Von Thomas Wagner.
Die Beschwerde des Autors gegen seine Verurteilung zur Zahlung einer Geldbuße wegen des Betretens eines Bahnsteiges unter freiem Himmel in Bayern am 2. September 2020 ohne eine (nicht näher in der Verordnung definierte) Mund-Nasen-Bedeckung im Gesicht ging in die nächste Instanz. Das Netzwerk KRiStA hatte bereits über die Erfolglosigkeit der Verfassungsbeschwerde gegen diese Grundrechtsverletzung berichtet. Da das Bundesverfassungsgericht die Beschwerde ohne Begründung nicht zur Entscheidung angenommen hatte, zog der Beschwerdeführer vor den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte. (Bei diesem handelt es sich übrigens nicht um eine Einrichtung der Europäischen Union, sondern eine solche der derzeit 46 Mitgliedstaaten des Europarates.)
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (nachfolgend nur: Gerichtshof) entschied am 9. Oktober 2025 durch einen Einzelrichter, dass die Beschwerde nicht angenommen wird, weil keine Verletzung von Menschenrechten aus der Europäischen Menschenrechtskonvention (im Folgenden: Konvention) vorliege. Warum in dem Vorbringen des Beschwerdeführers keine Menschenrechtsverletzung liegen soll, wurde indes nicht begründet und ist nicht nachvollziehbar.
Keine wirksame Maskenpflicht
Die Beschwerde stützt sich auf die Verletzung folgender Rechte aus der Konvention:
Artikel 6 – Recht auf ein faires Verfahren – garantiert jedem das Recht auf eine faire und öffentliche Verhandlung vor einem unabhängigen und unparteiischen Gericht. Dazu gehört, dass die Gerichte die wesentlichen Argumente der Verteidigung prüfen. Im vorliegenden Fall haben die deutschen Gerichte die Argumente des Beschwerdeführers zur Verfassungswidrigkeit der Regelung nicht geprüft und sich dieser Prüfung vollständig entzogen. Dies stellt einen Verstoß gegen Artikel 6 dar, da die Gerichte verpflichtet gewesen wären, die Rechtsgrundlage der Verurteilung – das heißt die Gültigkeit der Verordnung – zu überprüfen. Durch die Weigerung, dies zu tun und sich mit den vorgebrachten Gründen in einer vorurteilsfreien Weise auseinanderzusetzen, enthielten die Gerichte dem Beschwerdeführer ein faires Verfahren vor.
Artikel 7 – Keine Strafe ohne Gesetz – besagt, dass niemand für eine Handlung bestraft werden darf, die zum Zeitpunkt ihrer Begehung nach nationalem oder internationalem Recht nicht strafbar war. Dies ist der Kern der Beschwerde. Der Gerichtshof hatte bereits 1984 in einem Verfahren gegen Deutschland klargestellt, dass Geldbußen ebenfalls als „Strafen“ im Sinne dieses Artikels angesehen werden können, wenn sie Strafcharakter haben, was der Gerichtshof im Falle von Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr bejaht hatte. Im Rahmen der Maskenpflicht gab es im September 2020 in Bayern keine gültige Rechtsgrundlage für die Geldbuße, da die Regelung in § 8 Satz 1 der Sechsten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung nichtig war. Sie verstieß sowohl formell als auch materiell gegen das deutsche Grundgesetz, wie in der Verfassungsbeschwerde dargelegt wurde. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, die der Beschwerdeführer dem Gerichtshof vorgelegt hat, führt die Verfassungswidrigkeit einer Verordnung in der deutschen Rechtsordnung zur Nichtigkeit. Folglich gab es keine wirksame Maskenpflicht und keine wirksame Bußgeldvorschrift, die Grundlage für die Verurteilung des Beschwerdeführers hätte sein können.
