“Eine antisemitische Einstellung ist weder expliziter Bestandteil der Thesenbildung, noch sind die gefundenen Thesen ohne eine antisemitische Tendenz unvertretbar. Die von Prof. Krüger vertretenen Thesen unterfallen folglich dem Schutz der Wissenschaftsfreiheit (Art.5 Abs.3 S 1GG). Ein wissenschaftliches Fehlverhalten vermag die Ombudskommission nicht festzustellen.” http://www.sueddeutsche.de/sport/580/303575/text/
