Thomas Maul, Gastautor / 03.02.2021 / 14:00 / Foto: nzdefenceforce / 51 / Seite ausdrucken

Epidemische Lage von maximaler Schlagseite

Mit Urteil vom 11.01.2021 hat das Amtsgericht Weimar den Finger in die Wunde der Corona-Politik gelegt (das Urteil ist noch nicht rechtskräftig). Die Corona-Verordnungen seien verfassungswidrig und damit nichtig. Denn: Selbst unter der bestreitbaren Voraussetzung (siehe unten), dass PCR-Tests Infektionen feststellen können und belastbare Rückschlüsse aufs Infektionsgeschehen erlauben, hat es in Deutschland erstens zu keinem Zeitpunkt eine „Epidemie von nationaler Tragweite" gegeben; dass es sie nicht gegeben hat, lässt sich zweitens nicht als Erfolg der Maßnahmen verbuchen. Beide Feststellungen hat das Robert-Koch-Institut als oberste Seuchenschutzbehörde der Bundesrepublik längst und wiederholt bestätigt, erstere zuletzt wenige Tage nach dem Weimarer Urteil am 14.01.2021 in einem hochbrisanten Dokument (siehe unten).

Leider hat der Weimarer Richter bei der Beurteilung der epidemischen Situation auf vorangegangene Versionen dieses RKI-Textes nicht Bezug genommen. Zwar argumentiert er nicht mit Verweis auf „alternative Fakten“ irgendwelcher „Querdenker“, „Verschwörungstheoretiker“ oder „Virus-Leugner“, sondern auf Veröffentlichungen gesellschaftlich anerkannter Institutionen und Forscher wie der Initiative für Qualitätsmedizin oder John Ioannidis. Und unter normalen Umständen wäre dies auch ausreichend. Noch aber gilt den deutschen Gerichten das RKI als wissenschaftlicher Hohepriester der Corona-Krise und damit als allein zulässige Quelle.

Bayern gegen Weimar

Wenn sich daher ein Kläger aufs Weimarer Urteil bezieht, wird ihm im Moment noch mit größter Selbstverständlichkeit, etwa vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, 10. Senat, am 24. Januar, folgendes beschieden:

„Abgesehen  davon, dass das Urteil nicht rechtskräftig ist und Rechtsmittel insofern schon angekündigt sind (…), hält es der Senat für eine methodisch höchst fragwürdige Einzelentscheidung, die hinsichtlich der Gefahren der Corona-Pandemie im Widerspruch zur (vom Amtsgericht nicht ansatzweise berücksichtigten) ganz überwiegenden Rechtsprechung der deutschen Gerichte steht (vgl. …). Wenn das Amtsgericht Weimar meint, dass „am 18.04.2020, dem Tag des Erlasses der 3. ThürSARS-CoV-2-EindmaßnVO“ keine epidemische Lage nationaler Tragweite vorgelegen habe, setzt es seine eigene Auffassung an die Stelle der Einschätzung des Bundestages und des Thüringer Verordnungsgebers, ohne sich auch nur ansatzweise mit den wissenschaftlichen und tatsächlichen Grundlagen auseinanderzusetzen, die zu deren Einschätzung geführt haben und maßt sich gleichzeitig eine Sachkunde zu infektiologischen und epidemiologischen Sachverhalten an, die ihm angesichts der hochkomplexen Situation ersichtlich nicht zukommt (vgl. zu den Grenzen einer Beurteilung komplexer Sachverhalte durch den Richter ohne Hinzuziehung von Sachverständigen etwa…).“

Nun ist es witzigerweise so, dass bisher noch kein deutsches Gericht im Corona-Kontext unabhängige Sachverständige „zu infektiologischen und epidemiologischen Sachverhalten“ hinzugezogen hätte. Nicht die vom 10. Senat aufgezählten Gerichte und auch nicht der 10. Senat selbst. Vielmehr beruft man sich nahezu ausschließlich auf die je aktuellen „Lageberichte“ des RKI. So auch der 10. Senat an gleicher Stelle:

„Das Robert-Koch-Institut (RKI), dem der Gesetzgeber im Bereich des Infektionsschutzes mit § 4 IfSG besonderes Gewicht eingeräumt hat (…), schätzt in der erneut überarbeiteten Risikobewertung vom 12. Januar 2021 die Lage in Deutschland auch gegenwärtig als sehr dynamisch und ernstzunehmend und die Gefährdung für die Gesundheit der Bevölkerung insgesamt als sehr hoch ein.“

In Wirklichkeit handelt es sich bei den „Lageberichten“ und „Risikoeinschätzungen“ des RKI jedoch bloß um politische (Gefälligkeits-)Gutachten. Die parallel publizierten wissenschaftlichen Berichte des RKI machen das deutlich, indem sie eine ganz andere Sprache sprechen.

