Annette Heinisch / 26.01.2019 / 06:00 / Foto: Roger Price / 32 / Seite ausdrucken

Grenzwerte für Grundrechte?

Bereits seit Jahren bezweifeln Wissenschaftler die Sinnhaftigkeit der Grenzwerte für Feinstaub und Stickstoffverbindungen, die zu ersten Fahrverboten für Diesel-Fahrzeuge führten. Schon im September 2017 schrieb Focus: „Politik ignoriert Zweifel am Grenzwert 40 Mikrogramm“ und zitierte dabei einen führenden Toxikologen, Prof. Helmut Greim von der TU München, der von 1992 bis 2007 Vorsitzender der MAK-Kommission (MAK=Maximale Arbeitsplatz-Konzentration) war, die Luftwerte am Arbeitsplatz bewertet. Dieser bestritt die wissenschaftliche Basis des festgelegten Grenzwertes von 40 Mikrogramm. Aus toxikologischer Sicht würden die festgestellten Überschreitungen nicht zu gesundheitlichen Schäden führen, was er in seiner Stellungnahme für den Bundestag auch dargestellt habe. Dies war offenbar nicht gewünscht: „Mit welchen Methoden dabei gearbeitet wird, musste Toxikologe und Grenzwertkritiker Greim nach seiner Anhörung selbst erleben. In einer Kurzfassung des Bundestages steht heute noch: Er zweifele nicht an den festgelegten Grenzwerten – das Gegenteil ist der Fall!”.

Nun also geht es in die nächste Runde. Der Lungenfacharzt Prof. Dr. Dieter Köhler und rund 100 seiner Kollegen haben in einer „Stellungnahme zur Gesundheitsgefährdung durch umweltbedingte Luftverschmutzung, insbesondere Feinstaub und Stickstoffverbindungen (NOx)“ verdeutlicht, dass und warum sie der Ansicht sind, dass es sehr wahrscheinlich sei, dass die wissenschaftlichen Daten, die zu angeblich hohen Todeszahlen führen, systematische Fehler enthielten. Daraus folgern sie:

“Natürlich ist es auch das Ziel der Autoren, die Maßnahmen zur Schadstoffvermeidung zu fördern. Jedoch sehen sie derzeit keine wissenschaftliche Begründung für die aktuellen Grenzwerte für Feinstaub und NOx. Sie fordern daher eine Neubewertung der wissenschaftlichen Studien durch unabhängige Forscher.

Die oben angeführten Kritikpunkte sind so gravierend, dass im Sinne der Güterabwägung sogar die Rechtsvorschrift für die aktuellen Grenzwerte ausgesetzt werden sollte.“

Aussetzung der Rechtsvorschrift?

Rechtsgrundlage für die Abwendung von Gesundheitsgefahren durch Stickstoffdioxid und Feinstaub ist die Luftqualitätsrichtlinie 2008/50/EG, die 2008 vom Europäischem Parlament und dem Rat der Europäischen Union erlassen wurde, die am 11. Juni 2008 in Kraft getreten ist. Die notwendige Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht ist in Deutschland durch eine Anpassung des Bundesimmissionsschutzgesetzes und den Erlass einer neuen Rechtsverordnung (39. BImSchV) erfolgt.

Demnach gelten in der Umgebungsluft für NO2 ab Juni 2010 zwei Grenzwerte:

  • Der Jahresmittelwert darf nicht über 40 μg/m3 steigen.
  • Die Spitzenwerte dürfen höchstens 18-mal pro Jahr über 200 μg/m3 steigen.

Eine „Aussetzung“ von Rechtsvorschriften ist nicht so einfach möglich, auf den Gedanken sollte man die Politik auch gar nicht erst bringen. Zu prüfen wäre aber die Verfassungsmäßigkeit sowohl der Rechtsgrundlage wie auch der darauf basierenden Entscheidungen. 

