Rainer Grell / 17.06.2016 / 10:00 / Foto: Rklawton / 5 / Seite ausdrucken

Es gibt für alles einen Begriff, der kurz, beliebt und falsch ist

Worum geht es? Um es gleich vorweg zu sagen: nicht um Mord und Totschlag, obwohl es dazu auch was zu sagen gibt. Es geht vielmehr um Mietwagen, Eigentum und Besitz, den deutschen Pass und um Gesetze. Aber der Reihe nach. Manch einer mag nicht wissen, worin sich Mord und Totschlag unterscheiden. Aber dass es einen Unterschied gibt, das wissen alle oder jedenfalls die allermeisten.

Anders sieht es bei Mietwagen aus. In einem ausführlichen Artikel im Wirtschaftsteil einer bedeutenden deutschen Tageszeitung wird detailliert dargelegt, warum es vernünftig ist, den Leihwagen im Urlaub lieber online zu buchen als vor Ort. Denn die Mietwagenfirmen würden vor Ort oft schlechtere oder schlechter zu durchschauende Konditionen bieten als beim Distanzgeschäft. Ja, was denn nun: Mietwagen oder Leihwagen? Macht das denn einen Unterschied? Und ob: Für den ersten muss ich zahlen, für den zweiten (den mir beispielsweise meine Autowerkstatt kurzzeitig zur Verfügung stellt) dagegen nicht.

Das Rätsels Lösung kennt Wikipedia: „Umgangssprachlich findet der Begriff der Leihe jedoch auch bei der Vermietung gegen Entgelt Verwendung, zum Beispiel beim ‚Video-Verleih‘, ‚Boots-Verleih‘, ‚Fahrrad-Verleih‘ usw.“ Umgangssprachlich. Meinetwegen. Aber im Wirtschaftsteil der „Welt“? Die städtische Einrichtung, bei der ich mir als Jugendlicher immer wieder Bücher ausgeliehen habe, deren Kauf ich mir nicht leisten konnte, war aber tatsächlich eine „Leihbücherei“.

Der Unterschied zwischen Eigentümer und Besitzer

Die Schwaben haben bekanntlich ein besonderes Verhältnis zum Eigentum, zum Grundeigentum, versteht sich. Der Besitz einer Immobilie erscheint vielen als eigentliches Ziel ihres Daseins (Schaffe, schaffe, Häusle baue ...). Aber da stecken wir schon mitten im Dilemma: Nicht jeder Eigentümer ist auch Besitzer (etwa weil er vermietet hat), und nicht jeder Besitzer ist Eigentümer (etwa weil er Mieter ist). Da staunt der Laie und der Fachmann wundert sich. Selbst der Jurist Barack Obama brachte es fertig, auf der Eigentümervollversammlung des Wohnblocks Wilhelmstraße 48 die Anwesenden als „Miteigentümer“ zu begrüßen und als „Mitbesitzer“ zu verabschieden. Guckst du hier.

Irgendwo las ich im Zusammenhang mit der letzten Bundestagswahl, dass nur wählen dürfe, wer den deutschen Pass besitze. Wer es ohne diesen tue mache sich strafbar. Ich erschrak; denn ich habe seit Jahren keinen deutschen Pass, aber noch keine einzige Wahl versäumt. Leicht nervös suchte ich die betreffende Bestimmung im Strafgesetzbuch, stieß auf § 107a und las in Absatz 1: „Wer unbefugt wählt ... wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“ Teufel auch, das hätte mir gerade noch gefehlt. Aber wähle ich tatsächlich „unbefugt“? Ich schaute ins Bundeswahlgesetz und las dort im § 12:

„(1) Wahlberechtigt sind alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, die am Wahltage

1.   das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben,

2.   seit mindestens drei Monaten in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innehaben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten,

3.   nicht nach § 13 vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.“

Der Besitz des deutschen Passes ist also für die aktive Wahlberechtigung nicht erforderlich. Aber warum schreiben die dann solchen Stuss? Der Grund liegt in der journalistischen Kürze, wie mir mal ein bedeutendes Nachrichtenmagazin mitteilte. Unbestreitbar ist „deutscher Pass“ kürzer als „deutsche Staatsangehörigkeit“. Aber rechtfertigt die Einsparung von 14 Buchstaben tatsächlich eine inhaltlich falsche Aussage? Natürlich nicht. Aber hier wisse ja jeder, was gemeint ist. Tatsächlich?

Rechtfertigt die Einsparung von 14 Buchstaben eine inhaltlich falsche Aussage?

