Ein soeben veröffentlichtes Urteil des Amtsgerichtes Weimar vom 11. Januar 2021 bestätigt in beeindruckender Argumentationstiefe die Vermutung, dass die „Lockdowns“, die unser aller Leben seit Monaten einfrieren, mit unserem Grundgesetz schlechterdings nicht in Einklang zu bringen sind.
Bei dieser Entscheidung handelt es sich auch nicht „nur“ um ein unbedeutendes amtsgerichtliches Urteil. Die gerichtliche Verteidigung eines Menschen, der wegen „Corona-Verstößen“ mit einem Bußgeld bedacht wird, beginnt nämlich stets just dort: vor Amtsgerichten. Jeder, der einen Bußgeldbescheid wegen Verstoßes gegen Corona-Auflagen zugestellt erhält, ist gut beraten, sich mit diesem Urteil aus Weimar auseinanderzusetzen (6 OWi-523 Js 202518/20).
Dem Urteil war eine Geburtstagsfeier vorangegangen, zu der sich 8 Menschen aus 7 Haushalten am 24. April 2020 in einem Hinterhof versammelt hatten. Die Polizei sah in diesem Fest einen Verstoß gegen die „Thüringer Verordnung über erforderliche Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Corona-Virus SARS-CoV-2“. Minutiös legt das Amtsgericht Weimar nicht nur der örtlichen Polizei nun dar, warum der Betroffene dieses Bußgeldverfahrens freizusprechen war: Die Landesverordnung ist verfassungswidrig und nichtig.
Vernichtende Kritik an der gesetzgeberischen Leistung
Das Gericht stützt seine gleichsam vernichtende Kritik an der gesetzgeberischen Leistung gleich auf mehrere einschneidende Gesichtspunkte. In formeller Hinsicht genügt die Verordnung nicht den Ermächtigungsvoraussetzungen des Grundgesetzes. Im Einzelnen wird erläutert, warum der Gesetzgeber selbst (und nicht der Verordnungsgeber) über die allgemeinen Kontaktverbote hätte entscheiden müssen. Der Gesetzgeber hat darüber hinaus auch nicht beschrieben, mit welchen genauen Maßnahmen welches Ziel erreicht werden sollte, und er hat sich keine zureichenden Gedanken darüber gemacht, was ein Verordnungsgeber mit der ihm erteilten Ermächtigung künftig alles anstellen werde. Da der Gesetzgeber die exzessiven Eingriffe in bürgerliche Grundrechte zudem nicht einmal hinreichend beschrieben hat, steht das allgemeine Kontaktverbot schon formal auf keiner belastbaren Rechtsgrundlage.
Zusätzlich erfreulich an dem Urteil des Amtsgerichtes Weimar ist, dass die Unzulänglichkeit der ursprünglichen Ermächtigung aus § 28 des Infektionsschutzgesetzes vom 27. März 2020 mit vielerlei Rechtsprechungsnachweisen plausibilisiert wird. Der Kenner sieht daran: Die Auffassung des Gerichtes steht mitnichten alleine, auch andere Gerichte sahen und sehen es ebenso. Das Urteil bleibt bei dieser rechtlichen Darstellung per 28. November 2020 indes nicht stehen. Es erläutert darüber hinaus, dass auch die nachgeschobene weitere Ermächtigungsgrundlage im späteren § 28a des Infektionsschutzgesetzes ein allgemeines Kontaktverbot gar nicht legitimieren kann. Dieser Begründungsteil des Urteiles ist für jedermann von Bedeutung, der mit Bußgeldern auf Basis der rechtlichen Regelung nach dem 18. November 2020 belegt worden ist. Anders gesagt: Das Urteil weist argumentativ vorsorglich auch tragfähig in die Zukunft.
Im Weiteren erläutert das Gericht überzeugend, warum es allen deutschen Gesetzgebern tatsächlich schon am 28. März 2020 unmöglich war, ihre Aktivitäten auf eine unübersichtliche Faktenlage oder gar auf „unvorhergesehene Entwicklungen“ zu stützen. Es beeindruckt besonders ein Kernsatz des Urteiles:
„Es gab keine ‚epidemische Lage von nationaler Tragweite‘, wenngleich dies der Bundestag mit Wirkung ab dem 28.03.2020 festgestellt hat.“
Zur Begründung dieses vorbildlichen Aktes richterlicher Souveränität zur verfassungsrechtlich gewünschten Kontrollfunktion der Dritten Gewalt erläutert die Entscheidung in tatsächlicher Hinsicht, wie sich die Entwicklung der Neuerkrankungen bereits ab dem 18. März 2020 statistisch dokumentiert dargestellt hatte. Zugleich wird in dem Urteil mit Belegstellen aus Veröffentlichungen des Robert-Koch-Institutes erklärt, dass die Reproduktionszahl R schon am 21. März 2020 unter den Wert von 1 gefallen war. Dem Amtsgericht zugänglich waren auch (wie jedermann, der über einen Internetanschluss verfügt) die Abrechnungsdaten der Initiative Qualitätsmedizin sowie die Sterbestatistik des Statistischen Bundesamtes. Mit anderen Worten: Aus allgemein zugänglichen Quellen war bereits zum Zeitpunkt der parlamentarischen Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite zum 28.03.2020 erkennbar, dass eine solche Lage tatsächlich überhaupt nicht bestand.