Die auf o.g. Rechtsvorschriften beruhenden Fahrverbote bzw. Fahrverbotszonen können verfassungswidrig sein, wenn und soweit sie ihrerseits auf verfassungswidrigen Rechtsvorschriften beruhen. Im Rahmen einer gerichtlichen Überprüfung könnte (oder müsste) der Richter bei entsprechenden Zweifeln einen sogenannten Vorlagebeschluss fertigen, d.h. den Fall dem zuständigen Bundesverfassungsgericht (BVerfG) vorlegen. Bis zu dessen Entscheidung ist das Verfahren auszusetzen (Art. 100 Abs. 1 Grundgesetz (GG), §§ 80 ff. BVerfGG). 

Es könnte auch ein Bürger Verfassungsbeschwerde erheben, der z.B. durch eine Gerichtsentscheidung wegen Verstoßes gegen ein Fahrverbot belangt wurde: „Jedermann kann Verfassungsbeschwerde mit der Behauptung erheben, durch die öffentliche Gewalt in einem seiner Grundrechte oder in einem seiner in Art. 20 Abs. 4, Art. 33, 38, 101, 103, 104 GG enthaltenen Rechte verletzt zu sein.“ (Art. 93. Abs. 1 Nr. 4 a GG)

Verletzte Grundrechte

Die möglicherweise verletzten Grundrechte liegen auf der Hand, es ist das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz (GG), welches auch die freie Mobilität garantiert, sowie das durch den erheblichen Wertverlust und die eingeschränkte Nutzbarkeit des eigentlich völlig legalen Diesel-PKW betroffene Eigentumsrecht gem. Art. 14 Abs. 1 GG. 

Das Freiheits- sowie das Eigentumsrecht unterliegen sogenannten Schranken. Die freie Entfaltung gilt nur, soweit nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstoßen wird (Art. 2 Abs. 1 GG). Inhalt und Schranken des Eigentums werden durch Gesetz bestimmt (Art. 14 Abs. 11 GG).

Entgegen weit verbreiteter Ansicht heißt das aber nicht, dass man nur ein Gesetz machen muss, schon könne man Freiheit und Eigentum nach Lust und Laune einschränken. Das wäre Willkür. Vielmehr müssen diese Gesetze im Einklang mit der Verfassung stehen. 

Ob das der Fall ist, wird von Juristen anhand von Prüfschemata – ähnlich der Checkliste von Piloten – beurteilt. Diese Prüfung umfasst mehrere Punkte, der hier augenfällig relevante Prüfungsschritt ist die Verhältnismäßigkeit im Rahmen der materiellen Verfassungsmäßigkeit. Hier ein Beispiel eines Prüfungsschemas für Studierende:

aa) Verhältnismäßigkeit 

Die Einschränkung des betroffenen Grundrechts muss verhältnismäßig sein. Dieser Grundsatz spielt im Rahmen einer Grundrechtsprüfung eine überragende Rolle. Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit erfolgt dabei in fünf Schritten: 

1. Der Staat muss ein legitimes Ziel verfolgen.

2. Er muss sich hierzu eines legitimen Mittels bedienen. 

3. Das Mittel muss zur Erreichung des Ziels geeignet sein. 

4. Das Mittel muss zur Erreichung des Ziels erforderlich sein.

5. Das Mittel muss zur Erreichung des Ziels angemessen sein. Der Staat muss zunächst ein legitimes Ziel verfolgen.“ 

Legitim und geeignet?

Legitim ist das Ziel grundsätzlich dann, wenn es dem Allgemeinwohl dient. Bei der Prüfung vorbehaltlos gewährter Grundrechte ist zu beachten, dass eine Beeinträchtigung nur zum Schutz kollidierender Verfassungsgüter in Betracht kommt. In einer Klausur müssten also an dieser Stelle die betreffenden Verfassungsgüter herausgearbeitet werden.

Auch das zur Erreichung des Ziels verwandte Mittel muss zulässig sein. So wäre wegen Art. 5 I 3 GG etwa das Mittel der Zensur unzulässig. Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit wäre also in diesem Fall bereits an dieser Stelle beendet. 

