Ein soeben veröffentlichtes Urteil des Amtsgerichtes Weimar vom 11. Januar 2021 bestätigt in beeindruckender Argumentationstiefe die Vermutung, dass die „Lockdowns“, die unser aller Leben seit Monaten einfrieren, mit unserem Grundgesetz schlechterdings nicht in Einklang zu bringen sind.
Bei dieser Entscheidung handelt es sich auch nicht „nur“ um ein unbedeutendes amtsgerichtliches Urteil. Die gerichtliche Verteidigung eines Menschen, der wegen „Corona-Verstößen“ mit einem Bußgeld bedacht wird, beginnt nämlich stets just dort: vor Amtsgerichten. Jeder, der einen Bußgeldbescheid wegen Verstoßes gegen Corona-Auflagen zugestellt erhält, ist gut beraten, sich mit diesem Urteil aus Weimar auseinanderzusetzen (6 OWi-523 Js 202518/20).
Dem Urteil war eine Geburtstagsfeier vorangegangen, zu der sich 8 Menschen aus 7 Haushalten am 24. April 2020 in einem Hinterhof versammelt hatten. Die Polizei sah in diesem Fest einen Verstoß gegen die „Thüringer Verordnung über erforderliche Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Corona-Virus SARS-CoV-2“. Minutiös legt das Amtsgericht Weimar nicht nur der örtlichen Polizei nun dar, warum der Betroffene dieses Bußgeldverfahrens freizusprechen war: Die Landesverordnung ist verfassungswidrig und nichtig.
Vernichtende Kritik an der gesetzgeberischen Leistung
Das Gericht stützt seine gleichsam vernichtende Kritik an der gesetzgeberischen Leistung gleich auf mehrere einschneidende Gesichtspunkte. In formeller Hinsicht genügt die Verordnung nicht den Ermächtigungsvoraussetzungen des Grundgesetzes. Im Einzelnen wird erläutert, warum der Gesetzgeber selbst (und nicht der Verordnungsgeber) über die allgemeinen Kontaktverbote hätte entscheiden müssen. Der Gesetzgeber hat darüber hinaus auch nicht beschrieben, mit welchen genauen Maßnahmen welches Ziel erreicht werden sollte, und er hat sich keine zureichenden Gedanken darüber gemacht, was ein Verordnungsgeber mit der ihm erteilten Ermächtigung künftig alles anstellen werde. Da der Gesetzgeber die exzessiven Eingriffe in bürgerliche Grundrechte zudem nicht einmal hinreichend beschrieben hat, steht das allgemeine Kontaktverbot schon formal auf keiner belastbaren Rechtsgrundlage.
Zusätzlich erfreulich an dem Urteil des Amtsgerichtes Weimar ist, dass die Unzulänglichkeit der ursprünglichen Ermächtigung aus § 28 des Infektionsschutzgesetzes vom 27. März 2020 mit vielerlei Rechtsprechungsnachweisen plausibilisiert wird. Der Kenner sieht daran: Die Auffassung des Gerichtes steht mitnichten alleine, auch andere Gerichte sahen und sehen es ebenso. Das Urteil bleibt bei dieser rechtlichen Darstellung per 28. November 2020 indes nicht stehen. Es erläutert darüber hinaus, dass auch die nachgeschobene weitere Ermächtigungsgrundlage im späteren § 28a des Infektionsschutzgesetzes ein allgemeines Kontaktverbot gar nicht legitimieren kann. Dieser Begründungsteil des Urteiles ist für jedermann von Bedeutung, der mit Bußgeldern auf Basis der rechtlichen Regelung nach dem 18. November 2020 belegt worden ist. Anders gesagt: Das Urteil weist argumentativ vorsorglich auch tragfähig in die Zukunft.
Im Weiteren erläutert das Gericht überzeugend, warum es allen deutschen Gesetzgebern tatsächlich schon am 28. März 2020 unmöglich war, ihre Aktivitäten auf eine unübersichtliche Faktenlage oder gar auf „unvorhergesehene Entwicklungen“ zu stützen. Es beeindruckt besonders ein Kernsatz des Urteiles:
„Es gab keine ‚epidemische Lage von nationaler Tragweite‘, wenngleich dies der Bundestag mit Wirkung ab dem 28.03.2020 festgestellt hat.“
Zur Begründung dieses vorbildlichen Aktes richterlicher Souveränität zur verfassungsrechtlich gewünschten Kontrollfunktion der Dritten Gewalt erläutert die Entscheidung in tatsächlicher Hinsicht, wie sich die Entwicklung der Neuerkrankungen bereits ab dem 18. März 2020 statistisch dokumentiert dargestellt hatte. Zugleich wird in dem Urteil mit Belegstellen aus Veröffentlichungen des Robert-Koch-Institutes erklärt, dass die Reproduktionszahl R schon am 21. März 2020 unter den Wert von 1 gefallen war. Dem Amtsgericht zugänglich waren auch (wie jedermann, der über einen Internetanschluss verfügt) die Abrechnungsdaten der Initiative Qualitätsmedizin sowie die Sterbestatistik des Statistischen Bundesamtes. Mit anderen Worten: Aus allgemein zugänglichen Quellen war bereits zum Zeitpunkt der parlamentarischen Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite zum 28.03.2020 erkennbar, dass eine solche Lage tatsächlich überhaupt nicht bestand.