Deutsche sind verpflichtet, einen Ausweis zu besitzen und diesen auf Verlangen einer zur Feststellung ihrer Identität berechtigten Behörde vorlegen (§ 1 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über Personalausweise). Dieser Ausweispflicht kann man durch einen Personalausweis oder einen Reisepass nachkommen. Wird ein Ausländer eingebürgert, erhält er entgegen der üblichen journalistischen Ausdrucksweise keinen deutschen Pass, sondern eine Einbürgerungsurkunde (Kosten 255 €). Gegen deren Vorlage kann er einen Personalausweis oder einen Pass beantragen. Besonders bürgerfreundliche Behörden mögen den Personalausweis zugleich mit der Einbürgerungsurkunde aushändigen. Angesichts der Kostenunterschiede zwischen Personalausweis (28,80 €) und Pass (zwischen 59,00 und 81 €, wenn’s besonders schnell gehen soll sind sogar 113 € fällig) kann es durchaus sein, dass ein Eingebürgerter genau wie ich keinen Pass, sondern nur einen Personalausweis besitzt. Einen Pass benötigt er erst, wenn er in ein Land reisen will, für das Passpflicht besteht. Innerhalb der EU genügt der Personalausweis.

Der Antrag auf Erteilung eines Personalausweises darf nicht abgelehnt werden, der Antrag auf Erteilung eines Passes dagegen schon, § 7 Passgesetz, und zwar aus einer Reihe von Gründen. Aus den Passversagungsgründen kann ein bereits erteilter Pass entzogen werden, § 8 Passgesetz.

Die deutsche Staatsangehörigkeit darf dagegen nach Artikel 16 Absatz 1 Satz 1 Grundgesetz nicht entzogen werden. Allerdings ist die Rücknahme einer rechtswidrigen Einbürgerung zulässig, wenn diese durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung oder durch vorsätzlich unrichtige oder unvollständige Angaben, die wesentlich für ihren Erlass gewesen sind, erwirkt worden ist (§ 35 Staatsangehörigkeitsgesetz). Die Rücknahme darf aber nur bis zum Ablauf von fünf Jahren nach der Bekanntgabe der Einbürgerung erfolgen, also unabhängig davon, wann die zuständige Behörde vom Vorliegen eines Rücknahmegrundes Kenntnis erlangt hat.

Die Rücknahme der Einbürgerung ist extrem selten

Vor Einführung dieser Fünf-Jahres-Frist war die Rücknahme schon extrem selten: In der Zeit von 2002 bis 10/2005 gab es in Baden-Württemberg nach den Feststellungen für ein Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht vier rechtsbeständige Rücknahmen, das betraf 0,007 Prozent aller in dieser Zeit Eingebürgerten (der Bundesdurchschnitt lag bei 0,020 Prozent). Danach ist die Rücknahme wohl nur noch von theoretischer Bedeutung.

Zwischen dem Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit und eines deutschen Passes bestehen also gravierende Unterschiede, die es verbieten, beide Vorgänge synonym zu verwenden. Zwar werden sich in vielen Fällen aus der Gleichsetzung von Staatsangehörigkeit und Pass keine Konsequenzen ergeben. Da die Umstände, aus denen dies der Fall sein kann, aber häufig nicht bekannt sind, sollte die Gleichsetzung durchweg unterbleiben. Wohin die sprachliche Schludrigkeit führen kann, zeigte sich im Fall des Fußballspielers Lukas Podolski, der laut Wikipedia sowohl die deutsche als auch die polnische Staatsangehörigkeit hat.

Nach Nr. 8 der Ausführungsbestimmungen zu den Statuten der FIFA (Seite 66 ) steht einem Spieler, der mehrere „Staatsbürgerschaften“ besitzt, das einmalige Recht zu, die Spielberechtigung für Länderspiele eines anderen Verbands (Polen), dessen Staatsbürgerschaft er besitzt, zu erlangen, wenn er von seinem heutigen Verband (Deutschland) noch in keinem A-Länderspiel eines offiziellen Wettbewerbs eingesetzt wurde (Voll- oder Teileinsatz) und er zum Zeitpunkt des ersten Voll- oder Teileinsatzes in einem Länderspiel in einem offiziellen Wettbewerb seines bisherigen Verbands (Deutschland) bereits im Besitz der Staatsbürgerschaft des Verbands war, für dessen Verbandsmannschaft er die Spielberechtigung erlangen will (Polen).  