Sind weder Ziel noch Mittel zu beanstanden, sind diese anschließend an der „Gebotstrias“ (Geeignetheit, Erforderlichkeit, Angemessenheit) zu überprüfen.

Geeignet ist das Mittel dann, wenn es den angestrebten Zweck zumindest fördert. Das handelnde Organ ist also nicht gezwungen, das effektivste Mittel zu wählen. Insbesondere bei der Überprüfung von Gesetzen ist an dieser Stelle zudem der Beurteilungsspielraum des Gesetzgebers zu beachten. An einer Eignung mangelt es in diesen Fällen allein dann, wenn sich das Mittel als evident untauglich darstellt, […]

Erforderlich ist das Mittel dann, wenn zur Erreichung des Ziels nicht ein anderes, gleich wirksames, dabei aber die Rechte des Einzelnen (insbesondere die Grundrechte) nicht oder doch weniger fühlbar einschränkendes, beeinträchtigendes Mittel hätte gewählt werden können. Es soll also stets der geringstmögliche Eingriff gewählt werden (sog. Interventionsminimum). Auch diese Bewertung hängt oftmals von Wertungen ab, die beim Erlass eines Gesetzes dem Gesetzgeber obliegen. Im Rahmen der Prüfung ist dieser Prognosespielraum zu beachten, so dass die Erforderlichkeit nur dann abzulehnen ist, wenn das gewählte Mittel „eindeutig“ nicht erforderlich ist.

Schließlich muss das gewählte Mittel zur Erreichung des Zwecks auch angemessen sein. Zweck und Mittel dürfen also nicht in einer unangemessenen Relation, nicht außer Verhältnis stehen.”

Ohne Gesundheitsgefahr kein legitimes Ziel

Bei einer Prüfung, ob es sich um eine zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung nach Art. 14 Abs. 1 GG handelt, muss ebenfalls die Verhältnismäßigkeit geprüft werden.

Dass die Gesundheit der Bürger ein legitimes Ziel ist und prinzipiell ein Fahrverbot ein zulässiges Mittel zu deren Schutz darstellen kann, dürfte einhellig bejaht werden. Hier wäre festzustellen, ob überhaupt eine Gesundheitsgefahr für die Bürger vorliegt, die einen derartigen Eingriff rechtfertigt. 

Dies kann jedenfalls in nachaufklärerischen Zeiten, in welcher weder Ideologien noch Glaubenssätze, sondern wissenschaftliche Erkenntnisse Grundlage des Handelns sind, nur dann der Fall sein, wenn wissenschaftlich nachgewiesen ist, dass die im Gesetz festgelegten Grenzwerte tatsächlich notwendig sind, weil ein Überschreiten dieser Werte gesundheitsgefährdende Wirkung hätte. Wenn die Gesundheitsgefahr bei einem Grenzwert z.B. von 100 Mikrogramm (wie in Kalifornien) nicht höher wäre, dann wird im konkreten Fall schon nicht das legitime Ziel der Abwehr von Gesundheitsgefahren verfolgt. Ohne Gesundheitsgefahr kein legitimes Ziel.

Würde man ein solches unterstellen, so würde die Prüfung spätestens bei der „Gebotstrias“ enden. Ohne valide wissenschaftliche Grundlage für den Grenzwert von exakt 40 Mikrogramm, d.h. das nachweisbar bei deren Überschreitung erhebliche Gesundheitsgefahren entstehen, fehlte es an der Erforderlichkeit für die Einschränkung der Freiheit und des Eigentums. 

Insoweit böte das Recht durchaus Möglichkeiten, das Fehlen der wissenschaftlichen Grundlage für die Rechtsvorschriften zu beanstanden. Würde die Einschränkung der Freiheit und die Beschränkung des Eigentumsrechts nicht auf einer festen wissenschaftlichen Grundlage stehen, wäre die Rechtsvorschriften insoweit willkürlich und damit verfassungswidrig. 

Bereits das Bundesverwaltungsgericht wies in seinen Entscheidungen zu den Luftreinhalteplänen von Düsseldorf und Stuttgart auf die Geltung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes hin.

