Wolfgang Röhl / 25.09.2013 / 11:34 / 1 / Seite ausdrucken

Freiheit für Leyla!

Der Lacher des gestrigen Tages ging im Nachwahltrubel etwas unter. Es handelte sich um die Meldung, dass der Europäische Gerichtshof den Wunsch der Türkin Leyla D. abgewiesen hat, ohne Visum nach Deutschland einreisen zu dürfen. Die Frau hatte sich auf ein EuGH-Urteil von 1984 berufen. Danach gilt für EU-Bürger nicht nur die „aktive Dienstleistungsfreiheit“, also die Möglichkeit, in einem anderen EU-Land Dienstleistungen anzubieten. Ebenso gilt die „passive Dienstleistungsfreiheit“, ergo die Möglichkeit, in einem anderen EU-Land Dienstleistungen in Anspruch zu nehmen, etwa als Tourist oder Patient. Die Klägerin hatte argumentiert, auch sie, einmal in Deutschland angekommen, sei „mögliche Empfängerin von Dienstleistungen“. Leyla meinte wohl, es reiche für die Visafreiheit aus, in Deutschland zum Frisör zu gehen oder einen Döner zu essen.

Nun ist die Türkei bekanntlich nicht Mitglied der EU. Es existieren jedoch 21 beziehungsweise 14 Jahre alte Assoziierungsabkommen zwischen der EU und der Türkei, welche bestimmte türkische Staatsbürger von der Visapflicht befreien. Etwa, wenn sie nachweislich zur Förderung von Wirtschaft, Wissenschaft, Kunst oder Sport beitragen. Diese Ausnahmeregelungen werden beispielsweise von Truckern im deutsch-türkischen Verkehr genutzt. Allerdings waren sie nicht dazu bestimmt, sämtlichen 75 Millionen zwischen Istanbul und Karaköse Lebenden die kommode Einreise in die EU zu ebnen. Damit ein Teil von ihnen in Ruhe die ungezählten Möglichkeiten checken kann, sich im großen EU-Sozialkramladen staatlich bedienstleisten zu lassen. Einschlägig versierte Anwälte und Vereine sind bei den notwendigen Formalitäten gern behilflich.

Der Fall Leyla klingt lustig. Aber wie schaffte es ihr Antrag, vom EuGH überhaupt zur Verhandlung angenommen zu werden? Ich glaube zu erinnern, dass in Deutschland selbst Eingangsinstanzen - Amts- und Landgerichte – offenkundig dreiste, frivole und grob fadenscheinige Begehren abschmettern dürfen. Welche Advokaten haben es ermöglicht, dass diese Sache vor das oberste europäische Gericht kam? Wer zahlt die Spesen? Wer wollte da was austesten? Fragen über Fragen. Bloß eines ist klar: Dieses Urteil ist nicht in Bronze gegossen. Wir leben schließlich in der EU.

Demnächst werden vielleicht auch Schleuserbandenchefs, Drogendealer und Auftragskiller beim EuGH vorstellig werden. Dienstleistungen im Schengen-Raum erbringen sie ja längst.
http://www.bmi.bund.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2013/09/grundsaetzliche-visumpflicht.html
http://www.tagesspiegel.de/politik/gutachten-fuer-den-europaeischen-gerichtshof-weiterhin-visumspflicht-fuer-tuerken/8053920.html

 

 

 

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Matthias Muschiol / 25.09.2013

„Welche Advokaten haben es ermöglicht, dass diese Sache vor das oberste europäische Gericht kam?“ Die Antwort steht doch im Artikel des „Tagesspiegel“: „Damals wie diesmal war der EuGH vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingeschaltet worden.“ Anscheinend hatte das zuständige deutsche Gericht beide Male nicht den Mut, erst mal selbst eine Entscheidung zu treffen – die ja dann gegebenenfalls vom Europäischen Gerichtshof hätte revidiert werden können –, sondern wollte die Verantwortung in so einer unangenehmen Frage lieber gleich nach Luxemburg abschieben. Über die Kosten allerdings: leider tatsächlich nichts. Aber gehen wir mal davon aus, dass nicht Frau Ecem sie beglichen hat.

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