Artikel 8 – Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens – schützt das Recht auf Achtung des Privatlebens, welches laut mehreren vorangegangenen Entscheidungen des Gerichtshofs die körperliche Unversehrtheit als zentralen Bestandteil umfasst. Die Maskenpflicht stellte einen Eingriff in dieses Recht dar, da sie den Beschwerdeführer zwang, eine Maßnahme zu befolgen, die ihm gesundheitliche Probleme (darunter Kopfschmerzen und Schwindel) bereitete. Die bayerische Verordnung wollte ihm das Recht nehmen, selbst zu entscheiden, ob er seine Atemfunktion durch das Bedecken seines Gesichts beeinträchtigen möchte. Gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Konvention ist ein solcher Eingriff nur gerechtfertigt, „soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer“ (Hervorhebung des Wortes „und“ durch den Autor). Da die Verordnung verfassungswidrig und nichtig war, war sie nicht wirksam und die Maskenpflicht nicht gesetzlich vorgesehen. Dass die Rechte der Konvention nicht durch irgendwelche Gesetze, sondern nur durch wirksame, in Deutschland also durch verfassungsgemäße, eingeschränkt werden können, folgt beispielsweise aus der englischen Fassung der Konvention, wo die Voraussetzung „in accordance with the law“ genannt wird, was am ehesten mit den Worten „im Einklang mit dem Recht“ übersetzt werden kann.
Artikel 13 – Recht auf wirksame Beschwerde – garantiert das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf vor einer nationalen Behörde im Falle einer Verletzung der Rechte aus der Konvention. Im vorliegenden Fall hatte der Beschwerdeführer keinen wirksamen Rechtsbehelf, da die Gerichte seine Argumente zur Verfassungswidrigkeit der Verordnung nicht geprüft haben. Diese Weigerung verwehrte ihm die Möglichkeit, die Verletzung seiner Rechte aus den Artikeln 6, 7 und 8 der Konvention wirksam anzugreifen. Die fehlende Prüfung durch die Gerichte stellt einen eigenständigen Verstoß gegen Artikel 13 dar, da der Beschwerdeführer keinen Zugang zu einem wirksamen Rechtsbehelf hatte, um seine Rechte durchzusetzen.
Kein Verlass auf Achtung der Grund- und Menschenrechte
Diese Rechtsverletzung setzt sich nun in der Entscheidung des Gerichtshofs fort. Denn auch er stieg nicht in die Prüfung des Falles ein. Die Feststellung von Verstößen gegen Artikel 6, 7 oder 8 der Konvention setzt die Prüfung der Frage voraus, ob das Tragen einer Maske eine Gesundheitsschädigung hervorrufen kann und ob deshalb die Festlegung einer Maskenpflicht besonders sorgfältiger Abwägung bedarf, um verhältnismäßig und rechtmäßig sein zu können. An diese Frage haben sich nicht nur die deutschen Gerichte einschließlich des Bundesverfassungsgerichts nicht herangetraut, sondern auch nicht der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte.
Das Netzwerk KRiStA hat hier die Beschwerde an den Gerichtshof im Originalwortlaut (ohne die Anlagen, auf welche das Symbol ▶ in der Sachverhaltsschilderung verweist) und die zugehörige Entscheidung (die Verfahrenssprache ist englisch), um den Lesern zu ermöglichen, sich selbst ein Bild von der Entscheidungsfindung des Gerichtshofs zu machen. Für den Autor ist klar: Der Schutz von Grund- und Menschenrechten ist in Fällen wie dem vorliegenden in Deutschland nicht gegeben. Man kann sich bei Eingriffen des Staates nicht mehr darauf verlassen, dass die Grund- und Menschenrechte geachtet werden.
Dieser Beitrag wurde zuerst bei KRiStA veröffentlicht, dem Netzwerk Kritische Richter und Staatsanwälte n.e.V.
Thomas Wagner, geb. 1983 in Berlin, studierte Rechtswissenschaft sowie Betriebswirtschaftslehre. Ab Ende 2012 war er im thüringischen Justizdienst tätig, zunächst als Richter auf Probe, später als Staatsanwalt, zeitweise (2016 bis 2020) abgeordnet an das Thüringer Ministerium für Migration, Justiz und Verbraucherschutz zwecks Tätigkeiten im dortigen IT-Referat und ISM-Team, von 2020 bis 2021 als Richter kraft Auftrags an einem Landgericht tätig und anschließend wieder als Staatsanwalt in einer Schwerpunktabteilung zur Bekämpfung der IT-Kriminalität.
Das ist bitter, aber immerhin haben Sie es versucht, und sich nicht unterkriegen lassen. Es ist im höchsten Maße irritierend, wie wenig man selbst im Nachhinein in der Lage ist, die Unsinnigkeit der damaligen Maßnahmen zu sehen und anzuerkennen. Eine Gesellschaft sollte wenigstens im Nachgang in der Lage sein, sich selbst zu korrigieren, damit man für die Zukunft aus Fehlern lernen kann.
