Rainer Grell / 26.07.2017 / 14:20 / Foto: Tim Maxeiner / 3 / Seite ausdrucken

Ein vergessener Artikel des Grundgesetzes – und was er uns erzählt

Die Fakten vorweg: „Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat“ (Artikel 20 Absatz 1 GG). „Eine Änderung dieses Grundgesetzes, durch welche die Gliederung des Bundes in Länder, die grundsätzliche Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung oder die in den Artikeln 1 und 20 niedergelegten Grundsätze berührt werden, ist unzulässig“ (Artikel 79 Absatz 3 GG). Das bedeutet, der Föderalismus in Deutschland unterliegt der so genannten Ewigkeitsgarantie des Grundgesetzes.

Die bisher einzige Möglichkeit, dies zu ändern, wurde nicht genutzt: Bei der Wiedervereinigung der beiden deutschen Staaten am 3. Oktober 1990 „in freier Entscheidung“ des deutschen Volkes eine Verfassung zu verabschieden, die nach Artikel 146 dazu geführt hätte, dass das Grundgesetz an dem Tag seine Gültigkeit verliert, an dem diese Verfassung in Kraft tritt. Stattdessen wurde das Grundgesetz durch den Einigungsvertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik auf die fünf „neuen Bundesländer“ ausgedehnt (Artikel 3). Gleichzeitig bestimmte Artikel 4 Nr. 5 dieses Vertrages in einem neuen Artikel 143 des Grundgesetzes, dass Recht in neuen Bundesländern längstens bis zum 31. Dezember 1992 von Bestimmungen des Grundgesetzes abweichen kann, soweit und solange infolge der unterschiedlichen Verhältnisse die völlige Anpassung an die grundgesetzliche Ordnung noch nicht erreicht werden kann. Allerdings dürfen Abweichungen nicht gegen Artikel 19 Absatz 2 (so genannte Wesensgehaltsgarantie der Grundrechte) verstoßen und müssen mit den in Artikel 79 Absatz 3 genannten Grundsätzen vereinbar sein.

Der föderalistische Staatsaufbau der Bundesrepublik Deutschland wurde dem Parlamentarischen Rat, der das Grundgesetz erarbeitet hat, von den alliierten Westmächten vorgegeben. Er entsprach der deutschen Tradition sowie vor allem den Negativ-Erfahrungen der Nazi-Herrschaft, die durch Gleichschaltung der Länder diese Tradition unterbrochen und alle Staatsgewalt auf die Regierung des Zentralstaates konzentriert hatte. Der Föderalismus steht als vertikale Gewaltenteilung gleichrangig neben dem Prinzip der horizontalen Gewaltenteilung (Legislative, Exekutive und Judikative), wogegen natürlich nichts einzuwenden ist.

Deshalb denkt auch niemand ernsthaft daran, den föderativen Aufbau der Bundesrepublik Deutschland abzuschaffen. Allerdings ist in Vergessenheit geraten, dass das Grundgesetz selbst ursprünglich in Artikel 29 folgendes bestimmt hatte:

„Das Bundesgebiet ist unter Berücksichtigung der landsmannschaftlichen Verbundenheit, der geschichtlichen und kulturellen Zusammenhänge und des sozialen Gefüges durch Bundesgesetz neu zu gliedern. Die Neugliederung soll Länder schaffen, die nach Größe und Leistungsfähigkeit die ihnen obliegenden Aufgaben wirksam erfüllen können.“

Es war also von Anfang klar, dass der Zuschnitt der Bundesländer korrekturbedürftig ist (das Saarland hat nicht ganz so viele Einwohner wie Köln und Bremen kommt nicht an Stuttgart ran), während der zweite föderalistische Problempunkt, die Zersplitterung einheitlicher Aufgabenbereiche, erst später zutage trat. Und weil die Verfassungsväter (darunter vier Mütter) ahnten, dass die Adressaten dieses Auftrags dessen Erfüllung eventuell nicht so ernst nehmen könnten, fügten sie in Absatz 6 Satz 2 hinzu:

„Die Neugliederung soll vor Ablauf von drei Jahren nach Verkündung des Grundgesetzes geregelt sein.“

Glücklicherweise von den Alliierten gebremst

Danach hätte die Neugliederung bis zum 23. Mai 1952 „in trockenen Tüchern“ sein müssen, wie Politiker heutzutage so gerne formulieren. Tatsächlich wurde aber bis dahin nur der so genannte Südweststaat, also das heutige Baden-Württemberg, aus den Ländern Baden, Württemberg-Baden und Württemberg-Hohenzollern gebildet. Allerdings nicht in Vollzug des Verfassungsauftrags des Artikels 29, sondern aufgrund des Artikels 118 des Grundgesetzes „abweichend von der Vorschrift des Artikels 29“ und auch nicht „durch Vereinbarung der beteiligten Länder“, sondern, da eine solche nicht zustande kam, „durch Bundesgesetz“ vom 4. Mai 1951.

