Vorbildlicher Akt richterlicher Souveränität: Lockdown gecrashed

Ein soeben veröffentlichtes Urteil des Amtsgerichtes Weimar vom 11. Januar 2021 bestätigt in beeindruckender Argumentationstiefe die Vermutung, dass die „Lockdowns“, die unser aller Leben seit Monaten einfrieren, mit unserem Grundgesetz schlechterdings nicht in Einklang zu bringen sind.

Bei dieser Entscheidung handelt es sich auch nicht „nur“ um ein unbedeutendes amtsgerichtliches Urteil. Die gerichtliche Verteidigung eines Menschen, der wegen „Corona-Verstößen“ mit einem Bußgeld bedacht wird, beginnt nämlich stets just dort: vor Amtsgerichten. Jeder, der einen Bußgeldbescheid wegen Verstoßes gegen Corona-Auflagen zugestellt erhält, ist gut beraten, sich mit diesem Urteil aus Weimar auseinanderzusetzen (6 OWi-523 Js 202518/20).

Dem Urteil war eine Geburtstagsfeier vorangegangen, zu der sich 8 Menschen aus 7 Haushalten am 24. April 2020 in einem Hinterhof versammelt hatten. Die Polizei sah in diesem Fest einen Verstoß gegen die „Thüringer Verordnung über erforderliche Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Corona-Virus SARS-CoV-2“. Minutiös legt das Amtsgericht Weimar nicht nur der örtlichen Polizei nun dar, warum der Betroffene dieses Bußgeldverfahrens freizusprechen war: Die Landesverordnung ist verfassungswidrig und nichtig.

Vernichtende Kritik an der gesetzgeberischen Leistung

Das Gericht stützt seine gleichsam vernichtende Kritik an der gesetzgeberischen Leistung gleich auf mehrere einschneidende Gesichtspunkte. In formeller Hinsicht genügt die Verordnung nicht den Ermächtigungsvoraussetzungen des Grundgesetzes. Im Einzelnen wird erläutert, warum der Gesetzgeber selbst (und nicht der Verordnungsgeber) über die allgemeinen Kontaktverbote hätte entscheiden müssen. Der Gesetzgeber hat darüber hinaus auch nicht beschrieben, mit welchen genauen Maßnahmen welches Ziel erreicht werden sollte, und er hat sich keine zureichenden Gedanken darüber gemacht, was ein Verordnungsgeber mit der ihm erteilten Ermächtigung künftig alles anstellen werde. Da der Gesetzgeber die exzessiven Eingriffe in bürgerliche Grundrechte zudem nicht einmal hinreichend beschrieben hat, steht das allgemeine Kontaktverbot schon formal auf keiner belastbaren Rechtsgrundlage.

Zusätzlich erfreulich an dem Urteil des Amtsgerichtes Weimar ist, dass die Unzulänglichkeit der ursprünglichen Ermächtigung aus § 28 des Infektionsschutzgesetzes vom 27. März 2020 mit vielerlei Rechtsprechungsnachweisen plausibilisiert wird. Der Kenner sieht daran: Die Auffassung des Gerichtes steht mitnichten alleine, auch andere Gerichte sahen und sehen es ebenso. Das Urteil bleibt bei dieser rechtlichen Darstellung per 28. November 2020 indes nicht stehen. Es erläutert darüber hinaus, dass auch die nachgeschobene weitere Ermächtigungsgrundlage im späteren § 28a des Infektionsschutzgesetzes ein allgemeines Kontaktverbot gar nicht legitimieren kann. Dieser Begründungsteil des Urteiles ist für jedermann von Bedeutung, der mit Bußgeldern auf Basis der rechtlichen Regelung nach dem 18. November 2020 belegt worden ist. Anders gesagt: Das Urteil weist argumentativ vorsorglich auch tragfähig in die Zukunft.

Im Weiteren erläutert das Gericht überzeugend, warum es allen deutschen Gesetzgebern tatsächlich schon am 28. März 2020 unmöglich war, ihre Aktivitäten auf eine unübersichtliche Faktenlage oder gar auf „unvorhergesehene Entwicklungen“ zu stützen. Es beeindruckt besonders ein Kernsatz des Urteiles:

Es gab keine ‚epidemische Lage von nationaler Tragweite‘, wenngleich dies der Bundestag mit Wirkung ab dem 28.03.2020 festgestellt hat.