Kollision mit EU-Recht

Nun handelt es sich um EU-Recht, welches lediglich in nationales Recht umgesetzt wurde. Fraglich ist daher, ob das Bundesverfassungsgericht überhaupt oder ausschließlich zuständig ist.

Dieses Problem stellte sich auch schon bei der Frage der Rechtswidrigkeit der Migration und wurde kontrovers diskutiert, was ein Schlaglicht auf die Kehrseite transnationaler Zusammenarbeit warf. Dabei entstehen schwierige Zuständigkeitsfragen, die von der Bevölkerung sehr leicht als Kontrollverlust wahrgenommen werden. Die Folgen sind Skepsis und Ablehnung derartiger Bündnisse.

Auch hinsichtlich der Beurteilung der Grenzwerte kann sich die Frage der Zuständigkeit stellen, die Antwort muss das BVerfG geben, denn:

„Das Verhältnis zwischen EU-Recht und Grundgesetz kann bis auf den heutigen Tag als nicht eindeutig geklärt bezeichnet werden. Obwohl das europ. Recht prinzipiell Anwendungsvorrang gegenüber nationalem Recht genießt (auch gegenüber dem nationalen Verfassungsrecht), steht es nicht ‚über‘ dem Grundgesetz. Zwischen der Verfassungsordnung der Bundesrepublik Deutschland und der europ. Gemeinschaftsrechtsordnung besteht kein Über- oder Unterordnungsverhältnis. […]

Dem entspricht auch, dass die ‚Hüter‘ beider Rechtsordnungen, das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) sowie der EuGH miteinander ein ‚Kooperationsverhältnis‘ pflegen und keines der beiden Gerichte den Anspruch erhebt, rechtlich über dem anderen zu stehen. Allerdings ist dieses Kooperationsverhältnis gewissen Schwankungen unterworfen, die v.a. darauf zurückzuführen sind, dass sich die Rechtsprechung des BVerfG nicht immer eindeutig zum Jurisdiktionsanspruch des EuGH bekennt (‚Solange I und II‘, ‚Maastricht-Urteil‘). Gerade wenn es um den Schutz der Grundrechte geht, behält sich das BVerfG in Karlsruhe prinzipiell vor, als letzte Instanz Recht sprechen und gegebenenfalls sogar europ. Recht und Rechtsprechung ignorieren zu können, falls der europ. Grundrechtsschutz das laut Grundgesetz erforderliche Schutzniveau unterschreiten sollte.“

Sie lesen gern Achgut.com?
Zeigen Sie Ihre Wertschätzung!

via Paypal via Direktüberweisung
Leserpost

netiquette:

Marc Stark / 26.01.2019

1590 gab es auch einen “menschengemachten” Klimawandel (Schnee im Juni) - stimmt nicht ganz, damals waren die Hexen dafür verantwortlich! Da sind wir heute weiter! Statt 20 Jahre zu verbrennen, reichen vielleicht diesmal 10 Jahre Deisel-Scheiterhaufen? Es HAT, es GIBT und es WIRD IMMER einen “Klimawandel” geben. Das bestätigt jeder seriöse Metereologe! Abweichungen von 5-10° sind Evergreens in der Wetteraufzeichnung, auch über mehre Jahre konstant, inklusive aller Folgen, für Landwirtschaft und Ernte. Ein Ereigniss wie bspw.  die Sintflut hingegen war schon etwas aussergewöhnlich… das schwarze Meer (woher die Geschichte stammt) war ursprünglich ein Süsswasser-See. jein Salz-Meer!!! Das war schon ne etwas andere “Klimaktastrophe”! Aber selbst diese gilt unter SERIÖSEN Metereologen als NORMAL! Solange die Polkappen Eis tragen, befinden wir uns in einer Eiszeit! Erst wenn diese komplett abgeschmolzen sind reden wir von WARMZEIT! Selbst die Sintflut, war nur ein (etwas drastischer, aber immer noch völlig normaler) NORMALER Amplitudenausschlag innerhalb der größeren, und gigantischeren ECHTEN Zeit-Wechsel! Selbst bei der Sintflut, waren die Polkappen vereist. Anders bei den Dinosauriern…  Mit ihren gigantischen CO2-Fürzen haben sie wahrscheinlich die Polkappen zum Schmelzen gebracht! Oder folgte die Erde nur ihrer eiernden “elliptischen” Bahn und wendete sich sich für 200.00 Jahre etwas weiter der Sonne zu? Das hat sie schon oft getan. Ziemlich periodisch sogar! In solchen Pahsen schmelzen selbst die Polkappen und Metereologen reden dann von WARMZEIT! Davon sind wir aber ca. 123k Jahre entfernt. Denn augenblicklich befinden wir uns in einer soliden Eiszeit… Selbst die Sintflut, oder gar grüne Endzeit-Apokalypsen ändern daran nichts! Die nächsten 100tausend Jahre werden die Polkappen vereist sein! Es sei denn: - Trump wird wieder gewählt! - das Diktum der weissen Heteronormat als solches, war es einfach nur mal wieder Zeit, alle ca. 4 Millarden Jahre