Verstoß gegen die grundgesetzlich garantierte Menschenwürde
Die Thüringer Verordnung ist nach den weiteren Entscheidungsgründen des Urteiles aber nicht nur formell rechtswidrig, sondern auch materiell verfassungswidrig. Sie verstößt gegen die grundgesetzlich garantierte Menschenwürde:
„Es gehört zu den grundlegenden Freiheiten des Menschen in einer freien Gesellschaft, dass er selbst bestimmen kann, mit welchen Menschen (deren Bereitschaft vorausgesetzt) und unter welchen Umständen er in Kontakt tritt. Die freie Begegnung der Menschen untereinander zu den unterschiedlichsten Zwecken ist die elementare Basis der Gesellschaft. … Mit dem Kontaktverbot greift der Staat … die Grundlage der Gesellschaft an, indem er physische Distanz … erzwingt. Kaum jemand konnte sich noch im Januar 2020 in Deutschland vorstellen, dass es ihm durch den Staat unter Androhung eines Bußgeldes untersagt werden könnte, seine Eltern zu sich nach Hause einzuladen, sofern er nicht für die Zeit ihrer Anwesenheit die übrigen Mitglieder seiner Familie aus dem Haus schickt. Kaum jemand konnte sich vorstellen, dass es drei Freunden verboten sein könnte, zusammen auf einer Parkbank zu sitzen. Noch nie zuvor ist der Staat auf den Gedanken verfallen, zu solchen Maßnahmen zur Bekämpfung einer Epidemie zu greifen. Selbst in der Risikoanalyse ‚Pandemie durch Virus Modi-SARS (BT-Drs. 17/12051), die immerhin ein Szenario mit 7,5 Millionen Toten beschrieb, wird allgemeines Kontaktverbot (ebenso wie Ausgangssperren und die weitgehende Stilllegung des öffentlichen Lebens) nicht in Erwägung gezogen.“
Mit dem allgemeinen Kontaktverbot werde daher schlichtweg ein Tabu verletzt. Jeder Bürger werde nun „als potenzieller Gefährder der Gesundheit Dritter“ behandelt. Dies sei mit dem Schutz der Menschenwürde in dieser Generalität schlechterdings nicht in Einklang zu bringen. Die wechselnden gesetzgeberischen Legitimationsversuche, mal die Reproduktionszahl R unter einen Wert von 1 bringen zu wollen, mal die Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems zu erhalten, mal den Anstieg der Neuinfektionen zu bremsen, mal die Infektionen zu minimieren, mal einen „Wellenbrecher-Lockdown“ anzustreben oder was immer im Laufe der Zeit genannt wurde, lassen sich allesamt nicht mit dem verfassungsmäßigen Verhältnismäßigkeitsprinzip in Einklang bringen. Für den Gesetzgeber war die Zwecklosigkeit einer allgemeinen Kontaktverbotsanordnung nämlich konsequent unübersehbar.
Allgemeines Kontaktverbot: Verfassungswidrig und nichtig
Zuletzt thematisiert das Amtsgericht Weimar sogar noch das, was in der erkennbaren Berichterstattung über gesetzgeberische Erwägungen bislang überhaupt keine ernsthafte Berücksichtigung gefunden hat: die sogenannten „Kollateralschäden“, die sich überall zeigen. Alleine die faktische Sprengung des deutschen Staatshaushaltes beeindruckt, für sich gesehen. Der deutsche „Corona-Schutzschild“ vom 27. März 2020 hat ein Volumen von 1.173 Milliarden Euro. Der letzte Bundeshaushalt des Jahres 2019 hatte vergleichsweise nur ein Volumen von 356,4 Milliarden Euro. Ohne es auszusprechen, stellt das Amtsgericht somit die Frage in den Raum, inwieweit eine vermeintliche epidemische Lage von nationaler Tragweite überhaupt legitimieren könnte, den gesamten Staatshaushalt der Bundesrepublik Deutschland zu sprengen.
In der gesamthaften Konsequenz jenes Urteiles liegt die Erkenntnis, dass ein allgemeines Kontaktverbot weit über den 24. April 2020 hinaus verfassungswidrig und also nichtig ist. In Anbetracht der argumentativen Gewalt des Urteiles darf also zu erwarten stehen, dass die Bußgeldrichter dieses Landes sich jener Rechtserkenntnis weithin anschließen. Etwas anderes ordnungsgerecht juristisch zu begründen, dürfte schwierig bis unmöglich sein.