Zur Begründung dieses vorbildlichen Aktes richterlicher Souveränität zur verfassungsrechtlich gewünschten Kontrollfunktion der Dritten Gewalt erläutert die Entscheidung in tatsächlicher Hinsicht, wie sich die Entwicklung der Neuerkrankungen bereits ab dem 18. März 2020 statistisch dokumentiert dargestellt hatte. Zugleich wird in dem Urteil mit Belegstellen aus Veröffentlichungen des Robert-Koch-Institutes erklärt, dass die Reproduktionszahl R schon am 21. März 2020 unter den Wert von 1 gefallen war. Dem Amtsgericht zugänglich waren auch (wie jedermann, der über einen Internetanschluss verfügt) die Abrechnungsdaten der Initiative Qualitätsmedizin sowie die Sterbestatistik des Statistischen Bundesamtes. Mit anderen Worten: Aus allgemein zugänglichen Quellen war bereits zum Zeitpunkt der parlamentarischen Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite zum 28.03.2020 erkennbar, dass eine solche Lage tatsächlich überhaupt nicht bestand.

Verstoß gegen die grundgesetzlich garantierte Menschenwürde

Die Thüringer Verordnung ist nach den weiteren Entscheidungsgründen des Urteiles aber nicht nur formell rechtswidrig, sondern auch materiell verfassungswidrig. Sie verstößt gegen die grundgesetzlich garantierte Menschenwürde:

Es gehört zu den grundlegenden Freiheiten des Menschen in einer freien Gesellschaft, dass er selbst bestimmen kann, mit welchen Menschen (deren Bereitschaft vorausgesetzt) und unter welchen Umständen er in Kontakt tritt. Die freie Begegnung der Menschen untereinander zu den unterschiedlichsten Zwecken ist die elementare Basis der Gesellschaft. … Mit dem Kontaktverbot greift der Staat … die Grundlage der Gesellschaft an, indem er physische Distanz … erzwingt. Kaum jemand konnte sich noch im Januar 2020 in Deutschland vorstellen, dass es ihm durch den Staat unter Androhung eines Bußgeldes untersagt werden könnte, seine Eltern zu sich nach Hause einzuladen, sofern er nicht für die Zeit ihrer Anwesenheit die übrigen Mitglieder seiner Familie aus dem Haus schickt. Kaum jemand konnte sich vorstellen, dass es drei Freunden verboten sein könnte, zusammen auf einer Parkbank zu sitzen. Noch nie zuvor ist der Staat auf den Gedanken verfallen, zu solchen Maßnahmen zur Bekämpfung einer Epidemie zu greifen. Selbst in der Risikoanalyse ‚Pandemie durch Virus Modi-SARS (BT-Drs. 17/12051), die immerhin ein Szenario mit 7,5 Millionen Toten beschrieb, wird allgemeines Kontaktverbot (ebenso wie Ausgangssperren und die weitgehende Stilllegung des öffentlichen Lebens) nicht in Erwägung gezogen.

Mit dem allgemeinen Kontaktverbot werde daher schlichtweg ein Tabu verletzt. Jeder Bürger werde nun „als potenzieller Gefährder der Gesundheit Dritter“ behandelt. Dies sei mit dem Schutz der Menschenwürde in dieser Generalität schlechterdings nicht in Einklang zu bringen. Die wechselnden gesetzgeberischen Legitimationsversuche, mal die Reproduktionszahl R unter einen Wert von 1 bringen zu wollen, mal die Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems zu erhalten, mal den Anstieg der Neuinfektionen zu bremsen, mal die Infektionen zu minimieren, mal einen „Wellenbrecher-Lockdown“ anzustreben oder was immer im Laufe der Zeit genannt wurde, lassen sich allesamt nicht mit dem verfassungsmäßigen Verhältnismäßigkeitsprinzip in Einklang bringen. Für den Gesetzgeber war die Zwecklosigkeit einer allgemeinen Kontaktverbotsanordnung nämlich konsequent unübersehbar.