Der komplizierte Fall Podolski

Doch zurück zu Podolski. Über ihn hieß es mal bei Wikipedia: „Er besitzt neben der deutschen auch die polnische Staatsbürgerschaft, jedoch keinen polnischen Pass.“ Die netzeitung (mittlerweile abgeschaltet) vom 12.06.2008 meldete: „Ein polnischer Politiker, Miroslaw Orzechowski [der im Kabinett von Jaroslaw Kaczynski Erziehungsminister gewesen war] von der rechtsgerichteten Partei Liga Polnischer Familien (LPR), forderte in einem Radiointerview, Staatspräsident Lech Kaczynski solle Lukas Podolski die polnische Staatsbürgerschaft aberkennen. Podolski konterte im Kölner ‚Express’: ‚Der Witz ist: Ich habe gar keinen polnischen Pass’.“ Als ob der notwendig wäre, um ihm die polnische Staatsangehörigkeit zu entziehen (ungeachtet der Frage, ob dies nach polnischem Recht überhaupt möglich ist).

Man stelle sich solche Begriffsverwirrung einmal beim Bau einer Brücke oder bei einer medizinischen Operation vor! Doch nicht nur Journalisten gefallen sich in ihrem „modernen“ Sprachgebrauch. Auch Politiker benutzen diesen, offenbar in dem Bestreben, auf keinen Fall „beamtenhaft“ zu wirken. Wenn es sich dabei um einen Innenminister handelt, der für das Staatsangehörigkeitsrecht und das Beamtenrecht zuständig ist, wirkt das eher peinlich als kompetent. Wenn Berlin „mit Plakaten und Broschüren vor allem unter jungen Migrantinnen und Migranten dafür wirbt, den deutschen Pass zu beantragen“ ("Der deutsche Pass hat viele Gesichter") und die täten das, würden sie sich ganz schön wundern, dass ihr Antrag postwendend abgelehnt würde. Denn § 1 Absatz 4 Satz 1 des Passgesetzes bestimmt unmissverständlich „Der Pass darf nur Deutschen im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ausgestellt werden“. Erst weiter unten in der Pressemitteilung erfährt der geduldige Leser, dass es nicht um den Pass, sondern um die „Einbürgerung“ geht, also um den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit. Doch dieser Unterschied interessiert eben nur Griffelspitzer und Korinthenkacker, nicht dagegen „weltoffene“ und „unbürokratische“ Zeitgenossen.

Die Bundesregierung kann kein Gesetz verabschieden

Aha. Trotzdem wage ich es, noch dieses Beispiel von Begriffsverwirrung zu bringen. In den Fernsehnachrichten hieß es kürzlich, die Bundesregierung habe das Integrationsgesetz verabschiedet. Ich stutzte: Sollte tatsächlich das Grundgesetz geändert worden sein, ohne dass ich dies bemerkt hätte. Nein, Artikel 77 Abs. 1 Satz 1 bestimmt nach wie vor: „Die Bundesgesetze werden vom Bundestage beschlossen.“ Die Bundesregierung kann lediglich eine „Gesetzesvorlage“ machen, also einen Entwurf verabschieden. Ob daraus jemals ein Gesetz wird, entscheiden Bundestag und Bundesrat gemeinsam, wobei das Verfahren unterschiedlich ist, je nachdem ob es sich um ein „Einspruchsgesetz“ oder ein „Zustimmungsgesetz“ handelt. Das letzte Wort hat aber immer der Bundestag. Ich gehe davon aus, dass dies alles der betreffenden Redaktion auch bekannt ist. Es war wohl wieder das Bestreben nach Kürze und Vermeidung beamtenmäßiger Ausdrücke wie Gesetzesvorlage oder Gesetzentwurf. Dabei haben doch die Öffentlichrechtlichen auch einen Bildungsauftrag oder?

Abschließend noch ein versöhnliches Wort: Wenn ich feststelle, dass kein Ei mehr im Kühlschrank ist, und beim Nachbarn klingle, um eines zu „borgen“, bitte ich nicht etwa um ein entsprechendes (Sach-)Darlehen, obwohl es sich rechtlich um ein solches handelt, sondern frage höflich, ob er mir ein Ei „leihen“ könne. Dabei wissen wir beide, dass ich nicht, wie bei der echten Leihe, den geliehenen Gegenstand wieder zurückgebe, denn das Ei haue ich natürlich in die Pfanne. Er bekommt also nicht „dasselbe“ Ei zurück, sondern ein Ei „gleicher Art, Güte und Menge“ (§ 607 Absatz 1 Satz 2 BGB). Allerdings ist in diesem Zusammenhang Vorsicht geboten. Wir können zwar dasselbe Auto fahren (dann betreiben wir carsharing, privates Autoteilen), aber schwerlich denselben Anzug tragen, jedenfalls nicht gleichzeitig, sondern nur den „gleichen“. Wenn der Polizeichef bei einer Verbrechensserie meint, dass sei wohl der gleiche Täter, meint er vermutlich denselben. Wenn zwei am selben Tag Geburtstag haben, müssen sie keineswegs auch am selben Tag geboren sein (auf den Jahrgang kommt es an!). Doch das ist jetzt wirklich was für echte Griffelspitzer.

