Murat Altuglu, Gastautor / 06.04.2014 / 21:32 / 4 / Seite ausdrucken

Eine reine Ermessensentscheidung

Murat Altuglu

In der vergangenen Woche traf das Bundesverfassungsgericht eine wichtige Entscheidung. Es entschied, dass zu viele „staatsnahe“ Politiker im Verwaltungsrat des ZDF sitzen. Zurzeit seien es 44 Prozent. Das sei gegen die Verfassung, meint das Bundesverfassungsgericht. Stattdessen sollte es nur noch ein Drittel sein. Dies wäre verfassungskonform.

Das ist kein Rechtspruch, sondern eine Ermessensentscheidung. Mann kann es auch einfach als die Meinung der Mehrzahl der Bundesverfassungsrichter bezeichnen. Nirgendwo im Grundgesetz steht, dass 44 Prozent zu viel und 33 Prozent ok ist. Es könnten auch 100 Prozent sein oder null.

Was das Bundesverfassungsgericht hier wieder einmal gemacht hat, ist keine Rechtsprechung, sondern eine politische Entscheidung. Dies ist aber nicht die Aufgabe der Justiz. Dies ist Aufgabe der Gesetzgebung, d. h., des Bundestags. Der Bundestag kann per Gesetz mit dem ZDF machen, was es will. Wenn das Ermessen der Mehrheit im Bundestag keinen Zuspruch beim Wahlvolk findet, kann dieses bei der nächsten Wahl einer anderen Partei die Mehrheit geben.

Leider sehen wir aber wieder einmal, dass das Bundesverfassungsgericht eine reine Ermessensentscheidung trifft. Es setzt fest, dass 44 Prozent zu viel sind, ein Drittel aber ganz in Ordnung. Dies ist, wie gesagt, Meinung, Willkür, Ermessen usw., aber kein Recht. Recht basiert auf einer objektiven und logischen Herleitung aus einem Gesetzestext.

Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG, worauf sich das BVerfG bezieht, sagt lediglich: „Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet.“ Hieraus leitet das BVerfG ein „Gebot der Vielfaltsicherung“ ab. D. h., die Verfassungsrichter abstrahieren und obskurieren den Text der Verfassung. Damit erschaffen sie - im wahrsten Sinne des Wortes -  ein Mittel, ein Werkzeug, mit dem sie dann nach Gutdünken - wieder im wahrsten Sinne des Wortes - entscheiden können. Denn was das „Gebot der Vielfaltsicherung“ beinhaltet, d. h., wie es auszulegen ist, wissen nur die Richter, und das auch nur von Fall zu Fall. Erst nachdem sie entschieden haben, wissen auch die Bürger, was so alles im Grundgesetz steckt.

Mit dem Prestige des Bundesverfassungsgerichts ist dieses „Urteil“ politisch nicht anfechtbar. Wer legt sich schon mit dem Bundesverfassungsgericht an? Das ist schlicht und einfach undemokratisch. In einem demokratischen Gemeinwesen muss jede politische Regelung der demokratischen Entscheidungsfindung vorbehalten sein. Interpretationen sollten dem Bürger und dessen Repräsentanten überlassen sein, und nicht einem Richter.

Wie allgemein die Politisierung des Bundesverfassungsgerichts und der Justiz in Deutschland geworden ist, macht beispielhaft ein FAZ Artikel deutlich. Dort wird unumwunden zugegeben, dass „Karlsruhe“ gegenüber „Berlin“ „Unverständnis“ zeige. Das BVerfG lege seine Kompetenzen „großzügig“ aus. Dies ist eine erstaunliche und mehr als bedenkliche Wortwahl. Die logische Schlussfolgerung ist nämlich, dass nicht der Text des Grundgesetzes zählt, sondern dass Richter von Fall zu Fall Verständnis zeigen sollten. Und was bedeutet “großzügig” ? Nichts anderes als dass der Text der Verfassung noch mehr verwässert wird.

Wenn daher Wolfgang Schäuble feststellt, „die Karlsruher Richter sind bei der Verfassungsfortbildung engagierter als der U.S. Supreme Court“, dann beschreibt er genau die Art und Weise, wie freihändig vom Verfassungsgericht entschieden wird.

Das entscheidende Wort in dem Satz ist „engagierter.“ Es ist Schäubles Eingeständnis, dass das BVerfG noch mehr als das Supreme Court nicht nach den Grundsätzen, d. h., dem Wortlaut der Verfassung, urteilt. Recht ist, was eine Mehrheit an Richtern für opportun hält.