Nun muss man zur Ehrenrettung der Bonner „Politiker der ersten Stunde“ sagen, dass ihr Eifer, sich unverzüglich an die Umsetzung des Artikels 29 zu machen, zunächst gebremst wurde, weil dessen Geltung durch Nr. 5 des Genehmigungsschreibens der Alliierten vom 12. Mai 1949 bis zu einem Friedensschluss suspendiert war (die süd-westdeutschen Länder waren von diesem Vorbehalt nicht erfasst, so dass die erwähnte Sonderlösung nach Artikel 118 möglich wurde). Man darf aber auch als zurückhaltender Beobachter unterstellen, dass es der überwiegenden Zahl der Politiker in Bundesregierung und Bundestag und auch in den Ländern keineswegs unrecht war, dass der Länderbestand dadurch bis zum Abschluss eines Friedensvertrags unverändert bleiben musste.

Die Suspendierung reichte bis zum 5. Mai 1955: An diesem Tag erlangte die gute alte Bundesrepublik Deutschland, die damals natürlich noch nicht alt, sondern nur gut war, auf der Grundlage des Generalvertrags vom 26. Mai 1952 (in der Fassung vom 23. Oktober 1954 „die volle Macht eines souveränen Staates über ihre inneren und äußeren Angelegenheiten“ und war jetzt - ach du Schreck! - an das Verfassungsgebot des Artikels 29 gebunden. Was nun?

Nun, man kann Politikern ja alles Mögliche nachsagen, aber keinen offenen Rechts- oder gar Verfassungsbruch. Gott bewahre! Andrerseits kann man so eine Neugliederung auch nicht aus dem Hut zaubern. Also wurden - ja, Sie haben richtig geraten - Kommissionen eingesetzt: Zunächst die Euler-Kommission, dann die Luther-Kommission und schließlich die Ernst-Kommission. Jetzt will ich Sie nicht mit der Erfolgsgeschichte dieser Kommissionen langweilen. Aber so viel muss doch gesagt werden:

Die Luther-Kommission war zwar nicht so erfolgreich, wie das gleichnamige Mönchlein mit Vornamen Martin mit seinen 95 Thesen, machte aber in ihrem Gutachten immerhin insgesamt sieben Vorschläge zu einer Umgestaltung der Ländergrenzen. Die Bundesregierung war davon so begeistert, dass sie das heikle Thema erst einmal von der Tagesordnung nahm. Dann aber stellte das Bundesverfassungsgericht in seinem so genannten Hessen-Urteil vom 11. Juli 1961 fest, dass der Bund - unabhängig von der Frage der Wiedervereinigung (man dachte natürlich immer daran) - zu einer Neugliederung verpflichtet ist. Das war angesichts des klaren Verfassungsauftrags ohnehin klar, aber manchmal muss man auch das Selbstverständliche unmissverständlich aussprechen, damit es jeder oder jedenfalls bestimmte Leute zur Kenntnis nehmen.

Doch mehr geschah nicht. Zwar folgten einige Vorstöße, weil sich eben niemand nachsagen lassen wollte, er missachte die Verfassung oder gar einen Spruch des Verfassungsgerichts (nein dazu sei ihr „Respekt“ vor diesem Verfassungsorgan viel zu groß, wie Politiker aller Couleurs bis auf den heutigen Tag, ohne müde oder rot zu werden, immer wieder versichern). Aber eine Länderneugliederung kam eben nicht zustande. Stattdessen schuf man die so genannten Gemeinschaftsaufgaben in Artikel 91a des Grundgesetzes. Aber damit will ich Sie nun wirklich nicht aufhalten. Nur so viel: Dadurch konnte man die schlimmsten Folgen der Tatsache vermeiden, dass einige Länder nach Größe und Leistungsfähigkeit trotz verschiedener Finanzspritzen die ihnen obliegenden Aufgaben eben nicht wirksam erfüllen können.