Marc Stark / 26.01.2019

So hochachtungsvoll ich Kretsche, Kachelmann, die 100 Pneumologen… begrüsse, ich wünsche das der Diesel-Gate noch weiter eskaliert. Endlich mal BEGREIFEN “unpolitisch” Direkt-Betroffene wohin das Schiff fährt. Ich kann jede VORSCHNELLE ABSURDIDITÄT von Gender, Zuwanderung/“Toleranz”, LINKSTERROR_Hofierung…. nur begrüssen.  Wäre unsere derzeitige “Prämisse” 1950 möglich gewesen? 1970?? 1990?? 2010???? - Mit Abstrichen für jedes Beispiel etwas mehr, aber NIEMALS in dieser geisteskranken Absolutheit, wie wir sie derzeit erleben. Das Schlüsselwort heisst Overtone-Fenster, ist im Prinzip nix anderes als die Kesseltemperatur sukzessive(unmerklich) zu erhöhen: Der sadistische, “kulinarische” Froschtod auf sich LANGSAM erhöhender Flamme. Idioten glauben, sie können das Overtone-Fenster GEGEN die Presse durchsetzen! Was für Narren! Das Gegenteil ist der Fall! Zur Temperaturerhöhung gehören SOWOHL ein bereiter (sukzessie platter geklopfter)  Zeitgeist (Presse)  UND “OBERE” mit genügend Macht/Gefolgschaft (selbst uner Pseudo-“Gegnern”). Merkill hat das beispiellos drauf: NIEMALS wurde das Overtone->fenster so “elegant” weiter geöffnet! Gauland, Höcke… sind das extreme Gegenbeispiel: Für ein paar Klatsch-Einlagen im Bierzelt haben sie das Fenster weiter geschlossen! Hat was Putziges, irgendwie Don Quichote-ähnliches. Mit dem Unterschied: Quichote “schädigte” nur sich selbst… Höcke, Gauland und alle andere Persil-Windmühlen-Jäger DISKREDITIEREN ALLE!

Anders Dairie / 26.01.2019

Sehr gutes Kurz-Gutachten, Frau HEINISCH.  Man merkt, dass Sie für gewerbliche Mandanten tätig werden, die nach Mitteln und Wegen suchen, für Begrün-dungen von Berufungen und Revisonen.  Weit qualifizierter als das “normale” Rechtsanwälte leisten.