Wissenschaftler des RKI geben Weimar recht

Im Rahmen ihrer seit Jahren (bis Jahrzehnten) etablierten Methodik zur Beobachtung (Surveillance) bzw. Überwachung (Sentinel) von Seuchen, ein Frühwarnsystem, trägt die vom RKI unterhaltene Arbeitsgemeinschaft Influenza (AGI) allerhand Daten, z.B. „aus dem bevölkerungsbasierten Überwachungsinstrument GrippeWeb“, zusammen. Im Ergebnis werden die Anzahl der von Referenzlaboren eingesandten Proben von Atemwegserkrankten erfasst (ein Indiz für Zunahme und Abnahme von Atemwegserkrankungen überhaupt) und der jeweilige Anteil der unterschiedlichsten gesuchten Erreger in ihnen bestimmt. Darüber hinaus verzeichnet die AGI den Anstieg oder Fall der Anzahl von Patienten mit moderaten (ARE) bis kritischen (SARI) Atemwegserkrankungen in Referenzpraxen, -krankenhäusern samt Intensivstationen und vergleicht die Daten mit den Vorjahren. Seit dem 24. Februar 2020 werden die Proben auch auf das Vorhandensein des Coronavirus untersucht. Auf einer Pressekonferenz am 12. März sagte Lars Schaade, der Vizepräsident des RKI: 

„Wir ziehen damit praktisch eine Stichprobe aus der Bevölkerung von Menschen mit Atemwegsinfektionen, um zu schauen, inwieweit sich das neue Virus in der Bevölkerung schon verbreitet hat.“

Für eine gerichtliche Tatsachenfeststellung könnte nun jeder einzelne Wochenbericht des Jahres 2020 herangezogen werden: In keinem einzigen (siehe z.B. KW 43) findet sich auch nur ein Hinweis auf eine bedrohliche Entwicklung von Atemwegserkrankungen insgesamt (und entsprechende Hospitalisierungen) oder des Anteils von SARS-CoV-2 an den eingesandten Proben. Ausdrücklich werden hinsichtlich sämtlicher Parameter Woche für Woche keine Auffälligkeiten gegenüber 2019 festgestellt; im Vergleich zu 2018 (einem Jahr mit schwerer Grippewelle) ist nach allen Kriterien 2020 weniger los. (Auch das von RKI und DIVI eingerichtete Intensivregister zeigt tagesaktuell und im Jahresverlauf seit März eine – von leichten Schwankungen abgesehen – konstante Belegung, die vom steigenden und sinkenden Anteil von Patienten mit positivem Corona-PCR-Test im Frühjahr und im Winter überhaupt nicht beeinflusst wird.)

Fazit: Eine „Epidemie von nationaler Tragweite“, die einen gesundheitspolitischen Ausnahmezustand rechtfertigen würde, dessen Infektionsschutzmaßnahmen auf gravierende Weise elementare Grund- und Freiheitsrechte suspendieren, wird vom Robert-Koch-Institut mit den traditionellen und bewährten Methoden der Seuchenüberwachung überhaupt nicht erfasst. 

Es gibt daher eine eklatante Diskrepanz zwischen den entwarnenden Wochenberichten der AGI des RKI (die auf dem jahrelang bewährten, auf der Homepage seit 2008 dokumentierten Beobachtungssystem aufruhen und von unabhängigen seriösen Organisationen – siehe oben – bestätigt werden) und den dramatisierenden täglichen RKI-Lageberichten und periodischen Pressekonferenzen zur aktuellen Corona-Situation (welche sich auf die Ergebnisse der 2020 erstmalig etablierten PCR-Massentestung beziehen und hauptsächlich auf „(Neu-)Infektionszahlen“ und „Corona-Tote“, d.h. auf „an oder mit Corona“ Gestorbene rekurrieren).