Sie lesen gern Achgut.com?
Zeigen Sie Ihre Wertschätzung!

via Paypal via Direktüberweisung
Leserpost

netiquette:

Dr. Jörg ZimmermNn / 18.06.2016

Sehr geehrter Herr Grell, da Sie Wert auf Spitzfindigkeiten legen, darf ich Sie auf einen Flüchtigkeitsfehler in Ihrem Text hinweisen, den ich als Griffelspitzer gerne aufnehme. Ein Deutscher i.S. Art 116 Abs. 1 GG besitzt nicht automatisch die deutsche Staatsangehörigkeit (siehe 2. Halbsatz). Beispiel: mein Vater, geboren 1944 in Ungarn, wurde im Gegensatz zum Rest der Familie nach der Vertreibung 1945 bei der Einbürgerung ‘vergessen’. Dies fiel erst in den 1960er Jahren auf, als er sich für einige Jahre beim BGS verpflichten wollte. Bis dahin war er zwar Deutscher im Sinne des 2. Halbsatzes aber nicht dt. Staatsangehöriger. Auch der Besitz eines deutschen Passes (Eigentümer desselben ist die BRD) ist kein Beweis für die dt. Staatsangehörigkeit sondern lediglich die ‘widerlegbare Glaubhaftmachung’, der Anschein, daß der Passinhaber die dt. Staatsangehörigkeit besitzt. Beweis für den Besitz ist nur der Dtaatsangehörigkeitsausweis, der auf Antrag und nach Prüfung ausgestellt wird.

Kai Schmidt / 17.06.2016

In diese Rubrik passt m.E. auch die pauschale Verwendung des Begriffs ‘Flüchtling’ und die synonyme Verwendung von Europa, EU und Euro-Zone.

Matthias Tabek / 17.06.2016

Sehr geehrter Herr Grell, vielen Dank für Ihre Ausführungen an die Adresse der Zeitgenossen, die das “alles nicht so eng sehen” wollen. Dieselben Leute treten meist sehr pingelig auf, wenn sich mit enger Auslegung ein Vorteil für sie herausholen lässt. Da sind dann sogar auf einmal juristische Spitzfindigkeiten sehr willkommen! Auf Ihren letzten Absatz bezogen: Ein schönes Beispiel für sprachliche Ungenauigkeit ist auch die gedankenlose Verwendung von “scheinbar”. Der Unterschied zu “anscheinend” ist vielen nicht (mehr) bekannt. Letzteres grundsätzlich durch “scheinbar” zu ersetzen, kann unbeabsichtigt zu einer falschen Aussage führen. Beispiel: “Er ist scheinbar krank.” Mit freundlichen Grüßen M. Tabek

Herwig Mankovsky / 17.06.2016

Es tut gut, daran erinnert zu werden, sprachlich, oder doch: begrifflich?, wieder exakter zu werden.

Mitja Šterman / 17.06.2016

Das sieht auch nicht genügend exakt aus: “(1) Wahlberechtigt sind alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, die am Wahltage 1.  das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, Sind wahlberechtigt nur die, die AM WAHLTAGE das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben? Wenn jemand ein Paar Tage früher achtzehn wäre, ist es zum wählen zu spät?

Leserbrief schreiben

Leserbriefe können nur am Erscheinungstag des Artikel eingereicht werden. Die Zahl der veröffentlichten Leserzuschriften ist auf 50 pro Artikel begrenzt. An Wochenenden kann es zu Verzögerungen beim Erscheinen von Leserbriefen kommen. Wir bitten um Ihr Verständnis.

Verwandte Themen

Es wurden keine verwandten Themen gefunden.

Unsere Liste der Guten

Ob als Klimaleugner, Klugscheißer oder Betonköpfe tituliert, die Autoren der Achse des Guten lassen sich nicht darin beirren, mit unabhängigem Denken dem Mainstream der Angepassten etwas entgegenzusetzen. Wer macht mit? Hier
Autoren

Unerhört!

Warum senken so viele Menschen die Stimme, wenn sie ihre Meinung sagen? Wo darf in unserer bunten Republik noch bunt gedacht werden? Hier
Achgut.com