Dann kam man - endlich! - auf die Idee, durch Gesetz vom 19. August 1969 die Dreijahresfrist, die immer noch in Absatz 6 des Artikel 29 stand, zu streichen (streng legal mit verfassungsändernder Mehrheit natürlich). Die Frist war bereits 1961 abgelaufen und wurde daher von allen als politisch ausgesprochen unpassend empfunden.

Und dann schlug die Stunde der Ernst-Kommission, die eine Empfehlung zur vollständigen Neugliederung mit fünf bis sechs Bundesländern abgab. Das muss den Bonner Politprofis ganz schön in die Knochen gefahren sein. Jedenfalls waren sie jetzt den Druck des strengen Verfassungsauftrags endgültig leid, wandelten die Muss-Vorschrift des Artikels 29 Absatz 1 in eine Kann-Vorschrift um und hatten damit erst einmal Ruhe. Außerdem war dem Vorwurf der Missachtung des Verfassungsgebots der Boden entzogen.

Da braucht es eine Revolution

Nun, jeden, der sich auch nur halbwegs in derart schwierigen Fragen auskennt, erstaunt diese Enthaltsamkeit nicht. Derartige Entscheidungen sind der normalen parlamentarischen Gesetzgebungstätigkeit praktisch nicht zugänglich. Man bedenke: Elf Bundesländer bedeuten: elf Ministerpräsidenten mit der entsprechenden Zahl von Ministern und Ministerien, Landtagspräsidenten, Fraktions- und Ausschussvorsitzenden, Mitgliedern in verschiedenen Aufsichtsgremien, Präsidenten von Statistischen Landesämtern, Landeskriminal- und Verfassungsschutzämtern, Oberschulämtern und Oberfinanzdirektionen, Oberforstdirektionen, Landespolizeidirektionen usw. usw. Wer verzichtet schon freiwillig und ohne zwingende Not auf diese vielen schönen Pöstchen? Ich bitte Sie! Da braucht es schon eine Revolution!

Bitte sehr! Wir hatten eine Revolution - 1989/90, die schon nicht mehr für möglich gehal-tene Wiedervereinigung, die wir dem kürzlich verstorbenen „Kanzler der Einheit“, dem „Oggersheimer“ Helmut Kohl verdanken. Aber die kam so überraschend, dass keine Zeit blieb, die Neugliederungsfrage anzugehen. Zwar gab es zaghafte Versuche, doch die gingen im allgemeinen Freudentaumel unter. Allerdings blieb genügend Zeit, die neuen Länder exakt nachzuzeichnen, obwohl man dazu bis in die Weimarer Zeit zurückgehen musste, und nur noch wenige Leute lebten, die sich an diese Zeit erinnern konnten. Aber vielleicht war das ja gar keine richtige Revolution. Jemand hat mal gesagt, wir Deutschen könnten gar keine richtige Revolution machen, weil man dazu den Rasen betreten müsste. Wenn das nicht Stalin, sondern Goethe gewesen wäre, würde der Satz viel häufiger zitiert (nützen würde das aber auch dann kaum).

Erinnern Sie sich noch, wie es dann weiter ging? Richtig! Erst erließ die Volkskammer der DDR das „Ländereinführungsgesetz“ vom 22. Juli 1990 zur Bildung der Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen bis zum 14. Oktober 1990. Dann änderte der Einigungsvertrag diese Bestimmung nur noch dahin, dass die fünf neuen Länder bereits mit dem Tag des Beitritts gebildet werden sollen und der war bekanntlich schon am 3. Oktober 1990 (nur nebenbei: Die Freude über den neuen Feiertag währte nur kurz, weil uns dafür der liebgewordene 17. Juni genommen wurde).

Allerdings gab man sich mit diesem Erfolg nicht zufrieden. Vielmehr bildeten Bundestag und Bundesrat am 16. Januar 1992 eine gemeinsame Verfassungskommission, die aber nicht mehr zustande brachte als einen neuen Absatz 8 des Artikels 29, nach dem die Neugliederung nicht mehr nur durch Bundesgesetz, sondern auch durch Staatsvertrag der beteiligten Länder erfolgen kann.

An der Herz-Lungen-Maschine des Länderfinanzausgleichs

Nun haben wir 16 Bundesländer, von denen alle neuen und etliche der alten nur noch an der Herz-Lungen-Maschine des Länderfinanzausgleichs überleben können, also keineswegs in der Lage sind, nach Größe und Leistungsfähigkeit die ihnen obliegenden Aufgaben wirksam zu erfüllen. Nur Baden-Württemberg, Bayern und Hessen sind „Geberländer“, die übrigen 13, allen voran Berlin, sind Nehmerländer.

