Eine flächendeckende und pauschale Speicherung von Internet- und Telefon-Verbindungsdaten ist laut dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) nicht zulässig, meldet faz.net. Ausnahmen seien nur möglich, wenn es um die Bekämpfung schwerer Kriminalität oder den konkreten Fall einer Bedrohung der nationalen Sicherheit gehe, habe der EuGH in einem heute veröffentlichten Urteil mitgeteilt.
Die Luxemburger Richter hätten damit zwar die Bürgerrechte gestärkt, aber eine direkte Wirkung auf die deutschen Regelungen zur umstrittenen Vorratsdatenspeicherung habe die Entscheidung noch nicht, da es hier ein separates Verfahren gebe.
Seit Jahren gebe es in mehreren EU-Ländern Streit um das Thema zwischen Sicherheitsbehörden und -politikern auf der einen sowie Bürgerrechtlern und Datenschützern auf der anderen Seite. Letztere fürchten starke Eingriffe in die Grundrechte, wenn Unternehmen massenhaft Verbindungsdaten ihrer Kunden sichern müssen, ohne dass es bereits einen konkreten Tatverdacht gebe.
Das höchste europäische Gericht habe sich mit seiner Entscheidung zwar im Kern auf Fälle aus Frankreich, Belgien und Großbritannien bezogen, in denen die nationalen Gerichte ihre Kollegen aus Luxemburg um eine Einschätzung gebeten hätten. Dennoch könnte die aktuelle Entscheidung des EuGH wegen ihrer grundsätzlichen Art auch die Diskussion in Deutschland über das Reizthema beeinflussen. Es gehe schließlich überall um die Frage, ob einzelne EU-Staaten den Betreibern elektronischer Kommunikationsdienste allgemeine Pflichten zur Datenspeicherung auferlegen dürfen.
Im Juni 2017 sei der Speicherzwang für Internet-Provider und Telefonanbieter nur wenige Tage vor dessen Inkrafttreten von der deutschen Bundesnetzagentur vorläufig ausgesetzt worden. Damals habe ein Urteil des Oberverwaltungsgerichts in Nordrhein-Westfalen die verdachtsunabhängige Speicherung von Standort- und Verkehrsdaten für nicht mit europäischem Recht vereinbar erklärt.
Schon mehrfach hätten oberste Gerichte in Deutschland und der EU Einwände erhoben und ähnliche Vorgaben gekippt. Der EuGH habe etwa bereits 2016 entschieden, dass eine „unterschiedslose“ Speicherung von Telefon- und Internetverbindungsdaten mit EU-Recht nicht vereinbar sei.
