Von Thomas Wagner.
Die Beschwerde des Autors gegen seine Verurteilung zur Zahlung einer Geldbuße wegen des Betretens eines Bahnsteiges unter freiem Himmel in Bayern am 2. September 2020 ohne eine (nicht näher in der Verordnung definierte) Mund-Nasen-Bedeckung im Gesicht ging in die nächste Instanz. Das Netzwerk KRiStA hatte bereits über die Erfolglosigkeit der Verfassungsbeschwerde gegen diese Grundrechtsverletzung berichtet. Da das Bundesverfassungsgericht die Beschwerde ohne Begründung nicht zur Entscheidung angenommen hatte, zog der Beschwerdeführer vor den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte. (Bei diesem handelt es sich übrigens nicht um eine Einrichtung der Europäischen Union, sondern eine solche der derzeit 46 Mitgliedstaaten des Europarates.)
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (nachfolgend nur: Gerichtshof) entschied am 9. Oktober 2025 durch einen Einzelrichter, dass die Beschwerde nicht angenommen wird, weil keine Verletzung von Menschenrechten aus der Europäischen Menschenrechtskonvention (im Folgenden: Konvention) vorliege. Warum in dem Vorbringen des Beschwerdeführers keine Menschenrechtsverletzung liegen soll, wurde indes nicht begründet und ist nicht nachvollziehbar.
Keine wirksame Maskenpflicht
Die Beschwerde stützt sich auf die Verletzung folgender Rechte aus der Konvention:
Artikel 6 – Recht auf ein faires Verfahren – garantiert jedem das Recht auf eine faire und öffentliche Verhandlung vor einem unabhängigen und unparteiischen Gericht. Dazu gehört, dass die Gerichte die wesentlichen Argumente der Verteidigung prüfen. Im vorliegenden Fall haben die deutschen Gerichte die Argumente des Beschwerdeführers zur Verfassungswidrigkeit der Regelung nicht geprüft und sich dieser Prüfung vollständig entzogen. Dies stellt einen Verstoß gegen Artikel 6 dar, da die Gerichte verpflichtet gewesen wären, die Rechtsgrundlage der Verurteilung – das heißt die Gültigkeit der Verordnung – zu überprüfen. Durch die Weigerung, dies zu tun und sich mit den vorgebrachten Gründen in einer vorurteilsfreien Weise auseinanderzusetzen, enthielten die Gerichte dem Beschwerdeführer ein faires Verfahren vor.
Artikel 7 – Keine Strafe ohne Gesetz – besagt, dass niemand für eine Handlung bestraft werden darf, die zum Zeitpunkt ihrer Begehung nach nationalem oder internationalem Recht nicht strafbar war. Dies ist der Kern der Beschwerde. Der Gerichtshof hatte bereits 1984 in einem Verfahren gegen Deutschland klargestellt, dass Geldbußen ebenfalls als „Strafen“ im Sinne dieses Artikels angesehen werden können, wenn sie Strafcharakter haben, was der Gerichtshof im Falle von Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr bejaht hatte. Im Rahmen der Maskenpflicht gab es im September 2020 in Bayern keine gültige Rechtsgrundlage für die Geldbuße, da die Regelung in § 8 Satz 1 der Sechsten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung nichtig war. Sie verstieß sowohl formell als auch materiell gegen das deutsche Grundgesetz, wie in der Verfassungsbeschwerde dargelegt wurde. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, die der Beschwerdeführer dem Gerichtshof vorgelegt hat, führt die Verfassungswidrigkeit einer Verordnung in der deutschen Rechtsordnung zur Nichtigkeit. Folglich gab es keine wirksame Maskenpflicht und keine wirksame Bußgeldvorschrift, die Grundlage für die Verurteilung des Beschwerdeführers hätte sein können.