Deutlicher als das RKI kann man die Gefährlichkeit Coronas nicht widerlegen

Kommen wir daher zum meiner Auffassung nach brisantesten Dokument der „Corona-Krise“, einen im Grunde genommen möglichen Hauptbeweis für die gerichtliche Tatsachenfeststellung, der in jedem Fall „schlagend“ ist – und in juristischen Diskussionen gleichwohl bisher so noch gar nicht gewürdigt wurde: 

Das RKI selber stellt sich nämlich der offenkundigen Diskrepanz zwischen dem herkömmlichen „Meldesystem“ (Sentinel) und dem neuen der PCR-Massentestung. In den Worten des RKI heißt es erstmals im Bericht zu KW 41 (von da an fester Satzbaustein der Folgeberichte): 

„Da es zwischenzeitlich Fragen zur Zahl der Nachweise von SARS-CoV-2 im AGI-Sentinel und den Meldedaten nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) gab, möchten wir an dieser Stelle noch auf eine FAQ („Wieso unterscheiden sich die Nachweise mit SARS-CoV-2 aus dem AGI-Sentinel und den Meldedaten nach IfSG?“) auf den RKI-Seiten zu COVID-19 hinweisen. Diese ist abrufbar unter: https://www.rki.de/SharedDocs/FAQ/NCOV2019/gesamt.htm.

Die verlinkte Datei wird immer wieder aktualisiert; mit Stand vom 14.01.21 (zum Stand vom 12.11.20 und für eine ausführlichere Analyse siehe hier) heißt es im RKI-O-Ton:

„GrippeWeb gehört zu den syndromischen Überwachungssystemen. […] Bei GrippeWeb werden Symptome abgefragt, die auch bei Covid-19 beobachtet werden. Deshalb wären aufgetretene Covid-19-Erkrankungen – ob als solche (labor-)diagnostiziert oder nicht – ebenfalls inbegriffen. […] Es werden bei GrippeWeb folgende Definitionen benutzt: Akute respiratorische Erkrankungen (ARE) sind neu aufgetretene akute Atemwegserkrankungen mit Fieber ODER Husten ODER Halsschmerzen; grippeähnliche Erkrankungen (influenza-like illness; ILI) sind neu aufgetretene akute Atemwegserkrankungen mit Fieber UND (Husten ODER Halsschmerzen). Somit gehören alle ILI auch zu den ARE. Die "Covid-19-Wellen" (im März/April 2020 sowie im September/Oktober 2020) bilden sich bei GrippeWeb in den ARE- und ILI-Raten bisher nicht ab, da sich die COVID-19-Fallzahlen noch in einer Größenordnung bewegen, die noch unterhalb des "syndromischen Radars" liegt. […] Beispielrechnung: In der 50. KW 2020 lag die ARE-Rate bei GrippeWeb bei 3,4 % (Stand: 05.01.2021). Angenommen: Bei im Durchschnitt 22.000 Sars-CoV-2-Fällen pro Tag, die nach IfSG von den Gesundheitsämtern gemeldet werden, ergibt das 154.000 Sars-CoV-2-Fälle pro Woche. Wenn man davon ausgehen würde, dass alle Fälle mit Sars-CoV-2-Nachweis symptomatisch sind und zusätzlich die Untererfassung beispielsweise mit dem Faktor 3 korrigiert wird (in Deutschland - je nach Studie – macht das einen Faktor 2 bis 5 aus), dann wären es in Spitzenwochen 462.000 Covid-19-Fälle. Das entspricht auf die Bevölkerung in Deutschland (ca. 83 Mio.) gerechnet rund 0,5 %. Das heißt, dass bei einer ARE-Rate von 3,4 % (GrippeWeb) die Covid-19-Erkrankungen mit 0,5 % nur ein kleiner Teil sind, über 80% der ARE, die durch andere Atemwegserreger verursacht werden. Es gibt am RKI verschiedene Überwachungssysteme, die sich gegenseitig ergänzen. Wenn eine Erkrankung wie COVID-19 so häufig auftritt, dass sie auf Bevölkerungsebene wahrnehmbar ist, dann sind die Überwachungssysteme wie GrippeWeb (und auch die Arbeitsgemeinschaft Influenza (https://influenza.rki.de) wichtig, um ihren Verlauf zu verfolgen. In der gegenwärtigen Lage ist aber zur Beobachtung der COVID-19-Erkrankungen das Meldesystem am besten geeignet.“

Man muss sich das auf der Zunge zergehen lassen: Nach Aussage des RKI sind die Corona-„Infektionszahlen“, selbst wenn man sie verdreifacht und dabei faktenwidrig annimmt, jeder positiv Getestete sei ein symptomatisch Infizierter/Erkrankter, im Verlauf von 2020 immer unterhalb des „syndromischen Radars“ geblieben, stets auf Bevölkerungsebene nicht wahrnehmbar gewesen, und werden deshalb von den traditionellen Meldesystemen des Sentinel nicht einmal registriert. Die PCR-Massentestung (Meldung nach IfSG) und ihre Aufbereitung durch RKI, Politik und Medien (24/7) vergrößern demnach mit der Lupe zu einem Problem, einer drohenden Katastrophe, was bevölkerungs- und gesundheitspolitisch eigentlich irrelevant (weil ohne besondere Auswirkungen auf Public Health Parameter) ist. Damit bestreitet die oberste Seuchenbekämpfungsbehörde der Bundesrepublik offiziell, dass jemals eine „epidemische Lage von nationaler Tragweite“ vorgelegen hat.