Allgemeines Kontaktverbot: Verfassungswidrig und nichtig

Zuletzt thematisiert das Amtsgericht Weimar sogar noch das, was in der erkennbaren Berichterstattung über gesetzgeberische Erwägungen bislang überhaupt keine ernsthafte Berücksichtigung gefunden hat: die sogenannten „Kollateralschäden“, die sich überall zeigen. Alleine die faktische Sprengung des deutschen Staatshaushaltes beeindruckt, für sich gesehen. Der deutsche „Corona-Schutzschild“ vom 27. März 2020 hat ein Volumen von 1.173 Milliarden Euro. Der letzte Bundeshaushalt des Jahres 2019 hatte vergleichsweise nur ein Volumen von 356,4 Milliarden Euro. Ohne es auszusprechen, stellt das Amtsgericht somit die Frage in den Raum, inwieweit eine vermeintliche epidemische Lage von nationaler Tragweite überhaupt legitimieren könnte, den gesamten Staatshaushalt der Bundesrepublik Deutschland zu sprengen.

In der gesamthaften Konsequenz jenes Urteiles liegt die Erkenntnis, dass ein allgemeines Kontaktverbot weit über den 24. April 2020 hinaus verfassungswidrig und also nichtig ist. In Anbetracht der argumentativen Gewalt des Urteiles darf also zu erwarten stehen, dass die Bußgeldrichter dieses Landes sich jener Rechtserkenntnis weithin anschließen. Etwas anderes ordnungsgerecht juristisch zu begründen, dürfte schwierig bis unmöglich sein.

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Foto: Brady Holt CC BY 3.0 via Wikimedia Commons

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Frances Johnson / 21.01.2021

Danke für die genaue Schilderung, Herr Gebauer. Macht Mut.

Gabriele H. Schulze / 21.01.2021

Diesen Richtern kommt ja wohl ein Heldenstatus zu. Soweit simmer scho. Und - aber nur theoretisch - hätte man hier hervorragendes Material für einen Politthriller im Stil der Siebziger. Danke an die Achse!

Günter Lindner / 21.01.2021

Aber es scheint so zu sein, wenn man bei T-Online informiert wird, das T-Online und ihre Experten mitregieren. Also zumindest Christian Drosten sowie RKI-Chef Lothar Wieler der Frau Merkel ganz besonders als Wissensschafferin lobt und andere Epidemie Experten so zirca alle 300 die Europa besitzt. Zumindest nach der Zeitschrift “The Lancet”

Jens Lück / 21.01.2021

Dieses Urteil ist “unverzeihlich” und muss rückgängig gemacht werden! Sofort! Frau Merkel, übernehmen Sie!

Karla Kuhn / 21.01.2021

Das Alkoholverbot wurde doch auch vom Gericht gekippt !! SCHERT sich Söder drum ?? GEGEN die unsinnige FFP2 Masken- Pflicht,  hat der Kabarettist SCHLEICH jetzt KLAGE eingereicht !! Erstens sind die Dinger teuer, es gibt gerade in MÜNCHEN, u.a. auch wegen den m.M.n. schon fast kriminellen Mietpreisen sehr viele arme Menschen. In der Zeit von März bis September 2020 hat die evang. Kirche in unserm Viertel dreimal wöchentlich Essen ausgegeben eine riesenlange Schlange stand jedesmal vor der Kirche und in der anschließenden Straße. WIE sollen diese Menschen diese völlig ÜBERTEUERTEN Masken, vorwiegend aus China und der Türkei, die übrigens den DEUTSCHEN, teilweise wesentlich teuren Masken in nichts nachstehen,  überhaupt bezahlen ??Nebenbei gesagt, ich habe die MASKE GEWASCHEN, mit der Hand. Ich habe das Wasser auf 100 Grad erhitzt, die Maske mit Feinwaschmittel und heißem Wasser ins Waschbecken gelegt, 30 Minuten liegen lassen, fünfmal mt kaltem Wasser gespült OHNE auszudrücken, danach leicht in einem Handtuch das Wasser nur rausgedrückt und naß aufgehängt an dem Gummi. Die Maske ist ganz schnell getrocknet und sah aus WIE NEU.  Da der Gummi viel zu eng war, habe ich ihn aufgeschnitten und mit der Hand ein Stück Verlängerungsgummi an beiden Seiten eingesetzt. Die Maske (Apotheke) ist sehr klein und im Gegensatz zu vielen anderen Maulkörben bedeckt sie mit ach und krach die Mund -Nasenregion, so daß man gut atmen kann. Ich trage die Maske zum einkaufen nur dann, wenn ich ohne nicht in das Geschäft komme, im ÖV lege ich meine Befreiung vor. Beim Kauf von Masken darauf achten, daß sie nicht so groß ausfallen, sonst ist das BLICKFELD gestört, was vor allem bein Treppen auf- und abgehen gefährlich sein kann. NUR 75 Minuten tragen und 30 Minuten Pause. EIGENTLICH dürften die Masken NUR NACH EINER ÄRZTLICHEN UNBEDENKLICHKEITSPRÜFUNG getragen werden. Ich hoffe, es klagen noch viele Menschen, gegen die Maßnahmen, die ALLE auf einen Test basieren, der FALSCH ist.