Der Versuch einer Fusion von Berlin und Brandenburg nach Artikel 118a GG scheiterte 1996. Nach dieser Grundgesetzbestimmung kann die Neugliederung in dem die Länder Berlin und Brandenburg umfassenden Gebiet abweichend von Artikel 29 unter Beteiligung ihrer Wahlberechtigten durch Vereinbarung beider Länder erfolgen. In Berlin stimmten zwar bei einer Wahlbeteiligung von 57,8 Prozent 53,4 Prozent mit JA, so dass mit 30,86 Prozent auch das erforderliche Zustimmungsquorum von 25 Prozent erreicht wurde. In Brandenburg stimmten dagegen nur 36,57 Prozent mit JA, was bei einer Wahlbeteiligung von 66,38 Prozent lediglich einem Zustimmungsquorum von 24,27 entsprach. Danach gab es noch eine Reihe von Vorschlägen, die sechs, sieben, acht oder neun Bundesländer vorsahen. Sie alle fielen dem fehlenden politischen Willen zur Neugliederung zum Opfer.

Doch dann kam Hoffnung auf: Bundestag und Bundesrat setzten am 14./15. Dezember 2006 eine „Föderalismus-Kommission“ ein (BT-Drs. 16/3885 und BR-Drs. 913/06); denn es bestand allgemeiner Konsens, „dass etwas geschehen müsse“ (so der damalige Bundesratspräsident Wolfgang Böhmer). Allerdings bestand auch Einigkeit, „dass der Teufel im Detail stecke“ (so der Bundestagspräsident Wolfgang Thierse). Schon bald war aber klar, dass kein Grund zu politischer Beunruhigung bestand: Die Kommission hatte keineswegs den Auftrag, die Zahl der Länder drastisch auf leistungsfähige Einheiten zu reduzieren, wie es das Grundgesetz nunmehr zwar nur noch empfiehlt - aber immerhin. Vielmehr sollte sie das Kräfteverhältnis zwischen Bund und Ländern grundlegend neu ordnen („Modernisierung der bundesstaatlichen Ordnung“ hieß das offiziell), damit in Deutschland besser und einfacher regiert werden kann. Der Parlamentarische Geschäftsführer der CDU/CSU-Bundestagsfraktion Volker Kauder brachte es damals auf den Punkt: Angesichts der derzeitigen politischen Mechanismen zwischen Bundestag, Bundesrat und Vermittlungsausschuss dächten die Bürger: „Die da oben in Berlin müssen irr sein.“ Die Ergebnisse der Kommission sollen uns jetzt nicht interessieren. Wer Einzelheiten nachlesen möchte, kann das hier tun.

Kein Herz für Umzugsgeschädigte

Im Herbst 2014 gab die saarländische Ministerpräsidentin Annegret Kramp-Karrenbauer kurzzeitig der Debatte neuen Auftrieb, indem sie einen Vorschlag mit nur noch sechs Bundesländern machte. Wie alle anderen verschwand auch dieser alsbald in der Versenkung. Eventuell entsteht ein neuer Impuls, wenn 2020 die Schuldenbremse auch in den Ländern greift (Artikel 143d Absatz 2 GG). Artikel 109 Absatz 3 Satz 1 GG bestimmt: „Die Haushalte von Bund und Ländern sind grundsätzlich ohne Einnahmen aus Krediten auszugleichen.“

Selbst wenn aber eine Neugliederung der Bundesländer sechs, sieben oder acht leistungsfähige Einheiten schaffen würde, wären damit keineswegs alle Probleme unseres Föderalismus gelöst. Das weiß beispielsweise jede Familie, die einmal oder – horribile dictu – mehrfach von einem Bundesland in ein anderes umgezogen ist. Ich selbst habe dies in zartester Jugend erlebt, glücklicherweise nur als Beobachter und nicht als Betroffener. In der Stadt Ahlen (Westfalen), in das es uns nach dem Krieg von Pommern verschlagen hatte, dank des Ahlener Programms der CDU nicht gänzlich unbekannt, gab es in den fünfziger Jahren zwei Gymnasien: Das Städtische Neusprachliche Gymnasium für Jungen und das Gymnasium St. Michael (in dessen Räumen übrigens das Ahlener Programm verabschiedet wurde) für Mädchen. Eines Tages tauchte an dem Jungengymnasium ein Mädchen auf, ein auffallend hübsches dazu. Alle 420 Schüler rieben sich verwundert die Augen und forschten eifrig nach dem Grund für diese ungewöhnliche Erscheinung.

