Von Justus Lex.
Das Urteil ist überzeugend und mutig. Aber es geht nicht weit genug. Das Urteil ist überzeugend, weil sich das Bundesverfassungsgericht treu geblieben ist und seine Rechtsprechung zur begrenzten Einzelermächtigung und zur ultra-vires-Kontrolle, die es bereits im Maastricht-Urteil und im Lissabon-Urteil begonnen hatte, konsequent beibehalten hat. Es ist wohltuend, in der heutigen Zeit wieder einmal zu erleben, dass beim Thema Euro nicht einfach blind das getan wird, was politisch machbar und ökonomisch angeblich notwendig oder „alternativlos“ ist, sondern dass eine echte juristische Prüfung stattgefunden hat zu der Frage, was denn eigentlich die EZB so in den letzten Jahren getrieben hat.
Das Bundesverfassungsgericht hat – im Gegensatz zum Europäischen Gerichtshof – gezeigt, dass es sich wirklich noch als unabhängiges Gericht versteht, das einen Sachverhalt genau untersucht und darauf das Recht präzise anwendet, und dass es sich nicht nur als Erfüllungsgehilfe der Bundesregierung und der EU betrachtet. Das Gericht hat sich in dem Urteil zur deutschen Souveränität bekannt und unmissverständlich klargemacht, dass in Deutschland immer noch das Grundgesetz die höchstrangige Rechtsquelle ist und dass das Grundgesetz im Streitfalle, dem Art. 23 GG zum Trotz, über dem Vertrag von Maastricht und dem von Lissabon steht. Es ist befriedigend, dass das Gericht sich geweigert hat, Grundrechte und wichtige Verfassungsgüter des Grundgesetzes auf dem Altar einer gesichtslosen und oftmals undurchschaubaren Europäischen Union zu opfern. Das ist sehr zu begrüßen.
Die Begründung des Gerichts, weshalb angeblich kein Verstoß gegen Art. 123 Abs. 1 AEUV vorlag, obwohl die EZB über viele Jahre hinweg Schuldtitel von Mitgliedstaaten im Wert von 2 Billionen aufkaufte, überzeugt zwar nicht vollständig. Hier hätte die Wertung näher gelegen, dass das gesamte PSPP mit dem mittelbaren Erwerb solcher Schuldtitel ein riesiges Umgehungsgeschäft der Vorschrift war. Aber das Bundesverfassungsgericht hat seine Meinung umfassend und nachvollziehbar begründet (vgl. z.B. Randnummer 216 des Urteils) und ist in juristischer Hinsicht gut vertretbar. Wie oft in der Juristerei, gibt es Rechtspositionen, die nicht „richtig“ oder „falsch“ sind, sondern vertretbar oder nicht vertretbar. Und in dieser Hinsicht ist auch die Entscheidung zu Art. 123 Abs. 1 AEUV jedenfalls gut vertretbar.
Die Verweigerung der völligen Entmachtung
Das Urteil ist auch mutig. Das Bundesverfassungsgericht hat dem Europäischen Gerichtshof die Stirn geboten und deutlich gemacht, dass es sich nicht alles gefallen lässt.
Das Gericht hat seine Autonomie, auch gegenüber dem Europäischen Gerichtshof, bekräftigt und jedem gezeigt, dass es sich nicht alles vom Europäischen Gerichtshof oder von der EZB bieten lässt. Es hat sich geweigert, sich selbst und Deutschland völlig entmachten und zum bloßen Befehlsempfänger aus Brüssel und Straßburg machen zu lassen. Dazu kann man nur „Bravo“ sagen. Den Richtern des 2. Senats war sicher bewusst, welche Tragweite, ja welche Sprengkraft das Urteil haben kann. Die Tatsache, dass sie dennoch so entschieden haben, sogar mit klaren und deutlichen Worten, nötigt Respekt ab.
Das Urteil geht aber nicht weit genug. Am Ende bekamen die Richter anscheinend doch Angst vor der eigenen Courage. Was sollte sonst die ausdrückliche Anordnung, dass die EZB noch innerhalb von drei Monaten ihre Geldpolitik im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung begründen kann? Herr Voßkuhle und die übrigen Richter des 2. Senats sind hochkarätige Juristen, die überdurchschnittliche Rechtskenntnisse und viel Erfahrung haben. Sie wurden von kompetenten Sachverständigen beraten. Sie waren daher zweifelsfrei in der Lage, die Verhältnismäßigkeitsprüfung, die der Europäische Gerichtshof nicht ausreichend durchgeführt hatte, selbst zu machen.
Nach allgemeinen Gepflogenheiten hätte das Gericht, in diesem Stadium angekommen, selbst durchentscheiden sollen. Es brauchte nicht mehr eine wie auch immer geartete Auskunft der EZB. Auch prozessual ist die Anordnung dieser Frist sehr zweifelhaft. Wenn nämlich die Auskunft der EZB in den nächsten drei Monaten erfolgt und in den Augen des Bundesverfassungsgerichts positiv ausfällt: Wird dann die Urteilsformel, mit der bereits die Verletzung der Beschwerdeführer in ihren durch das Grundgesetz garantierten Rechten festgestellt wurde, wieder kassiert?