H.Nietzsche / 21.01.2021

Und es wird wieder heißen, dass wider gegen jede Vernunft ein Urteil gesprochen wurde, das die Bemühungen, Menschenleben zu schützen und zu retten, zunichte macht. Und das diejenigen ermuntern wird, die zu den Leugnern und Verschwörern gehören. Und dies alles in der Erwartung des neuen großen Unheimlichen: Der Mutante. Oder Mutantin?

Karla Kuhn / 21.01.2021

Das Alkoholverbot wurde doch auch vom Gericht gekippt !! SCHERT sich Söder drum ?? GEGEN die unsinnige FFP2 Masken- Pflicht,  hat der Kabarettist SCHLEICH jetzt KLAGE eingereicht !! Erstens sind die Dinger teuer, es gibt gerade in MÜNCHEN, u.a. auch wegen den m.M.n. schon fast kriminellen Mietpreisen sehr viele arme Menschen. In der Zeit von März bis September 2020 hat die evang. Kirche in unserm Viertel dreimal wöchentlich Essen ausgegeben eine riesenlange Schlange stand jedesmal vor der Kirche und in der anschließenden Straße. WIE sollen diese Menschen diese völlig ÜBERTEUERTEN Masken, vorwiegend aus China und der Türkei, die übrigens den DEUTSCHEN, teilweise wesentlich teuren Masken in nichts nachstehen,  überhaupt bezahlen ??Nebenbei gesagt, ich habe die MASKE GEWASCHEN, mit der Hand. Ich habe das Wasser auf 100 Grad erhitzt, die Maske mit Feinwaschmittel und heißem Wasser ins Waschbecken gelegt, 30 Minuten liegen lassen, fünfmal mt kaltem Wasser gespült OHNE auszudrücken, danach leicht in einem Handtuch das Wasser nur rausgedrückt und naß aufgehängt an dem Gummi. Die Maske ist ganz schnell getrocknet und sah aus WIE NEU.  Da der Gummi viel zu eng war, habe ich ihn aufgeschnitten und mit der Hand ein Stück Verlängerungsgummi an beiden Seiten eingesetzt. Die Maske (Apotheke) ist sehr klein und im Gegensatz zu vielen anderen Maulkörben bedeckt sie mit ach und krach die Mund -Nasenregion, so daß man gut atmen kann. Ich trage die Maske zum einkaufen nur dann, wenn ich ohne nicht in das Geschäft komme, im ÖV lege ich meine Befreiung vor. Beim Kauf von Masken darauf achten, daß sie nicht so groß ausfallen, sonst ist das BLICKFELD gestört, was vor allem bein Treppen auf- und abgehen gefährlich sein kann. NUR 75 Minuten tragen und 30 Minuten Pause. EIGENTLICH dürften die Masken NUR NACH EINER ÄRZTLICHEN UNBEDENKLICHKEITSPRÜFUNG getragen werden. Ich hoffe, es klagen noch viele Menschen, gegen die Maßnahmen, die ALLE auf einen Test basieren, der FALSCH ist.

Klaus Weidner / 21.01.2021

@Karl Mülller: Das Urteil gilt nur für den der Entscheidung zu Grunde liegenden Fall. Es ist auch noch nicht rechtskräftig, da noch Beschwerde beim Oberlandesgericht eingelegt werden kann.

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