Verstoß gegen die grundgesetzlich garantierte Menschenwürde
Die Thüringer Verordnung ist nach den weiteren Entscheidungsgründen des Urteiles aber nicht nur formell rechtswidrig, sondern auch materiell verfassungswidrig. Sie verstößt gegen die grundgesetzlich garantierte Menschenwürde:
„Es gehört zu den grundlegenden Freiheiten des Menschen in einer freien Gesellschaft, dass er selbst bestimmen kann, mit welchen Menschen (deren Bereitschaft vorausgesetzt) und unter welchen Umständen er in Kontakt tritt. Die freie Begegnung der Menschen untereinander zu den unterschiedlichsten Zwecken ist die elementare Basis der Gesellschaft. … Mit dem Kontaktverbot greift der Staat … die Grundlage der Gesellschaft an, indem er physische Distanz … erzwingt. Kaum jemand konnte sich noch im Januar 2020 in Deutschland vorstellen, dass es ihm durch den Staat unter Androhung eines Bußgeldes untersagt werden könnte, seine Eltern zu sich nach Hause einzuladen, sofern er nicht für die Zeit ihrer Anwesenheit die übrigen Mitglieder seiner Familie aus dem Haus schickt. Kaum jemand konnte sich vorstellen, dass es drei Freunden verboten sein könnte, zusammen auf einer Parkbank zu sitzen. Noch nie zuvor ist der Staat auf den Gedanken verfallen, zu solchen Maßnahmen zur Bekämpfung einer Epidemie zu greifen. Selbst in der Risikoanalyse ‚Pandemie durch Virus Modi-SARS (BT-Drs. 17/12051), die immerhin ein Szenario mit 7,5 Millionen Toten beschrieb, wird allgemeines Kontaktverbot (ebenso wie Ausgangssperren und die weitgehende Stilllegung des öffentlichen Lebens) nicht in Erwägung gezogen.“
Mit dem allgemeinen Kontaktverbot werde daher schlichtweg ein Tabu verletzt. Jeder Bürger werde nun „als potenzieller Gefährder der Gesundheit Dritter“ behandelt. Dies sei mit dem Schutz der Menschenwürde in dieser Generalität schlechterdings nicht in Einklang zu bringen. Die wechselnden gesetzgeberischen Legitimationsversuche, mal die Reproduktionszahl R unter einen Wert von 1 bringen zu wollen, mal die Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems zu erhalten, mal den Anstieg der Neuinfektionen zu bremsen, mal die Infektionen zu minimieren, mal einen „Wellenbrecher-Lockdown“ anzustreben oder was immer im Laufe der Zeit genannt wurde, lassen sich allesamt nicht mit dem verfassungsmäßigen Verhältnismäßigkeitsprinzip in Einklang bringen. Für den Gesetzgeber war die Zwecklosigkeit einer allgemeinen Kontaktverbotsanordnung nämlich konsequent unübersehbar.
Allgemeines Kontaktverbot: Verfassungswidrig und nichtig
Zuletzt thematisiert das Amtsgericht Weimar sogar noch das, was in der erkennbaren Berichterstattung über gesetzgeberische Erwägungen bislang überhaupt keine ernsthafte Berücksichtigung gefunden hat: die sogenannten „Kollateralschäden“, die sich überall zeigen. Alleine die faktische Sprengung des deutschen Staatshaushaltes beeindruckt, für sich gesehen. Der deutsche „Corona-Schutzschild“ vom 27. März 2020 hat ein Volumen von 1.173 Milliarden Euro. Der letzte Bundeshaushalt des Jahres 2019 hatte vergleichsweise nur ein Volumen von 356,4 Milliarden Euro. Ohne es auszusprechen, stellt das Amtsgericht somit die Frage in den Raum, inwieweit eine vermeintliche epidemische Lage von nationaler Tragweite überhaupt legitimieren könnte, den gesamten Staatshaushalt der Bundesrepublik Deutschland zu sprengen.
In der gesamthaften Konsequenz jenes Urteiles liegt die Erkenntnis, dass ein allgemeines Kontaktverbot weit über den 24. April 2020 hinaus verfassungswidrig und also nichtig ist. In Anbetracht der argumentativen Gewalt des Urteiles darf also zu erwarten stehen, dass die Bußgeldrichter dieses Landes sich jener Rechtserkenntnis weithin anschließen. Etwas anderes ordnungsgerecht juristisch zu begründen, dürfte schwierig bis unmöglich sein.