Der Grund war der deutsche Föderalismus, in diesem Fall in der Schulpolitik. Am Jungengymnasium begann man mit Latein, dann folgten Englisch in der Quarta (für die Jüngeren: die heutige siebte Klasse) und Französisch in der Untertertia (der achten). Bei den Mädchen lief es umgekehrt: Erst Englisch, dann Französisch und als dritte Fremdsprache Latein. Besagtes Mädchen kam aus Bayern von einer Schule mit der gleichen Sprachenfolge wie an unserem Jungengymnasium und konnte deshalb nur hier bis zum Abitur weitermachen. Irgendwann hat sich das Problem dadurch entschärft, dass das Jungengymnasium generell auch Mädchen aufnahm und St. Michael auch Jungen. Das grundlegende Problem besteht jedoch weiterhin. Hinzu kommen die unterschiedlichen Leistungsanforderungen in den einzelnen Ländern mit dem kuriosen Ergebnis, dass das in Bayern abgelegte Abitur mehr zählt als das aus Bremen. „Billig-Abi im Norden, Reifeprüfung im Süden?“ lautete deshalb eine Schlagzeile.

„Junge Thüringer haben im Durchschnitt die besten Startbedingungen an deutschen Universitäten und Fachhochschulen. Die schlechtesten der normale Abiturient aus Niedersachsen. Die beiden benachbarten Bundesländer markieren die Extreme bei den Abi-Schnitten in Deutschland.“  

„Immerhin: 2017 soll es ein bisschen gerechter zugehen. Alle 16 Bundesländer greifen dann für Teile ihrer Abituraufgaben aus einem von der Kultusministerkonferenz bereitgestellten Aufgabenpool zurück, sagt Schleswig-Holsteins Ressortchefin Britta Ernst. Dies betreffe die Fächer Deutsch, Mathematik, Englisch und Französisch.“ Ob der gewünschte Erfolg eintritt, bleibt allerdings abzuwarten.

Für die Eltern eines umzugsgeschädigten Kindes sieht es auch nicht rosig aus, wenn ein Elternteil den Lehrerberuf ergriffen haben sollte. Allerdings hat sich die Situation durch den Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 10. Mai 2001 verbessert, wobei der Gedanke der „Familienzusammenführung“ im Vordergrund steht. Wenn also eine unserer beiden Töchter, die in NRW Sonderschulpädagogik studiert hat und dort an einer Schule mit den Förderschwerpunkten emotionale und soziale Entwicklung unterrichtet, den Wunsch verspüren sollte, in ihre Geburtsstadt Stuttgart zurückzukehren, wäre dies zwar grundsätzlich möglich. „Es kann aber zu Wartezeiten kommen.“

Wie die Bundesrepublik mit den unterschiedlichen Schulsystemen in 16 Bundesländern „fit für die Zukunft“ sein soll, hat sich mir bisher nicht erschlossen. Nach der PISA-Studie 2015 (dem “Programme for International Student Assessment“ der OECD) landen deutsche Schüler zwar auf Platz 16 von 72. „Aber bei der Frage, wie viele Schüler sich eine Karriere in den Naturwissenschaften vorstellen können, schneiden nur zwei Länder schlechter ab.“

Schwäche des Bundesstaats

Nun ist diese Kritik keineswegs neu. Der Freiburger Hochschullehrer und (spätere) Bundesverfassungsrichter (von 1975 bis 1987) Konrad Hesse kommt 1962 in seiner kleinen aber inhaltsschweren Schrift „Der unitarische Bundesstaat“ zu dem Ergebnis, dass es eine umfassende Bundesstaatslehre nicht gibt, und fährt dann auf der Suche nach einer Erklärung für dieses Defizit fort:

„Es könnte sein, daß das Fehlen einer Bundesstaatslehre in der Gegenwart weniger ein Versagen der Theorie als ein solches des Bundesstaates andeutet, daß sich in der Schwäche heutigen Bundesstaatsdenkens nur die Schwäche des Bundesstaates selbst widerspiegelt und die Theorie ein tragfähiges inhaltliches Prinzip moderner Bundesstaatlichkeit nur deshalb nicht gefunden hat, weil es ein solches Prinzip nicht gibt, der Bundesstaat mit anderen Worten nur noch leere Form ist. Dann wären die Skeptiker und Kritiker im Recht, welche das bundesstaatliche System als Mittel innerstaatlicher Ordnung für überholt erachten.“

