tat dahingehend ob man nicht lieber arm und frei in Bangladesh lebt oder versichert und als “Meerschweinchen” im Käfig eines experimentierenden Politikers im weißen Arztkittel. Ich hörte von einer Studie derzufolge die Ärmsten teils glücklicher sind als die “versicherten” Reichen ,. Dürfte erst Recht zutreffen wenn letztere nicht in den Genuss ihrer Versicherung kommen die nur Vorwand v.Ausbeuterei ist.  Dann, Debatten die jenen, die eine Spritze nicht vertragen ihr Lebensrecht,  um des Allgemeinwohles willen, implizit pauschal absprechen ,  scheinen mir traumatisierender als Armut oder alle natürlichen Gefahren die da lauern. Denn, wer will schon unter einem sadistisch angehauchtenTerrorregime   sich ständig in einer Art “Todeszelle” wähnen, je nach Diskussionsschwerpunkt? Vielleicht führt letzteres aber auch zur Einsicht vergleichbar der jener Passagiere in Flight No. 93 , die ihren “Auftrag” nicht verfehlten indem sie den Terroristen im gekaperten United Airline flight ihr Ding vermasselten nachdem sie das Cockpit stürmten um die Gangster zu einer etwas anderen Landung zu zwingen, Sie taten das einzig Richtige in einer Situation wo sich das Ende sowieso abzeichnete. Ich vermute, dass diese Passagiere einen leichten Tod starben, in der Gewissheit, ihre Werte nicht verraten zu haben.

Peter Michel / 15.03.2022

Hier die Kurzform einer der letzten Entscheidungen des BVG. Eine Zwangsimpfung ist nicht VERFASSUNGSKONFORM! Leider sind die juristischen Fachkräfte auf dem Gebiet des Betreuungsrechtes zumeist die Richter, dergleichen Urteile sind seit ca. 2011 quasi die Richtlinie! Bitte auf die BEGRÜNDUNG achten. Zu Zwangsbehandlungen bei Patientenverfügung im Maßregelvollzug BVerfG, Beschluss vom 8. Juni 2021 – 2 BvR 1866/17 und 2 BvR 1314/18 1. Staatliche Schutzpflichten aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und 2 GG gegenüber einer untergebrachten Person können eine Zwangsbehandlung nicht rechtfertigen, wenn diese die in Rede stehende Behandlung im Zustand der Einsichtsfähigkeit durch eine Patientenverfügung wirksam ausgeschlossen hat. 2. Der Vorrang individueller Selbstbestimmung auf der Grundlage des allgemeinen Persönlichkeitsrechts setzt voraus, dass der Betroffene seine Entscheidung mit freiem Willen und im Bewusstsein über ihre Reichweite getroffen hat. Seine Erklärung ist daraufhin auszulegen, ob sie hinreichend bestimmt und die konkrete Behandlungs- und Lebenssituation von ihrer Reichweite umfasst ist. 3. Die staatliche Pflicht zum Schutz der Grundrechte anderer Personen, die mit dem Betroffenen in der Einrichtung des Maßregelvollzugs in Kontakt treten, bleibt unberührt. Die autonome Willensentscheidung des Patienten kann nur so weit reichen, wie seine eigenen Rechte betroffen sind. Über Rechte anderer Personen kann er nicht disponieren. 4. Sieht der Gesetzgeber die Maßnahme einer Zwangsbehandlung derjenigen Person vor, von der die Gefährdung anderer ausgeht, so ist er dabei an den Grundsatz strikter Verhältnismäßigkeit gebunden. Strenge materielle und verfahrensrechtliche Anforderungen müssen sicherstellen, dass die betroffenen Freiheitsrechte nicht mehr als unabdingbar beeinträchtigt werden.

Gabriele Klein / 15.03.2022

Hoffe, dass man die Covid Impfpflicht dann auch rechtzeitig aussetzt, sollte je eine Seuche sich breitmachen die ganz andrer Art und contra indikativ wäre.  Also, nicht dass es mit einer contra indikativen Seuche irgendwie so geht mit den contra-indikativen offenen Grenzen, die man ob der “Covid Seuche” vergass. Alternativ könnte man, um genau diesem Problem schon jetzt vorzubeuten den Standpunkt vertreten dass die Covid Impfung gegen alles hilft, Viren von damals, Viren von heute und Viren der Zukunft. Einfach alles, von Ebola, Röteln bis Anthrax. Warum eigentlich nicht? Auf dem Beipackzettel ist noch viel Platz.

Margit Broetz / 15.03.2022

Dann muß halt beim ehem. Bundesverfassungsgericht die Ablage P um einen Anbau vergrößert werden.

