Der Verfassungsblog widmet sich der Frage: Warum ein Nutzungsverbot vom Infektionsschutzrecht nicht gedeckt und unverhältnismäßig ist.
Zitat:
Vor diesem Hintergrund wirft die Allgemeinverfügung des Landkreises
Aurich vom 21.3.2020 Fragen auf. Darin untersagt dieser ab sofort und
bis zum 18.4.2020 die Nutzung von Nebenwohnungen (sog. Zweitwohnungen)
im Sinne des Bundesmeldegesetzes. Hiervon ausgenommen sind lediglich
die Nutzungen aus zwingenden beruflichen sowie aus ehe-, sorge- und
betreuungsrechtlichen Gründen nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch.
Personen, die sich bereits in einer Nebenwohnung im Gebiet des
Landkreises Aurich befinden, haben daher ihre Rückreise unverzüglich,
spätestens bis einschließlich 22.03.2020, vorzunehmen.
Diese Regelung stellt ohne Zweifel einen erheblichen Eingriff in
verschiedene Grundrechte dar. Zu nennen ist Art. 11 Abs. 1
(Freizügigkeit) aber auch Art. 13 Abs. 1 GG (Unverletzlichkeit der
Wohnung) ist zumindest mittelbar betroffen. Hinzu kommen mittelbare
Eingriffe in das allgemeine Persönlichkeitsrecht – etwa wenn dadurch
der Kontakt zu Familienmitgliedern erschwert wird und Eingriffe in die
allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG). Normativ stellen sich
damit zwei zentrale Fragen: die nach der Rechtsgrundlage und die nach
der Verhältnismäßigkeit. [...]
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