Von der Auskunft der EZB sollte man sich außerdem nicht zu viel versprechen. Eine EZB, die es nicht einmal nötig hatte, zur mündlichen Verhandlung in Karlsruhe zu erscheinen, und die aktuell von Christine Lagarde geleitet wird, einer Frau, die in Frankreich rechtskräftig wegen fahrlässiger Veruntreuung öffentlicher Gelder verurteilt wurde, dürfte mit großer Wahrscheinlichkeit nicht in der Lage sein, dem Bundesverfassungsgericht noch wirklich neue und durchgreifende Informationen zu liefern, die in Karlsruhe nicht schon ohnehin bekannt sind und die noch eine grundlegende Änderung der Beurteilung durch das Bundesverfassungsgericht herbeiführen könnten. Allein in diesem Punkt, dass sich der Senat mit der Dreimonatsfrist noch ausdrücklich ein Hintertürchen zum Ausstieg aus seiner eigenen Rechtsprechung offen gehalten hat, ist das Urteil kritikwürdig.
Rückzieher oder politisches Erdbeben?
Wie geht es jetzt weiter? Was sind die Folgen des Urteils?
Beides hängt davon ab, was in den nächsten drei Monaten passiert. Wenn die EZB eine, wie auch immer geartete, Erklärung abgibt, mit der sich das Bundesverfassungsgericht zufrieden gibt, wenn es also „einknickt“, hat das Urteil keinerlei Wirkung mehr. Dann kauft die EZB weiter Staatsanleihen in Milliardenhöhe, auch von maroden Ländern. Dann wird daran auch wieder die Deutsche Bundesbank zu etwa einem Viertel beteiligt sein. Und diesen Spaß darf dann weiterhin der deutsche Steuerzahler finanzieren. In einem solchen Fall würde der Paukenschlag, den das Urteil darstellt, schnell verhallen.
Anders sieht es aus, wenn keine ausreichende Erklärung von der EZB kommt und das Bundesverfassungsgericht hart bleibt. Dann werden wir ein politisches Erdbeben erleben. Denn dann darf sich die Deutsche Bundesbank nicht mehr an den Anleihekäufen der EZB beteiligen, was selbstverständlich sofort auffällt, weil Deutschland der größte Einzahler in der EU ist und auch an dem PSPP den größten Anteil hält. Die Anleihekäufe in dem bisherigen Umfang dürften damit der Geschichte angehören. Eine weitere Folge wäre, dass die Autorität des Europäischen Gerichtshofs, die bereits jetzt durch das Urteil vom 05.05.2020 in Frage gestellt wurde, weiter leiden würde und dass auch die Verfassungsgerichte anderer Länder auf die Idee kommen könnten, nicht jeden Unsinn der EU widerstandslos zu akzeptieren.
Außerdem würde es dann vermutlich zu einem Machtkampf zwischen der EU und der Bundesrepublik Deutschland kommen. Denn die EU, das hat Kommissionspräsidentin von der Leyen schon durchblicken lassen, wird wegen des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vermutlich ein Vertragsverletzungsverfahren (Art. 258 ff. AEUV) gegen Deutschland einleiten. Wenn ein solches Verfahren zugunsten der EU ausfallen sollte, was nach den Buchstaben des Lissabon-Vertrages wahrscheinlich ist, stellt sich die Frage, ob sich die Bundesrepublik das gefallen lassen und ihre Souveränität aufgeben würde. Denn nichts anderes wäre die Befolgung einer Verurteilung Deutschlands wegen dieses Urteils vom 5.5.2020 im Rahmen eines Vertragsverletzungsverfahrens.
Aber alle EU-Enthusiasten, die das Urteil des Bundesverfassungsgerichts für antiquiert, falsch und störend halten und die möchten, dass es möglichst schnell aufgehoben wird, seien gewarnt.
Wenn das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 5.5.2020 im Rahmen eines Vertragsverletzungsverfahrens aufgehoben würde, wenn sich die EU in immer größerem Ausmaß Hoheitsrechte und Kompetenzen aneignen und dabei das Gefüge des Grundgesetzes immer weiter aushöhlen würde und wenn man dagegen in Deutschland keinen effektiven Rechtsschutz im Sinne von Art. 19 Abs. 4 GG mehr bekäme, weil das Bundesverfassungsgericht dann ja ausgeschaltet wäre und nur noch als Befehlsempfänger des Europäischen Gerichtshofs fungieren würde – wenn also mit anderen Worten dagegen keine Abhilfe mehr möglich wäre, dann würden zum ersten Mal in der Geschichte der Bundesrepublik alle Deutschen das Recht haben, gemäß Art. 20 Abs. 4 GG Widerstand zu leisten. Eine solche Eskalation sollte tunlichst vermieden werden.
Hoffen wir also, dass das Bundesverfassungsgericht hart bleibt, dass der Europäische Gerichtshof seine Rechtsprechung überdenkt und dass die Politiker der EU diesen Streit nicht auf die Spitze treiben. Denn wenn Deutschland weiter entmachtet wird und wenn die EZB weiter Anleihen kauft, die zu einem Viertel mit deutschen Steuergeldern bezahlt werden, dann kann die politische Stimmung in Deutschland sehr schnell kippen. Sofern die deutsche Bevölkerung keine Lust mehr haben sollte auf eine Schulden-EU, die zwar gerne das Geld des deutschen Steuerzahlers annimmt, aber nichts von deutschen Gerichten und nichts vom deutschen Grundgesetz wissen will, dann könnte der Tag kommen, an dem auch in Deutschland ein Antrag auf Austritt aus der EU eine Mehrheit findet.
Teil 1 finden Sie hier, Teil 2 hier, Teil 3 hier
Der Autor ist Richter an einem deutschen Gericht und schreibt hier unter Pseudonym