Arnauld de Turdupil / 26.01.2019

Wie wäre es, wenn man eine (nicht atmende!) Obergrenze für die real existierende Anzahl rot-grün-schwadronierender Fünfvorzwölfer, deren “Pilotfischen”, “Pfründegründlern” und geistigen Marketenderinnen einen Grenzwert von Null vorschriebe? Mit viel Entgegenkommen und innig gelebter Toleranz könnte man sich auch auf eine rote oder grüne Null einigen…

Albert Sommer / 26.01.2019

Zitat: “....wenn wissenschaftlich nachgewiesen ist, dass die im Gesetz festgelegten Grenzwerte tatsächlich notwendig sind, weil ein Überschreiten dieser Werte gesundheitsgefährdende Wirkung hätte.” Die Frage ist nur, welche “Wissenschaftlichen Studien” denn dann vom prüfenden Gericht herangezogen würden. Ich wage die Prognose, dass das Gericht hierfür die -milde ausgedrückt- zumindest “fragwürdigen” Untersuchungen der WHO zu Rate ziehen würde. Darauf stützt bekanntlich der ganze derzeitige Zustand. Ich wage die Prognose, dass es auch nicht ein einziges verfassungsrechtliches Gericht weltweit gäbe, das die “Studien” der WHO in (berechtigte) Zweifel zöge. Und da Sie ja richtigerweise indirekt bereits auf den EUropäischen Gerichtshof hingewiesen haben, dürfte jedem klar sein wie sich das personell derzeitig “aufgestellte” BVerfG verhalten würde. Käme es zu dem “Wunder”, das Zweifel bestünden würde es -wie zwischenzeitlich dort üblich- die “unangenehme” Angelegenheit ganz sicher nach Luxemburg weiterreichen. Spätestens seit der Entscheidung des BVerfG in Bezug auf ESM oder auch auf die Anleihekäufe der EZB habe ich jegliches Vertrauen in diese Institution verloren. Selbstverständlich hatte es da keine direkte Weisungsbefugnis, da die unabhängige EZB nicht dem deutschen Recht untersteht.  Nichts desto trotz, hätte es aber mit Blick auf die Folgen für die Bundesrepublik die Unterstützung durch die Bundesbank untersagen können. Wie wir heute aber alle wissen, hat es das BVerfG es aber vorgezogen, lieber im hündisch ergebenen, EUropäischen Allmachtswahn den Allerwertesten einzuziehen. Das wäre hierbei nicht anders, zumal die eigentliche Ursache dieser zweifelhaften Grenzwerte ja Brüssel selbst ist. Das derzeitige BVerfG würde doch heute nicht einmal mehr widersprechen, wenn um die Prüfung ginge ob die Erde nicht doch eine Scheibe zu “sein hat” . Auch das würde Karlsruhe mittragen, solange diese Geisteshaltung der Gründung eines EUropäischen Superstaates dienlich wäre.

M. Schraag / 26.01.2019

Die Richtlinie 2008/46/EG ist ein ähnlich gelagertes Beispiel, bei dem die Anwendung eines unwissenschaftlich festgelegten Grenzwerts einige Jahre ausgesetzt wurde. Zwar widerwillig, aber die abgeschottete EU-Kommission kann das. Warum die Kommission für die Luft in den Städten zuständig ist begründet sie damit, dass Luft ja auch Grenzen überschreiten kann. Diese Begründung hat aber erstens mit den Städten praktisch nichts zu tun, zweitens muss es ja in diesem Fall auch eine Lösung für die Außengrenzen geben. Die Schweiz unterliegt nämlich beispielsweise nicht der Luftreinhalterichtlinie. Man kann die Zuständigkeit also als Anmaßung der Kommission interpretieren. Interessant im Beitrag wäre aber auch eine Aussage gewesen, wie ein Gesetz zu bewerten ist, bei dem bei der Verabschiedung schon bekannt war, dass es nur durch spätere Fahrverbote=Enteignung zu erfüllen war, die Regierung aber zugleich den Kauf der Fahrzeuge förderte.

Andreas Mertens / 26.01.2019

Den Öko-Sozialismus in seinem Lauf halten weder Prof. noch Fakten auf!

Ferdinand von Plettenberg / 26.01.2019

Die aufgezeigten Möglichkeiten, rechtlich gegen die Messmethoden vorzugehen, gehen davon aus, dass geltendes Recht redlich angewandt wird. Es hat sich aber in vielen Fällen schon gezeigt, dass Recht in Deutschland durch alle Instanzen nach Gutdünken gebeugt werden kann, je nach vorherrschender politischer Agenda. Die Medien tun das Ihre dazu. Gestern Abend wurde schon im Radio mit Nachdruck gegen die Lungenfachärzte vorgegangen, um sie zu diskreditieren.