Artikel 8 – Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens – schützt das Recht auf Achtung des Privatlebens, welches laut mehreren vorangegangenen Entscheidungen des Gerichtshofs die körperliche Unversehrtheit als zentralen Bestandteil umfasst. Die Maskenpflicht stellte einen Eingriff in dieses Recht dar, da sie den Beschwerdeführer zwang, eine Maßnahme zu befolgen, die ihm gesundheitliche Probleme (darunter Kopfschmerzen und Schwindel) bereitete. Die bayerische Verordnung wollte ihm das Recht nehmen, selbst zu entscheiden, ob er seine Atemfunktion durch das Bedecken seines Gesichts beeinträchtigen möchte. Gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Konvention ist ein solcher Eingriff nur gerechtfertigt, „soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer“ (Hervorhebung des Wortes „und“ durch den Autor). Da die Verordnung verfassungswidrig und nichtig war, war sie nicht wirksam und die Maskenpflicht nicht gesetzlich vorgesehen. Dass die Rechte der Konvention nicht durch irgendwelche Gesetze, sondern nur durch wirksame, in Deutschland also durch verfassungsgemäße, eingeschränkt werden können, folgt beispielsweise aus der englischen Fassung der Konvention, wo die Voraussetzung „in accordance with the law“ genannt wird, was am ehesten mit den Worten „im Einklang mit dem Recht“ übersetzt werden kann.
Artikel 13 – Recht auf wirksame Beschwerde – garantiert das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf vor einer nationalen Behörde im Falle einer Verletzung der Rechte aus der Konvention. Im vorliegenden Fall hatte der Beschwerdeführer keinen wirksamen Rechtsbehelf, da die Gerichte seine Argumente zur Verfassungswidrigkeit der Verordnung nicht geprüft haben. Diese Weigerung verwehrte ihm die Möglichkeit, die Verletzung seiner Rechte aus den Artikeln 6, 7 und 8 der Konvention wirksam anzugreifen. Die fehlende Prüfung durch die Gerichte stellt einen eigenständigen Verstoß gegen Artikel 13 dar, da der Beschwerdeführer keinen Zugang zu einem wirksamen Rechtsbehelf hatte, um seine Rechte durchzusetzen.
Kein Verlass auf Achtung der Grund- und Menschenrechte
Diese Rechtsverletzung setzt sich nun in der Entscheidung des Gerichtshofs fort. Denn auch er stieg nicht in die Prüfung des Falles ein. Die Feststellung von Verstößen gegen Artikel 6, 7 oder 8 der Konvention setzt die Prüfung der Frage voraus, ob das Tragen einer Maske eine Gesundheitsschädigung hervorrufen kann und ob deshalb die Festlegung einer Maskenpflicht besonders sorgfältiger Abwägung bedarf, um verhältnismäßig und rechtmäßig sein zu können. An diese Frage haben sich nicht nur die deutschen Gerichte einschließlich des Bundesverfassungsgerichts nicht herangetraut, sondern auch nicht der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte.
Das Netzwerk KRiStA hat hier die Beschwerde an den Gerichtshof im Originalwortlaut (ohne die Anlagen, auf welche das Symbol ▶ in der Sachverhaltsschilderung verweist) und die zugehörige Entscheidung (die Verfahrenssprache ist englisch), um den Lesern zu ermöglichen, sich selbst ein Bild von der Entscheidungsfindung des Gerichtshofs zu machen. Für den Autor ist klar: Der Schutz von Grund- und Menschenrechten ist in Fällen wie dem vorliegenden in Deutschland nicht gegeben. Man kann sich bei Eingriffen des Staates nicht mehr darauf verlassen, dass die Grund- und Menschenrechte geachtet werden.
Dieser Beitrag wurde zuerst bei KRiStA veröffentlicht, dem Netzwerk Kritische Richter und Staatsanwälte n.e.V.
Thomas Wagner, geb. 1983 in Berlin, studierte Rechtswissenschaft sowie Betriebswirtschaftslehre. Ab Ende 2012 war er im thüringischen Justizdienst tätig, zunächst als Richter auf Probe, später als Staatsanwalt, zeitweise (2016 bis 2020) abgeordnet an das Thüringer Ministerium für Migration, Justiz und Verbraucherschutz zwecks Tätigkeiten im dortigen IT-Referat und ISM-Team, von 2020 bis 2021 als Richter kraft Auftrags an einem Landgericht tätig und anschließend wieder als Staatsanwalt in einer Schwerpunktabteilung zur Bekämpfung der IT-Kriminalität.
Die Justiz ist jeder Diktatur williger Helfer. Europa ist erledigt und die Schweiz dieses Mal gleich mit.