Maßnahmen ohne positiven Effekt

Blitzt eine Ahnung von diesen Sachverhalten auf, besteht die letzte Ausflucht der juristischen Rechtfertigung der Corona-Verordnungen darin, die Abwesenheit einer „Epidemie von nationaler Tragweite“ als positiven Effekt der Maßnahmen zu behaupten. So meint der 10. Senat im oben zitierten Urteil stellvertretend für viele:

„Die naheliegende Annahme etwa, dass gerade die vom Amtsgericht als unverhältnismäßig angesehenen Schutzmaßnahmen im Frühjahr 2020 dazu geführten haben könnten, dass es im ersten Halbjahr 2020 zu einer vergleichsweise niedrigen Übersterblichkeit und zu einer vergleichsweise geringen Auslastung der Intensivbettenkapazitäten kam, spart das Amtsgericht soweit ersichtlich vollkommen aus.“

Zum einen gibt es inzwischen eine Vielzahl von Studien, die belegen, dass es für nennenswerte Effekte der Maßnahmen (in Hinblick auf eine Reduktion der Infektions- und Totenzahlen) keine Evidenz gibt. Selbst wenn die Regierung und die ihr folgenden Gerichte Studien anführen können, die minimale Effekte nachweisen, so wäre der Nutzen der Maßnahmen „wissenschaftlich“ umstritten, während sie so gravierend in Grundrechte eingreifen, dass Evidenz zwingend wäre (statt der angeblich naheliegenden Annahme, dass etwas der Fall sein könnte…).

Zum anderen – das ist aufgrund der momentanen Verehrung des RKI durch die meisten Gerichte entscheidender, und darauf hat das Amtsgericht Weimar sehr wohl hingewiesen – hatte das RKI selber bereits Mitte April eine Grafik veröffentlicht, die zeigt, dass Regierung und RKI auf Basis ihrer eigenen, offiziellen Zahlen keine Evidenz für die Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen im Frühjahr 2020 erbringen können: Der R-Faktor war Mitte März bereits unter 1 gesunken (die Virenausbreitung am Abklingen), bevor die Maßnahmen gewirkt haben können, ja, bevor sie installiert wurden. Der Zusammenhang wird noch deutlicher, wenn man die RKI-Grafik um die Zeitverzögerung zwischen Infektions- und Meldedatum (vom RKI mit 10–14 Tagen angegeben) korrigiert. Erschwerend kommt hinzu: RKI und Regierung dürften (siehe RKI-AGI-Wochenberichte und Entwicklung der Positivenrate der Massentestungen) in Echtzeit über diesen Verlauf informiert gewesen sein.

Und der PCR-Test?

Für die Frage der Verfassungswidrigkeit des Notstandes ist die Kritik an der Zuverlässigkeit der PCR-Tests und an Methoden der Datenproduktion, -erhebung und -präsentation durch das RKI im Rahmen der PCR-Massentestung zweitrangig, da nach Einschätzung des RKI sogar eine Verdreifachung aller positiven PCR-Test-Ergebnisse ja noch keine Epidemie ergibt, die auf Bevölkerungsebene überhaupt wahrnehmbar wäre (siehe oben). Für die Rechtmäßigkeit von Verschärfungen und Lockerungen, die sich auf eine Wocheninzidenz von 50 „Neuinfektionen“ pro 100.000 Einwohner beziehen, und von Maßnahmen wie die Quarantänisierung von Symptomlosen und ihren Kontakten allein auf Basis positiver PCR-Tests, spielt die Aussagekraft von Laborbefunden allerdings eine entscheidende Rolle.