Weitere anzeigen Leserbrief schreiben:

Leserbrief schreiben

Leserbriefe können nur am Erscheinungstag des Artikel eingereicht werden. Die Zahl der veröffentlichten Leserzuschriften ist auf 50 pro Artikel begrenzt. An Wochenenden kann es zu Verzögerungen beim Erscheinen von Leserbriefen kommen. Wir bitten um Ihr Verständnis.

Verwandte Themen
Annette Heinisch / 19.03.2024 / 06:00 / 150

Schrödern mit Scholz?

Von Annette Heinisch und Gunter Weißgerber. Die Kriegsgefahr wird in den nächsten Jahren eher größer als kleiner. Wir leben nicht in Zeiten, die Fehler verzeiht. …/ mehr

Annette Heinisch / 04.03.2024 / 06:15 / 90

Correctiv:  Das Kartenhaus fällt, der Fake wirkt weiter

Kartenhäuser neigen dazu, instabil zu sein. Ein kräftiger Windstoß, und schon fallen sie zusammen. So ist es der „Recherche“ von Correctiv ergangen, sie entpuppte sich…/ mehr

Annette Heinisch / 29.01.2024 / 16:00 / 18

Ganz großes Kino!

Sind sie nicht putzig, unsere Mächtigen? Ich finde sie dermaßen drollig, dass ich für deren Theater Popcorn besorge. Ansonsten hilft ein Gesetz von Isaac Newton…/ mehr

Annette Heinisch / 08.01.2024 / 06:15 / 166

Mein kleiner Wutanfall zur Protest-Woche

Normalerweise bin ich ja ein freundlicher und gemütlicher Mensch, stets um Sachlichkeit bemüht (ja, ich weiß, was das heißt!). Aber momentan bin ich einfach nur…/ mehr

Annette Heinisch / 05.01.2024 / 06:20 / 93

Kanzlertausch und Kompromat

Übergibt Olaf Scholz bald an Boris Pistorius? Der Kanzler hat nicht nur die Cum-Ex-Affäre am Hals sondern auch „Wirecard“, den größten Skandal in Deutschlands Wirtschaftsgeschichte.…/ mehr

Annette Heinisch / 03.01.2024 / 14:00 / 40

Gibt es ein Recht auf Fahnenflucht?

Die Ukraine will auch im Ausland lebende wehrfähige Männer einziehen. Während Justizminister Buschmann sich gegen die Ausweisung solcher Personen ausgesprochen hat, finden andere, sie hätten…/ mehr

Annette Heinisch / 14.12.2023 / 14:00 / 91

Braucht Deutschland neue Parteien? Und wenn ja – welche?

Wie also soll in Deutschland ein Politikwechsel gelingen? Anders ausgedrückt: Warum soll derjenige, der einen Wechsel möchte, die Union wählen? Sie hat praktisch alle Chancen…/ mehr

Annette Heinisch / 24.11.2023 / 06:15 / 33

Mit weniger Steuern mehr soziale Gerechtigkeit?

Meistens werden Steuersenkungen als Vorteil für die Reichen denunziert. Tatsächlich sind nicht die Armen die Verlierer, denn alle Bürger profitieren von einer blühenden Wirtschaft und…/ mehr

Unsere Liste der Guten

Ob als Klimaleugner, Klugscheißer oder Betonköpfe tituliert, die Autoren der Achse des Guten lassen sich nicht darin beirren, mit unabhängigem Denken dem Mainstream der Angepassten etwas entgegenzusetzen. Wer macht mit? Hier
Autoren

Unerhört!

Warum senken so viele Menschen die Stimme, wenn sie ihre Meinung sagen? Wo darf in unserer bunten Republik noch bunt gedacht werden? Hier
Achgut.com