Wir streiten uns mit einer Gemeinde herum wegen eines Gebührenbescheids, mit dem unser Grundstück nun 2 x erschlossen wird, halt „Pech“ als Randlage zwischen als 2 Erschließungsflächen von der Verwaltung ausgewiesenen Arealen, bestätigt vom Verwaltungsgericht, unsere Argumente als „nicht ausreichend belegt“ „abgewuselt“. Zulassung zur Berufung vom OVG abgewiesen mit einem Beschluß, erkennbar zusammengesetzt aus Satzbausteinen des Urteils des VGs. Und damit der Querulant hoffentlich Ruhe gibt, auch gleich erklärt, daß keine weiteren Rechtsmittel zugelassen sind. Tenor des Ganzen: Der Bürge hat zu zahlen und gefälligst Zweifel an der Rechtmäßigkeit von Verwaltungshandeln und Justiz für sich zu behalten. Danke dafür, „bestes Deutschland“.
„Unwillige Volksgenossen“: So läßt sich in einer Reihe von bayerischen Bezirksämtern nachweisen, daß die Kreisleiter konsequent die Ernennung von BVP-Bürgermeistern verweigerten, auch wenn die eindeutige Mehrheiten in den Gemeinderäten hinter sich hatten. / Der Versuch des Nationalsozialismus, im Zuge der „nationalen Erhebung“ durch massive Eingriffe in die kommunale Verfassung das katholisch-konservative Milieu zu entwurzeln, traf auf starke Beharrungskräfte und sorgte für ein erhebliches Konfliktpotential. / Die Stimmungsberichte der NS-Diktatur stellen die Zustimmungsdiktatur eindeutig in Frage! Und dann begegnen uns vertraute Methoden auch noch wieder! Die Zustimmung zur Demokratur ist eine Sache der Propaganda. Tatsächlich wird sie wieder nicht von einer deutlichen Mehrheit getragen, das zeigen eigentlich alle Demos. Oft sieht man nur 3 Leute von denen einer ein Plakat hoch hält. Das Plakat und geschickte Fotografie ersetzt längst den Aufmarsch! Es gibt eine erheblich Grauzone, wo sich aus Opportunismus angepaßt wird, weil das soziale Konsequenzen haben kann. Auch Umfrage sollte man mit größter Vorsicht geniessen. In der Sojwetunion hat sich der Druck zum Mitmachen ständig erhöht – und dann ist der Deich gebrochen.
Ein weiterer kleiner Schritt auf dem Weg in die totalitäre Postdemokratie.
Jedes Loch wird gestopft.„Bundesverfassungsgericht: Polizei darf bei Abschiebung nicht Wohnung ohne Beschluss durchsuchen“ Stand: 20.11.2025 Wir haben das mit einem Verhinderungssystem zu tun. Diktaturen sind auf Angst gebaut und leiden an Kontrollzwang, deshalb versuchen sie jede Bewegung in Gesetze zu gießen und jede Autonomie zu verhindern. Die Kleingeistigkeit kommt in dem minutiös ausgeführten Hergang des Gesetzesanlasses deutlich sichtbar. Ganz erstaunlich ist, daß die Gesetze 75 Jahre nach dem GG nie ausreichend. Das ist ideologische Flickschusterei in Verkleidung von Rechtsprechung! / „Die 1000 Augen des Dr. Mabuse“. Es ist die Vorwegnahme des Überwachungsstaates. Damals Horror, heute Realität.
Im „Testament des Dr. Mabuse“ sitzt der Psychoanalytiker Dr. Mabuse als Wahnsinniger in einer Psychiatrischen Klinik und schreibt unentwegt an einem „Testament“, in dem er Anweisungen für Verbrechen und zur Errichtung einer umfassenden „Herrschaft des Verbrechens“ gibt. Die Seele der Menschen soll durch sinnlose Verbrechen in ihren tiefsten Tiefen erschüttert werden zur Erlangung des Ziels.
Seine Anweisungen im Testament werden auf geheimnisvolle Weise von einer Verbrecherorganisation ausgeführt, obwohl die Manuskripte unveröffentlicht in der Klinik bleiben. Kommissar Lohmann versucht, die Bande dingfest zu machen, scheitert aber an deren perfekter und professionell agierender Organisationsstruktur.
@ Herrn Taterka, ich lebe seit in etwa 4 Jahrzehnten ohne Fernseher und Radio und ohne Polstermöbel nur mit Holzstühlen und einer Pritsche für die Nacht…
@Joachim Krone Man, Sie waren aber auch mutiger Mitläufer, oder?