Gabriele Klein / 15.03.2022

Eine kleine PS Notiz an alle “Roten Roben”  und Mandatsträger sowie solche die es werden wollen : Seien Sie sich Ihrer “Robe” oder Ihres “Regierungssessels” nicht gar so sicher! Es könnte ganz schnell sein dass sie Robe m. Nachthemd und ihr Stühlchen im Parlament mit einem Bett tauschen müssen. Ein kleiner Unfall genügt und es könnte sie dann ihr eigenes Urteil einholen.  Sie bekommen dann jene Spritze unabhängig der für Sie individuell angezeigten Indikation ob sie wollen oder nicht, auf Geheiß von Oberarzt “Lindner, Scholz und wie sie alle heißen, je nachdem wessen “Selfie” gerade in ist. Sie bekommen dann die Spritze,  weil es nicht Ihnen, sondern dem Pflegeheim im “Durchschnitt” und vor allem der Pflegekasse so am besten bekommt. Wollen Sie das wirklich?

Gabriele Klein / 15.03.2022

“Die Karlsruher Richter waren der Ansicht, dass die den Antragstellern drohenden Nachteile einer einrichtungsbezogenen Impfpflicht in ihrem Ausmaß und ihrer Schwere nicht jene Nachteile überwiegen würden, die bei einer vorläufigen Außerkraftsetzung der angegriffenen Regelung für hochbetagte Menschen sowie Menschen mit Vorerkrankungen, einem geschwächten Immunsystem oder mit Behinderungen (vulnerable Gruppen) zu erwarten wären.” Hmm jetzt dachte ich immer dass man Menschenleben nicht gegeneinander verrechnen kann, und dass sich die verletzte “Menschenwürde” jener, im Experiment durch Dritte objektivierten INDIVIDUEN, sich statistischen Mutmaßungen dieser Art entziehen würde.  Staunen machen auch die hellseherischen Fähigkeiten dieser “Gelehrten” Sie können, was Pfitzer, Moderna und Co und die Lancet bislang noch nicht konnten, ein abschließendes Urteil über Vorteil/Nachteil einer Impfung aufstellen ehe dieser wie bislang gefordert, entsprechend getestet wurde. Stark! Mit welchen wissenschaftlichen Erkenntnissen sie ihren nackten Allerwertesten decken würde mich brennend interessiern. Darf ich den leeren Beipackzettel des nächsten Vaccins anbieten?  Damit alles planmässig verläuft sollte dieses bereitstehen, ehe uns die nächste Variante ereilt. Das heißt: der Impfstoff ist ein Experiment.  und laut den Syracuse Principles und an die 8 internationalen weiteren Abkommen und Ethics Codes eine Menschenrechtsverletzung sofern man Menschen zu dieser Impfung nötigt wie angedacht. Die Syracuse Principles betonen hier sogar, dass dies nicht mal in einer Notsituation und im Ausnahmezustand erlaubt ist.  Und über all diese Abkommen setzen sich die Karlsruher Richter einfach hinweg?

Lutz Herzer / 15.03.2022

Es gibt juristische Aspekte, die anscheinend noch keine Rolle in den bisherigen Verfahren spielten. Allein die Tatsache, dass noch kein Vertreter der Impfstoffhersteller vom Bundesverfassungsgericht in einer mündlichen Verhandlung vernommen wurde und sich den Fragen von Klägeranwälten und hinzugezogenen impfkritischen medizinischen Sachverständigen, wie z.B. eines Dr. Gunter Frank, stellen musste, ist ein Skandal. Leider lernt man im Medizinstudium nicht, woran man fähige Rechtsanwälte erkennt. Aus eigener Erfahrung kann ich allerdings sagen: das ist auch nicht ganz einfach. Von einem so stolzen Berufsstand, wie dem der Ärzte, hätte ich jedoch erwartet, dass entsprechende Eilanträge gestellt werden, die dem Spuk ein rasches Ende setzen. Dass man den Wert der eigenen Berufsfreiheit unterhalb des Wertes einer Injektion von gentechnischem Hightech-Schrott bemessen lassen müsste, diese Demütigung von “Ganz Oben” hätte ich nicht für möglich gehalten. Sprachlos bin ich dennoch nicht und werde meine Beschwerde schon noch einreichen, sollte es demnächst tatsächlich um meinen ureigensten Körper und meine körperliche Unversehrtheit gehen. Die persönliche Betroffenheit durch Grundrechtsverletzungen ist Voraussetzung für Beschwerdefähigkeit.

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