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Beitragsbild: Brady Holt CC BY 3.0 via Wikimedia Commons

@Rafael Rasenberger: Der Link ist natürlich sofort mit der Bitte um Weiterleitung an alle Freunde und Bekannte raus. Ich bin auf Grund eigener Betroffenheit gespannt, wie das weitergeht. Gewundert habe ich mich schon lange, dass bisher vier Widersprüche von meinem Anwalt gegen terrorbezogene Bußgeldbescheide (einer von Mai 2020) wie vom Winde verweht sind. Anfang Januar dann noch eine "Begegnung der anderen Art": weit außerhalb meines Freiganggeheges wurde ich von zwei Polizisten gestoppt und gefragt, ob ich einen triftigen Grund für dieses Verbrechen angeben könnte. Ich antwortete: ja, ich habe einen triftigen Grund. Die Polizistin wollte wissen, welchen. Diese und weitere Angaben zum Tathergang verweigerte ich. Daraufhin durfte ich unbehelligt weiterfahren mit dem freundlichen Hinweis: gute Fahrt. Natürlich hat mir mein Anwalt diese Verfahrensweise geraten. Ich schließe aus Allem, dass sich sowohl Gerichte als auch Polizeibeamte ihrer "Sache" sehr unsicher sind. Es ist von Seiten der Terroristen blanke Angstmache (wie beim Virus selbst), in der allerdings berechtigten Hoffnung, dass sich die Schafe brav schlagen lassen. Wer es akzeptiert, wird bestraft. Also wehrt Euch.
Auf 2020news gibt es den sehr ausführlichen Text der Weimarer Urteils-Begründung unter "Justitia erhebt sich". Und nebenbei ein Video, wie maskierte SA-Schläger ein Rentnerehepaar in Magdeburg angreifen und einkesseln. Ach, nee, ich sehe gerade: das war gar keine SA-Truppe. Das war nur die deutsche Polizei auf der Flucht vor arabischen Clans.
Da werden jetzt bei mir Erinnerungen wach an den Sommer 1989, an das Loch im Eisernen Vorhang an der ungarisch-österreichischen Grenze vor über 30 Jahren. Auf dieses Urteil darf die Alte aus der Uckermark den Deckel nicht mehr drauf kriegen.
Es ist soweit ich es sehen kann ein Urteil was genau dem entspricht was ich als Jurastudentin seinerzeit gelernt habe, woran ich als praktizierende Rechtsanwältin glaube und was einer in einer wirklichen Demokratie Standard sein sollte . Ich danke Herrn Gebauer für diese gute Darstellung und versuche das Urteil im Volltext zu bekommen. Auch wenn viele Kommentatoren hinsichtlich des Bestandes dieses Urteils zweifeln, es ist der richtige Weg und die richtige verfassungsgemäße Begründung. Jedem Strafttäter muss seine objektive und subjektive Schuld nachgewiesen werden, bevor er schuldig gesprochen werden kann. Hier wird ein ganzes Volk schuldig gesprochen und unter Hausarrest gestellt, ohne annähernd eine subjektive , geschweige denn objektive Schuld festgestellt zu haben. Das ist nicht nur ein Verstoß gegen die Menschenwürde, sondern auch gegen alle Regelungen der Menschenrechtskonvention.
Ich vermute mal, es ist das Urteil eines Richters, der in wenigen Wochen in Rente geht.
Was aber ist nun die Konsequenz aus den ganzen Feststellungen? Was sind die praktischen Folgen? Gibt es keine oder habe ich die übersehen?
EIner Selbstherrscherin wird es egal sein, ob irgendwo ein Richter ein für Ihre uckermärlische Gewaltigkeit irrelevantes Urteil fällt. Sie wird es nicht einmal für nötig erachten, diese Petitesse rückgängig zu machen, über die sowieso niemand etwas erfahren wird, wenn wir es nicht aktiv teilen. Die lockdown-Fortsetzung mit ihren Verschärfungen wird laut Frau Merel ja ohnehin nur mit dem Totschlagwort "Vorsorge" gegenüber einem Mutanten mit nur vermuteten Eigenschaften und nicht mehr mit der aktuellen Lage beründet. Die Voraussetzungen des Infektionsschutzgesetzes sind somt auch den Buchstaben nach nicht mehr gegeben. Es droht keine "dynamische Ausbreitung einer bedrohlichen übertragbaren Krankheit" (IfSG § 5), sondern es wird eine soclhe für die Zukunft vermutet, und zwar mit nicht sicher bezifferbarer Wahrscheinlichkeit. Vorsorge (z.B. die Sicherung lebenswichtiger Ressourcen, die wissenschaftliche Analyse von Infeltionswegen und - orten) ist eine gute Sache, die von den versagenden Staatseliten im Pandemieverlauf hinreichend vernachlässigt wurde, die Feststellung einer "....Lage...." mit ihren unverhältnismäßigen Folgen für die Grundrechte jedoch kann und darf nicht auf Ungewissheiten begründet werden, sondern nur auf definiertes Wissen. Die nicht qualifizierte Vermutung einer Bedrohung ist bereits dann begründet, wenn von der blanken Möglichkeit der gefährlichen Mutation eines vorhandenen Virus auszugehen wäre. Etws derartiges "droht" bekanntlich grundsätzlich immer, da Viren ständig mutieren und es stets irgendwelche Mutationen unbekannter Eigenschaft irgendwo da draußen gibt, auch wenn "die Wissenschaft" noch gar nicts von ihnen weiß!