Hesse selbst gehörte nicht zu diesen Skeptikern, sondern stellt klipp und klar fest: „Die bundesstaatliche Ordnung ist im Verfassungsstaat der Gegenwart keineswegs überlebte Form.“ Er weist darauf hin, dass aus der Ewigkeitsklausel des Artikels 79 Absatz 3 GG nicht geschlossen werden dürfe, „daß Grundlagen und Ausformung der überkommenen bundesstaatlichen Ordnung unverändert beibehalten werden müssten.“ Die Bestimmung betreffe „vielmehr nur die Gliederung des Bundes in Länder und die Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung.“ Und dies seien genau die unverzichtbaren Elemente des unitarischen Bundesstaates, in dem „die Länder durch Selbstkoordinierung und besonders durch Schaffung gemeinsamer Einrichtungen zusammenwirken und damit Ordnungsformen schaffen, die denen einheitlicher Regelung durch den Bund nicht nachstehen.“

Die Selbstkoordinierung der Länder spielt sich in folgender Form ab: Die Ministerpräsidenten treffen sich vier Mal jährlich. Für alle Politikbereiche, die in die Zuständigkeit der Länder fallen, existieren Fachministerkonferenzen, deren älteste die Kultusministerkonferenz ist, die ebenfalls vier Mal im Jahr zusammentritt. Entsprechende Gremien existieren auf der Ebene der Abteilungsleiter und Referatsleiter. Diese Einrichtungen haben zu einer Reihe von Vereinheitlichungen geführt, aber auch zahlreiche Probleme bis heute nicht gelöst. Es fehlt also nicht an den erforderlichen Instrumenten, sondern – wie bei der Länderneugliederung – an dem entsprechenden politischen Willen. Ob sich das je ändern wird weiß nur der liebe Gott. Und den gibt es nicht.

Foto: Tim Maxeiner

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Leserpost

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Rolf Menzen / 26.07.2017

Ich fände es wichtiger, den Bundesländern mehr wirtschaftliche Freiheit zu geben. Unter anderem das Recht, eigene Steuern zu erheben und nicht gnädig vom Bundesfinanzminister ein paar Brosamen abzubekommen. Den Länderfinanzausgleich sollte man dagegen völlig abschaffen. Dann würde einiges in Deutschland mit Sicherheit anders laufen.

Christian Ludwig / 26.07.2017

Mein größter Vorwurf an die derzeitige große Koalition ist ist, dass man sich mit dieser Mehrheit nicht daran gemacht hat, eine Länderneuordung anzugehen, um (wie oben gesagt) einigermaßen gleich starke Länder herzustellen. Dann würde man dem Gedanken des Föderalismus und einer guten Verwirklichung helfen. So redet Bayern dauernd vom"Wir können auch allein” und manche andere hängen am Tropf. Ja, es funktioniert noch, aber nicht gut.

Martin Friedland / 26.07.2017

Die (Wieder)Vereinigung ist nicht etwa Helmut Kohl “zu verdanken”, sondern der Auflösung des Ostblocks allgemein und speziell den Bürgern der damaligen DDR; Kohl hat dies allerdings international sehr gut gemanagt. Dann: die 5 Länder wurden in der Ex-DDR einzig und allein zu dem Zweck gegründet, unter Nutzung des Artikels 23 GG der Bundesrepublik beizutreten, was die DDR als Ganzes nicht hätte tun können. Und: das Geschimpfe auf den Föderalismus in der Schulpolitik ist uralt, mit wechselnder Zielrichtung, und wird umso vehementer vorgebracht, je weiter die eigene Schulzeit zurückliegt. Die tatsächlichen Mißstände an Schulen haben ganz andere Ursachen. Viertens: Wer glaubt ernsthaft, daß durch eine Änderung der Länderstruktur irgendetwas besser würde? Wird sich Bayern mit dem defizitären Hessen zusammenschließen? B-W mit Brandenburg? Das meistens nicht defizitäre Hamburg dann Niedersachsen finanzieren? Nein - allein die Umstellungsprozesse nach einer eventuellen Neuformierung würden mehr Geld Kosten als das jetzige System verschiebt.

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