Auch hier scheint mittlerweile Bewegung in die deutsche Justiz gekommen zu sein. Besonders interessant ist in diesem Zusammenhang die Auffassung des Oberverwaltungsgerichts NRW vom 25.11.2020

„Der Antragsteller weist zwar zutreffend darauf hin, dass ein positiver PCR-Test als solcher noch keine Infektion im Einzelfall belegt. (…) Dies ändert aber nichts an dem Umstand, dass die Entwicklung der positiven Testungen insgesamt sowie die daraus abgeleiteten Inzidenz- und R-Werte und nicht zuletzt auch die steigende Zahl der stationär behandelten COVID-19-Patienten, (…) einen belastbaren Rückschluss auf die Dynamik des Infektionsgeschehens erlauben.“

Es kann nicht sein, was nicht sein darf, auch wenn die Logik darunter leidet. Im Einzelfall „belegt“ der PCR-Test „zwar“ keine Infektion, „aber“ die Aufsummierung unbelegter Einzelfälle zu einem „Infektionsgeschehen“ soll „belastbar“ sein. Wer‘s glaubt, wird corona-selig.

Da für jedermann ersichtliche Argumentationsschwächen aber langfristig selten das letzte Wort haben, bleibt die juristische Aufarbeitung der Corona-Krise an allen Fronten spannend.

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Leserpost

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Michael Scheffler / 03.02.2021

Also besonders die Sätze aus NRW sind lustig: 2x2 ergibt eigentlich nicht 5, aber 3x2x2 kann sehr wohl 15 ergeben! Lieber Gott schmeiß Hirn vom Himmel! Oder ordnet sich dieses Urteil nur logisch in die deutsche Justizgeschichte ein.

Wolfgang Richter / 03.02.2021

Und was soll es ? Wenn Merkel und Co es wünschen, wird der gerade vom Meister Spahn auftragsgemäß dem Bundestag vorgelegte Antrag auf Verlängerung der “epidemischen Lage von nationaler Tragweite” bis Ende Juni sowas von sicher bestätigt werden.  Alles andere würde als Putsch gewertet und nach “Lex Thüringen” rückgängig gemacht. Wie durch eine Unaufmerksamkeit oder was auch immer bekasnnt geworden, plant das Finanzministerium die Unterstützungsgelder für “Corona” geschlossene Gewerbe ja auch schon incl. Juni 2021. Und der merkelsche Gessler-Haulkorb bleibt “uns” daher auch weiterhin erhalten. Burka und Niqab für alle, dauerhaft. Entweder abducken und weiter wie obrigkeitlich gewünscht oder Aufstand. Irgendwas dazwischen wird es wohl nicht geben. Und zu Letzterem wird es auch nicht kommen, da selbst “hier”  die Toten um, mit oder nach der sog. “Impfung” offenbar niemanden ernsthaft aufrütteln. Ich ziehe mich jedenfalls jetzt entsprechend in meine Eremitage zurück.

beat schaller / 03.02.2021

Sehr interessante Auswertung. Ich hoffe, dass es noch mehr Richter gibt, die sich aus der Deckung wagen und auch noch mehr Beamte, die eigentlich auch angst haben müssten, dass sie persönlich zur Verantwortung gezogen würden.  Dasselbe gilt für Ärzte. I weiss nicht was es noch braucht, bis die Eigendynamik der Vernunft nicht mehr aufzuhalten ist.  Von mir aus hätte es längst losgehen müssen. Meine Hoffnung liegt immer noch bei ein paar jungen Leuten, die Innovation und Dynamik verkörpern, die wissen wie man sich zusammen rafft und dann mithelfen, die Lawine los zu treten. Danke Herr Maul für diese Zusammenstellung. b.schaller

Lutz Herrmann / 03.02.2021

Ich dachte immer, dass deutsche Gerichte nur über Gutachter mit der Realität in Kontakt treten. Und da hat das Gericht im Weimar doch sicherlich eine rote Linie überschritten. Man kann doch nicht einfach den Output einer Bundesoberbehörde gegen die Regierenden verwenden, nur weil sich mal irgendwo die Wahrheit für jedermann ersichtlich dort eingeschlichen hat.

Mark Fleischauer / 03.02.2021

Und das alles nur, damit die Rentenempfänger der arbeitenden Bevölkerung noch einige Monate länger auf der Tasche liegen können. Scheinheilige Moral!

Karl Eduard / 03.02.2021

Das haben Sie sehr schön aufgedröselt aber das interessiert keine “Sau” in Regierungskreisen. Keine. Die könnten auch sagen, da Draußen ist die Zombieapokalypse im Gange, die ÖR würden entsprechende Relotiusfilme bringen und Sie würden aufschlüsseln, daß es keine Zombieapokalypse gibt. Es interessiert niemanden.

Silas Loy / 03.02.2021

Ganz toller Beitrag, ganz herzlichen Dank!

Christoph Fischer / 03.02.2021

Das wird noch Generationen von Juristen beschäftigen. Ich rechne ab dem Wintersemester mit dem Jura-Schwerpunkt Corona.

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