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Beitragsbild: Brady Holt CC BY 3.0 via Wikimedia Commons

@Dr.R.Moeller. Ich weiß nicht, ob Sie Dr.med. sind. Jedenfalls trage ich seit April 2020 keine Maske. Von den Aerzten aus koennte mehr "passieren" in dem sie viel aktiver Atteste austellen und mit den Patienten über die Gefahren des Masketragens reden. Gott sei Dank habe ich einen Arzt, der genau wie ich lesen, rechnen und selbstständig denken kann, wie gesagt, April 2020! Was wuerden denn die Ordnungshüter tun können, wenn plötzlich -zig Millionen Atteste in Umlauf waeren? Aber weder von den Medizinern noch von den Juristen kommt der große Aufschrei. Also Sie sehen, ich habe meinen Gesslerhut bereits abgelegt.
Urteil schön und gut. Aber werden denn auch die Verantwortlichen zur Rechenschaft gezogen und wenn ja, wie und auf welchem Wege? Ich vermute nämlich ganz stark, dass niemand aber absolut wirklich niemand der Beteiligten, auch nur im Ansatz strafrechtliche Konsequenzen zu befürchten hat.
Eilmeldung! ### Wie soeben aus gut unterrichteten südafrikanischen Kreisen bekanntgegeben wurde, ist dieses Urteil unverzeihlich und muss umgehend rückgängig gemacht werden! Und - wo liegt dieses Weimar eigentlich Genossen, im Bezirk Gera oder im Bezirk Erfurt...?!
Tolles Urteil und danke Herr Gebauer! Aber die Regierung ignoriert nicht nur das Urteil des Koblenzer Gerichts zur illegalen Einreise, den Dublin-Vertrag und das Grundgesetz. Ich bin daher nicht allzu optimistisch, man wird sehen, ob der Richter 'rückgängig' gemacht wird.
Dazu passt, was einer meiner hoch geschätzten Satiriker, Henry Louis Mencken, über die Wahl des US-Präsidenten (im Allgemeinen) geschrieben hat: „Alle Chancen liegen bei dem Mann, der eigentlich der abwegigste und mittelmäßigste ist - der die Ahnung, dass sein Geist ein virtuelles Vakuum ist, am geschicktesten zerstreuen kann. Das Präsidentenamt neigt Jahr um Jahr mehr zu solchen Männern. Mit der Vervollkommnung der Demokratie widerspiegelt dieses Amt mehr und mehr die innere Seele des Volkes. Wir nähern uns einem erhabenen Ideal. Eines großen und glorreichen Tages wird sich der Herzenswunsch der einfachen Leute des Landes letztendlich erfüllen und das Weiße Haus mit einem wahren Idioten geschmückt sein.“ Übrigens: Man ersetze die entsprechenden Worte durch die bundesrepublikanischen Begriffe und bekommt ein Gefühl dafür, was nach Aussage des unvermeidlichen Frank-Walter Steinmeier „im besten Deutschland, das es je gegeben hat“, abgeht. „Wer das negiert ist nicht bereit die Wirklichkeit zu erkennen“ (Thüringens Migrationsminister Dirk Adams [Grüne]).
Ein Lichtblick. Könnte man meinen. Wir haben jedoch bereits eine Stufe erreicht und das schon lange, bei der es keine Hoffnung auf eine Rückkehr zur Vernunft geben kann. Es ist das Virus aus Zwiespaltsäern, Egoisten, Besserwissern, Idiologen und vor allem Inkompetenen, das jeden Bereich unserer Gesellschaft längst zersetzt hat. Einzig die erzeugte Gewohnheit durch die Minderheit aus Vernünftigen erzeugt die Illusion von "geht doch noch". Und die wird unweigerlich abnehmen. Hier führt kein Weg ohne Bürgerkrieg oder Fremdangriff heraus. Ich selbst bin auch nicht mehr bereit mich mit dummen Idiologen auch nur auseinanderzusetzen. Und das Persönliche ist doch immer noch das Allgemeine. Hier werden es ja sicher einige erkannt haben; nicht Trump oder die AFD spalten, sondern sie sind überhaupt nur in einer zutiefst gespaltenen Gesellschaft gewählt worden. Aber nicht erst Merkel hat bei uns den Abweg eingeleitet sondern ganz klar Schröder mit seiner Hetze auf die Schwächsten und Ärmsten der Gesellschaft. Er hat damit das Absurde "salonfähig" gemacht.
Es gibt also noch Richter /Gerichte die ihre verfassungsmäßige Aufgabe ernst nehmen. Nachdem ich in den letzten Monaten beinahe die Hoffnung verloren hatte dass sich das Grundgesetz in Deutschland noch durchsetzen kann überwältigt mich jetzt ein riesiges Glücksgefühl. Man kann diesem mutigen Mann nicht genug danken.