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Markus Hanlon / 07.04.2014

Meinungen sind um so stärker, werden um so lauter vertreten und fühlen sich für den sie fühlenden um so klarer und “richtiger” an, je weniger Ahnung er von der Materie hat. Fachwissen und Fakten könnten da nur stören. Beispiel: “Dies ist Aufgabe der Gesetzgebung, d. h., des Bundestags. Der Bundestag kann per Gesetz mit dem ZDF machen, was es [sic!] will.” Erstens ein Fehlschluss. Zweitens mangelndes Faktenwissen. Schon zu wissen, dass dieses Land “Bundesrepublik Deutschland” heißt, hätte dem Autor helfen können. Gesetzgebung findet in Parlamenten statt. Der Bundestag ist nur eines von 17 Parlamenten in Deutschland. Jeder der 16 Staaten des Bundes hat ein eigenes. Wenn hier Parlamente zuständig sein sollten - und wir, drittens, mal die Frage weglassen, ob die eigentlichen Regelungen nicht in Staatsverträgen vereinbart werden, und die Frage, wie die Landesparlamente hier Einfluss nehmen können sich in den 16 Bundesländern unterscheidet - dann sind es die 16 Landesparlamente, die zuständig sind, nicht das Bundesparlament. Statt “Der Bundestag kann mit dem ZDF machen, was es [sic!] will.”, muss es also heißen: “Der Bundestag kann bezüglich des ZDF gar nichts machen, selbst wenn er oder das ZDF es so wollten, weil ihm die Verfassung hier keine Zuständigkeit gibt, wie auch das BVerfG schon vor Jahrzehnten entschieden hat.” Was man wissen könnte, hätte man nicht aus Angst, Fakten könnten der eigenen Meinung widersprechen, den Aufbau des deutschen Staates, die Verfassung und besonders die Geschichte des ZDF völlig ignoriert, die ja gerade mit dem Versuch, ein Bundesfernsehen zu schaffen, begann und sofort scheiterte - eben weil eine Zuständigkeit des Bundes hier verfassungswidrig war und ist. “Murat Altuglu, 1978 in Köln geboren, lebt seit 2006 in Miami, wo er an der Florida International University als “adjunct professor” Politikwissenschaft unterrichtet .” Wer als Professor für Politikwissenschaft bereits hier scheitert - bei dem kann man nur mutmaßen, auf welchen weiteren unlogischen Fehlschlüssen und Fehlannahmen über Tatsachen seine Meinungsbildung sonst noch beruhen mag. Könnte der Autor seine öffentlichen Äußerungen bitte auf Themen beschränken, bei denen er wenigstens die Fakten kennt und nicht faktisch Falsches erfindet, so dass man immerhin erwägen könnte, auch die Meinung dieses Autors für etwas zu halten, was auf einem stabilen Fundament stehen könnte, vielleicht Hand und Fuß haben könnte? So zeigt der Autor nur, dass er von Recht, Staat, Politik und (Zeit-)Geschichte nicht nur konkret bezüglich des von ihm gewählten Themas, sondern auch allgemein, in ganz grundsätzlicher Hinsicht, keine Ahnung hat.  

Benedikt Rabanus / 07.04.2014

Man hätte das Ganze meines Erachtens schon halbwegs “objektiv” entscheiden können: in D. gibt es 1,4 Millionen Parteimitglieder (deutscher Parteien). Bei 62,2 Millionen Wahlberechtigten entspricht das großzügig gerechnet einem Anteil von etwa 2,5 %. Und das sollte dann eigentlich auch der maximale Anteil an Politikern/Parteimitgliedern in den Rundfunkräten sein.

Franz Roth / 07.04.2014

Genau so ist es. Das BVerfG hat sich verselbständigt. Und insofern nur logisch und folgerichtig, seine Kompetenzen zu beschränken, wie dies seitens der CDU gewollt wird.

Thorsten Koch / 07.04.2014

Man weiß angesichts dieses Unfugs gar nicht, wo man anfangen soll: Geht es jetzt um das Rundfunk-Urteil oder geht es doch darum, dass das Bundesverfassungsgericht angeblich seine Kompetenzen überschreitet? Und woran wird diese Kompetenz-Überschreitung festgemacht? Letztlich findet sich nur demagogische Stimmungsmache, die offenbar als argumentsurrogierende Rhetorik selbsterklärend sein soll. Eine Auseinandersetzung mit enem solchen Text ist daher letztlich nicht möglich. Eine zentrale Fehlvorstellung sei aber aufgegriffen: Der Grundtenor des Beitrags findet sich in dem Satz: “In einem demokratischen Gemeinwesen muss jede politische Regelung der demokratischen Entscheidungsfindung vorbehalten sein”. Das ist im Ansatz falsch: Entgegen einer älteren Auffassung in der Verfassungslehre (die sich etwa bis zur Mitte des 20. Jhdt. nachweisen läßt) genießen Entscheidungen der Volksvertretung in der Demokratie nicht schon deshalb gößere Dignität, weil sie (anders als Entscheidungen eines Monarchen) demokratisch legitimiert sind. Der Verfassungsstaat ist gerade dadurch gekennzeichnet, dass der Einzelne Regelungen - insbesondere (aber nicht nur) Einschränkungen der persönlichen Freiheit - nur hinnehmen muss, wenn sich hinreichend sachliche Gründe für die Vorschrift finden. Hierbei ist dem Gesetzgeber zwar Ermessen eingeräumt, das nicht zuletzt das Bundesverfassungsgericht stets betont hat. Freiheitseinschränkungen ohne sachlichen Grund müssen aber auch dann nicht akzeptiert werden, wenn sie Ergebnis der “demokratischen Entscheidungsfindung” sind. Diese Erwägungen lassen sich auf die Rundfunkfreiheit übertragen: Man kann den vom Bundesverfassungericht hinsichtlich der Rundfunkfreiheit seit Jahrzehnten verfolgten Kurs -Interpretation der Rundfunkfreiheit als “dienende Freiheit” - gerade vor dem Hintergrund der zwischenzeitlichen Schaffung privaten Rundfunks mit guten Gründen für falsch oder jedenfalls überholt halten. Eine Regelung, die der (Rundfunk-) Freiheit Schaden zufügt, ist aber nicht schon deshalb legitim, weil sie demokratisch legitimiert ist, denn sie verfolgt keinen legitimen Zweck. Und dies zu prüfen ist gerade die Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts, dem die Verfassung die Kompetenz-Kompetenz hinsichtlich seiner Prüfungsbefugnisse zuweist.

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