Es wäre gewiss hilfreich gewesen, zu erklären, dass man gerade von einer Anti-AfD Demo kam und zu einer Green Deal Klima Demo wollte, mit Böser Putin Zwischenstopp. Dann wäre das Verfahren sicherlich anders ausgegangen!
Die Gerichte weigern sich mit den vorgebrachten juristischen Argumenten auseinander zu setzen. Sie geben Urteile ohne jede Begründung ab. Da hatte sich sogar der berüchtigte Volksgerichtshof mehr Mühe gemacht! Das erinnert an die Politik. Die „demokratischen“ Parteien diffamieren die Opposition ohne jede sachliche Begründung, ohne jeden Beweis als anti-demokratisch. Ich attestiere Herrn Freisler und Herrn Wyschinski (Moskauer Prozesse 1936-38) mehr juristisches Niveau, Fachwissen als den Verteidigern der Demokratie. Ich setze die Verteidiger „Unsererdemokratie“ nicht mit Freisler & Wyschinski gleich. Freisler & Wyschinski waren unvergleichlich schlimmer. Aber sie machten sich wenigstens noch die Mühe eine juristische Vorgehensweise vorzutäuschen. Unseredemokratischengerichtshöfe bemühen sich nicht mal mehr den Rechtsstaat vorzutäschen. „Der Staat bin ich.“ „Das Recht bin ich.“ reicht ihnen als Urteilsspruch. Nein, ich setze sie nicht mit Freisler & Wyschinski gleich, aber ich nenne sie im gleichen Atemzug. Denn wenn Freisler & Wyschinski aus dem Grabe auferstehen, dann werden diese Herrschaften ihnen die Gerichtshöfe geöffnet haben.
Sowas nennt man Willkürherrschaft. Letztlich ging es darum, dass die Leute ihre Wohnung möglichst nicht verlassen, um sie an die Fernseher zu fesseln. Masken braucht es heute nicht mehr, weil das Stadtbild jetzt den Straßenfeger spielt.
Wir wurden durch Frustration „getestet “ , damit der (Erkenntnis)gewinn auf der anderen Seite möglichst lange wächst .
Aber … ich würde es noch nicht als „totalitär“ bezeichnen .
Es gehört zu den gewöhnlichen Instrumenten der Macht ,
die etwas zu weit geht beim Ausreizen .
Wodurch ist der EU-Gerichtshof legitimiert? Hier nochmal für Markus ABT: Rechtspositivisten sind solche, die ihre selbstausgedachten Regeln und schikanierenden Richtlinien für den Urgrund alles Existierenden halten. Die sind eigentlich verrückt und werden nur deshalb geduldet, weil sie zu viel boshafte Macht in ihren Griff bekommen haben. Aber die sollten nicht schwach werden. Sie können nur so weiter machen, indem sie immer weiter mit dem Fuß in der Tür und mit beiden Ellenbogen vorwärts drängen. „Wir beschließen etwas und stellen es dann in den Raum. Und wenn es dann keine großen Widerstände gibt … machen wir weiter, Schritt für Schritt, bis es kein Zurück mehr gibt.“ Diese Vorgehensweise haben bereits die Nationalsozialisten ab 1933 verfolgt und am 8. Mai 2045 – leider erst dann – war der Endsieg endlich erreicht. Jedes rechtspositivistische und nicht durch Zustimmung legalisierte System geht diesen Weg. Selbst wenn es am Anfang Zustimmung durch Überrumpelung Indoktrinierung und moralischer Erpressung „organisieren“ kann. Es käme aber darauf an, sie VOR den schlimmsten Unmenschlichkeiten zu stoppen. Es war und ist IMMER Usurpation, Tyrannei, Diktatur, Höllenthum.
Ein System, das Mind Control braucht, ist nicht legitim. Jeder Propaganda-Staat, der seine Propaganda-Instrumente mit Gewalt finanziert und jeden schiefen Blick gegen die schwer bestraft, ist eine Tyrannei, die letztendlich gar nicht legitimiert ist, sondern Legitimation nur formal durch Propaganda herbeiindoktrinieren muss.