News-Redaktion / 16.04.2019 / 11:30 / Foto: Pixabay / 0 / Seite ausdrucken

Eltern von Moschee-Schwänzer müssen Bußgeld zahlen

Zwei Eltern aus Schleswig-Holstein haben ihren Sohn nicht zu Schule geschickt, um seine Teilnahme an einem Moscheebesuch zu verhindern. Die Exkursion fand im Rahmen einer regulären Geographiestunde statt und hatte die „Centrum-Moschee“ in Rendsburg zum Ziel. Das islamische Gotteshaus gilt als das größte in Norddeutschland und wird von der „Islamischen Gemeinschaft Mili Görüs“ (IGMG) betrieben. Die Vereinigung pflegt Kontakte zu den türkisch-rechtsextremen Grauen Wölfen und steht unter anderem deshalb unter Beobachtung verschiedener Verfassungsschutzämter.

Die Schulbehörden wollten dieses unerlaubte Fernbleiben vom Unterricht nicht akzeptieren und stellten den Eltern einen Bußgeldbescheid in Höhe von 300 Euro aus. Die Eltern allerdings zeigten sich uneinsichtig und verweigerten die Zahlung. Sie hätten ihren Sohn nur vor islamistischer Indoktrination bewahren wollen. Die könne ja wohl keinesfalls Teil der Schulpflicht sein. Im Juli 2018 entschied das Amtsgericht Meldorf, dass es sich bei dem Moscheebesuch nicht um Religionsunterricht handelte. Eine Indoktrination und Werbung für den Islam habe nicht vorgelegen. Die Eltern wurden wegen Verstoßes gegen die Schulpflicht zu einem Bußgeld von 25 Euro je Elternteil verurteilt (Achgut.com berichtete).

Die Rechtsbeschwerde der Eltern hat der I. Bußgeldsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts nun verworfen. Nach Angaben der „Hamburger Morgenpost“ (MOPO) stützte sich der Senat dabei auf eine Argumentation des Amtsgerichts. Dieses hatte bereits 2018 festgestellt, dass die Eltern nicht nur die Teilnahme ihres Sohnes am Moscheebesuch in der fünften und sechsten Schulstunde verhinderten, sondern auch den Schulbesuch in den Stunden davor. Bereits die Verhinderung des Schulbesuchs in den ersten vier Unterrichtsstunden rechtfertigt nach Ansicht des Senats die Verurteilung zu moderaten Geldbußen. Die weitere rechtliche Bewertung des Moscheebesuchs habe keine tragende Bedeutung für die Verhängung des Bußgeldes.

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